BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr der XXXX , vertreten durch die Weixelbaumer Rechtsanwälte GmbH, Reisnerstraße 61, 1030 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung mit einer Partei betreffend Lieferung und Service von Dentaleinheiten“, der Auftraggeberin Universitätszahnklinik Wien GmbH, Sensengasse 2a, 1090 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH, Rennweg 17, Stock 5, 1030 Wien, vom 19. August 2026 beschlossen:
A)
Das Bundesverwaltungsgericht weist die gleichlautenden Anträge der XXXX , das Bundesverwaltungsgericht möge „der Antragsgegnerin den Ersatz der Pauschalgebühren für den Antrag auf Nichtigerklärung zu Handen der Rechtsvertreterin der Antragstellerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auferlegen“ und „der Auftraggeberin den Ersatz der Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu Handen der Rechtsvertreterin der Antragstellerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auferlegen“ gemäß § 341 Abs 1 und 2 BVergG 2018 ab.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 19. August 2026 beantragte die XXXX ,vertreten durch die Weixelbaumer Rechtsanwälte GmbH, Reisnerstraße 61, 1030 Wien, in der Folge Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die Entscheidung über die Nichtzulassung zur zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens vom 10. August 2026 für nichtig erklären, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht gemäß § 17 AVG in alle vom Auftraggeber vorzulegen-den Bestandteile des Vergabeverfahren zu gewähren, ausgenommen den Inhalt der Teilnahmeanträge anderer Bieter und der Auftraggeberin den Ersatz der Pauschalgebühr auferlegen sowie eine einstweilige Verfügung erlassen und der Auftraggeberin den Ersatz der Pauschalgebühr auferlegen. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung mit einer Partei betreffend Lieferung und Service von Dentaleinheiten“, der Auftraggeberin Universitätszahnklinik Wien GmbH, Sensengasse 2a, 1090 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH, Rennweg 17, Stock 5, 1030 Wien.
2. Mit Beschluss vom 25. August 2026, W187 2349343-1/4E, untersagte das Bundesverwaltungsgericht der Auftraggeberin die Einladung von Bewerbern zur Angebotsabgabe und wies das darüber hinausgehende Begehren ab.
3. Am 16. September 2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
4. Mit Erkenntnis vom 22. September 2026 zur Zahl W187 2349343-2/19E wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1 Die wesentliche Leistungsbeschaffung ist die Lieferung und Service von Dentaleinheiten. Die Universitätszahnklinik Wien GmbH schreibt unter der Bezeichnung „Rahmenvereinbarung mit einer Partei betreffend Lieferung und Service von Dentaleinheiten“ eine Rahmenvereinbarung über Lieferungen mit den CPV-Codes 33130000-0 „Dentalgeräte“ und 33100000-1 „Medizinische Geräte“ in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip aus, wobei der Preis und die Qualität mit jeweils 50 % gewichtet bewertet sind. Der geschätzte Auftragswert ohne USt liegt im Oberschwellenbereich. Vergebende Stelle ist die Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am 25. Juni 2026 zur Dokument-ID 232100-00 und im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union S 120/2026 vom 25. Juni 2026 zur Zahl 435169-2026, abgesandt am 23. Juni 2026 (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens).
1.2 Am 10. August 2026 gab die Auftraggeberin der Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Nicht-Zulassung elektronisch über die Vergabeplattform bekannt.
1.3 Die Auftraggeberin hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch den Auftrag erteilt. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens in W187 2349343-2/6)
2. Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Akten des Bundesverwaltungsgerichts. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf. Die zitierten Verfahrensakten sind den Verfahrensparteien bekannt, weil sie Parteien dieser Verfahren waren.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Anzuwendendes Recht
3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2025/54, lauten:
„Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“
3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147, lauten:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) …
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) …
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl I 2026/8, lauten:
„Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.
Senatszuständigkeit und -zusammensetzung
§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2) …
Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
Gebührenersatz
§ 341. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.“
3.2 Zu Spruchpunkt A) – Ersatz der Pauschalgebühr
3.2.1 Die Beschwerdeführerin hat die geschuldete Pauschalgebühr für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und einen Nachprüfungsantrag betreffend ein Vergabeverfahren über ein Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich zur Gänze bezahlt.
3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt und wies den und den Nachprüfungsantrag ab. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 341 Abs 1 und 2 BVergG 2018 nicht statt. Die Entscheidung erging innerhalb der Frist des § 343 Abs 3 BVergG 2018.
3.3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise