W261 2325795-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ&Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.07.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.01.2025 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ein. In dem auf Grundlage der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.05.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom 23.05.2025 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:
1) Essentielle Thrombozytopenie mit begleitender Erythromelalgie, Position 10.03.07 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2) Hashimoto Thyreoiditis, Position 09.01.01. der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 30 v.H. betragen.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 02.06.2025 und räumte dieser die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.01.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. würde die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllen. Die belangte Behörde schloss dem Bescheid das eingeholten medizinischen Gutachten des medizinischen Sachverständigen an.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, bevollmächtigte vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ&Bgld. (KOBV) fristgerecht Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie unter anderem an Knochenmarksödemen an beiden Füßen leiden würde. Sie habe beim Gehen ständige Schmerzen, welche ihre Gehleistung stark einschränken würde. Aufgrund ihrer Erkrankung würde zumindest ein GdB von 50 v.H. vorliegen. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde an.
6. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Im dem aufgrund der Aktenlage erstellten medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.09.2025 kam die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leiden würde:
1) Polyzythämia vera, Erythromelalgie, Position 10.03.07 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2) Hashimoto Thyreoiditis, Position 09.01.01. der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 30 v.H. betragen.
7. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 22.09.2025 und räumte dieser die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
8. Die Beschwerdeführerin erstattete durch den KOBV am 29.10.2025 fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass Sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie beantragen würde. Die Knochenmarksödeme seien wiederum nicht berücksichtigt worden.
9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.11.2025 vor, wo dieses am 11.11.2025 in der Gerichtsabteilung W162 einlangte.
10. Eine vom Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2025 durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass die Beschwerdeführerin slowakische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Das Bundesverwaltungsgericht führte am selben Tag eine Abfrage im AJ Web Verfahren durch, wonach die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Arbeitsverhältnis beruflich tätig ist.
11. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde und den Vorlageantrag zum Anlass, um am 07.05.2026 ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin in Auftrag zu geben.
12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2026 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 02.07.2026 einlangte.
13. Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin erstattete am 25.08.2026 ein medizinisches Sachverständigengutachten, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.06.2026, welches am 03.09.2026 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. In diesem Sachverständigengutachten kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1. Essentielle Thrombozytopenie mit begleitender Erythromelalgie, Position 10.03.07 der Anlage EVO, GdB 30 %
2. Abnützungserscheinungen der Sprunggelenke, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Hashimoto Thyreoiditis, Position 09.01.01. der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 30 v.H. betragen.
14. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde dieses medizinische Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 04.09.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist bis zum 25.09.2026 zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Keine der Parteien gab bis zum Entscheidungszeitpunkt eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsbürgerin. Sie ist als Arbeiterin berufstätig.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Zwischenanamnese seit 9/2025:
Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Regelmäßig bei FA für Innere Med. und Hämatologie alle 3 Monate.
Sozialanamnese:
Geschieden, keine Kinder, lebt alleine in Wohnung im 3. Stock mit Lift. Berufsanamnese: Gastronomie Kellnerin und Büro, Wettbüro, Vollzeit, berufstätig.
Medikamente:
Keine Medikamentenliste vorgelegt, TASS 2 x tgl. 100 mg, Besremi seit 9 Monaten, Amlodipin Euthyrox, Schmerzmittel: Ibalgin bei Bedarf.
Allergien: 0. Nikotin: 0. Hilfsmittel: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1100.
Derzeitige Beschwerden:
„Ich habe Knochenmarködeme in den Beinen und dadurch Schmerzen. Manchmal spüre ich die Beine nicht. Vor allem in den Füßen habe ich immer wieder Gefühlsstörungen, die kommen und gehen. In der Früh habe ich ein unangenehmes Gefühl und stechende Schmerzen. Die Beine tun weh, insbesondere schmerzen die Knochen in den Beinen. Ich habe auch Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und der Schultern. Hergekommen bin ich mit dem Auto. Ich wurde gebracht."
Status:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 163 cm, Gewicht 58 kg, 52 a
Caput/CoIlum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänderin. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Sprunggelenk beidseits: diffus Druckschmerzen sonst unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 0 bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität — Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Essentielle Thrombozytopenie mit begleitender Erythromelalgie
2. Abnützungserscheinungen der Sprunggelenke
3. Hashimoto Thyreoiditis
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die slowakische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer am 18.11.2025 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.08.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.06.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar aus fachlicher Sicht mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Diese medizinische Sachverständigengutachten wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und im Vorlageantrag vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Nachdem die Beschwerdeführerin trotz des ihr mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2026 eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgab, geht der erkennende Senat davon aus, dass sie dieses Sachverständigengutachten zur Kenntnis nimmt und keine weiteren Einwendungen dagegen erhebt.
Die Beschwerdeführerin ist daher dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
…
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Beim Leiden 1 handelt es sich um eine essentielle Thrombozytopenie mit begleitender Erythromelalgie, welches die medizinische richtig im unteren Rahmensatz der Position 10.03.07 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da kein Hinweis auf Thrombosen vorliegt.
Das Leiden 2 sind Abnützungserscheinungen der Sprunggelenke, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, das Schmerzen bei Knochenmarködem ohne objektivierbare Funktionseinschränkungen, ohne dokumentierte fachärztliche Behandlung bei einem unauffälligem Gangbild bestehen.
Beim Leiden 3 handelt es sich um eine Hashimoto Thyreoiditis, welches die medizinische Sachverständig richtig um unteren Rahmensatz der Position 09.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB vom 10 % einstufte, da dieses Leiden medikamentös gut behandelbar ist.
Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.08.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 18.06.2026 zu Grunde gelegt.
Der Sachverständige stellt darin fest, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da keine funktionelle Beeinträchtigung von Leiden 1 durch die weiteren Leiden gegeben ist. Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.
Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das vom Bundesverwaltungsgericht über Antrag der Beschwerdeführerin eingeholte medizinische Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht und auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Parteiengehörs vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden wird, sofern die Beschwerdeführerin diese nicht ausdrücklich beantragt. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab und beantragte insbesondere keine mündliche Beschwerdeverhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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