BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. Wulf SIEDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.07.2024, Zl. XXXX :
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiäre Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) als unbegründet ab, wobei es dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV) sowie feststellte, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).
3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, des Beschwerdeführers sei durch das Bekanntwerden seiner Homosexualität sowohl im Familienkreis als auch bei seinen Bekannten und „in seinem gesamten bisherigen Umfeld geächtet“. Er sei aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch seine Familienangehörigen nach Österreich geflohen. Die staatlichen Organe in der Türkei seien bei einer Verfolgung durch Privatpersonen im Zusammenhang mit Ehre und Familie nicht ausreichend schutzwillig und schutzfähig. Ehrenmorde würden nach wie vor unter mildernden Umständen betrachtet. Aus den Opfern würden Täter, indem ihnen unterstellt werde, dass sie den Mord selbst provoziert hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehörigkeit reiste unrechtmäßig ein und stellte am 02.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Von einer weiblichen Polizeibeamtin nach den Fluchtgründen befragt gab er am nächsten Tag bei seiner Erstbefragung an, sein Leben sei nicht in Sicherheit gewesen, und konkretisierte: „Ich wäre nämlich vom Mann meiner Bekanntschaft über das Internet umgebracht worden.“ Im Fall der Rückkehr würde er sofort umgebracht werden, insbesondere von seinem Vater, da es um die Ehre gehe.
Gut 13 Monate darauf wurde er beim BFA von einer weiblichen Organwalterin einvernommen, wobei er zu seinen Fluchtgründen angab, er habe erstbefragt nicht die Wahrheit gesagt, weil er Angst gehabt habe, dass seine Aussage nach Außen dringe. Die Ehrverletzung sei nicht mit einer Frau erfolgt, sondern mit einem Mann. Er sei Dorfschützer gewesen und habe einen Soldaten kennengelernt, mit dem er „zwei Mal ein sexuelles Verhältnis miteinander“ gehabt habe. Als sie bei einer Militäroperation von anderen Dorfschützern beobachtet worden seien, hätten diese sie „erniedrigt“. Die anderen Einwohner hätten es mitbekommen, und seine Schwester habe ihm berichtet, dass der Vater angekündigt habe, ihn zu verstoßen. Dann habe ihn der Vater angerufen und ihm gesagt, er solle heimkommen. Dies habe er nicht getan, weil er verstanden habe, dass dieser ihn umbringen würde; zuhause hätten sie Waffen.
Er sei dann nach XXXX gefahren und habe sich entschieden, das Land zu verlassen, um sein Leben zu retten. In XXXX habe er ein paarmal „Beziehungen zu Männern“ gehabt, aber unbeobachtet in einer Wohnung, sodass niemand davon erfahren habe.
Die Organwalterin erklärte ihm, als er die „Ehrverletzung“ mit einem Mann erwähnte, dass „im Falle Sie Angaben betreffend Ihrer persönlichen bzw. männlichen Integrität treffen wollen“, die Möglichkeit bestehe, „dass die Einvernahme von einem männlichen Referenten weitergeführt wird“, und forderte ihn auf „dazu Stellung“ zu nehmen, worauf er erklärte: „Nein[,] wir können weitermachen.
Nachdem er vom Umzug nach XXXX gesprochen hatte, machte ihn die Organwalterin „nochmals darauf aufmerksam“, „dass jederzeit die Befragung unterbrochen werden kann[,] und er jederzeit einen männlichen Referenten fordern kann“. Eine Antwort dazu ist nicht protokolliert.
Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren die Einvernahme durch eine Frau noch in der vom Rechtsanwalt verfassten Beschwerde die Abhaltung einer Verhandlung oder eine andere Beweisaufnahme verlangt. Die Dolmetscher der Erstbefragung und der Einvernahme waren männlich, Schriftführer nicht anwesend. Beim BFA war ferner ein Onkel des Beschwerdeführers als Vertrauensperson anwesend.
Im folgenden Monat verfasste und genehmigte die Organwalterin den angefochtenen Bescheid.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes, speziell den Niederschriften AS 1 ff, AS 67 ff, S. 1 und 150 des Bescheids sowie – betreffend das Geschlecht des zweiten Dolmetschs – dem E-Mail-Verkehr auf AS 57 f.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung
3.1.1 Nach § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren über Anträge, die vor dem 12.06.2026 eingebracht worden sind, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes sich nach der (am genannten Tag in Kraft getretenen) Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der nunmehrigen Fassung zu prüfen ist.
3.1.2 Gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 in der demnach vorliegend anzuwendenden vorherigen Fassung ist ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
Unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ist daher zunächst zu überprüfen, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung bedeutet. Die drohende Verfolgung aufgrund der sexuellen Ausrichtung unterfällt dem Begriff des (drohenden) Eingriffs in die „sexuellen Selbstbestimmung“ (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K8 zu § 20 AsylG 2005).
3.1.3 Ob einem Asylwerber in einem solchen Fall in der Einvernahme beim BFA wie dem Beschwerdeführer von der Organwalterin lediglich sinngemäß angeboten wird, von einem männlichen Organwalter befragt zu werden (und er darauf nicht eingeht), oder er gar nicht danach gefragt wird, ist angesichts der Anordnung des Gesetzes unbeachtlich, wonach die folgende (weitere) Einvernahme mangels ausdrücklichen Verlangens nach einer weiblichen Organwalterin von einem Mann durchzuführen gewesen wäre. Das gilt ungeachtet des Umstands, ob das Geschilderte sich vor oder nach Abschluss des vorigen Verfahrens zugetragen hätte.
3.1.4 Nach dem vom VwGH zur Vorgängerbestimmung (§ 27 Abs. 3 AsylG 1997) dargelegten Zweck des § 20 AsylG 2005 soll die Einvernahme durch eine gleichgeschlechtliche Person den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken (03.12.2003, 2001/01/0402). Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine andernfalls bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, Asylwerber durch Personen gleichen Geschlechts einzuvernehmen. Eine in einem solchen Fall durch einen Organwalter anderen Geschlechts vorgenommene Beweiswürdigung – auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein „glaubhafter Kern“ zukomme – ist mit dem Erfordernis daher nicht in Einklang zu bringen (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321, mwN; vgl. VfGH 12.03.2013 27.09.2012, U1674/12; 27.09.2012, U688/12 zur erforderlichen Gerichtsbesetzung).
Der VwGH hat ausgesprochen, dass (auf eine Beschwerdeführerin weiblichen Geschlechts bezogen) die Befragung durch „eine weibliche Organwalterin […] (unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin) […] dem Zweck des Abbaus von Hemmschwellen, über das Erlebte (oder Befürchtete) zu berichten, und somit der Bestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 Rechnung getragen [habe]. (12.10.2016, Ra 2016/18/0119) Damit hätte aber fallbezogen die Einvernahme durch einen Mann und nicht nur unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers stattfinden müssen, was das BFA verkannt hat.
Die Nichtbeachtung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 durch das BFA macht eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers nötig, zumal diese Bestimmung der ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung dient und besondere Schutzmaßnahmen für Personen enthält, die Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend machen.
3.1.5 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2).
Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.1.6 Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell dem des § 66 Abs. 2 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG Anm. 11). Bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 f AVG sind auch die Bedeutung und die Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen. Die Einräumung eines Instanzenzugs darf nicht „zur bloßen Formsache degradiert“ werden, indem sich das Asylverfahren mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] „einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert“, in welchem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
3.1.7 Das durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft: Das BFA hat entgegen der Anordnung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 die Einvernahme nicht durch einen männlichen Organwalter vorgenommen, obwohl der Beschwerdeführer anführte, dass er wegen einer sexuellen Beziehung mit einem Mann vom Vater verfolgt werde. Der Beschwerdeführer wurde nicht von einem Mann davon in Kenntnis gesetzt, dass er eine Einvernahme durch eine Frau verlangen könne, sondern genau umgekehrt, und hat auch keineswegs von sich aus die Einvernahme durch eine Frau verlangt.
Die Nichtbeachtung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 durch das BFA macht eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers nötig, zumal diese Bestimmung der ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung dient und besondere Schutzmaßnahmen für Personen enthält, die Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend machen. Im fortgesetzten Verfahren ist dieser Verfahrensmangel vom BFA zu sanieren. Es ist derzeit nicht festzustellen, ob der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zur Darstellung der Gründe für seinen Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates hatte. Die Einvernahme mithilfe von Frauen erweist sich somit als völlig ungeeigneter Ermittlungsschritt (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), sodass es einer gesetzmäßigen neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch einen Mann und (wieder) unter Zuhilfenahme eines männlichen Dolmetschs bedarf.
3.1.8 Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht wäre nicht hinreichend, weil die Einräumung eines Instanzenzugs nicht „zur bloßen Formsache degradiert“ werden darf, indem sich das Asylverfahren mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] „einem eininstanzlichen Verfahren […] nähert“, in welchem die ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063)
Daher war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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