IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV - Der Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.01.2026, OB: XXXX , betreffend Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 13.01.2026 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gem. §§ 42 und 45 BBG (Bundesbehindertengesetz) abgewiesen. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigt vertretenen Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bei der Beschwerdeführerin eine Teillähmung des Nervus femoralis links und eine Neuropathie vorlägen. Es handle sich hierbei um eine neurologische Funktionsstörung, es habe jedoch lediglich eine orthopädische Beurteilung stattgefunden. Das Sachverständigengutachten sei nicht auf die Möglichkeit der Überwindung von Niveauunterschieden eingegangen und sei hierbei nicht beurteilt worden, ob der Beschwerdeführerin das Einsteigen und Wiederaussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich wäre und sei auch nicht auf die dynamischen Belastungssituationen des öffentlichen Verkehrs eingegangen worden.
Bei der Beschwerdeführerin läge zudem ein chronisches Schmerzsyndrom, eine Fibromyalgie, eine Arthrose im oberen Sprunggelenk und eine Kalkschulter vor. Aufgrund der Schmerzen leide die Beschwerdeführerin an Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit und regelmäßigem Pausenbedarf. Dies sei im Sachverständigengutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Bei der Beschwerdeführerin läge zudem eine erhöhte Sturzgefahr vor und leide sie an einer Depression.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 12.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines gültigen Behindertenpasses.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Teillähmung des N. femoralis links (ED 2018), Neuropathie
2. Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Polyarthralgie der Schultergelenke, WS, des linken Hüft- und Kniegelenks mit mäßiger funktioneller Einschränkung und bei Rhizarthrose beidseits
3. Gebärmutterentfernung
4. depressive Störung
Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.09.2025, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Bei der Beschwerdeführerin liegen zwar eine „Teillähmung des N. femoralis links (ED 2018), Neuropathie“ und „Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Polyarthralgie der Schultergelenke, WS, des linken Hüft- und Kniegelenks mit mäßiger funktioneller Einschränkung und bei Rhizarthrose beidseits“ vor, eine erhebliche und dauerhafte Einschränkung der Mobilität ergibt sich daraus jedoch nicht. Obwohl eine mäßige Einschränkung der Gehleistung aufgrund der belastungsabhängigen Funktionseinschränkungen, insbesondere in der linken unteren Extremität, objektiviert werden konnte, ist es der Beschwerdeführerin trotzdem möglich, eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern zurückzulegen. Die Beschwerdeführerin kam selbständig gehend zur persönlichen Untersuchung, eine Gehhilfe verwendete sie hierbei nicht. Ihr Gangbild zeigte sich etwas kleinschrittig und leicht vorgeneigt, jedoch ohne Verkürzung der Schrittlänge, aber geringgradig breitspurig. Die Bewegungsabläufe der Beschwerdeführerin waren weder beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege, noch beim Wiederaufstehen eingeschränkt. Es ist der Beschwerdeführerin sohin möglich ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen.
Die Beschwerdeführerin legte eine fachärztliche Stellungnahme vom 24.02.2025 vor, in der eine signifikante Einschränkung der Gehstrecke der Beschwerdeführerin angeführt wird, in der Anamneseerhebung wird eine Gehstrecke von 100 Metern mit Gehstütze angeführt. Hierzu ist, wie oben bereits ausgeführt, darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin zur zeitlich späteren (ca. sechs Monate) persönlichen Untersuchung bei der medizinischen Sachverständigen ohne Hilfsmittel erschien, sie daher jedenfalls auch ohne Gehhilfe mobil war. Die Limitierung der Gehstrecke auf 100 Meter kann daher nicht nachvollzogen werden.
Im Bereich der linken unteren Extremität konnte in der medizinischen Untersuchung ein Kraftgrad 4 von 5 festgestellt werden, das Abheben der unteren Extremität im Liegen war lediglich bis zu 30° möglich, das Abbiegen des linken Kniegelenkes war ihr im Liegen nicht möglich. Es konnte auch eine geringgradige Umfangsvermehrung im Bereich des linken Unterschenkels und eine geringgradige Rötung der linken Fußsohle festgestellt werden. Trotz der vorhandenen Einschränkungen im Bereich der linken unteren Extremität ist es der Beschwerdeführerin jedoch möglich, Niveauunterschiede zu überwinden, sodass sie in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigen und wiederaussteigen kann.
Im Bereich der oberen Extremitäten konnten keine erheblichen Einschränkungen in der aktiven Beweglichkeit objektiviert werden, sie konnte den Nackengriff und Schürzengriff uneingeschränkt durchführen, die Greiffunktionen waren erhalten. Es ist der Beschwerdeführerin sohin möglich, sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel anzuhalten. Der Beschwerdeführerin war darüber hinaus das freie Stehen sicher möglich, sie konnte zudem den Zehenballenstand, den Fersenstand und den Einbeinstand durchführen. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei üblichen Bedingungen ausreichend sicher möglich.
Dem ärztlichen Befundbericht einer Ärztin, ohne Angabe des Fachgebietes, vom 05.09.2025 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Sitzen ihr Bein im gestreckten Zustand halten müsse. Hierzu ist auszuführen, dass ein Sitzen mit gestrecktem Bein keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt, zumal unter üblichen Bedingungen der Platz hierfür ausreichend ist. Dass sich die Beschwerdeführerin zudem nicht an Haltestangen anhalten könne, ist vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse durch die medizinische Sachverständige nicht nachvollziehbar. Hierzu wird angemerkt, dass im ärztlichen Befundbericht vom 05.09.2025 kein klinischer Status erhoben wurde.
In der Beschwerde wird moniert, dass bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Schmerzsyndrom mit erhöhter Sturzgefahr bestünde. Hierzu legte sie jedoch lediglich eine Überweisung zur Schmerz Ambulanz wegen Verdacht auf chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgie vom 24.01.2020 vor. Einen fachärztlichen Bericht der Schmerzambulanz legte sie jedoch nicht vor. Hierbei ist auch darauf zu verweisen, dass sogar dem ärztlichen Befundbericht einer Ärztin, ohne Angabe des Fachgebietes, vom 05.09.2025 nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführerin aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich wäre, auch eine erhöhte Sturzgefahr wurde hierbei nicht erwähnt. Dem orthopädischen Bericht vom 09.02.2026 sind zwar Infiltrationen, physikalische Therapien und eine Bandagenversorgung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht möglich sei, ist diesem Bericht nicht zu entnehmen. Hierbei wird zwar darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin zuhause mit Rollator, unterwegs mit einem Stock mobil sei, doch verwendete die Beschwerdeführerin in der persönlichen Untersuchung keine Gehhilfe. Es wird der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, dass die Verwendung einer Gehhilfe, insbesondere eines Stockes, nicht zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde, da diese die Standsicherheit und Gangsicherheit verbessern, jedoch keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Ebenso wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, die Beschwerdeführerin legte zwar Befundberichte vor, in denen auf die Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen wird, doch wurde in diesen kein klinischer Status erhoben und konnte diesen Berichten nicht nachvollziehbar entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtmobilität derart eingeschränkt ist, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführerin die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu entkräften. Zum Vorbringen, dass die diagnostizierte Depression nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Dem hierzu vorliegenden Bericht einer Psychotherapeutin ist jedoch keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu entnehmen, sondern wird hierbei angeführt, dass die gesundheitlichen Einschränkungen sowie ein kürzlicher Todesfall sich negativ auf die bestehende psychiatrische Diagnose auswirken würden.
Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Die Beschwerdeführerin beantragte im Zuge der Beschwerde die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und Psychiatrie sowie der Orthopädie. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf einen Facharzt/eine Fachärztin einer bestimmten Fachrichtung. Die Einschätzung erfolgte durch eine Sachverständige, die anhand der vorgelegten Befunde eine Einschätzung der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die begehrten Zusatzeintragungen vornahm.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu dem am 10.07.2026 eingelangten neuen Befund wird angemerkt, dass dieser der Neuerungsbeschränkung unterliegt und daher im gegenständlichen Verfahren keiner Begutachtung zugeführt werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1.-2.(…)
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.
(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).
Betreffend die Beurteilung ob eine dauernd starke Gehbehinderung iSd § 29b StVO 1960 in der Fassung vor dem 01.01.2014 vorliegt, ist der Verwaltungsgerichtshof von einer möglichen Wegstrecke von mehr als 300 m ausgegangen.
Es ist von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen.
Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Sowohl die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit als auch die cardiopulmonale Belastbarkeit sind ausreichend.
Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Der von der vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Eingabe am 10.07.2026 vorgelegte Befund war daher bei der Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen.
Es ist festgestellt worden, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass rechtfertigt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Da der Sachverhalt geklärt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterung ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise