IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGEBRAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA, sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , MA, SVNR XXXX , gegen Spruchpunkt A.) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 19.05.2026, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2026, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS) vom 19.05.2026 wurde festgestellt, dass XXXX , MA (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 05.05.2026 bis 18.05.2026 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.05.2026 nicht eingehalten und sich erst am 19.05.2026 wieder beim AMS gemeldet habe. Im Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Gegen Spruchpunkt A.) dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.05.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er per eAMS-Nachricht vom 04.05.2026 nachgefragt habe, ob er den Termin am 05.05.2026 weiterhin wahrnehmen müsse, da er seinen Wohnsitz vom 6. in den 16. Bezirk verlegt habe. Er habe vom AMS die Antwort erhalten, dass er am 05.05.2026 keinen persönlichen Termin habe und er einen Termin erhalten werde, sobald seine Teilnahme bei XXXX abgeschlossen sei. Auf Grundlage dieser schriftlichen Auskunft habe der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, dass am 05.05.2026 keine persönliche Vorsprache erforderlich sei. Er habe sich proaktiv um Klärung bemüht und gerade nicht versucht, sich der Kontrollmeldung zu entziehen. Zusätzlich sei festzuhalten, dass er die Mitteilung über die Einstellung seiner Leistung erst am 14.05.2026 erhalten habe. Dieser Tag sei ein Feiertag gewesen, wodurch eine unmittelbare Klärung mit dem AMS nicht möglich gewesen sei.
Gegen Spruchpunkt B.) des Bescheides wurde keine Beschwerde erhoben.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 16.07.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 18.03.2026 ein Einladungsschreiben für eine Veranstaltung bei XXXX am 05.05.2026 übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer sei nachweislich darüber informiert worden, dass es sich dabei um einen Kontrollmeldetermin handle. Der Beschwerdeführer habe an dieser Veranstaltung jedoch ohne triftigen Grund nicht teilgenommen. Nach Versäumen dieses Kontrollmeldetermins habe der Beschwerdeführer erst am 19.05.2026 persönlich beim AMS vorgesprochen und gebühre ihm die Notstandshilfe daher erst wieder ab diesem Tag.
Mit Schreiben vom 30.07.2026 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er zunächst sein Beschwerdevorbringen und führte er aus, dass er keinerlei Kenntnis davon gehabt habe, dass die Veranstaltung bei XXXX als Kontrollmeldetermin bei einer externen Einrichtung bestehen bleiben sollte und durch seinen Wohnsitzwechsel überhaupt nicht berührt wurde. Diese Unterscheidung sei ihm vom AMS nicht erklärt worden und habe er dies als rechtsunkundiger Bürger auch nicht selbst erkennen können. Darüber hinaus sei er erst am 13.05.2026 über die Einstellung des Leistungsbezuges informiert worden und habe er bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis davon gehabt, dass das AMS davon ausging, dass er einen verpflichtenden Kontrollmeldetermin versäumt hätte. Es sei ihm dadurch jegliche Möglichkeit genommen worden, seinen Anspruch rechtzeitig zu sichern oder den vermeintlichen Fehler sofort zu berichtigen.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 13.08.2026 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 18.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer per MeinAMS ein Einladungsschreiben zur Veranstaltung XXXX am 05.05.2026 zugeschickt. Das Einladungsschreiben enthielt auf Seite 2 die Information, dass der angeführte Termin als Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG gelte sowie eine Belehrung über die Konsequenzen der Versäumung eines Kontrollmeldetermins.
Der Beschwerdeführer hat dieses Einladungsschreiben in seinem MeinAMS-Konto am 18.03.2026 um 11:19 Uhr empfangen und am selben Tag um 14:23 Uhr gelesen.
Am 04.05.2026 hat der Beschwerdeführer eine Nachricht mit folgendem Inhalt an das AMS geschickt: „[…] Ich möchte gerne meinen morgigen Termin bestätigen. Ich habe kürzlich meine Adresse vom 6. Bezirk in den 16. Bezirk geändert und noch keinen Termin bei der für meinen neuen Wohnbezirk zuständigen AMS-Stelle erhalten. Könnten Sie mir bitte bestätigen, ob ich den Termin morgen wie geplant wahrnehmen soll oder ob sich aufgrund meiner Adressänderung etwas geändert hat? […]“
Am selben Tag hat der Beschwerdeführer vom AMS folgende Antwortnachricht erhalten: „[…] Sie haben morgen keinen persönlichen Termin. Sie erhalten einen persönlichen Termin sobald Ihre Teilnahme bei XXXX beendet ist. […]“
Der Beschwerdeführer ist nicht zur Veranstaltung bei XXXX am 05.05.2026 erschienen, weil er aufgrund des Schreibens des AMS vom 04.05.2026 davon ausgegangen ist, dass dieser Termin hinfällig sei.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Nachricht des AMS vom 13.05.2026 darüber informiert, dass aufgrund der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins sein Leistungsbezug ab 05.05.2026 eingestellt worden sei und eine Weitergewährung der Leistung erst nach einer persönlichen Vorsprache beim AMS erfolgen könne.
Im Zuge eines Telefonats mit der Serviceline am 15.05.2026 sowie mit einer weiteren Nachricht des AMS vom 18.05.2026 wurde der Beschwerdeführer erneut auf die Notwendigkeit einer persönlichen Vorsprache aufmerksam gemacht.
Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte erst am 19.05.2026.
2. Beweiswürdigung:
Das Einladungsschreiben vom 18.03.2026 liegt im Akt ein.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Empfangens und Lesens des Einladungsschreibens durch den Beschwerdeführer im MeinAMS-Konto ergeben sich aus dem Sendeprotokoll.
Die Nachricht des Beschwerdeführers an das AMS vom 04.05.2026 sowie die Antwort des AMS an den Beschwerdeführer vom selben Tag liegen im Akt ein.
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer nicht zur Veranstaltung bei XXXX am 05.05.2026 erschienen ist. Der Grund für sein Nichterscheinen ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen.
Die Nachrichten des AMS an den Beschwerdeführer vom 13.05.2026 und 18.05.2026 liegen im Akt ein.
Die Feststellung zum Telefonat des Beschwerdeführers mit dem AMS am 15.05.2026 ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk im Akt.
Die persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS am 19.05.2026 ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Eine persönliche Wiedermeldung zu einem früheren Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet, sondern brachte er selbst vor, dass er aufgrund von akademischen Verpflichtungen sowie Vorbereitungen für eine Pitch-Veranstaltung in Zusammenhang mit seinem Start-up vor diesem Tag keine Zeit gefunden habe, zum AMS zu gehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201,als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des§ 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.
Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin am 05.05.2026 mit Schreiben vom 18.03.2026 ordnungsgemäß zugewiesen und sind die Folgen der Nichteinhaltung des Termins dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden.
Da der Beschwerdeführer nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039).
Im gegenständlichen Fall kann vom Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG nicht ausgegangen werden. Dies aus folgenden Erwägungen:
Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer nicht zur Veranstaltung bei XXXX am 05.05.2026, die als Kontrollmeldetermin galt, erschienen, weil er aufgrund des oben angeführten Schreibens des AMS vom 04.05.2026 davon ausgegangen ist, dass dieser Termin hinfällig sei. Es ist jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zu dieser Annahme gelangen konnte. Die Nachricht des AMS an den Beschwerdeführer vom 04.05.2026 hatte folgenden Inhalt: „[…] Sie haben morgen keinen persönlichen Termin. Sie erhalten einen persönlichen Termin sobald Ihre Teilnahme bei XXXX beendet ist. […]“. Aufgrund des Teilsatzes "sobald Ihre Teilnahme bei XXXX abgeschlossen ist" musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass sein Termin bei XXXX gerade nicht hinfällig ist, sondern seine Teilnahme dort erforderlich ist. Die diesbezügliche Formulierung in der Nachricht an den Beschwerdeführer ist eindeutig und lässt keinen Spielraum für ein von Seiten des AMS verursachtes Missverständnis. Aufgrund der Eindeutigkeit dieses Teilsatzes musste dem Beschwerdeführer auch klar sein, dass sich der erste Satz „Sie haben morgen keinen persönlichen Termin“ nur auf einen Termin beim AMS, nicht jedoch auf den Termin bei XXXX beziehen kann.
In einer Gesamtschau liegt daher kein triftiger Entschuldigungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vor.
Der Beschwerdeführer hat nach Versäumen des Kontrollmeldetermins am 05.05.2026 – trotz mehrfacher Aufforderung durch das AMS vom 13.05.2026, 15.05.2026 und 18.05.2026, wonach eine persönliche Vorsprache notwendig sei - erst am 19.05.2026 persönlich beim AMS vorgesprochen.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 05.05.2026 bis 18.05.2026 keine Notstandshilfe erhalte, zumal am 19.05.2026 seine Wiedermeldung beim AMS erfolgt ist.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu Kontrollmeldungen nach § 49 AlVG Einzelfallfragen insbesondere zur ordnungsgemäßen Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins sowie zum Vorliegen triftiger Entschuldigungsgründe in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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