IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Franz PERHAB und Hanspeter TRAAR als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX , SVNR: XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2026 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird als begründet s t a t t g e g e b e n und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 49 AlVG 1977 für die Zeit vom XXXX bis XXXX kein Arbeitslosengeld erhält.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten habe und sich erst wieder am XXXX bei der zuständigen Geschäftsstelle gemeldet habe.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er von dem Kontrollmeldetermin nichts gewusst habe. Er habe auch keine Abholungsbenachrichtigung im Postkasten vorgefunden, möglicherweise sei ein Fehler bei der Post passiert. Er habe dort nachgefragt, jedoch keine Auskunft erhalten. Er habe am XXXX wieder bei seiner alten Firma eine Beschäftigung aufgenommen und sei lediglich während des Winters arbeitslos gewesen. Er habe bereits im Vorfeld vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sich darum bemüht, wieder bei der Firma beginnen zu können. Er habe darüber eine Bestätigung erhalten, um im Bedarfsfall dies dem AMS vorlegen zu können. Er habe keinen Grund, einen Termin beim AMS nicht einzuhalten, es liege ein von ihm unverschuldetes Versäumnis vor.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde gegen den Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab und bestätigte den bekämpften Bescheid.
Der BF beantragte die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht, der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 23.09.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF statt. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF stand wieder vom XXXX bis XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug von Arbeitslosengeld idH von Euro XXXX .
Der BF ist 34 Jahre alt, absolvierte nach der Pflichtschule eine Lehre zum Dachdecker/Spengler und konnte sich in diesem Bereich bereits Berufserfahrung aneignen. Er verfügt zusätzlich die mittlere Reife und eine Ausbildung zum Netzwerk- und Informationstechniker (nicht abgeschlossen).
Der BF suchte mit Unterstützung des AMS eine Stelle als Dachdecker/Spengler.
1.4. Dem BF wurde mittels RSa (hybrider Rückscheinbrief) am XXXX die Vorladung zum Kontrollmeldetermin für den XXXX am XXXX an den Versandservice übermittelt, von diesem übernommen. Am XXXX wurde dies der Post übergeben, die Post am XXXX um 13:24 hinterlegt, mit Beginn Abholfrist XXXX . Am XXXX wurde das AMS darüber informiert, dass die Postsendung nicht behoben wurde.
Der BF hat den Kontrollmeldetermin am XXXX nicht wahrgenommen und sich erst am XXXX bei der zuständigen RGS gemeldet. Auf das davor zugestellten Informationsschreiben über die Beendigung de Leistungsanspruches und erforderliche Antragstellung vom XXXX hat der BF ebenfalls nicht reagiert.
Er erklärte in seiner Beschwerde zu den Gründen für die Versäumnis des Kontrollmeldetermins, dass er keine Postabholungsmitteilung erhalten habe und daher keine Kenntnis vom Kontrollmeldetermin gehabt habe. Bei seiner Nachfrage bei der Post sei ihm keine Auskunft erteilt worden. Er habe keinen Grund einen Termin beim AMS nicht einzuhalten. Die Versäumnis sei ohne sein Verschulden erfolgt und er ersuche um Berücksichtigung aus Auszahlung der Leistung.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldetermins samt Belehrung über die Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung ohne triftigen Grund mittels hybrider Zustellung ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Nachweis (Ausdruck) der belangten Behörde.
Dies wird vom BF jedoch in Abrede gestellt. Das Nichterscheinen des BF zum Kontrolltermin am XXXX ist unbestritten, ebenso dass der BF sich erst wieder am XXXX beim AMS gemeldet hat.
Der Grund für die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins – fixe, mündliche Einstellzusage des nunmehrigen Dienstgebers – ergibt sich aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde, seinen Angaben in der Beschwerde, der dokumentierten Stellungnahme der regionalen Geschäftsstelle sowie aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.
Der BF erklärte in der Beschwerde, dass er keinen Termin einhalten könne, wenn er keine Kenntnis davon habe. Er habe in der Vergangenheit immer wieder auch per Email eine Information über einen Kontrollmeldetermin erhalten, er habe noch nie einen Kontrollmeldetermin versäumt. Es gebe für ihn keinen plausiblen Grund, er hatte bereits einen Einstellzusage für den XXXX und arbeite seitdem bei der Firma. Auf Nachfrage, warum er diesen Termin per Post übermittelt habe und nicht per meinAMS/myAMS erklärte er, dass die großteils ergangene Kommunikation über meinAMS ergangen sei, dieser Kontrollmeldetermin jedoch nicht, er wisse nicht warum. Er habe das auch versucht zu hinterfragen, sei auch bei der Arbeiterkammer gewesen, die hätten lediglich Vermutungen anstellen können. Er sei Dachdecker, er arbeite draussen und es sei für ihn normal, dass er sich in der Winterzeit arbeitslos melden müsse, er könne leider nicht beweisen, dass er die Mitteilung von der Post nicht erhalten habe.
Die Angaben des BF hinsichtlich der Gründe für das Versäumen des Kontrollmeldetermins sind schlüssig und glaubhaft. Er steht mittlerweile seit XXXX in einer, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung und hätte das AMS von sich aus auf den Termin verzichtet, hätte der BF dem AMS die bevorstehende Arbeitsaufnahme bereits zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt.
Nach derzeitigem Amtswissen bestehen massive Zustellprobleme bei Postzustellungen (zB in Nichtzustellungen trotz elektronisch eingetragener Zustellung, Zustellung nach 2 Monaten etc.) und ist nicht nachvollziehbar, warum das AMS - obwohl gesetzlich verankert, primär über die elektronische Schiene meinAMS/my AMS zu kommunizieren hat - den Kontrollmeldetermin an den BF nicht über sein myAMS übermittelt hat. Es ist daher in diesem Fall davon auszugehen, dass dem BF der Kontrollmeldetermin nicht wirksam zugestellt wurde.
Zudem liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Nichteinhaltung in missbräuchlicher Absicht erfolgte, vor allem auch da der BF wieder seit XXXX in einer, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung steht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.2. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum XXXX bis XXXX gemäß § 49 AlVG aufgrund des Kontrollmeldeterminversäumnisses entzogen hat.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosgengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 49 Abs. 1 AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert gemäß Abs. 2 leg. cit. vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
Gemäß §§ 38 und 58 sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. (vgl. VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036, mit Verweis auf VwGH 14.01.2013, 2010/08/0177; 01.06.2017, Ra 2016/08/0120; jeweils mwN).
Damit die belangte Behörde diesen umfangreichen Aufgaben nachgehen kann, ist die arbeitslose Person, die im Leistungsbezug steht, dazu verpflichtet, die seitens der belangten Behörde vorgeschriebenen Kontrollmeldetermine wahrzunehmen und daran mitzuwirken (vgl. VwGH 21.12.2011, 2008/08/0196, mHa VwGH 20.10.1992, 92/08/0019, 19.01.2011, 2008/08/0020, und 25.05.2011, 2008/08/0236). Diese umfassen die Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die wirksame Vorschreibung einer Kontrollmeldung vielmehr von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme von dieser Vorschreibung einerseits und andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu § 49 AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).
Im gegenständlichen Fall bestreitet der BF die Zustellung der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins.
Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).
Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB die Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002).
Unstrittig ist, dass der BF den Kontrollmeldetermin nicht wahrgenommen hat.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, bestehen derzeit jedoch massive Zustellprobleme. Unklar bleibt, warum das AMS nicht über die - gesetzlich normierte primäre Kommunikation per meinAMS/my AMS dem BF den Kontrollmeldetermin übermittelte.
Der BF steht seit XXXX wieder in einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung, bei Kenntnis davon hätte das AMS den Termin von sich aus als nicht erforderlich erachtet.
Da keine wirksame Zustellung des Kontrollmeldetermin erfolgte, kam es zu keiner wirksamen Vorschreibung des Kontrollmeldetermins.
Der Beschwerde ist daher als begründet stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise