W139 2351460-1 /2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über den Antrag der XXXX , vertreten durch die Sehrschoen Rechtsanwälte GmbH, Walfischgasse 8/34, 1010 Wien, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „Überbetriebliche Lehrausbildung 2 und Sonderform der Überbetrieblichen Lehrausbildung 2 alle Berufsbereiche in Eisenstadt“ der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Arbeitsmarktservice, vertreten durch das Arbeitsmarktservice Burgenland, Permayerstraße 10, 7000 Eisenstadt, vertreten durch die Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH&Co KG, Neubaugasse 64-66/1/12, 1070 Wien:
A)
Dem Antrag, „das Bundesverwaltungsgericht möge für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens der Antragsgegnerin untersagen, im Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen“ wird stattgegeben.
Der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Arbeitsmarktservice, wird für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren „Überbetriebliche Lehrausbildung 2 und Sonderform der Überbetrieblichen Lehrausbildung 2 alle Berufsbereiche in Eisenstadt“ zu erteilen.
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B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 25.09.2026 stellte die XXXX , vertreten durch die Sehrschoen Rechtsanwälte GmbH (im Folgenden: Antragstellerin), den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, verbunden mit den Anträgen auf Nichtigerklärung der Ausscheidens- und der Zuschlagsentscheidung vom 16.09.2026, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Ausnahme von der Akteneinsicht sowie auf Gebührenersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren.
Begründend führte die Antragstellerin zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus: Der Nachprüfungsantrag beziehe sich auf das Vergabeverfahren unter der Bezeichnung „Überbetriebliche Lehrausbildung 2 und Sonderform der Überbetrieblichen Lehrausbildung 2 alle Berufsbereiche in Eisenstadt“ (Projekt-Nr. P793057). Es handle sich nach den Angaben in der Ausschreibung um einen Dienstleistungsauftrag für besondere Dienstleistungen nach § 151 BVergG im Oberschwellenbereich. Die Antragstellerin habe fristgerecht am 08.09.2026 ein Angebot gelegt.
Mit Schreiben vom 16.09.2026 habe die Auftraggeberin über die Vergabeplattform mitgeteilt, dass der Auftrag an das XXXX erteilt werden soll. Mit gesondertem Schreiben vom selben Tag sei mitgeteilt worden, dass ihr Angebot aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden werde. Das Ausscheiden stütze sich auf fehlende Gender- und Diversity Training-Stunden der Trainerin XXXX , wodurch die Mindesterfordernisse nicht erfüllt worden seien. Dagegen richte sich der gegenständliche Nachprüfungsantrag.
Die Auftraggeberin habe das Angebot der Antragstellerin unter Berufung auf § 141 Abs 1 Z 7 BVergG ohne Einräumung einer Aufklärung oder Verbesserungsmöglichkeit ausgeschieden. Damit verkenne sie aber ihre eigenen Ausschreibungsbestimmungen. Gemäß Punkt 3.2 „Vergaberechtliche Stellung von Trainer_innen in Bildungsmaßna-men, Allgemeines zu Subunternehmer_innen“ können Bildungsmaßnahmen anstatt mit eigenem Personal auch mit Subunternehmerinnen durchgeführt werden, wozu mit Werkvertrag oder freiem Dienstvertrag beauftragte Trainerinnen zählen. Davon habe die Antragstellerin Gebrauch gemacht. Bei den Mindestanforderungen an Trainerinnen handle es sich zweifellos um ein Eignungskriterium iSd § 2 Z 22 lit c BVergG. Es sei zutreffend, dass die im Angebot benannte Trainerin die Mindestanforderung an die nachgewiesenen aktuellen Gender- und Diversity-Trainingsstunden nicht erfülle. Nach ihrer eigenen bestandsfesten Festlegung hätte die Auftraggeberin das Angebot aber nicht einfach ausscheiden dürfen. Sie hätte vielmehr die Subunternehmerin als ungeeignet ablehnen und der Antragstellerin Gelegenheit geben müssen, die Trainerin gegen eine andere geeignete Subunternehmerin, die die Mindestanforderung erfülle, auszutauschen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des EuGH.
Ein Ersatz der betroffenen Trainerin wäre ohne wesentliche Änderung des Angebots möglich gewesen. Die Antragstellerin hätte anstelle der ursprünglichen nominierten Trainerin XXXX eingesetzt. Der Austausch hätte weder eine Änderung des angebotenen Preises noch des Leistungsumfangs bewirkt. Die Ersatztrainerin hätte denselben Einsatzbereich und dasselbe Stundenvolumen übernommen. Der Antragstellerin sei klar, dass sie für die ausgetauschte Trainerin keine Punkte im Zuschlagskriterium 7.2.1. und 7.2.4 erhalten könne, da bei Zuschlagskriterien eine Verbesserung nicht zulässig sei. Die Antragstellerin begehre diesbezüglich keine Verbesserung ihrer Punktebewertung, sondern ausschließlich den ausdrücklich zulässigen Ersatz der ungeeigneten Subunternehmerin gemäß Punkt 3.3. Ausschreibungsunterlage durch eine geeignete Subunternehmerin ohne wesentliche Änderung des Angebots.
Indem die Auftraggeberin die Antragstellerin ohne Prüfung eines nach Punkt 3.3 zulässigen Ersatzes der betroffenen Subunternehmerin ausgeschieden habe, belaste sie auch die Zuschlagsentscheidung mit Rechtswidrigkeit. Wie der Zuschlagsentscheidung zu entnehmen sei, sei das Angebot der Antragstellerin gar nicht mehr bewertet worden. Die Antragstellerin habe einen niedrigeren Preis als die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin angeboten. XXXX habe laut Zuschlagsentscheidung XXXX Punkte erreicht. Wäre die Ausscheidensentscheidung unterblieben und ein Ersatz der betroffenen Trainerin nach Punkt 3.3 zulässig vorgenommen worden, hätte das Angebot der Antragstellerin in die weitere Angebotsprüfung und Bestbieterermittlung einbezogen werden müssen. Aufgrund des niedrigeren Angebotspreises und der bislang unterbliebenen Bewertung könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine rechtskonforme Einbeziehung des Angebots der Antragstellerin zu einem anderen Ergebnis der Bestbieterermittlung geführt hätte.
Die Antragstellerin bezeichnete ihr Interesse am Vertragsabschluss, den ihr drohenden Schaden und die Rechte, in denen sie sich verletzt erachte. Der drohende Schaden sei nur dadurch zu verhindern, dass die Ausscheidensentscheidung und Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt werden und das Angebot der Antragstellerin gemäß der in Punkt 3.3 der Ausschreibungsunterlage vorgesehenen Ersatzmöglichkeit im weiteren Vergabeverfahren berücksichtigt werde.
Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erklärte die Antragstellerin ihr Vorbringen im Nachprüfungsantrag auch zum Vorbringen im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Ohne die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung könnte die Auftraggeberin im Verfahren fortfahren und mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin den Vertrag abschließen. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens sei für die Antragstellerin das notwendige und geeignete Mittel zur Verhinderung der durch die aufgezeigten Rechtswidrigkeiten drohenden Schäden und notwendig, um wirksamen Rechtsschutz zu erlangen. Dem Interesse der Antragstellerin würden keine überwiegenden Interessen der Auftraggeberin entgegenstehen. Allfällige Verzögerungen des Verfahrens durch Nachprüfungsanträge wären bereits in die zeitliche Kalkulation einzubeziehen. Die Versorgung der betroffenen Jugendlichen sei im Übrigen jedenfalls für den von der Interimsbeauftragung abgedeckten Zeitraum sichergestellt. Da von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen sei, wenn die Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung ergebe, ein solches in diesem Verfahren jedoch nicht vorliege, sei die einstweilige Verfügung jedenfalls zu erlassen.
2. Mit Schriftsatz vom 30.09.2026 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Der Vergabeverfahrensakt sei von der vergebenden Stelle dem Bundesverwaltungsgericht bereits zum Nachprüfungsverfahren W139 2350969-2 überreicht worden. Weiters sei für das Gericht ein Zugang zum konkreten Vergabeverfahren am von der Auftraggeberin bzw. vergebenden Stelle genutzten XXXX -Vergabeportal hergestellt worden. Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung führte die Auftraggeberin aus, dass ein starkes Interesse der von der ausgeschriebenen überbetrieblichen Lehrlingsausbildung betroffenen Jugendlichen an einem rechtzeitigen Start der hier ausgeschriebenen Leistungen und daher an der Fortführung des Vergabeverfahrens vorhanden sei. Im Hinblick auf die recht strikte Judikatur werde aber formal mitgeteilt, dass sich die Auftraggeberin nicht gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausspreche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen sowie der Bezug nehmenden Beilagen und der Unterlagen des Vergabeverfahrens wird vorerst im Rahmen des Provisorialverfahrens folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:
Auftraggeberin ist die Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Arbeitsmarktservice. Im Juli 2026 schrieb sie den verfahrensgegenständlichen Auftrag „Überbetriebliche Lehrausbildung 2 und Sonderform der Überbetrieblichen Lehrausbildung 2 alle Berufsbereiche in Eisenstadt“ in einem „Standardverfahren des AMS“ (an das offene Verfahren gemäß § 31 Abs 2 BVergG 2018 angelehntes, einstufiges Verfahren) im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip aus. Die Ausschreibung blieb unangefochten.
Die Antragstellerin beteiligte sich durch die Abgabe eines Angebotes am Vergabeverfahren.
Am 16.09.2026 wurde über die Vergabeplattform XXXX die Zuschlagsentscheidung lautend auf XXXX , bekannt gegeben. Am 16.09.2026 wurde der Antragstellerin überdies das Ausscheiden ihres Angebotes – gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 – über die Vergabeplattform XXXX mitgeteilt.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2026 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden mit einem Nachprüfungsantrag gegen die Ausscheidens- und die Zuschlagsentscheidung vom 16.09.2026 ein.
Es wurde weder der Zuschlag erteilt, noch wurde eine Widerrufsentscheidung bekanntgegeben oder der Widerruf erklärt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zur Zulässigkeit des Antrages
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Arbeitsmarktservice. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 (zB BVwG 11.04.2023, W187 2267022-2/30E mwN). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Auftrag über Dienstleistungen gemäß § 7 BVergG 2018. Es handelt sich um einen besonderen Dienstleistungsauftrag gemäß § 151 iVm Anhang XVI BVergG 2018. Der geschätzte Auftragswert liegt über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.
Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und damit zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 334 Abs 2 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG ist sohin gegeben.
Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 350 Abs 1 BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen (EuGH 11.05.2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 59; BVwG 16.12.2020, W187 2236898-2/29E; siehe auch BVwG 15.02.2021, W187 2237702-2/26E).
Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers und damit auch zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß § 350 Abs 1 BVergG 2018 zulässig ist, wobei auch die Voraussetzungen des § 350 Abs 2 BVergG 2018 vorliegen. Der Nachprüfungsantrag richtet sich ua gegen die Zuschlagsentscheidung vom 16.09.2026. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit a sublit aa iVm sublit ii BVergG 2018.
2.2. Inhaltliche Beurteilung des Antrages
Gemäß § 350 Abs 1 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 351 Abs 1 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 351 Abs 3 BVergG 2018 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen der Auftraggeberin bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Gemäß § 351 Abs 4 BVergG 2018 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
Die Antragstellerin behauptet die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Auftraggeberin, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren XXXX erteilen zu wollen. Diese Behauptung erscheint zumindest nicht denkunmöglich. Über die inhaltliche Begründetheit ist im Provisorialverfahren schon angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht abzusprechen (siehe etwa VwGH 04.11.2013, AW 2013/04/0045). Diese wird im Hauptverfahren durch den zuständigen Senat zu beurteilen sein.
Da bei (zumindest teilweisem) Zutreffen der Behauptung der Antragstellerin die Zuschlagserteilung an die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängern rechtswidrig sein könnte und der Antragstellerin bei Fortführung des Vergabeverfahrens die Vereitelung einer Zuschlagschance mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht, ist es erforderlich, das Vergabeverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand zu halten, der die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ins Leere laufen lässt und der die grundsätzliche Möglichkeit der Auftragserteilung an die Antragstellerin im Rahmen eines vergaberechtskonformen Verfahrens wahrt (siehe zum Zweck einer einstweiligen Verfügung auch EBRV 69 BlgNr XXVI. GP 203).
Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ua auf den Verlust des gegenständlichen Auftrags und der daraus zu erzielenden Erlöse, die Kosten der Verfahrensbeteiligung, die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung und der Pauschalgebühr sowie den Verlust eines Referenzprojektes verweist. Am Vorliegen dieses drohenden Schadens besteht dem Grunde nach kein Zweifel. Die entsprechende Behauptung ist plausibel. Ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten (siehe VwGH 22.06.2011, 2009/04/0128; VwGH 24.02.2006, 2004/04/0127). Beim Verlust eines Referenzprojektes handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden (Vermögens)Nachteil (VwGH 14.04.2011, 2008/04/0065; BVwG 20.03.2014, W139 2003185-1/11E; BVA 21.02.2007, N/0012-BVA/07/2007-13; BVA 09.06.2010, N/0008-BVA/02/2010-7 uva).
Im Rahmen der Interessenabwägung ist darüber hinaus auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich des Vorrangs des primären – durch Nichtigerklärung rechtswidriger Auftraggeberentscheidungen zu gewährleistenden – Rechtsschutzes (EuGH 28.10.1999, Rs C-81/98, Alcatel Austria AG ua; EuGH 18.06.2002, Rs C-92/00, Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik Planungs-Gesellschaft mbH) sowie die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs Bedacht zu nehmen, wonach in der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter ein öffentliches Interesse liegt (VfGH 25.10.2002, B1369/01; siehe insb. bereits BVA 25.01.2002, N-128/01-45 uvm).
Dem Bundesverwaltungsgericht sind kein besonderes Interesse der Auftraggeberin an der Fortführung des Verfahrens und keine möglicherweise geschädigten Interessen sonstiger Bieter sowie sonstige besondere öffentliche Interessen, die gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen und eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens erforderlich machen würden, bekannt. Die Auftraggeberin hat zwar grundsätzlich ein starkes Interesse und auch gesellschaftliches Allgemeininteresse an der Fortführung des Vergabeverfahrens geäußert. Sie hat aber davon abgesehen, dieses näher zu determinieren und zu belegen; sie hat formal mitgeteilt, sich nicht gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auszusprechen. Das Vorbringen kann daher nicht Grundlage einer Interessenabwägung sein (ua BVwG 01.03.2019, W131 2214957-1/3E; BVwG 13.12.2018, W131 2210854-1/2E; BVwG 16.11.2018, W139 2209121-1/9E; Kahl in Gast (Hrsg.), BVergG-Leitsatzkommentar, E 1, 37 zu § 351). Auch die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin führte keine gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen ins Treffen.
Unter Zugrundelegung obiger Überlegungen ist somit ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung gemäß § 351 Abs 1 BVergG 2018 nicht anzunehmen, sondern vielmehr das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Auftraggeberin als überwiegend anzusehen, weswegen die im Spruch ersichtliche Sicherungsmaßnahme, die Untersagung der Zuschlagserteilung, als gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme iSd § 351 Abs 3 BVergG 2018 auszusprechen war, als damit die Schaffung von unumkehrbaren Tatsachen zum Nachteil der Wettbewerbsposition der Antragstellerin im gegenständlichen Vergabeverfahren vermieden wird.
Zur Dauer der Provisorialmaßnahme ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine einstweilige Verfügung mit der Dauer des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 95 Abs 4 BVergGKonz 2018 als hinreichend befristet zu bewerten ist (ua BVwG 10.01.2014, W187 2000170-1/11; BVwG 20.03.2014, W139 2003185-1/11E; BVwG 23.10.2014, W114 2013254-1/6E; siehe auch VwGH 10.12.2007, AW 2007/04/0054). Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst/Oberhammer, Kommentar zur Exekutionsordnung³ [2015], § 391 Rz 2). § 95 Abs 4 BVergGKonz 2018 verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit und legt keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, und zwar der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Die Auftraggeberin und die präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin sind durch eine derartige Bestimmung der Dauer nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes davon nicht verlängert wird, bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung jederzeit deren Aufhebung beantragt werden kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Das Bundesverwaltungsgericht kann gemäß § 95 Abs 4 BVergGKonz 2018 jederzeit über Antrag oder von Amts wegen über die Dauer der einstweiligen Verfügung neu entscheiden. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum festgesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (zB BVwG 04.05.2015, /2E; siehe auch VwGH 10.12.2007, AW 2007/04/0054).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die unter 2.2. zitierte Rechtsprechung) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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