W626 2332479-2/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Anastasios Xeniadis als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix Peter SPEISS und Mag. Reinhold WIPFEL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 14.08.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2025, Zl. XXXX betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2026, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 14.08.2025 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde bzw AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 ivm § 10 AlVG für den Zeitraum von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 02.07.2025 verloren habe.
Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 02.07.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass die BF sich ohne Angabe triftiger Gründe geweigert habe, am angebotenen Deutschkurs bei „Die Wiener Volkshochschulen GmbH“ teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sie am 27.06.2025 ihren Urlaub bekannt gegeben habe, dh die Meldung sei vor dem Kurstermin am 01.07.2025 erfolgt. Ordnungsgemäß habe sie sich am 14.07.2025 wieder zurückgemeldet. Der gegenständliche Deutschkurs sei ihr zu einem Zeitpunkt zugewiesen worden, als die Flugtickets für ihre Auslandsreise bereits gebucht gewesen seien. Sie habe sich daher weder geweigert an dem Kurs teilzunehmen, noch habe sie vorsätzlich den Erfolg der Maßnahme vereitelt. Sie beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2025 wurde der angefochtene Bescheid vom 14.08.2025 dahingehend abgeändert, dass die BF ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 42 Bezugstagen ab 02.07.2025 verloren habe (statt davor im Bescheid im Ausmaß von 56 Bezugstage), weil es sich um den ersten Verstoß gehandelt habe.
Begründend führte das AMS aus, die Teilnahme an einem Deutschkurs sei der BF in der Betreuungsvereinbarung vom 24.04.2025 aufgetragen worden. Das entsprechende Einladungsschreiben sei am 18.06.2025 übermittelt worden und habe die BF dieses am 24.06.2025 gelesen. Zur Weiterbildungsmaßnahme am 01.07.2025 sei die BF dann nicht erschienen. Dem Vorbringen der BF sei entgegenzuhalten, dass es nicht ausreiche, wenige Tage vor Kursbeginn einen Auslandsaufenthalt zu melden.
Dem Vorbringen der BF sei nicht zu entnehmen, dass es sich beim Auslandsaufenthalt um zwingende familiäre Gründe gehandelt habe und sei daher von einem reinen Erholungsurlaub auszugehen. Der Einwand der BF könne nicht als berücksichtigungswürdiger Grund gewertet werden. Da es sich im gegenständlichen Fall um den ersten Leistungsverlust gemäß § 10 AlVG der BF gehandelt habe, sei der Verlust der Notstandshilfe für sechs Wochen auszusprechen.
4. Die BF beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. In einer ergänzenden Stellungnahme zum Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass es arbeitslosen Personen zustehe, sich unter Verlust ihres Leistungsanspruches vom AMS auch ohne Vorliegen zwingender familiärer Gründe vom AMS abzumelden. Der Umstand, dass sie einen bereits gebuchten Auslandsaufenthalt aufgrund einer erst danach erfolgten Zuweisung nicht storniert habe, könne keine Sanktion zur Folge haben, da ein gemeldeter Auslandsauenthalt keine Vereitelungshandlung darstelle.
Zudem weise sie darauf hin, dass sie einen ganz spezifischen Ort in der Türkei aufgesucht habe, um sich dort einer Therapie wegen ihrer Bandscheibenprobleme zu unterziehen. Damit sollten nicht nur ihre Schmerzen bekämpft, sondern auch eine Verbesserung ihrer körperlichen Arbeitsfähigkeit bewirkt werden. In dieser Hinsicht liege daher zusätzlich ein Nachsichtsgrund vor. Die BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beiziehung eines Dolmetsches für die türkische Sprache.
5. Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die vorliegende Beschwerde wurde zunächst der GA 164 zugewiesen. Am 03.08.2026 wurde die Beschwerde der GA 626 zugewiesen.
6. Am 19.08.2026 erstattete die Beschwerdeführerin eine vom Gericht aufgetragene Stellungnahme mit der sie hervorhob, dass es sich um einen bereits gebuchten Familienurlaub gehandelt hätte, zudem der Kursbeginn noch nicht festgestanden sei und es sich nur um einen Einstufungstest gehandelt hätte.
Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten vor, wonach Kursfähigkeit ganztags nicht gegeben sei. Der Familienurlaub habe auch der Linderung der Bandscheibenprobleme der Beschwerdeführerin gedient. Die spezielle Therapie in der Türkei an einem Salzsee hätte die Reduktion der Schmerzen und die Verbesserung der körperlichen Arbeitsfähigkeit als Ziel gehabt.
7. Am 29.09.2026 fand eine mündliche Verhandlung statt. Bei dieser war die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten und brachte wiederum im Wesentlichen vor, dass der Urlaub bereits als Familienurlaub vor Zuweisung zum Einstufungstest Deutsch gebucht gewesen wäre und die Therapie an einem Salzsee der Linderung der Bandscheibenprobleme gedient hätte. Durch diesen Bandscheibenvorfall habe sie starke Schmerzen gehabt und musste mehrere Monate im Bett liegen; dadurch habe die Muskulatur gelitten und dieser Zustand habe sich nicht verbessert. Die angesprochene Salztherapie hätte ihre nicht vorhandene körperliche Leistungsfähigkeit wiederherstellen sollen.
Die Beschwerdeführerin hob hervor, dass es sich dabei um keinen lang vorher geplanten Urlaub gehandelt hätte, die Buchung des Fluges sei spontan erfolgt. Am 11.6.2025 habe sie ein günstiges Ticket gefunden und am 12.6.2025 sei sie bereits in die Türkei geflogen. Sie sei mit ihren beiden jüngeren Töchtern in die Türkei geflogen und wollte ua auch ihre Mutter besuchen, die eine Operation hatte.
Die BF und ihre Rechtsvertretung stellten im Übrigen klar, dass die BF mit der Formulierung „mit 01. Juli 2025 in Urlaub sein werde“ erklären wollte, dass sie sich an diesem Tag im Ausland befinden würde; der Urlaubsantritt sei aber schon früher, nämlich am 12.06.2025 erfolgt.
Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF stand zuletzt vom 12.01.2023 bis 29.03.2023 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Seither steht sie überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Zuletzt wurde mit der Beschwerdeführerin am 24.04.2025 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass die BF zu einem Deutschkurs nach Verfügbarkeit zugebucht werde. Weitere Details hinsichtlich Kursbeginn oder Kursdauer wurden nicht festgehalten.
Am 11.06.2025 buchte die BF Flugtickets für eine Auslandsreise in die Türkei vom 12.6.2025 bis 14.07.2025, dh sie befand sich bereits vor der fraglichen Zuweisung des Sprachtests in der Türkei. Die Buchung erfolgte vor Bekanntwerden der Zuweisung des „Einstufungstests Deutsch“. Mehrere Familienmitglieder buchten ebenfalls vor der erwähnten Zuweisung Flugtickets. Es war geplant als Familie in den Urlaub zu fliegen. Die BF ist am 12.06.2025 mit ihren beiden jüngeren Töchtern in die Türkei geflogen. In weiterer Folge sind zwei weitere Familienmitglieder rund 2 Wochen später in die Türkei geflogen.
Am 18.06.2025 wurde der BF das Einladungsschreiben für einen „Einstufungstest Deutsch“ am 01.07.2025 beim Veranstalter „Die Wiener Volkshochschulen GmbH“ übermittelt. Es wurde festgehalten, dass Ziel der schriftlichen Testung und des mündlichen Einzelgespräches die Einteilung in die Niveaustufen des Deutschkurses sei. Im Einladungsschreiben wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Weigerung zur Teilnahme am Kurs zu einem Leistungsverlust gemäß § 10 AlVG führen könne. Im Einladungsschreiben fanden sich keine Angaben zu Beginn und Dauer des zu absolvierenden Deutschkurses.
Die BF hat Defizite in der deutschen Sprache, die sich negativ bei der Arbeitssuche auswirken.
Am 27.06.2025 meldete die BF dem AMS, dass sie „mit 01.07.2025“ im Urlaub sein werde.
Die BF ist am 01.07.2025 nicht zum „Einstufungstest Deutsch“ erschienen. Die BF war vom 12.06.2025 bis 14.07.2025 in der Türkei.
Am 14.07.2025 meldete die BF dem AMS, dass sie vom Urlaub zurück sei.
Am 01.08.2025 nahm das AMS mit der BF eine Niederschrift auf. Darin wurden folgende Angaben der BF festgehalten: „[…] ich nicht wusste wann ich ins Ausland fahren werde. Ich kontrolliere immer die Ticketpreise und buche dann wenn s billiger ist. Aus diesem Grund habe ich dem AMS nicht schon früher sagen können wann ich weg bin weil ich einfach nicht weiß wann s billiger ist.“
Die BF erhoffte sich durch die in der Türkei durchgeführte Therapie an einem Salzsee die Linderung ihrer Bandscheibenprobleme und damit einhergehend die Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit. Die BF litt unter Schmerzen aufgrund der erwähnten Erkrankung, ihre körperliche Leistungsfähigkeit war eingeschränkt
Weiters wollte die BF ihre Mutter besuchen, die zuvor operiert worden war und einen Familienurlaub mit Ihren Töchtern und Mann in der Türkei verbringen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen.
Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis der BF sowie zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Datenauszug des AMS.
Dass die BF zuletzt am 24.04.2025 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde auch von der BF nicht bestritten. Die Feststellungen zum Inhalt der Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus eben dieser.
Dass die BF am 11.06.2025 (tw wurde auch der 12.06.2025 erwähnt) Flugtickets für eine Auslandsreise in die Türkei für die Zeit des Deutschkurses buchte, ergibt sich aus ihrem Vorbringen in Zusammenschau mit dem vorgelegten Kontoauszug über die entsprechende Abbuchung und wurde vom AMS nicht in Frage gestellt. In der mündlichen Verhandlung hat die BF noch einmal glaubhaft dargelegt, dass ihr zum Buchungszeitpunkt (des Fluges in die Türkei) jedenfalls nicht bekannt war, dass die Zuweisung zum Deutschkurs für einen Tag während ihres geplanten Urlaubs erfolgen wird. Ebenso glaubhaft konnte sie in der Verhandlung schildern, dass mehrere weitere Familienmitglieder den Flug vor der fraglichen Zuweisung gebucht hatten.
Der Senat hat sich in der Verhandlung ein Bild über die Deutschkenntnisse gemacht. Die Beschwerdeführerin hat derzeit nur Grundkenntnisse, in diesem Sinne erfolgte auch die Bestellung eines Dolmetschers für die Verhandlung.
Dass der BF am 18.06.2025 das Einladungsschreiben für einen am 01.07.2025 stattfindenden „Einstufungstest Deutsch“ beim Veranstalter „Die Wiener Volkshochschulen GmbH“ übermittelt wurde, beruht unstrittig auf dem vorliegenden Akteninhalt. Im Einladungsschreiben finden sich keinerlei Angaben dazu, wann der Deutschkurs hätte beginnen sollen. Konkret handelte sich bei dem Termin am 01.07.2025 laut Einladungsschreiben um eine Testung für die Einteilung in die Niveaustufen eines zukünftig stattfindenden Deutschkurses.
Die Feststellungen zur Urlaubs- und Wiedermeldung basieren auf den chronologischen Aufzeichnungen des AMS und die weitgehend deckungsgleichen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2026. Die BF hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie bereits am 12.6.2026 (und nicht wie vom Senat zunächst aufgrund des vorgelegten Aktes angenommen am 01.07.2026) in die Türkei geflogen ist.
Dass die BF am 01.07.2025 zum „Einstufungstest Deutsch“ nicht erschien, ergibt sich gleichsam unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Die Niederschrift vom 01.08.2025 liegt ebenfalls dem Akt ein.
Die BF hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.9.2026 (wie auch in der davor eingebrachten Stellungnahme vom 19.8.2026) glaubhaft dargelegt, dass sie sich durch die in der Türkei durchgeführte Therapie an einem Salzsee die Linderung ihrer schmerzhaften Bandscheibenprobleme erhoffte. So habe sie insb auch gehofft ihre angegriffene Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Das deckt sich auch mit dem Inhalt des vorgelegten arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens, ua wonach Kursfähigkeit ganztags derzeit nicht gegeben sei.
Die Beschwerdeführerin konnte ebenso nachvollziehbar schildern, dass diese durch den Bandscheibenvorfall starke Schmerzen hatte und diese mehrere Monate im Bett liegen musste, wodurch die Muskulatur gelitten hat. Diese Salztherapie sollte ihre körperliche Leistungsfähigkeit wiederherstellen, damit sie besser arbeiten kann. Die von der BF beschriebene Schmerzsituation wird auch durch das vorgelegte arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten vom 07.08.2024 belegt, wonach bei der BF schon längerfristig Bandscheibenprobleme vorlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (7) (…)
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. (…)
2. (...)
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. (...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG, die gemäß § 38 AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe gelten, sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120). Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln versucht.
„Wiedereingliederungsmaßnahmen“ sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen – wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person.
Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn (1) es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, (2) feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und (3) das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und (4) der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.
Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210).
Auch wenn gemäß § 9 Abs. 8 dritter Satz AlVG eine Belehrung über die Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann, wenn die Gründe im Sinn dieser Bestimmung als bekannt angenommen werden können, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dennoch bei Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG im Bescheid des AMS – bzw. nunmehr gegebenenfalls im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes – darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage im Sinn des § 9 Abs. 8 AlVG vorlag und – im Sinne einer Prognoseentscheidung – die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist nämlich der Verwaltungsgerichtshof an einer Prüfung des Bescheides bzw. nunmehr des Erkenntnisses auf seine Rechtmäßigkeit gehindert (vgl. VwGH 28.03.2012, 2010/08/0250, mwN).
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Im vorliegenden Fall schloss die Beschwerdeführerin am 24.04.2025 mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung, in der unter anderem festgehalten wurde, dass die BF an einem Deutschkurs (nach Verfügbarkeit) teilnehmen werde. Am 18.06.2025 wurde der BF schließlich das Einladungsschreiben für einen „Einstufungstest Deutsch“ am 01.07.2025 beim Veranstalter „Die Wiener Volkshochschulen GmbH“ übermittelt.
Die BF weist offenkundig Defizite im Gebrauch bzw. im Verständnis der deutschen Sprache auf, was sich nicht zuletzt durch die Beantragung eines Dolmetschs für die türkische Sprache zeigte. Der Senat konnte sich in der mündlichen Verhandlung ein Bild davon machen, dass die BF tatsächlich auch einen Dolmetscher benötigt. Es ist als notorisch anzusehen, dass Defizite in der Kommunikationsfähigkeit bei der Suche eines Arbeitsplatzes in der Regel nicht förderlich sind, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bildet, welcher eine Wiedereingliederungsmaßnahme, in der die Sprachkenntnisse verbessert werden sollten, notwendig und nützlich erscheinen lässt. Hierzu ist auch festzuhalten, dass die BF eine Unzumutbarkeit der Maßnahme zu keinem Zeitpunkt behauptet hat.
Es ist sohin von der wirksamen Zuweisung einer zumutbaren und erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen.
Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichtetes, aktives Handeln des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224).
Den Feststellungen folgend buchte die BF am 11.06.2025 ihre Auslandsreise in die Türkei für die Zeit vom 12.06.2025 bis 14.07.2025. Dabei konnte sie den Termin für den Einstufungstest (01.07.2025) denkmöglich nicht berücksichtigen, zumal die Zuweisung dazu (erst) mit Schreiben vom 18.06.2025 erfolgte. Die BF hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass ihr zum Buchungszeitpunkt des Fluges der Termin für den Einstufungstest nicht bekannt war.
Die BF meldete ihren Urlaub dem AMS am 27.06.2025 und nahm in der Folge den Termin für den Einstufungstest am 01.07.2025 nicht wahr. Zum Zeitpunkt der Meldung am 27.06.2025 (und auch der Zuweisung vom 18.06) befand sich die BF bereits in der Türkei. Diesbezüglich erfolgte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Klarstellung durch die BF, weil der Senat zunächst annahm, dass die BF erst am 01.07.2026 in die Türkei geflogen ist. Das AMS erkannte in der Nichtteilnahme am Einstufungstest eine vorwerfbare Vereitelung des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme.
In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224).
Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass es sich bei Nach(Um)schulungen oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Maßnahmen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen. Die Teilnahme an einer solchen Maßnahme ist in der Regel nach Belieben nachholbar, wodurch sie sich von der Annahme der vom AMS vermittelten Beschäftigungen wesentlich unterscheiden. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll, so wird an das Kriterium des „wichtigen Grundes“, je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme, kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0304, konkret zu einem geplanten Familienurlaub).
Im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine bereits gebuchte Urlaubsreise mit der Familie, die nach den nachvollziehbaren Angaben der BF zudem einem gesundheitsfördernden bzw. therapeutischem Zweck diente, als „wichtiger Grund“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG zu werten. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Buchung dieser Reise bereits vor Kenntnis des Termins für den Einstufungstest erfolgte, sodass in einer Gesamtschau kein sanktionierbarer Tatbestand erfüllt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. In der vorliegenden Entscheidung wird die bestehende einschlägige Spruchpraxis des VwGH zitiert. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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