IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin GORITSCHNIG und Mag. Martina SCHÖNGRUNDNER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX , SVNR: XXXX , vom 24.12.2025 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben und festgestellt, dass der BF das Arbeitslosengeld ab XXXX weiter gebührt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Deutschlandsberg des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 46 AlVG 1977 das Arbeitslosengeld ab XXXX gebührt.
Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG ab und bestätigte den bekämpften Bescheid.
Dagegen beantragte die BF die Vorlage an das BVwG, die belangte Behörde übermittelte den Vorlageantrag samt maßgeblichem Verwaltungsakt dem BVwG.
Am 27.05.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung samt BF und einer Vertreterin der belangten Behörde statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF steht seit XXXX im Bezug von Arbeitslosengeld, vom XXXX bis XXXX befand sie sich in Rehabilitation und steht seit XXXX wieder im Bezug der Notstandshilfe. Von XXXX bis XXXX bezog die BF pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld, seit XXXX bezieht die BF wieder Arbeitslosengeld, unterbrochen mit Krankengeldbezug.
Am XXXX meldete die BF über ihr eAMS-Konto bzw. myAMS ihre Krankmeldung für die Zeit vom XXXX bis XXXX und übermittelte im Anhand dazu eine ärztliche Krankschreibung für diesen Zeitraum.
Am selben Tag bestätigte ihr das AMS den Erhalt der Krankmeldung und wies sie ausdrücklich darauf hin, dass - obwohl das Ende bekannt ist - eine Wiedermeldung am ersten Werktag nach Ende des Krankenstandes erforderlich ist. Dies wurde von der BF am XXXX gelesen.
Die BF meldete sich - nachgewiesen durch den vorgelegten Screenshot - telefonisch am XXXX beim AMS.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass sich die BF nach dem Krankengeldbezug, der mit XXXX endete und das Ende dem AMS bereits zuvor bekannt war, erst wieder am XXXX beim Arbeitsmarktservice gemeldet habe. Sie sei zuvor am XXXX über ihr eAMS-Konto auf die unmittelbare Wiedermeldung nach Ende des Krankenstandes hingewiesen worden und habe dies auch nachweislich gelesen.
Die BF brachte am XXXX vor, dass sie sich sehr wohl beim AMS gemeldet habe und übermittelte einen Screenshot darüber. In der Beschwerde brachte sie vor, dass es ihr in diesem Zeitraum nicht gut gegangen sei und zweimal zu diesem Zeitpunkt im XXXX gewesen sei, es gehe ihr noch immer nicht gut. Leider habe sie die Meldung übersehen, auch dass sie wieder gesund gemeldet ist. Die Arztbriefe liegen dem AMS bereits vor, sie bitte um Überprüfung und um die fehlende Auszahlung ihrer Notstandshilfe ab XXXX .
Unstrittig ist, dass die BF bereits bei der Krankmeldung eine Krankschreibung vom XXXX bis XXXX mitteilte und mit Krankenstandsbestätigung nachwies.
Weder aus dem Akt ersichtlich, noch in der mündlichen Verhandlung seitens des AMS vorgebracht wurde hingegen, dass der BF grundsätzlich eine persönliche Wiedermeldung vorgeschrieben wurde. Es steht somit fest, dass die BF nicht zur persönlichen Wiedermeldung nach einer Bezugsunterbrechung verpflichtet war.
Es erging lediglich aufgrund der Übermittlung der Krankenstandsbestätigung am XXXX über das eAMS-Konto, jetzt meinAMS, der Hinweis an die BF, dass ungeachtet der Kenntnis vom Ende des Krankenstandes eine Wiedermeldung am Tag nach dem Krankenstand zu erfolgen hat. Laut gesetzlicher Bestimmung ist eine Wiedermeldung auch telefonisch möglich.
Unstrittig ist ebenso, dass die BF am XXXX einen Screenshot über eine gewählte Telefonnummer (AMS XXXX ) vom XXXX als Beweis für ihre telefonische Kontaktaufnahme am XXXX übermittelte, die Dauer wird mit 11 Minuten angegeben.
Das AMS werte dies jedoch noch als geeigneten Nachweis der erfolgten Wiedermeldung und führte eine Bezugsunterbrechung des Leistungsbezugs bis XXXX durch.
Seitens des AMS erfolgte keinerlei Dokumentation in den Personendaten der BF über ein Telefonat mit ihr am XXXX , weshalb das AMS in der mündlichen Verhandlung aufgefordert wurde, einen geeigneten Nachweis bzw. eine Stellungnahme darüber vorzulegen, ob bzw. warum tatsächlich kein Anruf der BF am XXXX beim AMS dokumentiert ist.
Das AMS teilte folgende Stellungnahme mit: „Seitens der ServiceLine ist die Nachverfolgung des von der BF behaupteten Anrufs vom XXXX technisch nicht mehr möglich, da die Contact Summery-Abfrage des Callcenterservers Daten lediglich 150 Tage lang speichert.“ Im Weiteren wurde auf den Arbeitsprozess der ServiceLine hingewiesen: „ Die MitarbeiterInnen der ServiceLine haben den sehr klaren Auftrag, jeden Anruf zu dokumentieren. Das Öffnen des Datensatzes generiere automatisch einen Eintrag im PST/Info Segment und neben dieser automatischen Dokumentation ist bei jedem Anruf einzutragen, welche Auskunft einer/einem Kundin/Kunden erteilt wurde bzw. welche Veranlassung getroffen wurde. Zum genannten Anrufzeitraum ist weder ersichtlich, dass ein/e Mitarbeiter/in den Datensatz geöffnet hat, noch wurde die Erbringung einer Dienstleistung dokumentiert. Es ist daher davon auszugehen, dass kein Anruf seitens der Kundin getätigt wurde. Nicht 100%ig ausgeschlossen werden kann jedoch, dass hier aufgrund technischer oder menschlicher Faktoren keine Dokumentation ersichtlich ist.“
Die BF teilte mit - und wies dies mit Schriftsatz ihres Telefonanbieters nach - dass aufgrund des vergangenen Zeitraumes kein Einzelgesprächsnachweis mehr erstellt werden könne, da die Daten lediglich für 6 Monate gespeichert werden.
Das AMS hat trotz des vorgelegten Beweises der BF (Screenshot über den Telefonanruf am 12.08.2025) - die diese unmittelbar nach Vorhalt der Nichtmeldung nach dem Krankenstand vorgelegt hat - keine technische Nachverfolgung seitens der ServiceLine durchführen lassen. Aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeit konnte - wie oben ausgeführt -nunmehr keine technische Nachverfolgung des vorgebrachten Anrufes mehr durchgeführt werden, weshalb das AMS der BF jedoch nicht erfolgreich entgegentreten und den vorgelegten Beweis der BF nicht entkräften kann.
Es wird nicht verkannt, dass die BF vor dem AMS teils widersprüchliche Angaben hinsichtlich ihrer Widermeldung tätigte, was jedoch eindeutig auf ihrer akuten Erkrankung (schwere Episode der rezidivierenden depressiven Störung und der medikamentösen Behandlung) zurückzuführen ist (die entsprechenden Nachweise über den Gesundheitszustand und dem Krankenhausaufenthalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum liegen im Akt). Zudem sind nach allgemeiner Lebenserfahrung die erstgetätigten Angaben der Wahrheit am nächsten.
Ungeachtet dessen konnte das AMS - wie bereits ausgeführt - dem Beweis der BF nicht erfolgreich entgegentreten, da die erforderlichen Ermittlungen (technische Nachverfolgung bei der ServiceLine) nach Vorlage des Beweises der BF nicht durchgeführt wurden.
Somit hat die BF mit ihrem Nachweis (Screenshot über den einen Anruf am XXXX ) die Wiedermeldung nach dem Krankenstand bewiesen, dies vor allem auch unter dem Hintergrund des Hinweises der ServiceLine - es kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund technischer oder menschlicher Komponenten keine Dokumentation seitens des AMS erfolgt ist. Dies hätte aber bei rascher Ermittlung durch das AMS selbst problemlos belegt oder widerlegt werden können.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.2. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht den Bezug der BF auf Notstandshilfe erst ab XXXX gemäß § 46 AlVG gewährt hat.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosgengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG ist, liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird.
Gemäß § 58 AlVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe die u.a. § 46 AlVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/08/0052, mwN). Auch bei einer Unterbrechung oder einem Ruhen des Anspruches ist nach § 46 Abs. 5 AlVG, wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht schon im Vorhinein bekannt ist und es somit der Ingerenz des Arbeitslosen überlassen ist, den Zeitpunkt des Endes mitzuteilen, eine neuerliche Geltendmachung erforderlich. Der Gesetzgeber differenziert insoweit danach, ob der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage übersteigt. Wird dieser Zeitraum nicht überschritten, ist grundsätzlich eine erleichterte Geltendmachung in Form einer Wiedermeldung ausreichend (vgl. VwGH 28.3.2012, 2010/08/0234). Die Wiedermeldung kann in diesen Fällen - nach der mit der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 5/2010 geschaffenen Rechtslage - auch telefonisch oder elektronisch erfolgen.
Nach § 46 Abs. 5 dritter und vierter Satz AlVG kann das AMS jedoch auch in diesen Fällen ausdrücklich eine persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere dann vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist.
Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die BF somit die Wiedermeldung mit 12.08.2025 beim AMS nachgewiesen. Der Weiterbezug gebührt daher ab Wiedermeldung mit 12.08.2025, also nach Ende des Krankenstandes.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise