G314 2347117-1/3Z TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Alexander WIRTH, gegen Spruchpunkt III. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 18 Abs 7 BFA-VG Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein XXXX geborener Staatsangehöriger Rumäniens, wurde in Österreich bislang drei Mal strafgerichtlich verurteilt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete anlässlich seiner kurzfristigen Festnahme am XXXX .2026 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte ihn mit Schreiben vom 11.03.2026 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine mit 23.03.2026 datierte Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seine sofortige Ausreise aufgrund der fortgesetzten Straftaten geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weil sein Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich auf die Begehung von Straftaten abziele. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen würden.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär beantragt, diesen ersatzlos zu beheben. Hilfsweise beantragt er die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich seit XXXX rechtmäßig in Österreich aufhalte und auch seine Eltern, Geschwister und Nichten hier leben würden. Er sei in Vorarlberg sozial integriert und habe keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr. Er sei auf Arbeitssuche und in Österreich sozialversichert. Von ihm gehe keine relevante Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, weil er ein reumütiges Geständnis abgelegt habe und sich - abgesehen von den dem Urteil vom XXXX zugrundeliegenden Taten, bei denen er noch minderjährig gewesen sei – stets wohlverhalten habe. Er habe vor, den Vollzug der Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest zu beantragen.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der rumänischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger Rumäniens. Seine Erstsprache ist Rumänisch.
Der BF hielt sich zunächst ab XXXX oder XXXX gemeinsam mit seinen Eltern in Österreich auf. Am XXXX wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als „Familienangehöriger“ ausgestellt.
Der BF wurde in Österreich erstmals mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Wegen des Verbrechens des Raubes (§ 142 Abs 1 StGB) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB) wurde eine viermonatige bedingte Freiheitsstrafe, kombiniert mit einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen, verhängt, wobei die Geldstrafe bis XXXX gezahlt wurde. Mit Schreiben vom 08.07.2021 drohte ihm das BFA die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme für den Fall eines neuerlichen Fehlverhaltens an.
XXXX beging der BF im Bundesgebiet weitere Straftaten und kehrte in der Folge im Sommer XXXX nach Rumänien zurück. Im März XXXX kehrte er nach Österreich zurück und nahm in der von seinen Eltern, seiner Schwester und deren Kindern bewohnten Mietwohnung in XXXX Unterkunft. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen bis XXXX begangener Straftaten (schwerer Diebstahl gemäß §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 15, 12 dritter Fall StGB; Hehlerei gemäß § 164 Abs 1 und 2 StGB) rechtskräftig zu einer sechsmonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Von XXXX bis XXXX war er kurzfristig unselbständig erwerbstätig. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen weiterer, am XXXX begangener Straftaten (Diebstahl gemäß § 127 StGB, Raub gemäß § 142 Abs 1 StGB, jeweils begangen zum Nachteil einer hochbetagten Frau, teilweise gemeinsam mit zwei Mittätern) rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Zusatz-Freiheitsstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB verurteilt. Er strebt deren Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest an. Seit XXXX geht er in Österreich wieder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach.
Der BF ist ledig und kinderlos, gesund und arbeitsfähig.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG, insbesondere aus dem Beschwerdevorbringen, den Sozialversicherungsdaten des BF sowie aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem Personalausweis und seinem Reisepass hervor, die dem BVwG jeweils in Kopie vorgelegt wurden. Er bezeichnet in der Stellungnahme an das BFA Rumänisch als seine Erstsprache.
Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich wird anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung sowie die Ermahnung durch das BFA sind im IZR dokumentiert. Die strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregister und dem aktenkundigen Strafurteil.
Der Umstand, dass sich der BF zwischen Mitte XXXX und Anfang XXXX nicht in Österreich, sondern in Rumänien aufgehalten hat, ergibt sich aus seiner Stellungnahme an das BFA in Zusammenschau mit dem Fehlen einer Wohnsitzmeldung in Österreich zwischen August XXXX und März XXXX laut ZMR.
Laut Strafurteil ist der BF ledig und es treffen ihn keine Sorgepflichten. Es gibt keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit; letztere kann auch aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und der aktuell ausgeübten Erwerbstätigkeit erschlossen werden.
Der Umstand, dass der BF den Strafvollzug im elektronisch überwachten Hausarrest anstrebt, geht aus dem insoweit glaubhaften Beschwerdevorbringen hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung kann bei EWR-Bürgern wie dem BF die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 7 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung nach dieser Bestimmung trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs 1 oder 2 FPG oder Art 8 EMRK verstoßen würde.
Da der BF zuletzt im März XXXX als Jugendlicher Straftaten in Österreich begangen hat und aktuell im Bundesgebiet offenbar in geordneten Verhältnissen im gemeinsamen Haushalt mit nahen Familienangehörigen lebt, ist trotz des Rückfalls in strafbares Verhalten, der zuletzt angestiegenen Schwere seiner Delinquenz und der durch die mehrjährige Abwesenheit gelockerten Anknüpfungen im Inland nicht davon auszugehen, dass seine sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sind.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde damit die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG in diesem Zusammenhang nicht zu lösen sind.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.