IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Hubert PELIKAN sowie Peter STATTMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 13.04.2026, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2026, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Bei der am 02.04.2026 vor dem Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 27.02.2026 als Koch beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) an, dass er das im Stellenvorschlag angegebene Online-Portal umgehend aufgerufen, sich eingeloggt und den digitalen Bewerbungsprozess durchgeführt habe. Er sei der festen Überzeugung gewesen, dass die Bewerbung erfolgreich übermittelt worden sei. Da er in diesem Zeitraum Computerprobleme gehabt habe, sei es im Nachhinein betrachtet durchaus möglich, dass der Sendevorgang durch einen Systemfehler unbemerkt abgebrochen worden sei und die Bewerbung nicht beim Dienstgeber eingegangen sei. Es habe sich hierbei jedoch um ein technisches Gebrechen und nicht um mangelnde Arbeitswilligkeit gehandelt.
Mit Bescheid des AMS vom 13.04.2026 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 25.03.2026 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 25.03.2026 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Koch beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.04.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass die Stellenanzeige keine Email-Adresse, sondern ausschließlich einen Verweis auf das Online-Bewerbungsportal des Dienstgebers enthalten habe. Er habe nach Erhalt der Stellenzuweisung unverzüglich das Online-Portal aufgerufen und den digitalen Bewerbungsprozess nach seiner damaligen Überzeugung vollständig abgeschlossen. Zum fraglichen Zeitpunkt seien erhebliche technische Probleme bei seinem Computer aufgetreten; es sei zu verschiedenen Fehlermeldungen und Systemabbrüchen gekommen. Der Beschwerdeführer sei damals davon ausgegangen, dass die Bewerbung erfolgreich übermittelt wurde. Nachträglich habe sich jedoch herausgestellt, dass der Bewerbungsvorgang möglicherweise unbemerkt abgebrochen sein könnte. Dies stelle ein technisches Gebrechen dar und sei nicht auf eine mangelnde Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen. Unmittelbar nach Bekanntwerden der Situation habe der Beschwerdeführer eigeninitiativ eine gleichwertige offene Stelle im Portal herausgesucht und sich dort beworben. Dieses proaktive Verhalten sei mit dem Tatbestand der Vereitelung nicht vereinbar.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 08.06.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 27.02.2026 eine Beschäftigung als Koch zugewiesen worden sei. Am 25.03.2026 habe das AMS die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers erhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben habe. Er habe dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Computerprobleme gehabt habe, vermöge die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht zu ändern.
Mit Schreiben vom 11.06.2026 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.06.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 22.09.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht zuletzt im Wesentlichen seit 29.11.2012 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 29.08.2013 bezieht er Notstandshilfe.
Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 25.02.2026 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Koch (Hotel- und Gastgewerbe) im vereinbarten Arbeitsort 1230 Wien, im Umkreis von 20 km, im Voll-/Teilzeitausmaß unterstützt.
Am 27.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Koch beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung vom AMS zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass eine Bewerbung über das Online-Portal des Dienstgebers zu erfolgen habe.
Der Beschwerdeführer hat in der Folge das Online-Portal aufgerufen, sich registriert, seinen Lebenslauf hochgeladen und seine persönlichen Daten ausgefüllt. Die Bewerbung wurde jedoch aufgrund von Computerproblemen beim Beschwerdeführer nicht abgesendet. Trotz des Wissens über das Bestehen dieser Computerprobleme im damaligen Zeitraum hat er nicht kontrolliert, ob seine Bewerbung erfolgreich gesendet wurde.
Am 25.03.2026 erfolgte seitens des potentiellen Dienstgebers die Rückmeldung an das AMS, dass keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt ist.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf.
Die Betreuungsvereinbarung vom 25.02.2026 liegt im Akt ein.
Die Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer das Stellenangebot am 27.02.2026 zugewiesen wurde, zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages sowie die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer das Online-Portal aufgerufen, sich registriert, seinen Lebenslauf hochgeladen und seine persönlichen Daten ausgefüllt hat, ergibt sich aus dem im Wesentlichem im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, wonach die Bewerbung aufgrund von Computerproblemen beim Beschwerdeführer nicht abgesendet wurde, ergibt sich aus der Rückmeldung des Dienstgebers, wonach keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei, in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem AMS sowie in der Beschwerde selbst an, dass er zu diesem Zeitpunkt erhebliche Probleme mit seinem Computer gehabt habe und es durchaus möglich sei, dass der Sendevorgang durch einen Systemfehler unbemerkt abgebrochen wurde und die Bewerbung beim Dienstgeber nicht eingegangen sei. Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte er, dass gegenständliche Bewerbung aufgrund von Computerproblemen nicht geklappt habe.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht kontrolliert hat, ob seine Bewerbung erfolgreich gesendet wurde, ergibt sich aus seinen Ausführungen in der Verhandlung. So gab er auf die Frage, ob er eine Bestätigung über das Einlangen der Bewerbung erhalten habe, an: „Nein, das habe ich nicht. Als ich die Mitteilung des AMS bekommen habe, dass die Bewerbung nicht eingelangt ist, habe ich das erste Mal nachgeschaut, ob ich eine Mitteilung bekommen habe und habe keine gefunden.“ Weiters hat er die Frage, ob er im Wissen um die Probleme mit seinem Computer sichergestellt habe, dass die Bewerbung erfolgreich verschickt wurde, ausweichend beantwortet und angegeben, dass andere Bewerbungen über Online-Portale sehr wohl geklappt hätten und die einzige Bewerbung, bei der es nicht geklappt habe, die verfahrensgegenständliche sei. Dass er kontrolliert hat, ob gegenständliche Bewerbung erfolgreich gesendet wurde, hat er nicht vorgebracht.
Die Rückmeldung des Dienstgebers an das AMS vom 25.03.2026 liegt im Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Im gegenständlichen Fall war die Beschäftigung als Koch zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer trotz des Wissens über das Bestehen von Computerproblemen nicht kontrolliert, ob seine Bewerbung erfolgreich gesendet wurde. Gerade im Falle des Bewusstseins um das Vorliegen von Computerproblemen hätte der Beschwerdeführer die Verpflichtung gehabt, zu überprüfen, ob er sich erfolgreich beworben hat oder nicht. Da seitens des Dienstgebers die Rückmeldung erfolgte, dass keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei, ist es im verfahrensgegenständlichen Fall zu einem in der Sphäre des Beschwerdeführers liegenden Computerproblem gekommen, aufgrund dessen keine Bewerbung des Beschwerdeführers erfolgt ist. Die Minimierung des Risikos ist jedoch in seiner Sphäre die Aufgabe des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat daher durch seine Nichtbewerbung eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt, durch die er seine Chancen auf den konkreten Job als Koch verringerte. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – als gegeben anzusehen ist.
Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal der Beschwerdeführer durch die mangelnde Kontrolle im Bewusstsein der Computerprobleme in Kauf genommen hat, dass sich seine Jobchancen verringern und hat er sich damit abgefunden. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um Fahrlässigkeit. Der Beschwerdeführer hat vielmehr durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach kein Vorsatz auf eine Vereitelung gegeben gewesen sei, wird daher seitens des Senats nicht gefolgt.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vereitelungshandlung und Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren und sich die Entscheidung an der ständigen Judikatur des VwGH zu § 10 AlVG orientiert.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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