IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde von XXXX und XXXX , beide wohnhaft XXXX , XXXX , vertreten durch RA XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 26.06.2025, Zl. XXXX , betreffend die Rückerstattung von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX beantragte in eigenem Namen am 21.05.2025 die Rückerstattung von aus seiner Sicht unberechtigt eingezogenen Eingabegebühren in der Grundbuchsache seiner Mandantschaft (den Beschwerdeführern) beim Bezirksgericht XXXX zum Geschäftszeichen XXXX in Höhe von 47 Euro.
2. Mit angefochtenem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 26.06.2025, ZI. XXXX , wurde der Antrag „der Antragsteller XXXX [...] und XXXX [...], vertreten durch XXXX “ auf Rückzahlung der Pauschalgebühr in Höhe von 47 Euro gemäß § 6c Abs. 2 GEG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Rückzahlungstatbestand gemäß § 32 GGG TP 9 iVm § 3 GGG nicht erfüllt sei und auch keine anderen Ermäßigungstatbestände oder Rückzahlungsgründe festgestellt werden hätten können.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz ihrer Vertretung vom 24.07.2025 erhobene Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Grundbuchsverfahren entgegen der Ansicht der belangten Behörde binnen offener Frist ein Folgeantrag zur Gänze neu eingebracht worden sei und sohin keine weitere Gebühr zu entrichten gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
XXXX begehrte am 21.05.2025 mittels im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Antrag vom 21.05.2025 nicht als Vertreter der Beschwerdeführer, sondern als Antragsteller die Rückerstattung von in dem beim Bezirksgericht XXXX unter der GZ. TZ 2318/2024 geführten Grundbuchsverfahren eingezogenen Eingabegebühren in Höhe von 47 Euro.
Weder XXXX noch XXXX beantragten die Rückzahlung von Eingabegebühren im unter der GZ TZ 2318/2024 geführten Grundbuchsverfahren.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
Dass XXXX und nicht XXXX und XXXX die Rückzahlung der Eingabegebühren beantragte, ergibt sich unmittelbar aus dem via ERV eingebrachten Antrag vom 21.05.2025, der als Partei ausschließlich XXXX selbst ausweist (vgl. ON 1.2 im Verfahrensakt).
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Aufhebung des Bescheides
1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 4 GGG hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Dabei sind für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse des in § 2 Z 4 GGG genannten Zeitpunktes maßgeblich (vgl. VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115 mwN).
Hinsichtlich der Eintragungsgebühr ist gemäß § 25 Abs. 1 lit a GGG derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt bzw. gemäß § 25 Abs. 1 lit b GGG derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht. Diejenige Person, die im Grundbuchsantrag als Antragsteller aufscheint, ist demnach zur Zahlung der Eintragungsgebühr nach § 25 Abs. 1 lit a GGG verpflichtet.
Der Eingabengebühr nach TP 9 lit. a Z 1 unterliegen alle Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch. Die Eingabegebühr beträgt EUR 47,00.
Gemäß § 6c Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) sind die nach § 1 Abs. 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Abs. 1 Z 6 GEG zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht, oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
Die Rückzahlung ist gemäß § 6c Abs. 2 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Anträge der XXXX und des XXXX (Parteien im Grundbuchsverfahren) auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren iSd § 6c Abs. 2 GEG abgewiesen, obwohl ein solcher Antrag nicht vorlag.
Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH 20.09.2012, ZI. 2011/07/0149 mit Hinweis auf die E des VfGH vom 20.06.1964, VfSlg 4730 und vom 19.03.1968, VfSlg 5685 sowie die E des VwGH vom 16.11.1983, ZI. 83/01/0243, vom 09.07.1985, ZI. 83/07/0227 und vom 25.09.1989, 88/10/0030).
Das Verwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren unter anderem dann mit ersatzloser Behebung des bekämpften Bescheides vorzugehen, wenn es einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt am dafür erforderlichen Antrag mangelt (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rz 75).
In Ermangelung eines Antrages der XXXX und bzw. oder des XXXX auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren war der angefochtene Bescheid sohin mit Rechtswidrigkeit behaftet und spruchgemäß aufzuheben.
3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Antrag vom 21.05.2025 zwar auf das Grundbuchsverfahren der XXXX und des XXXX Bezug nahm, jedoch unmissverständlich von XXXX selbst als Partei gestellt wurde und nicht von XXXX und bzw. oder XXXX .
Antragsteller im unter der GZ. XXXX geführten Rückzahlungsverfahren ist daher XXXX selbst.
Zufolge § 4 Abs. 4 GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im ERV eingebracht wird. § 4 Abs. 4 GGG regelt die Art der Gebührenentrichtung, ändert an der Haftung für die Gebühren jedoch nichts. Gebührenschuldner bleibt die einschreitende Partei, auch wenn die Gebührenentrichtung vom Einziehungskonto des Rechtsvertreters erfolgt und dieser damit in wirtschaftlicher Hinsicht belastet ist.
Folglich ist bei Einziehung der Gebühr vom Gebührenkonto des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Zahlungspflicht der vertretenen Partei nicht der Rechtsanwalt im eigenen Namen, sondern nur namens der vertretenen Partei zum Antrag auf Rückzahlung berechtigt (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 6c GEG E2).
Der in eigenem Namen gestellte Rückzahlungsantrag des XXXX wäre daher aus Sicht des erkennenden Gerichts zurückzuweisen, zumal der Antragsteller nicht der Gebührenschuldner ist.
4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.