IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 12.02.2024, Zl. 14 U 350/23a, betreffend Zeugengebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. In einem strafgerichtlichen Verfahren war für den 23.01.2024 von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr beim Bezirksgericht Josefstadt (im Folgenden: BG) eine mündliche Hauptverhandlung in der Strafsache XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB anberaumt worden. Zu dieser Verhandlung war XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Zeugin geladen worden.
Am 17.01.2024 teilte das BG der Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass die ursprünglich für den 23.01.2024 anberaumte Verhandlung auf den 04.03.2024 verlegt worden sei.
2. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 01.02.2024, verbessert mit Schriftsatz vom 08.02.2024, ihre in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche und machte dabei eine Entschädigung für Zeitversäumnis iHv € 717,00 (Entschädigung für entgangenes Einkommen für Dienstagvormittag von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr) geltend. Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus:
Sie habe aufgrund der ursprünglich für den 23.01.2024 anberaumten Verhandlung beim BG die Termine ihrer Patienten abgesagt und die für diesen Tag organisierte Vertretung durch ihren Kollegen habe kurzfristig nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Da aber der konkrete Verdienstentgang hier nicht genau beziffert werden könne, weil die am 23.01.2024 durchzuführenden Behandlungen nicht absehbar gewesen seien, habe sie auf Basis aller Honorare der Dienstagvormittage des Jahres 2023 einen durchschnittlichen Umsatzwert iHv € 717,00 ermittelt.
3. Mit Bescheid vom 12.02.2024, Zl. 14 U 350/23a, bestimmte die Vorsteherin des BG (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) die Gebühren der Zeugin für die vertagte Verhandlung am 23.01.2024 mit insgesamt € 82,40 (Entschädigung für den Einkommensentgang gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG für 4 Stunden á € 20,60). Das Mehrbegehren (die beantragte Entschädigung für entgangenes Einkommen) war abgewiesen worden.
Begründend war Folgendes ausgeführt worden: Der durchschnittliche Umsatz an einem Dienstagvormittag iHv € 717,00 entspreche nicht dem tatsächlichen Einkommensentgang, welcher Ersatz finden könnte, weil die Termine mit den Patienten verlegt und eben zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt worden seien und somit kein Einkommensentgang entstanden sei. Eine Bescheinigung des am Dienstagvormittag tatsächlich entgangenen Einkommens habe von der Beschwerdeführerin nicht erbracht werden können. Da die Beschwerdeführerin jedoch bei rechtzeitiger Abberaumung des Termins zumindest in der Ordination kurzfristige Leistungen erbringen hätte können, stehe ihr gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG die Entschädigung für Zeitversäumnis zu. Die Verhandlung sei ursprünglich von 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr anberaumt gewesen, weshalb der Zeugin jedenfalls gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zuzüglich einer Wegzeit von ca. 33 Minuten pro Weg von ihrem Wohnort zum Gericht eine Zeitentschädigung von 4 Stunden zu je € 20,60 zustehe. Das Mehrbegehren sei daher abzuweisen.
4. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde (beim BG eingelangt am 12.03.2024) und begründete diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Sie arbeite als selbständige Dauervertretungszahnärztin in der Ordination XXXX in XXXX jeweils Montag, Dienstag und Mittwoch von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr. In dieser Zeit stehe ausschließlich ihr die Ordination und das Personal für zahnärztliche Behandlungen zur Verfügung. Sie betreue hier ihren fixen Patientenstamm. Diese Arbeitszeiten seien unabänderlich, weil zu anderen Zeiten ihre Kollegen in der Ordination tätig seien.
Die gegenständliche Zeugenladung habe sie umgehend nach Erhalt der Ordinationsinhaberin gemeldet und diese habe für den 23.01.2024 eine Vertretung durch einen anderen Zahnarzt beauftragt, was nicht mehr rückgängig gemacht werden habe können.
Ihr Honorar errechne sich aus prozentuellen Anteilen an den von ihr erbrachten Leistungen in der Ordination. Um die realistische Höhe ihres faktischen Einkommensentganges zu argumentieren, habe sie eine Berechnung ihres Durchschnittshonorars auf Basis aller Dienstage des Geschäftsjahres 2023 (n = 43), getrennt nach Leistungsart, durch die Ordination erstellen lassen und ihren Einkommensentgang mit € 717,00 beziffert.
Auch sei noch zu erwähnen, dass aufgrund der kurzfristigen Abberaumung der für den 23.01.2024 angesetzten Verhandlung es für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, den vorgebrachten Einkommensentgang iHv € 717,00 zu verhindern.
5. Mit Schreiben vom 29.03.2024 (hg eingelangt am 02.04.2024) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 07.12.2023 als Zeugin für die Verhandlung beim BG am 23.01.2024 von 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr geladen. Diese ursprünglich für den 23.01.2024 geplante Verhandlung wurde auf den 04.03.2024 verlegt, was der Beschwerdeführerin am 17.01.2024 telefonisch mitgeteilt wurde. Die Beschwerdeführerin hat dafür fristgerecht Gebühren für einen Einkommensentgang iHv € 717,00 beantragt.
Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der ursprünglich geplanten Verhandlung am 23.01.2024 als selbständige Zahnärztin erwerbstätig.
Als maßgebend wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum keinen tatsächlichen Einkommensentgang bescheinigt hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Beschwerdeführerin hat lediglich eine Bestätigung der Ordination XXXX in Vorlage gebracht, wonach das durchschnittliche Einkommen für ihre selbständige Tätigkeit an Dienstagvormittagen im Jahr 2023 bei der Annahme von 43 effektiven Arbeitstagen € 717,00 betragen habe. Einen tatsächlich stattgefundenen Einkommensentgang hat die Beschwerdeführerin hingegen nicht bescheinigen können.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 36/1975 idgF, lauten (auszugsweise):
„Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.“
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG wiederholt ausgesprochen hat, kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbstständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Einkommensentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der einem Selbstständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keinesfalls verschlossen ist (…). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (z.B. VwGH 25.02.2002, 98/17/0097).
Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur beschränkt sich die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG nicht nur auf den Grund des Anspruches, sondern verlangt auch dessen Höhe (z.B. VwGH 22.11.1999, 98/17/0357).
Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (vgl. Krammer, Neuerungen im Gebührenanspruchsrecht, Der Sachverständige 1989, Heft 3, Seite 4; VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).
Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. VwGH 28.08.2007, 2007/17/0094; VwGH 10.01.2011, 2010/17/0097).
3.2.3. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Antrag den Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis dem Grunde und der Höhe nach rechtzeitig geltend gemacht. Als Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis hat sie das durchschnittliche Tageseinkommen für ihre Tätigkeit an Dienstagvormittagen im Jahr 2023 angegeben (Summe ihrer Einkommen für alle Dienstage des Jahres 2023 dividiert durch die Anzahl ihrer Arbeitstage an Dienstagen).
Mit dieser Eingabe hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht das tatsächlich entgangene, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen bescheinigt. Ein solches fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem GebAG nicht zu vergüten (z.B. VwGH 22.11.1999, 98/17/0357). Es kommt weder auf die Tagessätze nach den Allgemeinen Honorarrichtlinien noch auf die beim selbständig Erwerbstätigen auflaufenden Fixkosten an (z.B. VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (z.B. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184; 22.11.1999, 98/17/ 0357).
Diesen vom Verwaltungsgerichtshof festgelegten Maßstäben hat die Beschwerdeführerin – wie oben festgestellt – nicht entsprechen können.
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin lediglich die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG für eine Zeitversäumnis von 4 Stunden á € 20,60 – sohin € 82,40 – zu vergüten ist.
Da die Beschwerdeführerin keinen tatsächlichen Einkommensverlust iSd § 18 Abs. 2 lit. b) GebAG erlitten hat, erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin stehe eine Entschädigung für den Einkommensentgang nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG im Ausmaß von € 82,40 zu, als berechtigt.
Da aus diesen Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Von der Beschwerdeführerin wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die oben unter 3.2.2. und 3.2.3. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise