W259 2329852-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA (in Vertretung der Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT gemäß § 7 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2026) über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , aus XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 30.09.2025, Zl. XXXX , betreffend Übergenuss gemäß § 13a GehG zu Recht:
A)
Der Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stand als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, welches aufgrund einer vom Beschwerdeführer am XXXX abgegebenen Austrittserklärung endete.
2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13a Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 (nachfolgend: GehG) zu Unrecht empfangene Bezüge (Übergenuss) in der Höhe von EUR 3.011,71 binnen 14 Tagen zu ersetzen habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer durch die Abgabe seiner schriftlichen Austrittserklärung die Auflösung seines Dienstverhältnisses mit Ablauf des XXXX bewirkt habe. Am XXXX sei ihm ein Betrag in der Höhe von EUR 4.771,60 netto für den Monat Dezember 2024 zur Auszahlung gebracht worden. Aufgrund der zeitlichen Überschneidung mit dem Abrechnungstermin sei es zu einer Überzahlung des Grundbezugs, der Wachdienstzulage, der Funktionszulage, der Aufwandsentschädigung, der Erschwerniszulage Wachdienst sowie der Gefahrenzulage jeweils für den Monat Dezember 2024 gekommen sowie der Sonderzahlung für das vierte Quartal, die nur aliquot für den Zeitraum von XXXX bis zum Ende des Dienstverhältnisses am XXXX gebühre. Mit der Abrechnung für den Monat Jänner 2025 seien diese Beträge rückverrechnet und die fallweisen Nebengebühren für den Monat Oktober 2024 angewiesen worden. Im Februar 2025 seien abschließend die fallweisen Nebengebühren für November 2024 angewiesen worden, wodurch sich der Nettoübergenuss von EUR 3.154,24 auf EUR 3.011,71 verringert habe. Die Urlaubsersatzleistung gebühre nur für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubes aus diesem Kalenderjahr verbleibe. Im Kalenderjahr 2024 habe grundsätzlich ein Urlaubsanspruch von 240 Stunden bestanden. Es seien laut SAP 173,72 Stunden Urlaub verbraucht worden. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß betrage gerundet 147 Stunden (160:12x11). Der Urlaubsverbrauch habe das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß überstiegen, sodass keine Urlaubsersatzleistung zur Auszahlung gelangt sei. Die Leistungsbelohnung sei bereits im Oktober und Dezember 2024 ausgezahlt und der Sachverhalt dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 28.08.2025 ausführlich zur Kenntnis gebracht worden. Die gewünschten Unterlagen seien ihm übermittelt und er sei (erneut) aufgefordert worden, den ausstehenden Nettoübergenuss in der Höhe von EUR 3.011,71 binnen einem Monat auf das Konto der Generaldirektion zu überweisen. Da das Dienstverhältnis mit Ablauf des XXXX geendet habe, sei ihm in Hinblick auf den irrtümlich bezahlten Übergenuss keine Gutgläubigkeit zuzubilligen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.10.2025 innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin brachte er vor, dass laut der ihm von der belangten Behörde übermittelten Abrechnung per XXXX noch 4,08 FZA-Stunden (Freizeitausgleichsstunden) sowie 11,50 ZGS-Stunden (Zeitgutschrift aus Nachdienst) bestünden, die bis dato nicht ausbezahlt worden seien, was den behaupteten Übergenuss bereits wesentlich reduziert hätte. Weiters sei bei der Ermittlung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsmaßes lediglich der Urlaubsanspruch des Jahres 2024 berücksichtigt worden. Tatsächlich habe er jedoch im Laufe des Jahres 2024 überwiegend Urlaubsstunden aus dem Jahr 2023 konsumiert, womit sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß zu seinen Gunsten erhöhe. Laut Abrechnung per XXXX würden 121,50 Stunden an Erholungsurlaub verbleiben, die weder konsumiert noch abgegolten worden seien und bei der Berechnung des Übergenusses hätten berücksichtigt werden müssen.
4. Mit am 15.12.2025 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit Schriftsatz vom 13.06.2026, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2026, stellte die belangte Behörde beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag, der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2026 mangels Säumnis des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückgewiesen wurde.
6. Am 27.07.2026 stellte die belangte Behörde neuerlich einen Fristsetzungsantrag, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof das Bundesverwaltungsgericht mit am 30.07.2026 eingelangter verfahrensleitender Anordnung aufforderte, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen. Die Entscheidungsfrist endet am 30.10.2026.
7. In der Folge führte das Bundesverwaltungsgericht Erhebungen und mehrere Parteiengehöre durch (vgl. OZ 9 bis 14). Das Ergebnis war, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 31.08.2026 und 17.09.2026 mitteilte, dass ein Mehrbetrag von XXXX 690,40 Euro ausbezahlt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde vom 30.09.2025, des Bescheides der belangten Behörde vom 30.09.2025 sowie der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und insbesondere der Schreiben der belangten Behörde vom 31.08.2026 und 17.09.2026 und vom 31.08.2026 sowie des Schreibens des Beschwerdeführers vom 07.09.2026, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer stand bis zu seinem Austritt mit Ablauf des XXXX als Beamter des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 12, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war dem Bundesministerium für Justiz zur Dienstleistung zugewiesen.
Aufgrund seiner schriftlichen Austrittserklärung vom XXXX endete das Dienstverhältnis mit Ablauf des XXXX .
1.2. Wegen einer zeitlichen Überschneidung mit seinem Austritt wurden ihm dennoch der Grundbezug für Monat Dezember 2024 in Höhe von (jeweils brutto) EUR 3.162,70 und einige Zulagen überwiesen. Die Behörde stellte mit dem bekämpften Bescheid fest, dass ein Übergenuss von 3.011,71 Euro bestehe.
1.3. Der Beschwerdeführer überwies am 10.10.2025 diesen Betrag an die belangte Behörde und machte inhaltlich geltend, dass ein Übergenuss nicht bestehen würde.
1.4. Nach Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht teilte die Behörde nach einer neuerlich vorgenommenen Berechnung mit, dass sie dem Beschwerdeführer XXXX 690,40 Euro schulde, welche am 01.10.2026 zur Auszahlung gelangen werde.
1.5. Ein Übergenuss kann nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde sowie die einliegenden Monatsabrechnungen. Der Austritt des Beschwerdeführers aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ablauf des XXXX ist unstrittig. Die Höhe des anfänglichen Übergenusses ergibt sich aus den im Akt einliegenden Gehaltszetteln.
Mit Schreiben vom 31.08.2026 teilte die Behörde nach einem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts mit:
„Zur Urlaubsersatzleitung:
XXXX ist mit Ablauf des 30. November 2024 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgetreten.
Im konkreten Fall wurde durch die ehemalige Dienststelle des XXXX der vorgesehene Abgleich der Daten zwischen PM-SAP und DPSA nicht durchgeführt, weswegen es zu zwei unterschiedlichen Urlaubskontingenten gekommen ist. Dieser Urlaubsabgleich sollte zumindest 1x / Jahr gemacht werden, zudem bei Änderungen im Dienstverhältnis wie u.a. Austritt, etc.
Laut DPSA (Basis für die Abrechnung) hat XXXX im Jahr 2024 von seinem Urlaubsanspruch im Ausmaß von 240 Stunden 118,5 Stunden verbraucht (laut SAP beträgt der Urlaubsverbrauch 173,72). Diese Angaben hat XXXX auch in seiner Beschwerde vorgebracht.
Im Hinblick darauf, dass die Daten im DPSA mit den Angaben von XXXX übereinstimmen, wird eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 773,72 (gerundet 29 Stunden für 2024) zur Anweisung gebracht. Die Auszahlung erfolgt im Oktober 2026.
Berechnung der Urlaubsersatzleistung:
[…]
Urlaubsersatzleistung gesamt: € 773,72
Zu den FZA- und ZGS-Stunden:
Mehrdienstleistungen (Freizeitausgleich – FA):
Mit der Abrechnung November 2024 waren nach dem im DPSA-Programm erfassten Daten nachstehende Stunden noch offen:
[…]
Wie oben abgebildet war noch ein Minus in Höhe von 3 Stunden und 40 Minuten – Sollarbeitszeit offen (Pfeil ROT) – diese wurden mit dem noch offenen Zeitausgleich (FA-Pfeil BLAU) in Höhe von 2 Stunden und 5 Minuten gegengerechnet. Da die noch zu erbringende Sollzeit höher als der noch offene Zeitausgleich (aus den MDL) war, wurde der FA zur Gänze verbraucht und es war keine Nachverrechnung nötig.
Zeitgutschrift nach §82b (FAZG) wurden wie folgt abgerechnet:
Nach dem im DPSA-Programm erfassten Daten waren 11,42 Stunden FAZG abzurechnen.
[…]
Die oben angeführten FAZG-Stunden setzen sich wie folgt zusammen:
[…]
Die noch offenen FAZG-Stunden wurden mit 10. November 2025 durch die Diensteinteilung der JA XXXX nachverrechnet und mit dem Bezug Dezember 2025 angewiesen.“
In der Folge teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den geforderten Betrag idH von 3.011,71 Euro einbezahlt hätte. Die Behörde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts um Bestätigung der Einzahlung ersucht.
Mit Schreiben vom 17.09.2026 teilte die Behörde mit:
„An XXXX […]
30.09.2026: Forderung: 3.011,71 Euro
Überweisung des BF: 10.10.2026 Einzahlung: 3.011,71 Euro.
Dezember 2025 Überweisung: 205,93 Euro
Oktober 2026: Anweisung der Urlaubsersatzleistung […] 690,40 Euro XXXX […].“
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die geforderten 3.011,71 bereits beglichen hat. Bei dem im Schreiben der Behörde angegebenen Belegdatum 10.10.2026 handelt es sich aufgrund des noch in der Zukunft liegenden Datums um einen offensichtlichen Tippfehler, zumal sich die Behörde in der betreffenden Spalte auf eine Überweisung des Beschwerdeführers im Oktober 2025 bezog. Es war daher die Überweisung per 10.10.2025 festzustellen. Der Beschwerdeführer gab in seinem Schreiben vom 07.09.2026 weiters an, gegen die oben dargestellte Berechnung der Behörde, die auch für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar ist, zum derzeitigen Stand keine weiteren Einwände zu haben. Es war daher die entsprechende Feststellung zu treffen und von einer Schuld der Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer von XXXX 690,40 Euro auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, (GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a.
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
[…]“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruchs des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist (vgl. dazu VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043).
Wie sich im gegenständlichen Fall herausgestellt hat, hat der Beschwerdeführer anfänglich die von ihm geforderten 3.011,71 Euro beglichen und somit bestand grundsätzlich keine Forderung mehr gegen den Beschwerdeführer oder eine zu „Unrecht empfangene Leistung“.
Eine nochmalige Überprüfung bei der Behörde zeigt, dass hinsichtlich der Urlaubsersatzleistung gegen den Beschwerdeführer keine Forderung bestand, sondern eine Schuld in der Höhe von 690,40 Euro XXXX . Die Behörde teilte mit, dass sie diese mit Oktober 2026 dem Beschwerdeführer zur Anweisung bringen werde.
Mit dem Begleichen der Forderung idH von 3.011,71 Euro bestand keine Forderung mehr und war dem Bescheid die Grundlage entzogen, weswegen dieser aufzuheben war.
Die offenen 690,40 Euro sind nicht Gegenstand des gegenständlichen Bescheides.
3.2. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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