W228 2336054-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA, sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , SVNr: XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 16.10.2025, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS) vom 16.10.2025 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.07.2025 bis 23.07.2025 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 158,82 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie einen Anspruch auf Krankengeld gehabt habe. Sie habe diesen Umstand dem AMS nicht ordnungsgemäß gemeldet.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.10.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie zu keinem Zeitpunkt beim AMS krankgemeldet gewesen sei. Sie habe nur den Kontrollmeldetermin aufgrund eines dringenden Arztbesuchs nicht wahrnehmen können. Sie sei zu keinem Zeitpunkt im Krankenstand gewesen, sondern habe sie Arzttermine gehabt. Sie habe daher auch - entgegen der Begründung des AMS - kein Krankengeld bezogen.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 17.12.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS am 20.07.2025 mitgeteilt habe, dass sie den Termin am 21.07.2025 wegen Krankheit verschieben müsse. Der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin sei in der Folge ab 24.07.2025, dem in casu fiktiven Beginn des Krankengeldbezuges, eingestellt worden. Die Nachricht der Beschwerdeführerin vom 20.07.2025, welche als Meldung eines Krankenstandes zu verstehen gewesen sei, stelle eine Änderung dar, welche den Leistungsbezug unterbreche. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zurückgemeldet habe, seien zunächst die ersten drei Bezugstage (21.07.2025 bis 23.07.2025) fortgezahlt worden, da das AMS davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin laufend erkrankt sei und Anspruch auf Krankengeld habe. Wie sich nachträglich herausgestellt habe, habe sie die Leistung jedoch zu Unrecht bezogen, da sie weder eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung übermittelt noch Anspruch auf Krankengeld gehabt habe. Somit sei die Auszahlung der Leistung iSd § 46 Abs. 6 AlVG ex post betrachtet rechtsgrundlos. Zumal die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt habe, sei die Leistung auch zurückzufordern.
Mit Schreiben vom 30.12.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
In einer mit 21.01.2026 datierten Ergänzung zum Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie dem AMS am 20.07.2025 mitgeteilt habe, dass sie den Termin am 21.07.2025 wegen Krankheit verschieben müsse, der Verdacht auf Borreliose bestehe und sie den Befund in der dermatologischen Ambulanz besprechen müsse. Sie habe sohin mitgeteilt, dass sie einen dringenden Arzttermin wahrnehmen müsse, nicht jedoch, dass sie sich im Krankenstand befinde. Richtig sei, dass ihr das AMS die allgemeinen Informationen zur Wiedermeldung zukommen habe lassen und sei sie davon ausgegangen, dass sie auf diese Nachricht auch geantwortet und mitgeteilt habe, dass sie nicht im Krankenstand sei. Weshalb diese Antwort-Nachricht an das AMS nicht aufscheine, sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Möglicherweise liege es daran, dass sie die Nachricht von ihrem Handy aus verfasst habe und das eAMS-Konto am Handy nicht funktioniere. Dennoch könne die belangte Behörde nicht von einem Krankenstand ausgehen, wenn die Beschwerdeführerin bloß auf einen Arzttermin hinweise und aus diesem Grund um Verschiebung des Kontrollmeldetermins ersuche. Somit sei die Leistung ohne Grund eingestellt worden, weil nie ein Unterbrechungsgrund vorgelegen sei und die Beraterin die Nachricht der Beschwerdeführerin vom 20.07.2025 falsch verstanden habe.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 26.02.2026 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 19.03.2026 übermittelte die belangte Behörde – nach entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 06.03.2026 – eine Äußerung an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.03.2026 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2026 sowie die Äußerung der belangten Behörde vom 19.03.2025 übermittelt.
Am 07.04.2026 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 13.04.2026 langte – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom selben Tag – eine Äußerung der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 24.07.2026 langte eine mit 23.07.2026 datierte ergänzende Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 13.08.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
Am 14.08.2026 langte eine Stellungnahme und Unterlagenvorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 25.08.2026 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Eingabe der belangten Behörde vom 14.08.2026 übermittelt.
Am 10.09.2026 langte eine mit 09.09.2026 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand zuletzt seit 01.01.2024 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 03.10.2024 bezog sie Notstandshilfe.
Am 12.05.2025 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim AMS das Einladungsschreiben für einen Beratungstermin am 21.07.2025 ausgefolgt.
Am 20.07.2025 hat die Beschwerdeführerin eine eAMS-Nachricht mit folgendem Inhalt an das AMS geschickt: „Betreff: Wichtig: Termin verschieben aufgrund Krankheit. Hallo lieber Herr XXXX , Ich muss leider unseren Termin (Mo, 9 Uhr) morgen wegen Krankheit verschieben. Würden Sie mir bitte einen neuen Termin vergeben? Ich kämpfe seit einigen Tagen mit den Symptomen einer heftigen allergischen Reaktion auf einen Insektenstich. Letzte Woche war ich bereits mehrfach beim Arzt und es besteht nun Verdacht auf Borreliose, weil weder Kortison nach Antihistamin helfen und ich heuer schon einige Zeckenbisse hatte. Jetzt bekommen ich morgen früh den Blutbefund und muss damit dann gleich weiter in die dermatologische Ambulanz […]“.
Das AMS hat diese Nachricht der Beschwerdeführerin als Meldung einer Arbeitsunfähigkeit gewertet und erging in Beantwortung dieser Nachricht am 21.07.2025 per eAMS ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass sie sich ab 01.07.2025 nach einer Unterbrechung (z.B. Krankenstand, Auslandsaufenthalt) sofort beim AMS melden müsse. Sie wurde aufgefordert, dem AMS ihre Krankmeldung zu senden und bekanntzugeben, ab wann sie im Krankenstand sei. Weites wurde ihr mitgeteilt, dass sie, sobald sie wieder gesund sei und sich beim AMS wieder gemeldet habe, einen neuen Termin bei ihrem Berater bekommen werde.
Die Beschwerdeführerin hat in weiterer Folge in ihrem eAMS-Konto eine Antwort auf die Nachricht des AMS vom 21.07.2025 verfasst. Sie ist dabei jedoch nur bis zur Kontrollseite gekommen und hat diese vorbereitete Nachricht nicht abgeschickt.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt mit dem eAMS-Konto Probleme hatte. Dennoch hat sie nicht zeitnah kontrolliert, ob ihre vorbereitete Nachricht tatsächlich abgesendet wurde.
Der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihrer Nachricht vom 20.07.2025 mit 24.07.2025 eingestellt.
Die Beschwerdeführerin hat sich im verfahrensrelevanten Zeitraum (21.07.2025 bis 23.07.2025) nicht beim AMS gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf.
Das Einladungsschreiben für den Beratungstermin am 21.07.2025 liegt im Akt ein.
Die eAMS-Nachricht der Beschwerdeführerin vom 20.07.2025 sowie die Antwortnachricht des AMS vom 21.07.2025 liegen ebenso im Akt ein.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin versucht hat, eine Antwort auf die Nachricht des AMS vom 21.07.2025 abzuschicken, sie jedoch nur bis zur Kontrollseite gekommen ist und die vorbereitete Nachricht nicht abgeschickt hat, ergibt sich aus den vom AMS mit Äußerung vom 14.08.2026 übermittelten Log-In Daten des Bundesrechenzentrums. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie diese vorbereitete Nachricht an das AMS eine Woche danach im Ordner „gesendet“ gesehen habe, kann nicht gefolgt werden, zumal die Log In Daten eindeutig sind und unzweifelhaft belegen, dass die Beschwerdeführerin die Nachricht nur vorbereitet, aber nicht abgeschickt hat. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, diese Nachricht später in ihren gesendeten Nachrichten gesehen zu haben, so ist dies als Scheinerinnerung zu qualifizieren. Ebenso wenig kann folglich ihrem weiteren Vorbringen gefolgt werden, wonach sie – nachdem sie die Nachricht in ihrem Postausgang gesehen habe – eine weitere Nachricht an das AMS geschickt habe. Es finden sich keinerlei Hinweise für eine solche Nachricht ca. eine Woche später im Akt und sind auch aus den Log In Daten nicht ersichtlich. Eine weitere Vorlage von Log In Daten würde daher zu keinem anderen Ergebnis führen und wird dem entsprechenden Antrag in der Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 09.09.2026 daher nicht nachgekommen. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der verfahrensrelevante Zeitraum die Tage 21.07.2025 bis 23.07.2025 umfasst und eine ca. eine Woche nach dem 21.07.2025 gesendete Nachricht sohin außerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums liegen würde.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin mit dem eAMS-Konto Probleme hatte, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So führte sie auf die Frage, ob sie schon einmal technische Probleme mit dem eAMS-Konto gehabt habe, aus: „Mit dem eAMS tatsächlich ständig. Da musste man bei einer Nachricht zweimal bestätigen, damit diese auch wirklich gesendet wurde. […]“.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin nicht zeitnah kontrolliert hat, ob ihre vorbereitete Nachricht tatsächlich abgesendet wurde, ergibt sich ebenso aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung. So gab sie an, dass sie, als sie beim Arzt gesessen sei, über ihr Handy eine Nachricht an das AMS geschickt habe. Auf die Frage, ob sie im Ordner „gesendet“ nachgesehen habe, ob die Nachricht tatsächlich gesendet worden sei, antwortete sie, dass sie erst die Woche danach nachgesehen habe, ob sie die Nachricht wirklich versendet habe.
Die Einstellung des Leistungsbezuges mit 24.07.2025 ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, wonach sich die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum (21.07.2025 bis 23.07.2025) nicht beim AMS gemeldet hat, ergibt sich aus den obigen Ausführungen, wonach die vorbereitete Nachricht nicht abgesendet wurde. Eine weitere Meldung an das AMS im Zeitraum 21.07.2025 bis 23.07.2025 wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin am 20.07.2025 eine Nachricht an das AMS übermittelt, welche als Meldung eines Krankenstandes ab 21.07.2025 zu verstehen war und an deren Klarheit aus Sicht des Senates nicht zu rütteln ist.
Die belangte Behörde hat daher den Leistungsbezug der Beschwerdeführerin per 24.07.2025, dem erwarteten Beginn des Anspruchs auf Krankengeld, eingestellt. Für den Zeitraum 21.07.2025 bis 23.07.2025 wurde die Notstandshilfe ausbezahlt.
De facto war die Beschwerdeführerin jedoch von keinem Arzt arbeitsunfähig geschrieben und hat daher auch kein Krankengeld bezogen. Somit ist nunmehr die folgende Regelung zu prüfen:
Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3), so gebührt die Leistung gemäß § 46 Abs. 6 letzter Satz AlVG nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird. Dies hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht und liegt sohin ein Unterbrechungsgrund vor, zumal in § 46 Abs. 6 letzter Satz AlVG genau gegenständliche Fallkonstellation (Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezugs) als Unterbrechungsgrund definiert wird.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Der Widerruf der im Zeitraum 21.07.2025 bis 23.07.2025 zuerkannten Notstandshilfe erfolgte daher zu Recht.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).
Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin am 20.07.2025 eine Nachricht an das AMS übermittelt, welche als Meldung eines Krankenstandes ab 21.07.2025 zu verstehen war. Trotz Antwortschreiben des AMS an die Beschwerdeführerin vom 21.07.2025, in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass sie sich ab 01.07.2025 nach einer Unterbrechung (z.B. Krankenstand, Auslandsaufenthalt) sofort beim AMS melden müsse, hat sie sich im verfahrensrelevanten Zeitraum (21.07.2025 bis 23.07.2025) nicht beim AMS gemeldet. Sie hat sohin ihre Meldepflicht verletzt.
Auch der (bedingte) Vorsatz der Beschwerdeführerin – als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG – ist zu bejahen. Er muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin trotz Problemen mit dem eAMS-Konto nicht zeitnah kontrolliert hat, ob ihre vorbereitete Nachricht tatsächlich abgesendet wurde. Gerade dazu ist Sie im Fall von wiederkehrend auftretenden technischen Problemen verpflichtet.
Es erfolgte daher auch die Rückforderung der Notstandshilfe gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zu Recht.
Die belangte Behörde legte ihre Berechnung betreffend die Rückforderung nachvollziehbar offen und war diese nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum Widerruf und zur Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Meldepflicht in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es handelt sich vorliegend vor allem um eine Frage der Beweiswürdigung.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise