W261 2325218-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die JOKLIK KATARY RICHTER Rechtsanwälte GmbH&Co KG in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.07.2025, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Der Gesamtgrad der Behinderung wird mit 60 (sechzig) von Hundert (v.H.) seit 22.02.2025 festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin gehört seit 22.02.2025 dem Kreis der begünstigten Behinderten nach §§ 2 und 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) an.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.02.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde nahm den Antrag zum Anlass um ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. In dem auf Grund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.05.2025 erstatteten Gutachten vom 22.05.2025 stellte die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
1. Müdigkeit/Erschöpfungssyndrom, Schmerzen, Zustand nach Covid Infektion 7/22, Position 03.05.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2. Kreislauffunktionsstörung, POTS-posturales Tachykardie-Syndrom, g.Z. Position 05.03.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Ohrengeräusche (Tinnitus), Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) fest.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 23.05.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Im Namen der Beschwerdeführerin wurde am 04.06.2025 eine als „Einspruch“ bezeichnete Stellungnahme abgegeben.
5. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.06.2025 mit, dass der „Einspruch“ vom 04.06.2025 nicht von ihr verfasst worden sei. Sie werde um die Nachreichung einer Vollmacht bzw. einer eigenhändig unterfertigten Stellungnahme gebeten, da ihr Einspruch ansonsten nicht bearbeitet werden könne.
6. Die Beschwerdeführerin bestätigte mit Schreiben vom 22.06.2025, dass ihr Partner den Einspruch vom 04.06.2025 in ihrem Namen und mit ihrer Erlaubnis verfasst habe, da sie es krankheitsbedingt nicht können würde.
7. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 30.06.2025 führte die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie aus, dass die Einschätzung der behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen nach den objektivierbaren Einschränkungen in der aktuellen Untersuchung unter Einbeziehung der Anamnese, den vorliegenden Befunden und Therapie nach der EVO erfolgt sei. Es seien keine neuen medizinischen Befunde vorgelegt worden, welche eine neue Einschätzung möglich machen würden.
8. Mit Bescheid vom 07.07.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllen würde. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch die JOKLIK KATARY RICHTER Rechtsanwälte GmbH&Co KG , fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass das medizinische Sachverständigengutachten aus mehreren detailliert beschriebenen Gründen nicht schlüssig und nachvollziehbar sei. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. festgestellt werde und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattgegeben werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde eine Reihe von medizinischen Befunden an.
9. Die belangte Behörde nahm die Stellungnahme zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Im Sachverständigengutachten der befassten medizinischen Sachverständigen aufgrund der Aktenlage vom 01.09.2025 führte diese aus, dass die Beschwerdeführerin an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leiden würde:
1. g. Z. Müdigkeit/Erschöpfungssyndrom, Schmerzen, Zustand nach Covid Infektion 7/22, Position 03.05.01 der Anlage EVO, GdB 30 %
2. Kreislauffunktionsstörung, POTS-posturales Tachykardie-Syndrom, g.Z. Position 05.03.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Ohrengeräusche (Tinnitus), Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %
4. Anpassungsstörung, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 30 v.H. betragen.
10. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 02.09.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
11. Die Beschwerdeführerin gab durch ihre anwaltliche Vertretung am 16.09.2025 eine schriftliche Stellungnahme ab und schloss weitere medizinische Befunde an.
12. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass, um weitere medizinische Sachverständigengutachten einzuholen. In einem medizinischen Sachverständigengutachten der befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie aufgrund der Aktenlage vom 28.09.2025 kommt diese zusammenfassend zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1. g. Z. Müdigkeit/Erschöpfungssyndrom, Schmerzen, Zustand nach Covid Infektion 7/22, Position 03.05.01 der Anlage EVO, GdB 30 %
2. Ohrengeräusche (Tinnitus), Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %
3. Anpassungsstörung, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
4. Hinweise für small fiber Neuropathie bei geringgradiger Reduktion der intraepidermalen Faserdichte im Vergleich der Proben aus Unterschenkel und Oberschenkel (Hautbiopsie 7/25), Position 04.06.01 der Anlage der EVO, GdB 10%
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 30 v.H. betragen.
13. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.10.2025 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 26.10.2025 (vidiert am 27.10.205) wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leiden würde:
1. POTS, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
14. In der von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Inneren Medizin erstellten Gesamtbeurteilung vom 03.11.2025 kommt diese unter Auflistung aller Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. betragen würde.
15. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.11.2025 vor, wo dieses am 06.11.2025 in der Gerichtsabteilung W162 einlangte.
16. Aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2025 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
17. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin z. Hd. ihrer anwaltlichen Vertretung die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 09.04.2026 und räumte dieser die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
18. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2026 der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 02.07.2026 einlangte.
19. Nach mehrfachen Fristerstreckungen gab die Beschwerdeführerin schließlich am 07.07.2026 durch ihre anwaltliche Vertretung eine Stellungnahme ab.
20. Das Bundesverwaltungsgericht nahm diese Stellungnahme zum Anlass, um ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und Rheumatologie einzuholen. In deren medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.09.2026 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der der Beschwerdeführerin am 24.08.2026 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leiden würde:
1. g.z. Post Covid Syndrom, Position g. z. 04.11.02 der Anlage der EVO, GdB 50 %
2. Posturales orthostatisches Tachycardiesyndrom (POTS), Pos Nr.: 05.02.01 der Anlage der Evo, GdB GdB 40%
3. Ohrgeräusch beidseits, Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %
4. Anpassungsstörung, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
5. Small Fiber Neuropathie, Position 04.06.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 60 v.H. betragen. Das führende Leiden 1 werde aufgrund der funktionellen Relevanz des Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Leiden 3 bis 5 würden nicht weiter erhöhen, da ohne negative Leidensbeeinflussung und ohne erhebliche funktionelle Relevanz.
Eine Nachuntersuchung sei in zwei Jahren indiziert, da eine Besserung von Leiden 1 und 2 möglich scheinen würden.
21. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien dieses Verfahrens das letztgenannte Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 10.09.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Keine der Parteien gaben eine Stellungnahme ab.
22. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 01.10.2026 einen Auszug aus dem AJ-Web ein, wonach seit 01.08.2026 laufend einen Pensionsvorschuss vom Arbeitsmarktservice bezieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.08.2026 laufend einen Pensionsvorschuss vom Arbeitsmarktservice. Sie bezieht zum Entscheidungszeitpunkt keine Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Anamnese:
SVGA Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, 12.06.2023
SVGA Dr. XXXX , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, 07.03.2024
SVGA Dr. XXXX , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, 15.05.2025,
Stellungnahme Dr. XXXX , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, 30.06.2025
SVGA Dr. XXXX , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, 01.09.2025
SVGA Dr. XXXX , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, 28.09.2025
SVGA Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin, 24.10.2025
Gesamtgutachten, Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin, 03.11.2025
Frau XXXX erlitt 07/2022 eine SARS-CoV-2-Infektion. Im Anschluss daran entwickelte sich ein persistierendes postvirales Syndrom mit kontinuierlicher Verschlechterung der körperlichen Belastbarkeit. Im weiteren Verlauf manifestierte sich das Vollbild eines myalgischen Enzephalomyelitis-/Chronischen Fatigue-Syndroms (ME/CFS) in schwerster Ausprägung. Die Erkrankung besteht mittlerweile über mehrere Jahre und zeigt einen chronischen Verlauf mit erheblicher funktioneller Einschränkung und im Vordergrund stehender postexertioneller Malaise sowie eines POTS. Trotz zahlreicher diagnostischer und therapeutischer Bemühungen kam es bislang zu keiner relevanten Wiederherstellung der Belastbarkeit. Die Patientin ist aktuell auf eine umfassende Unterstützung im Alltag angewiesen. Es besteht eine 24- Stunden-Betreuung. Die Patientin ist überwiegend bettlägerig und nur eingeschränkt rollstuhlmobil. Die Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung ist massiv eingeschränkt. Grundlegende Aktivitäten des täglichen Lebens wie Körperpflege, Ankleiden, Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen, Haushaltsführung oder organisatorische Tätigkeiten können nicht mehr eigenständig durchgeführt werden. Bereits geringfügige körperliche oder geistige Belastungen führen zu einer ausgeprägten und oft über Tage anhaltenden Verschlechterung des Gesamtzustandes.
Zur Begutachtung kommt die Patientin in Begleitung, im Rollstuhl sitzend.
Relevante Befunde aus dem Akt:
Patientenbrief Dr. XXXX , FA für Neurologie, 07.02.2023: Begutachtung im Rahmen eines Hausbesuches, G93.3 Post COVID CFS, G 90.A POTS
Neurologischer Befundbericht Prim. Dr. KECHVAR, FÄ für Neurologie, 05.02.2025: Laufende Behandlung bei Post Covid Syndrom mit Chronic Fatigue Syndrom und posturales orthostatisches Tachycardiesyndrom, PEM, erhebliche Einschränkung im Alltag, überwiegende eingeschränkte Belastbarkeit, Rollstuhl Mobilität wird bestätigt
MR Befund des Schädels, 02.01.2025: Altersgerechter Befund des Schädels
Neurologischer Befundbericht, Dr. XXXX , 14.12.2022: Postinfektiöses/posturales Syndrom.
Ärztlicher Befundbericht Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, Datum nicht ersichtlich: Die Patientin leidet seit 3 Jahren an einem klassischen Long Covid Syndrom, bei St. p. Covid Infektion 2022 sowie einem Tinnitus bds., ME/CFS . Frau XXXX ist permanent auf einen Rollstuhl angewiesen, sie benötigt auch Unterstützung bei der tgl. Pflege und beim Einkaufen und Kochen.
Arztbrief Dr. XXXX , FA für Neurologie, 14.08.2025: Rollstuhlmobile Patientin ohne herdneurologischen Defizite. Ist derzeit auf eine 24 h Betreuung angewiesen, leidet unter Brainfog, Crashes und POTS, Tinnitus und chronische Schmerzen. Erhebliche körperliche Einschränkungen. Klinisches Bild einer Anpassungsstörung als Folge der schweren postviralen Erkrankung.
Fachärztlicher Befund Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, 13.02.2025: U09.9 Post COVID Zustand, G93.3 Chronisches Fatigue Syndrom (CFS/ME) — postvirales Müdigkeitssyndrom.
Befundbericht Klinik XXXX , Kipptischuntersuchung vom 08.09.2026: Pos Kipptischuntersuchung mit Nachweise eines POTS. Vegetative Dysfunktion (Abfall des Gefäßwiderstandes im Stehen).
Neuropathologische Begutachtung XXXX , 14.08.2025: Hautbiopsie, Hemodynamic Report, 08.09.2025
Medikamente:
Ivabradin, Naltrexon, Trittico, Floxytyral
Status:
AZ: normal EZ: normal
Größe: 178 cm Gewicht: 70 kg
Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen: unauffällig, Sehvermögen: unauffällig. Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: va, SKS, keine path RG's, Caput: unauffällig.
Wirbelsäule: Rotation der HWS frei.
Obere Extremitäten: Unauffällige Gelenkbeweglichkeit.
Untere Extremitäten: unauffällige Beweglichkeit. Keine Beinödeme. Muskulatur beidseits seitengleich ausgebildet.
Status psychicus:
Klar, orientiert, Ductus kohärent.
Gangbild:
Patientin kommt in normaler Alltagskleidung zur Untersuchung, die Patientin sitzt im Rollstuhl.
Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, welche länger als sechs Monate andauern:
1. g.z. Post Covid Syndrom
2. Posturales orthostatisches Tachycardiesyndrom (POTS)
3. Ohrgeräusch beidseits
4. Anpassungsstörung
5. Small Fiber Neuropathie
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt seit 22.02.2025 60 v.H.
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz des Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Die Leiden 3 bis 5 erhöhen nicht weiter, da diese ohne negative Leidensbeeinflussung und ohne erhebliche funktionelle Relevanz sind.
Das führende Leiden 1 wird aufgrund erheblicher negativer Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 bis 5 um eine Stufe erhöht. Das Leiden 6 erhöht nicht weiter, da dieses von ungenügender funktioneller Relevanz ist.
Eine Besserung der Leiden 1 und 2 erscheint möglich, weswegen in zwei Jahren eine Nachuntersuchung indiziert ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft und dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2025 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 01.08.2026 laufend einen Pensionsvorschuss vom Arbeitsmarktservice bezieht, beruft auf die durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin beruhen auf dem unbestritten gebliebenen medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 04.09.2026 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.08.2026. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und ihres Vorbringens auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die Leiden der Beschwerdeführerin sind nach den Kriterien der Anlage der EVO richtig eingestuft. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt demnach seit dem Zeitpunkt der Antragstellung, das ist der 22.02.2025, 60 v.H.
Die medizinische Sachverständige hält eine Nachuntersuchung in zwei Jahren für sinnvoll, da eine Besserung der Leiden 1 und 2 möglich erscheint.
Keine der Parteien gab im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme ab, so dass der erkennende Senat davon ausgeht, dass diesem vollinhaltlich zugestimmt wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin kam in deren Gutachten vom 04.09.2026 zum Ergebnis, dass seit dem Zeitpunkt der Antragstellung am 22.02.2025 ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliegt.
XXXX .
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürgerinnen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.
Im Beschwerdefall sind keine Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 BEinstG hervorgekommen.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 60 v.H. beträgt, und sie ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, das ist der 22.02.2025, dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aus Anlass der Beschwerde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und Rheumatologie, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, welches auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht. Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und keine der Parteien gab dazu eine Stellungnahme ab oder begehrte eine Gutachtenserörterung im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zumal als Ergebnis des beim Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Beschwerde Folge zu geben ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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