IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER sowie Thomas PITLIK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 09.03.2026, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.04.2026, Zl. XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 20.02.2026 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 03.02.2026 zugewiesenen Beschäftigung als Allgemeinschlosser/Montageschlosser beim Dienstgeber XXXX aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zunächst an, dass der Dienstgeber ihn gefragt habe, was er alles gemacht habe, woraufhin er geantwortet habe, dass er seit geraumer Zeit Arbeit suche und habe er darauf hingewiesen, dass ohnehin alles im Lebenslauf stehe. Dann habe der Dienstgeber einfach aufgelegt. Auf Vorhalt der Angaben des Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer nicht gewillt gewesen sei, seine Fragen zu beantworten und das Telefonat mit einer Beleidigung beendet habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Dienstgeber nicht beleidigt habe. Der Beschwerdeführer habe vielleicht aufgelegt, weil der Dienstgeber blöd gefragt habe. Vielleicht sei er ein Rassist und habe etwas gegen den Beschwerdeführer.
2. Mit Bescheid des AMS vom 09.03.2026, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 10.02.2026 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 10.02.2026 Kenntnis darüber erlangt habe, dass eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.03.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er sich bei XXXX beworben, aber keinen Arbeitsvertrag bekommen habe. Ein Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er einen Job suche, was der Beschwerdeführer bejaht habe, aber es sei kein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Mehr könne der Beschwerdeführer dazu nicht sagen.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß§ 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 21.04.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 03.02.2026 eine Beschäftigung als Facharbeiter für die Förderbandmontage zugewiesen worden sei. Die Bewerbungsaktivitäten hätten nicht zu einer Beschäftigungsaufnahme geführt, da der Beschwerdeführer im Zuge des telefonischen Bewerbungsgesprächs durch sein Verhalten – nicht zuletzt durch verbale Beleidigungen – dem Dienstgeber deutlich signalisiert habe, kein Interesse an der angebotenen Beschäftigung zu haben. Er habe dadurch den Tatbestand der Vereitelung erfüllt.
5. Mit Schreiben vom 23.04.2026 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 24.04.2026 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Am 29.04.2026 übermittelte das AMS – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom selben Tag – eine Nachreichung (Unterlagenvorlage) an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 16.03.2025 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 12.10.2025 bezieht er Notstandshilfe.
Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 17.09.2025 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Metallfacharbeiter bzw. Betriebsschlosser oder weiterer gesetzlich zumutbarer Stellen in den vereinbarten Arbeitsorten Wien, Bezirk Mödling im Vollzeitausmaß unterstützt.
Am 03.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Facharbeiter für die Förderbandmontage beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass es sich um eine Vollzeitbeschäftigung im Bezirk XXXX handelt. Weiters geht aus dem Vermittlungsvorschlag hervor, dass eine Bewerbung per Email zu erfolgen hat.
Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge per Email für die Stelle beworben. In weiterer Folge fand ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und Marcel XXXX , Personaldienstleistungsassistent beim potentiellen Dienstgeber, statt. Im Zuge des Telefonats hat Herr XXXX dem Beschwerdeführer Fragen zu seinem Lebenslauf gestellt, woraufhin der Beschwerdeführer geantwortet hat, dass er doch ohnehin mit der Bewerbung bereits alles geschickt habe. Weiters hat Herr XXXX bezugnehmend auf die letzten beiden im Lebenslauf angeführten Stellen nachgefragt, was der Beschwerdeführer bei diesen Jobs genau gemacht habe, woraufhin der Beschwerdeführer erneut unfreundlich geantwortet hat, dass dies ohnehin in seinem Lebenslauf stehe. Als Herr XXXX den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht hat, dass aus dem Lebenslauf nicht klar hervorgehe, welchen Beruf er ausgeübt habe, hat der Beschwerdeführer Herrn XXXX gefragt, was er eigentlich von ihm wolle. Daraufhin hat Herr XXXX gesagt, dass es anscheinend keinen Sinn habe, mit dem Beschwerdeführer zu sprechen, da er keine normalen Antworten von ihm erhalte. Der Beschwerdeführer hat dann das Telefonat von sich aus - einseitig - beendet.
Die Beschäftigung als Facharbeiter für die Förderbandmontage wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf.
Die Betreuungsvereinbarung vom 17.09.2025 sowie der Vermittlungsvorschlag vom 03.02.2026 liegen im Akt ein.
Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer per Email für verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat. Ebenso unstrittig ist, dass in weiterer Folge ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX stattgefunden hat.
Die Feststellungen zum Inhalt des Telefonats ergeben sich aus der Rückmeldung des Herrn XXXX an das AMS vom 10.02.2026 (Anhang 23 des vorgelegten Verwaltungsaktes). In dieser Rückmeldung legte Herr XXXX den Verlauf des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer detailliert dar und ist kein Grund hervorgekommen, an diesen nachvollziehbaren und daher glaubhaften Ausführungen zu zweifeln, zumal nicht erkannt werden kann, aus welchem Grund Herr XXXX unrichtige Angaben zu diesem Telefonat machen sollte. Festzuhalten ist, dass die Rückmeldung zeitnah zu dem Telefonat erfolgte, sodass davon auszugehen ist, dass sich Herr XXXX noch gut daran erinnern konnte. Festzuhalten ist weiters, dass die von Herrn XXXX getätigten Ausführungen zum Verhalten des Beschwerdeführers während des Telefonats zudem im Einklang mit dem im Akt dokumentierten Verhalten des Beschwerdeführers vor dem AMS stehen. So ergibt sich aus einer Vielzahl von Vermerken/Gesprächsnotizen, dass sich der Beschwerdeführer in Gesprächen mit AMS-Mitarbeitern herablassend, beleidigend und abwertend verhält bzw. er schnell laut, aggressiv und ausfällig wird (Anhänge 18, 20, 21, 27, 30, 35, 56 des vorliegenden Verwaltungsaktes). Insbesondere im Anhang 27 findet sich eine ausführliche Zusammenfassung des Verhaltens des Beschwerdeführers und ist klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer dazu neigt, schnell die Beherrschung zu verlieren. Auch aus Anhang 35 geht hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt ausfällig werde, es nicht möglich sei, mit ihm ein normales Gespräch zu führen und es zu Beschimpfungen seitens des Beschwerdeführers komme. Die Rückmeldung des Herrn XXXX zum Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge des Telefonats stimmt mit dem sonstigen dokumentierten Verhalten des Beschwerdeführers eins zu eins überein und ist daher kein Grund hervorgekommen, den Ausführungen des Herrn XXXX nicht zu folgen.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem AMS am 20.02.2026 selbst angegeben hat, dass er Herrn XXXX im Zuge des Telefonats lediglich auf seinen Lebenslauf verwiesen habe. So führte er aus: „Falls er andere Fragen hat habe ich ihm darauf hingewiesen, dass alles im Lebenslauf steht.“ Aus dieser Aussage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer – wie von Herrn XXXX angegeben – tatsächlich nicht gewillt war, auf die Fragen des Herrn XXXX einzugehen. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, dass er Herrn XXXX beleidigt habe, diesem Vorbringen kann jedoch – wie bereits beweiswürdigend dargelegt – nicht gefolgt werden. Auch in der Einvernahme am 20.02.2026 war der Beschwerdeführer wiederum herablassend, indem er auf Vorhalt der Ausführungen des Herrn XXXX ausführte: „Der Mann redet Müll, ich habe vielleicht aufgelegt weil er blöd gefragt hat, […]“. Auch mit dieser Aussage bestätigte der Beschwerdeführer, dass er sich den Fragen des Herrn XXXX nicht stellen wollte, sondern stattdessen einseitig das Gespräch beendet hat.
In einer Gesamtschau ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber durch sein Verhalten, indem er weder bereit war, Fragen des Dienstgebers zu beantworten noch in irgendeiner Form Interesse an der Beschäftigung zeigte, deutlich zu verstehen gegeben hat, dass er kein Interesse an der angebotenen Stelle habe. Vielmehr hat er das Telefonat von sich aus – einseitig – einfach beendet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Favoritenstraße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war.
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Die Beschäftigung als Facharbeiter für die Förderbandmontage war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Andeutung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach die Beschäftigung nicht zumutbar gewesen sei, blieb völlig unsubstanziiert und ohne jegliche Begründung und haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung ergeben.
Den Feststellungen und der Beweiswürdigung folgend war der Beschwerdeführer im Zuge des Telefonats mit Herrn XXXX nicht gewillt, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten, sondern verwies er lediglich darauf, dass er mit der Bewerbung ohnehin bereits alles geschickt habe. Trotz Nachfragen seitens Herrn XXXX , weigerte sich der Beschwerdeführer die an ihn gestellten Fragen zu beantworten und fragte er den Dienstgeber unfreundlich, was er überhaupt von ihm wolle. Der Beschwerdeführer hat das Telefonat schließlich einseitig beendet.
Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit in einer Gesamtschau kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch die Nichtbeantwortung der im Zuge des Telefonats mit Herrn XXXX an ihn gestellten Fragen sowie das einseitige Beenden des Telefonats durch den Beschwerdeführer hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine im Zuge des Telefonats getätigten Äußerungen zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen. Er hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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