IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 09.04.2026, Zl. 32432809800014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen als der Spruch zu lauten hat:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 13.10.2025 wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 13.10.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und nannte darin als Gesundheitsschädigungen einen Bandscheibenvorfall sowie Morbus Bechterew.
Das auf einer Untersuchung basierende allgemeine medizinische Gutachten vom 25.02.2026 ergab einen Grad der Behinderung von 40 von 100 und gestaltet sich wie folgt:
„Anamnese:
Beschwerdebeginn im vergangenen Jahr im Sommer, er habe den rechten Arm nicht mehr bewegen können und die Zehen und Hüften seien steif gewesen. Der Hausarzt habe Gicht vermutet, was sich nicht bestätigt habe. Der Kunde sei zu Dr. XXXX , der sei der erste Rheumatologe gewesen, bei dem er einen Termin bekommen hätte, dieser habe die Arme über dem Kopf zusammengeworfen und gesagt, es wäre wohl ein Morbus Bechterew, was sich in der weiteren Abklärung bestätigt habe. Zusätzlich wurden Bandscheibenvorfälle in der Lendenwirbelsäule festgestellt. Der Kunde nimmt an, dass die Großmutter auch Morbus Bechterew habe bzw. auch die Mutter, wobei diese nie eine Abklärung vorgenommen habe. Seit Juli des Vorjahres bekomme er nun Humira, darunter sei es viel besser. Er habe zeitweise noch Beschwerden im Bereich der Hüften, im Nacken und im linken Fuß. Teilweise im Bereich der Zehen links noch Kribbeln, ein Jahr lang seien diese komplett taub gewesen. Es sei ihm geraten worden sich wegen eines Parkausweises zu erkundigen, wenn er einen Schub künftig habe, vielleicht 1 x im Jahr, könne er für 3-4 Wochen gar nicht gehen.
Zustand nach operativer Sanierung eines Plattfußes links, diesbezüglich keine Probleme.
Darüber hinaus keine relevanten Vorerkrankungen oder Operationen.
Derzeitige Beschwerden:
Dem Kunden gehe es in erster Linie um einen Parkausweis. Er zeigt sich diesbezüglich durchaus forsch und meint, er sei diesbezüglich berechtigt bzw. dass die meisten, die einen Parkausweis besitzen, diesen zu Unrecht hätten und jeder von denen 300 m problemlos zu Fuß gehen könne. Bislang keine Physiotherapie, er sei in Gastein im Heilstollen gewesen, habe sich das selbst bezahlt um nicht so lange warten zu müssen. Er arbeite viel am Schreibtisch, lagere dann den Fuß hoch, das gehe ganz gut. Im linken Sprunggelenk hatte er innen starke Schmerzen und es sei warm gewesen, mittlerweile sei es nicht mehr überwärmt oder geschwollen. Schmerzmittel werden nicht eingenommen, er habe eine sehr hohe Schmerztoleranz.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Keine laufenden Behandlungen, Physiotherapie geplant. Humira 40 mg/2 Wochen subkutan. Keine Hilfsmittel.
Sozialanamnese: Berufstätig (Kfz-Techniker, eigene Firma). Verheiratet.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Zusätzlich mitgebracht:
MRT linkes Kniegelenk, Sonnhof 10/2023: Affektion des proximalen Tibiofibulargelenkes mit Ergussbildung DD posttraumatisch
Laborbefund Ihr Labor 7/2025: HLA-B27 positiv
Radiologischer Befundbericht Dr. XXXX , MRT der Lendenwirbelsäule 7/2025:
Degenerative Dehydrierung der Bandscheiben L4-S1, breitbasige Protrusion L4/5,
Protrusion/Prolaps Prolaps L5/S1 mit kurzstreckigem Kontakt zur Nervenwurzel S1 links
MRT der Sakroiliakalgelenke: Der Befund spricht für das Vorliegen einer floriden ausgeprägten Sakroiliitis, links mehr als rechts
Röntgen: Streckhaltung HWS, geringe Chondrose C4/5 sowie L4-S1. Zeichen einer Sakroiliitis beidseits. Zustand nach chirurgisch versorgter Kalkaneusfraktur links.
Rheumatologischer Befundbericht bzw. MR Zuweisung Dr. XXXX 7/2025:
Entzündlicher Kreuzschmerz, hochgradiger Verdacht auf Morbus Bechterew
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 201,00 cm Gewicht: 138,00 kg
Klinischer Status – Fachstatus:
Kopf: Pupillen gleichweit, rund, prompte Reaktion auf Licht und Konvergenz. Umgangssprache wird problemlos verstanden. Sprachstatus unauffällig.
Hals: Unauffälliger Tastbefund
Brustkorb: symmetrisch
Pulmo: auskultatorisch unauffällig
Cor: rein, rhythmisch, normocard
Bauch: Bauchdecke weich, über Thoraxniveau.
Kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung. Nierenlager beidseitig frei.
Obere Extremitäten:
Beide Schultern gleich hoch stehend, Nackengriff, Bogenschluss und Schürzengriff vollständig, Ellbogengelenke altersentsprechend aktiv und passiv frei beweglich.
Handgelenke: frei beweglich
Spreizen der Finger, Schlüssel- und Pinzettengriff sowie Faustschluss uneingeschränkt.
Durchblutung und Sensibilität der oberen Extremitäten uneingeschränkt.
Wirbelsäule: im Lot, Becken im Stehen gerade, kein Druck- oder Klopfschmerz
HWS: Muskulärer Schulter-Nacken-Hartspann, frei beweglich
BWS: frei beweglich
LWS: Frei beweglich, paravertebral verspannt
Untere Extremitäten: Beweglichkeit im linken Sprunggelenk endlagig schmerzhaft eingeschränkt. Keine Rötung, Schwellung oder Überwärmung, auch nicht im Bereich anderer Gelenke.
Die übrigen Gelenke altersentsprechend aktiv und passiv frei beweglich. Keine Varizen, keine Ödeme. Durchblutung und Sensibilität uneingeschränkt.
Lasegue bds. negativ.
Grob neurologischer Status unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gangbild frei und sicher, in den Bewegungsabläufen nicht sichtbar behindert. Finger Boden Abstand 0cm. Fersengang beidseits durchführbar, Zehenspitzengang links erschwert.
Status Psychicus:
Freundlich zugewandt, gut kontaktfähig. Psychisch orientiert, bewusstseinsklar. Stimmung euthym, affektiv ausreichend schwingungsfähig. Gedanken formal und inhaltlich geordnet. Grob keine kognitiven oder mnestischen Defizite fassbar. Psychomotorisch ausgeglichen. Keine suizidalen Tendenzen oder psychotischen Anzeichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Kalkaneus Operation links-keine funktionellen Einschränkungen, keine Beschwerden. Darüber hinaus sind sämtliche zugrunde gelegten Gesundheitsschädigungen in der Einschätzung berücksichtigt.
Dauerzustand“
Im gewährten Parteiengehör gab der Beschwerdeführer zum übermittelten Gutachten keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom 09.04.2026 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ohne Vorlage von Befunden ein neuer rheumatischer Schub moniert und behauptet, dass der Beschwerdeführer nicht schmerzfrei vom Auto zum Arzt gehen könne. Das weitere Vorbringen bezog sich auf einen allfälligen Ausweis gemäß § 29b StVO.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung:
beschwerderelevanter Status:
Obere Extremitäten:
Beide Schultern gleich hochstehend, Nackengriff, Bogenschluss und Schürzengriff vollständig, Ellbogengelenke altersentsprechend aktiv und passiv frei beweglich.
Handgelenke: frei beweglich
Spreizen der Finger, Schlüssel- und Pinzettengriff sowie Faustschluss uneingeschränkt.
Durchblutung und Sensibilität der oberen Extremitäten uneingeschränkt.
Wirbelsäule: im Lot, Becken im Stehen gerade, kein Druck- oder Klopfschmerz
HWS: Muskulärer Schulter-Nacken-Hartspann, frei beweglich
BWS: frei beweglich
LWS: Frei beweglich, paravertebral verspannt
Untere Extremitäten: Beweglichkeit im linken Sprunggelenk endlagig schmerzhaft eingeschränkt. Keine Rötung, Schwellung oder Überwärmung, auch nicht im Bereich anderer Gelenke.
Die übrigen Gelenke altersentsprechend aktiv und passiv frei beweglich. Keine Varizen, keine Ödeme. Durchblutung und Sensibilität uneingeschränkt.
Lasegue bds. negativ.
Grob neurologischer Status unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gangbild frei und sicher, in den Bewegungsabläufen nicht sichtbar behindert. Finger Boden Abstand 0cm. Fersengang beidseits durchführbar, Zehenspitzengang links erschwert.
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, resultiert - genauso wie der Gesamtgrad der Behinderung und die Beurteilung der aktuellen Funktionseinschränkung - aus dem vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten vom 25.02.2026.
Das eingeholte Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Gutachterin beschreibt den Status des Beschwerdeführers überzeugend genau und detailreich.
Die festgestellte Funktionseinschränkung wurde nachvollziehbar nach der Einschätzungsverordnung bzw. Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt:
Das Leiden „Morbus Bechterew“ wurde unter Pos.Nr. 02.01.02 mit dem oberen Rahmensatz eingestuft, da es unter rheumatologischer Basistherapie stabil ist – die Bandscheibenschäden, Protrusionen bzw. Zustand nach Prolaps lumbal sind darin mitberücksichtigt. Weiters weist die Gutachterin darauf hin, dass beim Beschwerdeführer beidseits keine neurologischen Defizite festgestellt wurden.
Die Pos.Nr. 02.01.02 sieht die Einschätzung von Funktionseinschränkungen mittleren Grades mit dem oberen Rahmensatz mit 40 % vor, wenn Dauerschmerzen (eventuell episodische Verschlechterungen) rezidivierend und anhaltend (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd auftreten, maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen vorliegen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetikaeinnahme und eine maßgebliche Einschränkung im Alltag und Arbeitsleben bestehen.
Basierend auf dem Untersuchungsergebnis der Wirbelsäule (Wirbelsäule im Lot, Becken im Stehen gerade, kein Druck- oder Klopfschmerz; HWS: Muskulärer Schulter-Nacken-Hartspann, frei beweglich; BWS: frei beweglich; LWS: Frei beweglich, paravertebral verspannt) – dies bei Anwendung einer Antikörpertherapie (Humira) – ist die Einschätzung plausibel und schlüssig nachvollziehbar, zumal die Gutachterin einen unauffälligen neurologischen Status beschreibt,
Die Bandscheibenschäden werden dabei nicht übersehen, sondern von der
Allgemeinmedizinerin nachvollziehbar als mitumfasst eingestuft werden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit,
Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des
Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine
Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde das Leiden des Beschwerdeführers im fachärztlichen Sachverständigengutachten entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent korrekt eingestuft. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und wurde darin auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BGG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH bedarf, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Gutachten wurde – nach Durchführung persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers – sein Zustand im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befasste Sachverständige. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint vor dem schlüssigen Sachverständigenbeweis daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise