IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA.: Algerien, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde über XXXX (im Folgenden: IE) alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ua gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zweck zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. IE wird seitdem durchgehend in Schubhaft angehalten, diese wird zurzeit im AHZ Vordernberg vollzogen.
IE verwendete bisher eine Vielzahl an verschiedenen Alias Namen, unter anderem XXXX .
Er reise (spätestens) am XXXX illegal ins österreichische Bundesgebiet ein, obwohl er bereits im Jahr 2025 von Deutschland aus unter begleiteter Rückführung in seinen Herkunftsstaat Algerien gebracht wurde. Er wurde einer Personenkontrolle unterzogen und ins PAZ überstellt, die erkennungsdienstliche Behandlung ergab einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 von Deutschland. Mit Schriftsatz vom 17.12.2025 lehnte Deutschland schriftlich die Rückübernahme des IE mit der Begründung ab, dass bereits eine begleitete Flugabschiebung des IE am XXXX nach Algerien erfolgt sei. Er wurde daraufhin aus der Anhaltung entlassen.
Im Zuge eines Streifendienstes führten zwei Sicherheitsorgane Identitätsfeststellungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit 4 SPG durch, IE wurde angehalten, kontrolliert, festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.
Mit Schubhaftbescheid vom XXXX wurde (neuerlich) die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, diese mit der in Deutschland erlassenen und vollstreckbaren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie gegebener Fluchtgefahr begründet.
Am XXXX beantragte IE im Stande der Schubhaft internationalen Schutz. Es wurde festgestellt, dass er diesen in der ausschließlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögert, gestellt hat. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des IE auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen IE eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei, erkannte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ab und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Die Schubhaft wird derzeit im AHZ XXXX vollzogen, vom XXXX bis XXXX befand sich IE im Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen, vom XXXX bis XXXX befand er sich neuerlich im Hungerstreik.
Am 08.05.2026 fand ein Interview vor der algerischen Vertretungsbehörde statt. Die algerische Staatsangehörigkeit des IE wurde bestätigt.
Am 22.09.2026 wurde vom BFA, RD Wien, der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG (Ablauf von 4 Monaten) dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG samt Vorlagebericht bzw. Stellungnahme zur Aktenvorlage vorgelegt.
Das BVwG hat bereits in den Verfahren W117 2330188-1, W117 2330188-2, G303 2330188-3, W609 2330188-4, G306 2330188-5, G306 2330188-6, G304 2330188-7 und zuletzt G303 2330188-8 zum IE festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 IE führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdaten), wobei er - wie oben angeführt - unter einer Vielzahl an Aliasnamen im Schengenraum aufgetreten ist. Er ist Staatsangehöriger von Algerien, er ist 27 Jahre alt, gesund und haftfähig.
1.2 IE besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Er verwendete Alias, um seine wahre Identität zu verschleiern und um nicht abgeschoben zu werden. Er ließ seinen Reisepass absichtlich in Algerien zurück, ebenfalls um seine Abschiebung zurück in den Herkunftsstaat zu verhindern bzw. zu erschweren.
Er hatte bis dato - mit Ausnahme von behördlichen Meldungen in verschiedenen Anhaltezentren - keine Wohnsitzmeldung in Österreich, keinen nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen, er ist mittellos, ging keiner legalen Beschäftigung nach, sondern finanzierte seinen Aufenthalt mit Schwarzarbeit. Er wurde in Deutschland straffällig (Raub, schweren Raub, zweifachen Betrug, Diebstahl, Drohung und Körperverletzung) hat dort um internationalen Schutz angesucht, dieser wurde negativ entschieden, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Einreiseverbot verhängt und er schließlich begleitet nach Algerien zurückgebracht.
In Anhaltung zeigte IE bereits mehrfach, dass er nicht bereit ist, sich an die Regeln zu halten, er musste bereits mehrmals abgemahnt werden, versuchte mehrmals mittels Erpressung, dass seinen Wünschen zB Zimmerwechsel nachgegeben wird. So gab er an Batterien verschluckt zu haben, um in ein anderes Zimmer verlegt zu werden. Er musste wegen Medikamentenschmuggels abgemahnt werden, weigert sich Anordnungen zB den Haftraum aufzusuchen, nachzukommen.
Das BFA führt das Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates zügig, die Zusammenarbeit mit den algerischen Vertretungsbehörden ist gut und sie stellen Heimreisezertifikate aus. IE wurde bereits diesen Vertretungsbehörden vorgeführt und wurde aufgrund des Interviews seine algerische Staatsbürgerschaft bestätigt, die genaue Identifizierung wird demnächst - seitens des Herkunftsstaates - abgeschlossen sein. Im Jahr 2026 wurde bereits Heimreisezertifikate durch Algerien ausgestellt, es fanden bereits Abschiebungen statt. Von seiner Abschiebung ist zeitnah auszugehen.
Die bisherige Dauer des Verfahrens gründet sich hauptsächlich in der mangelnden Mitwirkung des IE, er verwendete zahlreichen Alias um seine Abschiebung zu verhindern, lebt untergetaucht, finanziert sich mit Schwarzarbeit, reiste trotz bereits begleiteter Rückschiebung aus Deutschland neuerlich in den Schengenraum, wurde in Deutschladn straffällig und weigert sich, die Entscheidung der Behörden anzuerkennen und zurück in den Herkunftsstaat zu gehen.
Derzeit überprüfen die algerischen Behörden seine Identität, dies wurde bereits mehrfach urgiert und ist anhand der bisherigen Erfahrungswerte und der zuletzt getätigten Zusage der Vertretungsbehörde davon auszugehen, dass zeitnah ein Heimreisezertifikat von der algerischen Botschaft erlangt werden kann.
Aus dem bisher gezeigten Gesamtverhalten von IE ist von massiver Fluchtgefahr auszugehen. Sollte er auf freien Fuß gesetzt werden, wird er sich dem HRZ-Verfahren wie auch dem Abschiebeverfahren entziehen. Er zeigte bis dato, dass er nicht bereit ist, die Gesetze in Österreich oder Schengenraum zu befolgen. Er lebt untergetaucht und verwendete bis dato zahlreiche Alias, um seine Identität und vor allem seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern.
Er ist nicht gewillt in seinen Herkunftsstaat freiwillig zurückzureisen, wirkt in den bisherigen Verfahren nicht mit, verhindert diese sogar und weigert sich, seine wahre Identität zu nennen. Er lebt von Schwarzarbeit, entzieht sich Verfahren, er stellte unter anderem auch in Deutschland unbegründete Asylanträge, wurde dort schließlich massiv straffällig und weigert sich die Entscheidung der Behörden bzw. Gericht anzuerkennen, tauchte immer wieder unter und begab sich illegal in weitere europäische Staaten (nunmehr Österreich), um dort wieder (unbegründete) Asylanträge zu stellen.
1.3. IE ist gesund und arbeitsfähig, sowie haft-, transport- und einvernahmefähig. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung und es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft in Zweifel ziehen lassen.
1.4. Er verfügt in Österreich über keine engen Familienangehörige, keine sozialen, beruflichen oder sonstigen Bindungen und über keine ordentliche Wohnsitzmeldung.
Festgestellt wird, dass er keinesfalls vertrauenswürdig ist. Er verwendet zahlreiche Alias, um seine wahre Identität zu verschleiern und seine Rückkehr zu verhindern, versucht Aufenthaltstitel in europäischen Staaten zu erhalten, stellte mittlerweile unbegründet Asylantrage, machte in Verfahren zu Anträgen auf internationalen Schutz gravierend widersprüchliche Angaben und wurde in Deutschland schließlich straffällig.
Er wird mit Sicherheit im Falle ihrer Enthaftung alles daransetzen, eine Abschiebung in sein Herkunftsland zu verhindern.
Es steht mit maßgeblicher Sicherheit fest, dass sich er sich im Falle seiner Enthaftung durch sofortiges Untertauchen behördlichem Zugriff entziehen würde, so wie er es bereits getan hat. Umso mehr wird er ein solches Verhalten setzen, wo seine Abschiebung konkret wird, da mit der Ausstellung eines HRZ zu rechnen ist. IE ist weder bereit, der österreichischen bzw. europäischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken, noch akzeptiert er die behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen. Er ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig.
1.5. Hinsichtlich des gegen ihn laufenden Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wird festgestellt, dass das BFA zeitnah und rechtszeitig das HRZ Verfahren eingeleitet hat, es wurde mehrfach urgiert und besteht laufend Kontakt zu den algerischen Behörden, er wurde bereits als algerischer Staatsbürger identifiziert und ist mit seiner individuelle Personenidentifizierung zeitnah zu rechnen. Die zuletzt durchgeführten Urgenzen erfolgten am 29.06.2026, 22.07.2026, 25.08.2026 und 22.09.2026. Die Verzögerungen hinsichtlich Identifizierung liegen ausschließlich im Gesamtverhalten des IE.
IE wurde bereits von einer Delegation der Botschaft von Algerien zur Feststellung seiner wahren Identität persönlich interviewt, wurde als algerischer Staatsbürger identifiziert und wird seine persönliche Identifizierung derzeit bei den algerischen Behörden überprüft, wobei das Ergebnis für Ende September 2026 zugesagt wurde.
Es ist innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates für IE zu rechnen.
2. Beweiswürdigung:
Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des IE ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdaten), von ihm verwendeten Alias sowie die Staatsangehörigkeit des IE beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie seinen Angaben in den Befragungen und in den mündlichen Verhandlungen am 30.08.2026 vor dem BVwG, zuletzt zu G303 2330188-8/12E. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.
Aus dem ZMR geht hervor, dass IE vor seiner Festnahme zu keinem Zeitpunkt eine Meldeadresse in Österreich hatte. Die Feststellung, dass er bewusst untergetaucht ist, um seine Abschiebung zu erschweren, gründet auf ebenfalls auf die Feststellungen der Behörde, sowie der Tatsache, dass der BF in Deutschland internationalen Schutz beantragte, dieser wurde negativ entschieden und er begleitet nach Algerien rücküberführt, ungeachtet dessen reiste er illegal nach Österreich und hielt sich hier untergetaucht, ohne gültigen Aufenthaltstitel auf und lebte laut eigenen Angaben von Schwarzarbeit.
Die Feststellungen, dass er untertauchte, sich weigert seine wahre Identität zu nennen, weigert in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, sich illegal ins benachbarte EU Ausland begeben hat, um dort Asylanträge zu stellen, trotz begleiteter Rückkehr nach Algerien neuerlich illegal nach Österreich einreiste, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des IE in den bisherigen mündlichen Verhandlungen.
Die Feststellungen, dass IE weder soziale, berufliche oder sonstige Beziehungen in Österreich hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem von seinen Seiten nicht substanziiert entgegengetreten wurde.
Dass IE keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, hat er in den bisherigen Verfahren und bisherigen Beschwerdeverhandlung selbst angegeben. Aus seinen eigenen Angaben im bisherigen Verfahren sowie der Anhaltedatei geht hervor, dass er über keine Barmittel verfügt und nicht in der Lage ist, seine Existenz eigenständig zu sichern, was sich in seiner Ausübung von Schwarzarbeit zeigte.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass er insgesamt nicht bereit ist, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren. Dies ergibt sich sowohl aus seinem, oben detailliert beschriebenen, bisherigen Verhalten als auch aus den Angaben in der oa Verhandlung und dem Umstand der unberechtigten Folgeantragstellungen auf internationalen Schutz, auch im Stande der Anhaltung. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft sofort untertauchen und sich erneut vor den Behörden im Verborgenen halten oder in ein anderes Land absetzen würde, um sich einer Abschiebung in sein Herkunftsland zu entziehen. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten, wonach davon auszugehen wäre, dass er sich nunmehr kooperativ verhalten würde.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit in Österreich basiert auf der aktuellen, amtswegig eingeholten Strafregisterauskunft, die strafrechtliche Verurteilung in Deutschland aus den SIS Auszug.
Die Feststellungen zur Möglichkeit des Erlangens eines Heimreisezertifikats, der voraussichtlichen Dauer der Ausstellung und der Umstand, dass Heimreisezertifikate seitens der algerischen Vertretungsbehörde ausgestellt werden, gehen aus dem Vorlagebericht des BFA vom 22.09.2026 hervor.
Die Feststellung zum Fehlen maßgeblicher familiärer und nennenswerter privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer sozialen Verankerung oder umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im den bisherig ergangenen Bescheiden, dem Akteninhalt und den Angaben in der mündlichen Verhandlung (zuletzt vom 31.08.2026) sowie dass keinerlei konkrete Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten.
Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des IE ergeben sich aus den bisherigen Verfahren, den Feststellungen des BFA, den medizinischen Unterlagen des AHZ sowie den Angaben des IE in der oa mündlichen Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; Ra 2021/21/0270, 23.06.2022).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein, sodass ihre Verhängung zu unterbleiben hat, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0243). Zwar ist nicht in allen Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erforderlich, um die konkrete Fluchtgefahr - insbesondere im Hinblick auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Fremden - beurteilen zu können; sie lässt sich vielmehr auch aus einem einschlägigen Vorverhalten ableiten (vgl. VwGH 5.11.2020, Ra 2020/21/0287).
In § 76 Abs. 1 erster Satz FrPolG 2005 (idF des FrÄG 2015) ist nunmehr - im Einklang mit dem sich aus Art. 1 Abs. 3 des PersFrSchG 1988 ergebenden verfassungsrechtlichen Gebot des Vorrangs der Anordnung gelinderer Mittel (vgl. VfGH 3. Oktober 2012, G 140/11 ua., VfSlg. 19675) - auch ausdrücklich normiert, Fremde können in Schubhaft (nur) angehalten werden, "sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann". Demnach dürfen bei Fehlen eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs nur gelindere Mittel angeordnet werden; besteht überhaupt kein Sicherungsinteresse oder ist es so gering, dass selbst gelindere Mittel unverhältnismäßig wären, dann ist auch davon Abstand zu nehmen. Kann somit das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Es ist daher mit der Verhängung (bloß) eines gelinderen Mittels vorzugehen, wenn einem allfälligen Sicherungsbedürfnis schon auf diesem Weg Genüge getan werden kann (vgl. ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 23; E 2. August 2013, 2013/21/0008).
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
IE stellte mittlerweile unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, zuvor in Deutschland, wo der Antrag negativ entschieden wurde. Er wurde in Deutschland straffällig, gegen ihn wurde schließlich eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot verhängt und er in weiterer Folge mit begleiteter Rückschiebung in den Herkunftsstaat zurückgebracht. Ungeachtet dessen reiste er neuerlich in den Schengenraum bzw. illegal nach Österreich ein, hielt sich hier ohne Aufenthaltstitel auf und ging Schwarzarbeit nach. Er verwendete bis dato eine Vielzahl an Alias, um seine wahre Identität zu verschleiern und seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern.
Das BFA konnte aufgrund des oben gezeigten Gesamtverhaltens auch von massiver Fluchtgefahr bei IE ausgehen, die nach wie vor besteht. Aus dem oben festgestellten Verhalten des IE ergibt sich, dass ein Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil bei ihm weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen.
Er ist haftfähig und verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen, er ist nicht bereit, der österreichischen bzw. europäischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken.
Das BFA beabsichtigt zudem, nach erfolgter Identifizierung des IE, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zeitnah, jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen wird, nach Erhalt des Heimreisezertifikat zeitnah die Abschiebung in den Herkunftsstaat durchzuführen. Es werden HRZ von den algerischen Behörden ausgestellt und fanden bereits zahlreiche Abschiebung nach Algerien statt.
Daher kann auch in Bezug auf die voraussichtliche Verfahrensdauer – gemessen an der Frist im Sinne des § 80 Abs. 5 FPG – keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden. Zudem ist hier nochmals darauf hinzuweisen, dass die Dauer des Verfahrens ausschließlich in den Behinderungs- bzw. Verzögerungsverhalten (Verwendung von Alias, Nichtmitwirken im Verfahren, mehrfaches Untertauchen etc.) des IE begründet ist.
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf seine Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der rechtmäßig andauernden Schubhaft als erforderlich.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat.
Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der aktuelle Stand des Verfahrens sowie das unkooperative Verhalten des IE vor den Behörden, auch was seine Einstellung zum rechtskonformen Verhalten anbelangte, sowie seiner bereits gezeigten Mobilität hinsichtlich Weiterreise in ein anderes europäisches Land, neuerliche illegale Einreise in den Schengenraum trotz Einreiseverbot aus Deutschland zu berücksichtigen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des AF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen.
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher als notwendig und verhältnismäßig.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Angaben des IE vor der belangten Behörde sowie in mehreren Verfahren vor dem BVwG (zuletzt G303 2330188-8/12E mündlich verkündet am 31.08.2026) geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. IE wurde am 31.08.2026 vor dem BVwG persönlich in der mündlichen Verhandlung angehört, der Sachverhalt ist geklärt, er weigert sich weiterhin in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, macht gravierend widersprüchliche Angaben, es ist keine Sachverhaltsänderung eingetreten und die derzeitige Haft allein dem geschuldet, dass IE eine Vielzahl an Alias verwendet, mehrfach untertauchte und am Verfahren nicht mitwirkt, sogar aktiv behindert. Das BFA bemüht sich mit laufender Urgenz um ein HRZ, IE wurde von der Botschaft seines Herkunftsstaates zu seiner Identifizierung persönlich interviewt, er wurde als algerischer Staatsbürger identifiziert, die Behörde sind derzeit bei der individuellen Personenidentitäts-Überprüfung und ist mit einer ehestmöglichen Ausstellung zu rechnen. Somit kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund des unveränderten Sachverhaltes und der bisherigen Möglichkeiten des IE sich ausführlich zu äußern unterbleiben.
3.4. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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