G314 2347117-1/14E
ENDERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Alexander WIRTH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein XXXX geborener Staatsangehöriger Rumäniens, wurde in Österreich bislang drei Mal strafgerichtlich verurteilt; im Jahr XXXX wurde ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme für den Fall eines neuerlichen Fehlverhaltens angedroht.
Anlässlich seiner kurzfristigen Festnahme am XXXX leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte den BF mit Schreiben vom 11.03.2026 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine mit 23.03.2026 datierte Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen begründet; ein Familienleben im Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können, zumal er sich zuletzt fast vier Jahre lang nicht in Österreich aufgehalten habe. Eine tiefgreifende Integration in Österreich habe ebensowenig festgestellt werden können wie eine Entfremdung von seinem Herkunftsstaat, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht habe. Er sei letztlich auch nicht gezwungen, Kontakte im Inland gänzlich abzubrechen, sondern könne diese telefonisch oder elektronisch aufrechterhalten.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär beantragt, diesen ersatzlos zu beheben. Hilfsweise beantragt er die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich seit XXXX rechtmäßig in Österreich aufhalte und auch seine Eltern, Geschwister und Nichten hier leben würden; er weise durchgehend Wohnsitzmeldungen auf, sei in Vorarlberg sozial integriert und habe keine Bindungen zu seinem Heimatstaat. Er sei auf Arbeitssuche und in Österreich sozialversichert. Von ihm gehe keine relevante Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, weil er im Strafverfahren ein reumütiges Geständnis abgelegt habe und sich - abgesehen von den dem Urteil vom XXXX zugrundeliegenden Taten, bei denen er noch minderjährig gewesen sei – stets wohlverhalten habe. Er habe vor, den Vollzug der Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest zu beantragen.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen.
Mit Teilerkenntnis vom 23.07.2026, G305 2347117-1/3Z, gab das BVwG der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge und behob Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
In der Folge langten aufforderungsgemäß zwei gegen den BF in den Jahren XXXX und XXXX ergangene Strafurteile beim BVwG ein. Am 11.08.2026 übermittelte der BF dem BVwG Schulnachrichten, Schulbesuchsbestätigungen und seinen Antrag auf bedingte Entlassung aus der Strafhaft. Am 04.09.2026 übermittelte er noch den Beschluss über seine bedingte Entlassung am XXXX .
Am 20.08.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung via Videokonferenz aus der Justizanstalt XXXX teilnahmen. Ein Vertreter des BFA blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs 3 VwGVG.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der rumänischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger Rumäniens. Seine Erstsprache ist Rumänisch, daneben verfügt er über zumindest grundlegende Deutschkenntnisse. Er besitzt einen XXXX ausgestellten und noch bis XXXX gültigen rumänischen Reisepasses.
Der BF führt eine Beziehung mit einer in Rumänien lebenden rumänischen Staatsangehörigen, der zwei gemeinsame, XXXX bzw. XXXX geborene Kinder entstammen. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF wuchs zunächst in Rumänien auf, wo er fünf Jahre lang die Schule besuchte. Ab XXXX hielt er sich gemeinsam mit seinen Eltern und seiner XXXX geborenen Schwester in Österreich auf. Am XXXX wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als „Familienangehöriger“ ausgestellt. In den Schuljahren XXXX , XXXX und XXXX besuchte er in Österreich die Schule, konnte aber wegen mangelnder Deutschkenntnisse und zu vieler Fehlzeiten jeweils in keinem Pflichtgegenstand beurteilt werden.
Im XXXX stahl der damals noch strafunmündige BF gemeinsam mit zwei bereits strafmündigen Tätern diverse Gegenstände bei einem Einbruch in ein Hotel.
Im XXXX raubte der damals vierzehnjährige BF im Zusammenwirken mit seinem Cousin als Mittäter einer Frau die Handtasche samt dem darin befindlichen Bargeld, indem er ihr zunächst mitteilte, dass er die Tasche nehmen werde, wenn sie ihnen kein Geld gebe, und sie ihr dann aus der Hand riss. Dabei unterdrückten der BF und sein Mittäter auch das Jahresbusticket des Opfers. Deshalb wurde der BF mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes (§ 142 Abs 1 StGB) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB) zu einer viermonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, kombiniert mit einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4, verurteilt, wobei die Geldstrafe bis XXXX vollständig gezahlt wurde. Als mildernd wertete das Gericht das Alter des BF unter 21 Jahren und die teilweise Schadensgutmachung beim Raub, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Vergehen und einem Verbrechen sowie die Tatbegehung mit einem Mittäter.
Mit Schreiben vom XXXX drohte das BFA dem BF daraufhin die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme für den Fall eines neuerlichen Fehlverhaltens an.
In der Folge beging der BF im Bundesgebiet weitere Straftaten, sodass gegen ihn am XXXX , am XXXX und am XXXX jeweils Strafanträge erhoben und am XXXX eine Festnahmeanordnung erlassen wurden. Um der Strafverfolgung zu entgehen, kehrte er im Sommer XXXX nach Rumänien zurück, wo sich sein älterer Sohn und dessen Mutter bereits aufhielten, und nahm dort bei einer Tante Unterkunft.
Im XXXX kehrte der BF nach Österreich zurück und nahm in der von seinen Eltern, seiner Schwester und deren Kindern bewohnten Mietwohnung in XXXX Unterkunft. Am XXXX wurde er festgenommen und mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wegen von XXXX bis XXXX begangener Straftaten (schwerer Diebstahl gemäß §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 15, teilweise 12 dritter Fall StGB; Hehlerei gemäß § 164 Abs 1 und 2 StGB) rechtskräftig zu einer sechsmonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Grund für die Verurteilung war, dass er im Zeitraum XXXX bis XXXX in vier Angriffen jeweils zusammen mit einem oder mehreren Mittätern in Geschäften Waren im Gesamtwert von insgesamt fast EUR 10.000 gestohlen bzw. (in einem Fall) zu stehlen versucht hatte, wobei er in einem Fall zu einem von seiner Schwester begangenen Diebstahl durch Auskundschaften des Geschäfts beigetragen hatte. Außerdem hatte er im XXXX eine von einer anderen Person durch Diebstahl erlangte Jacke um EUR 30 erworben. Unmittelbar nach der Urteilsfällung wurde er enthaftet.
Von XXXX bis XXXX war der BF im Bundesgebiet erstmals kurzfristig unselbständig erwerbstätig.
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen am XXXX begangener Straftaten (Diebstahl gemäß § 127 StGB, Raub gemäß § 142 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Zusatz-Freiheitsstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB verurteilt. Er hatte einem 84-jährigen Opfer eine Geldtasche mit EUR 350 an Bargeld dadurch geraubt, dass er ihm die Tasche mit erheblicher Kraft aus der Hand gerissen hatte. Außerdem hatte er demselben Opfer gemeinsam mit zwei Mittätern eine Geldtasche mit EUR 20 an Bargeld gestohlen. Unter Berücksichtigung des vorangegangenen Urteils, auf das Bedacht genommen wurde, wertete das Gericht als mildernd das reumütige Geständnis des BF und den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, sowie die geringe Gewaltanwendung beim Raub. Erschwerend wirkten die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen und die Tatwiederholung beim Diebstahl, die teilweise Tatbegehung als Mittäter, den Raub zum Nachteil einer hochbetagten Frau und die Tatbegehung innerhalb einer offenen Probezeit.
Von XXXX bis XXXX ging der BF in Österreich erneut für kurze Zeit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach.
Seit dem Strafantritt am XXXX verbüßt der BF die über ihn zuletzt verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX , wo er von seiner Schwester und seiner Mutter besucht wird. Mit dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde seine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe am XXXX unter der Anordnung von Bewährungshilfe und der Weisung, regelmäßig eine Gewaltberatung in Anspruch zu nehmen, bewilligt.
Im Bundesgebiet leben die Mutter, die Schwester und die Nichten des BF, zu denen er in regelmäßigem, derzeit jedoch haftbedingt eingeschränktem Kontakt steht und mit denen er vor dem Strafvollzug in einem gemeinsamen Haushalt zusammenwohnte. Er hat in Vorarlberg auch einen Freundes- und Bekanntenkreis aus seiner Schulzeit. Der aktuelle Aufenthalt seines Vaters, der in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt wurde, ist nicht bekannt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen werden ebenfalls anhand des Akteninhalts, insbesondere der Angaben des BF sowie anhand von Sozialversicherungsdaten und Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) getroffen.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus den entsprechenden, im ZMR und im IZR gespeicherten Daten hervor. Diese Angaben stimmen mit seinem Reisepass, der dem BVwG als Datenblattkopie vorliegt, und den Feststellungen zu seiner Person in den Strafurteilen überein. Rumänischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal in den Strafverfahren und vor dem BVwG jeweils eine Rumänischdolmetscherin beigezogen wurde, mit der eine Verständigung offenbar problemlos möglich war. Vor dem BVwG konnte er an ihn gerichtete Fragen teilweise auf Deutsch verstehen und beantworten, weshalb zumindest grundlegende Deutschkenntnisse festgestellt werden können, obwohl keine Sprachzertifikate oder Schulbenotungen im Pflichtgegenstand Deutsch vorliegen.
Der BF behauptet, er habe sich ab XXXX in Österreich aufgehalten. Da jedoch laut ZMR erst ab XXXX Wohnsitzmeldungen vorliegen und auch ein Schulbesuch erst ab XXXX nachgewiesen wurde, kann ihm insoweit nicht gefolgt werden. Ein erster Inlandsaufenthalt ist erst ab Mitte XXXX nachvollziehbar.
Der Schulbesuch des BF in Rumänien und in Österreich ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BVwG in Zusammenschau mit den vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen und Schulnachrichten. Diesen ist durchwegs zu entnehmen, dass er in sämtlichen Pflichtfächern - wohl wegen fehlender Deutschkenntnisse - nicht beurteilt werden konnte. Vor dem BVwG hat er auch angegeben, dass er der Schule häufig ferngeblieben sei.
Die kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich werden anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung sowie die Ermahnung durch das BFA sind im IZR dokumentiert. Die seinen Familienmitgliedern ausgestellten Anmeldebescheinigungen wurden zusammen mit der Beschwerde vorgelegt, wobei für seinen Vater weder ein entsprechendes Dokument vorgelegt noch im IZR eingetragen ist. Aus dem ZMR ergibt sich, dass dieser im XXXX von seiner bisherigen Wohnadresse amtlich abgemeldet wurde, sodass sich aktuell ein unbekannter Aufenthalt ergibt. Aus dem Vollzug einer Haftstrafe von XXXX bis XXXX laut ZMR und dem Strafregister ergibt sich eine Vorstrafenbelastung des Vaters des BF.
Die familiäre Situation des BF kann anhand seiner Angaben vor dem BVwG in Verbindung mit der Beschwerde und den Meldedaten seiner in Österreich lebenden Familienmitglieder festgestellt werden. Die Beziehung zu einer in Rumänien lebenden rumänischen Staatsangehörigen und die Geburt eines Sohnes im Jahr XXXX sowie die bevorstehende Geburt eines weiteren Kindes ergibt sich aus den glaubhaften Ausführungen des BF vor dem BVwG. Aus dem vom BF zuletzt vorgelegten Beschluss über die bedingte Entlassung geht hervor, dass er mittlerweile zwei Kinder hat. Daher kann seiner Behauptung, er habe keine Anknüpfungen in Rumänien, nicht gefolgt werden, zumal er im Zeitraum Sommer XXXX bis XXXX wieder dort gelebt hat. Dies ergibt sich aus der amtlichen Abmeldung im XXXX laut ZMR. Eine Wohnsitzmeldung liegt erst wieder ab XXXX vor. Es ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die Ausreise XXXX im Zusammenhang mit der Strafverfolgung stand, zumal gegen den BF laut dem Strafurteil vom XXXX und XXXX mehrere Strafanträge erhoben und am XXXX eine Festnahmeanordnung erlassen worden war.
Die Straftaten des BF in Österreich und seine strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregister und den aktenkundigen Strafurteilen, denen auch die jeweiligen Strafbemessungsgründe entnommen sind. Demnach kann dem Beschwerdevorbringen, wonach er nur ein Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei, nicht gefolgt werden. Dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX lässt sich zudem entnehmen, dass er bereits als Strafunmündiger in Straftaten verwickelt war, zumal er dazu vor dem BVwG erklärte, er habe „Scheiße gebaut“, als er noch klein gewesen sei. Im Ergebnis zeigt sich daher, dass der BF schon vor seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten war.
Die vollständige Zahlung der Geldstrafe sowie die bedingte Entlassung des BF sind im Strafregister dokumentiert. Der Beschluss über die bedingte Entlassung wurde vorgelegt, dem auch die Anordnung der Bewährungshilfe, die Probezeit und die Weisung entnommen werden können.
Die kurzfristige Festnahme des BF im XXXX geht aus der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil vom XXXX hervor. Der Antritt der zuletzt unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe Strafantritt ergibt sich aus der Eintragung eines Nebenwohnsitzes in der Justizanstalt XXXX ab XXXX laut ZMR, womit die bedingte Entlassung zur Halbstrafe am XXXX gut zusammenpasst.
Es gibt keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit; letztere kann auch aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und der XXXX zumindest kurzzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erschlossen werden.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Als rumänischer Staatsangehöriger ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist.
Der BF ist volljährig und hält sich - nach einer Unterbrechung seines Aufenthalts zwischen Mitte XXXX und XXXX - erst seit wenigen Monaten wieder im Bundesgebiet auf. Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn ist daher – wie das BFA richtig erkannt hat – der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.
Der BF wurde im Bundesgebiet dreimal strafgerichtlich verurteilt, wobei in zwei Fällen ein Bedachtnahmeverhältnis vorliegt und daher zwei Vorstrafen gegeben sind. Er verübte bereits in jungen Jahren Eigentumsdelikte und konnte auch durch eine vom BFA ausgesprochene Ermahnung, wonach er bei weiteren Verfehlungen mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen müsse, nicht von weiteren Straftaten abgehalten werden. Weder der Vollzug der Geldstrafe noch die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe noch Geburt eines Sohnes konnten ihn von weiteren Rückfällen abhalten, sodass zuletzt eine unbedingte Zusatz-Freiheitsstrafe verhängt werden musste. Auch die fehlende Schul- und Berufsausbildung und die fehlende Integration am Arbeitsmarkt wirken sich prognostisch ungünstig aus.
Auch wenn die letzten Straftaten des BF bereits mehrere Jahre zurückliegen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125 mwN). Da der BF sich der Strafverfolgung zunächst durch Ausreise aus dem Bundesgebiet entzogen hat und aktuell noch in Strafhaft ist, liegt noch kein ausreichender Wohlverhaltenszeitraum vor, um von einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der durch die Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können. Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch kann überdies im Allgemeinen nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 StGB: fünf Jahre) entspricht (RIS Justiz RS 0108563).
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots setzt neben der Erfüllung des maßgeblichen Gefährdungsmaßstabs auch voraus, dass die Maßnahme verhältnismäßig iSd Art 8 EMRK ist. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Bei dieser Interessenabwägung sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Der BF hat im Bundesgebiet mit den hier lebenden Angehörigen seiner Herkunftsfamilie (Mutter, Schwester, Nichten) relevante familiäre Anknüpfungen, die jedoch durch die Trennung zwischen XXXX und Anfang XXXX sowie dadurch relativiert werden, dass er schon einmal gemeinsam mit seiner Schwester straffällig geworden ist. Seine Kernfamilie (Partnerin und zwei minderjährige Kinder) lebt demgegenüber in Rumänien, wo er sich bis vor Kurzem auch aufgehalten hat. Angesichts des Wohnorts der Kinder des BF in Rumänien widerspricht das Aufenthaltsverbot auch nicht deren Wohl.
Die vorzunehmende einzelfallbezogene Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen persönlichen Interessen ergibt demnach, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verhältnismäßig ist. Er kann den Kontakt zu den in Österreich lebenden Mitgliedern seiner Herkunftsfamilie und zu hier lebenden Freunden und Bekannten nach der Ausreise durch Besuche außerhalb des Bundesgebiets sowie über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet aufrecht halten.
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Da der BF (unter Berücksichtigung des Zusatzstrafenverhältnisses) bislang zwei Vorstrafen aufweist und erstmals in Haft ist, ist ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot angemessen, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Dieser Zeitraum stimmt auch mit der dreijährigen Probezeit überein und bietet dem BF eine Möglichkeit, sich zu bewähren und durch eigene Erwerbstätigkeit eine nachhaltige Abkehr von Eigentumsdelikten wie Diebstahl, Raub und Hehlerei unter Beweis zu stellen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform und nicht korrekturbedürftig.
Zu den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Mit Teilerkenntnis vom 23.07.2026, G305 2347117-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Dies wurde unter anderem auch damit begründet, dass sich der BF zum damaligen Entscheidungszeitpunkt nicht in Strafhaft befunden hat, in geordneten Verhältnissen lebte und den Vollzug der Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest anstrebte. Er hat jedoch am XXXX die Freiheitsstrafe angetreten und befindet sich derzeit in Strafhaft.
Damit einhergehend ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nicht zu beanstanden. Der BF wurde kurz nach der Wiedereinreise in das Bundesgebiet nach einem knapp vierjährigen Auslandsaufenthalt festgenommen. Er war hier nur für kurze Zeit ( XXXX bis XXXX ) auf freiem Fuß, wobei ihm aber keine Eingliederung am Arbeitsmarkt gelungen ist. Er hat hier zwar familiäre Kontakte, jedoch kaum soziale Anknüpfungen, die einen weiteren Aufenthalt nach Haftentlassung notwendig machen würden, zumal seine Partnerin und die gemeinsamen Kinder in Rumänien leben. Vor diesem Hintergrund ist seine sofortige Ausreise nach der bedingten Entlassung erforderlich, sodass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ebenfalls als rechtskonform zu bestätigen ist. Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids somit abzuweisen.
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an der zitierten Rechtsprechung des VwGH orientieren kann.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.