schriftliche ausfertigung des am 16.09.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Barbara GSTREIN sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Eva Maria STOTTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. 24.03.1991, gegen den Bescheid des AMS, Innsbruck vom 15.05.2026, VNR XXXX (Zl. XXXX ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 15.05.2026 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für die Dauer von 42 Bezugstagen ab dem 26.03.2026 keine Notstandshilfe erhält und keine Nachsicht erteilt wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie am 26.03.2026 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Wächter/Straßenaufsichtsorgan beim Dienstgeber XXXX KG ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er selbst aktiv den Kontakt mit dem Unternehmen XXXX KG aufgenommen habe, um sein Interesse an der angebotenen Stelle zu zeigen und sich für die Position zu bewerben. Während des Gesprächs seien ihm typische Fragen zu seiner beruflichen Zukunft und seinen Perspektiven gestellt worden. Er habe darauf ehrlich geantwortet und seinen beruflichen Werdegang offen erklärt. Nach seinem Eindruck sei seine Ehrlichkeit im Gespräch jedoch fälschlicherweise als mangelndes Interesse interpretiert worden. Er habe zu keinem Zeitpunkt absichtlich eine Arbeitsaufnahme verhindert.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den bekämpften Bescheid.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
Mit Schreiben vom 21.07.2026 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Am 16.09.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, nach der das Erkenntnis mündlich verkündet wurde.
Am 16.09.2026 forderte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 29.07.2025 einen Antrag auf Notstandshilfe und in der Folge in Bezug von Notstandshilfe stand.
Am 18.03.2026 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Stelle als Verkehrsposten bei der Dienstgeberin XXXX KG zu.
Der Beschwerdeführer teilte der potentiellen Dienstgeberin zunächst im Rahmen eines ersten Telefongespräches mit, dass er nicht als Verkehrsposten arbeiten wolle. Er habe eine Ausbildung im Bereich Gastro und wolle auch wieder in diesem Bereich arbeiten. Eventuell wolle er auch ins Gesundheitswesen und werde in diesem Bereich weitersuchen. In der Folge kontaktierte der Beschwerdeführer die potentielle Dienstgeberin ein weiteres Mal telefonisch und gab an, dass er sehr wohl Interesse an der ausgeschriebenen Stelle habe. Die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch lehnte der Beschwerdeführer jedoch ab und gab an, dass er einen Job im Bereich "Sicherheit/Security" wolle, jedoch nicht auf der Straße.
Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers mit der Dienstgeberin XXXX KG kam nicht zustande. Dazu niederschriftlich einvernommen, gab der Beschwerdeführer am 06.05.2026 gegenüber dem AMS an, dass er sein Interesse gezeigt habe und die potentielle Dienstgeberin angegeben habe, einen anderen Interessenten zu haben. Er sei gefragt worden, was er bis jetzt gearbeitet habe und welche Ausbildungen er habe. Er habe jedoch auch angegeben, auch für Stellen im Sicherheitsbereich arbeiten zu wollen.
Die zugewiesene Stelle entsprach den körperlichen Fähigkeiten und sonstigen Voraussetzungen des Beschwerdeführers und brachte keine gesundheitlichen Gefahren für diesen mit sich. Das Verhalten des Beschwerdeführers, konkret die Umstände, dass er zunächst telefonisch angab, lieber im Gastgewerbe tätig sein zu wollen und nicht an der angebotenen Stelle interessiert zu sein, sowie dass er im Rahmen eines weiteren Telefongespräches die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ablehnte, war kausal dafür, dass es in der Folge nicht zu einem Beschäftigungsverhältnis kam. Er rechnete ernstlich mit dieser Folge und nahm diese in Kauf.
Der Beschwerdeführer hat zumindest bis Ende Juli 2026 keine gemeldete unselbständige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
Die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der potentiellen Dienstgeberin im Rahmen zweier Telefongespräche ergeben sich aus der schriftlichen Stellungnahme der potentiellen Dienstgeberin vom 07.05.2026. Diese Stellungnahme ist nachvollziehbar sowie schlüssig und es besteht kein Grund an den Angaben der potentiellen Dienstgeberin zu zweifeln.
Dass die Anstellung des Beschwerdeführers bei der potentiellen Dienstgeberin scheiterte, ist zunächst auf die telefonischen Aussage des Beschwerdeführers zurückzuführen, nicht an einer Stelle als Verkehrsposten interessiert zu sein, sondern ins Gastgewerbe zu wollen. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer sein mangelndes Interesse an dieser Stelle derart kommunizierte, zumal er auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck vermittelte, nur an einer gehoben Stelle in der Gastronomie (als Restaurantleiter) interessiert zu sein und keine Bereitschaft zu haben, eine andere – mindere – Stelle anzutreten. Diesen Eindruck unterstreicht auch der Umstand, dass er zwar angab, mehr verdienen zu wollen, als als Verkehrsposten, jedoch andererseits in der mündlichen Verhandlung einbekennen musste, dass er keine Ahnung hatte, was er dort ins Verdienen bringen hätte können. Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen eines weiteren Telefongespräches angab, sehr wohl Interesse an der ausgeschriebenen Stelle zu haben, eine Angabe, die aufgrund des vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft ist, so kam eine Anstellung letztlich nicht zu Stande, da der Beschwerdeführer die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ablehnte und zudem angab, nicht auf der Straße tätig sein zu wollen.
Der Beschwerdeführer bezog gemäß dem Auszug aus dem AJ-WEB seit Jahren Notstandshilfe, Überbrückungshilfe. Diese Bezüge wurden nur durch kurzfristige, mitunter auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse unterbrochen, was der Beschwerdeführer darauf zurückführt, dass es in Tirol für einen italienischen Staatsbürger mit afrikanischen Wurzeln schwierig sei. Das Bundesverwaltungsgericht wertet diese Behauptung im Lichte der kurzen Beschäftigungsintervalle und der langen Intervalle, in denen Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bezogen wird, zuletzt seit 09.12.2025, dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht die Notwendigkeit, eine angebotene Stelle anzunehmen bzw sich ernstlich um eine angebotene Stelle zu bemühen, einsieht. Vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Probleme der Gastronomie, Arbeitskräfte zu finden, erscheint die Behauptung es sei als italienischer Staatbürger mit afrikanischen Wurzeln schwierig eine Stelle zu finden, schlichtweg unzutreffend und soll offensichtlich das Unvermögen des Beschwerdeführers, einer Arbeit nachzugehen mit einer rassischen Diskriminierung des Beschwerdeführer in Tirol gerechtfertigt werden. Hierfür ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte und steht diese Aussage des Beschwerdeführers in diametralem Widerspruch zu den Realitäten in der Tiroler Gastronomie, welche Arbeit für jede arbeitsbereite Person, gleich welcher Herkunft und Volkszugehörigkeit, bereit hält. Der erkennende Senat wertet daher diese Aussage dahin, dass damit die sich aus dem AJ-WEB zeigende hohe Fluktuation des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt mit langen Zeiträumen des Notstandhilfebezugs gerechtfertigt werden soll. Eine solche Rechtfertigung ist nicht gegeben. Vielmehr nahm er – dies ist der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck in der mündlichen Verhandlung – es billigend in Kauf, lieber länger Notstandshilfe zu beziehen, als eine ihm minder erscheinende Arbeit (wie Küchenhilfe, Pizzabäcker, Kellner) anzunehmen. Nicht zuletzt betonte er mehrfach seine Erfahrungen als Restaurantleiter und sein Studium am MCI. Der Beschwerdeführer ist auch aufgrund des von ihm in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks intelligent und gebildet genug, dass ihm klar war, dass sich seine Chancen auf eine Anstellung bei der potentiellen Dienstgeberin zumindest verringern, wenn er zunächst mitteilt, lieber im Gastgewerbe und nicht als Verkehrsposten tätig sein zu wollen sowie im Rahmen eines weiteren Telefongespräches die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ablehnt. Wenn der Beschwerdeführer im weiteren bestreitet, er habe die Arbeitsstelle abgelehnt, ist darauf zu verweisen, dass er in Gegenwart seines AMS-Betreuers nochmals die Stelle abgelehnt hat, sodass keine Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer die ihm vermittelte Stelle effektiv abgelehnt hat. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr davon spricht, dass seine Ehrlichkeit von der potentiellen Dienstgeberin fälschlicherweise als mangelndes Interesse interpretiert worden sei, sei dem entgegengehalten, dass die Ablehnung einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch keinerlei Interpretationsspielraum dahingehend zulässt, dass der Beschwerdeführer ernsthaft an der angebotenen Stelle interessiert ist.
Der Beschwerdeführer hat niederschriftlich angegeben, keine Einwendungen gegen die Beschäftigung aus Gründen körperlicher Fähigkeiten oder der Gesundheit zu haben. Hinweise auf solche oder andere Aspekte, aus denen eine Unzumutbarkeit herrühren könnte, haben sich nicht ergeben.
Dass der Beschwerdeführer zumindest bis Ende Juli 2026 keine gemeldete unselbständige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, ergibt sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als nicht berechtigt.
Zum Anspruchsverlust legt § 10 Abs 1 AlVG fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.
Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist dem Grunde nach, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
Eine Beschäftigung ist nach § 9 Abs 2 AlVG zumutbar, wenn sie –unter anderem – den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, deren Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Das Gericht sieht keinen Grund, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle als Verkehrsposten anders zu beurteilen als die belangte Behörde. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht jenen entsprochen hätten, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt worden sind. Zudem lassen sich keine Hinweise erkennen, dass die zugewiesene Stelle den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht angemessen war, zumal der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Einschränkungen vorbrachte.
Die allfällige von Amts wegen wahrzunehmende Prüfung des Entgeltschutzes entfällt in diesem Fall, da sich der Beschwerdeführer bereits im Notstandshilfebezug befand und ihm der Entgeltschutz (ebenso wie der Berufsschutz) dementsprechend nicht mehr zukommen.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023)
Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN)
Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, mwN)
Wie festgestellt, waren die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der potentiellen Dienstgeberin kausal für das Nichtzustandekommen der Anstellung. Dem Beschwerdeführer war, wie weiters festgestellt, bewusst, dass sein Verhalten die Chancen der Anstellung verringert, wobei er sich mit diesem Resultat abgefunden hat. Es lag somit zumindest ein bedingter Vorsatz vor.
Damit sind die Voraussetzungen der in § 10 Abs 1 AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlustes erfüllt, weshalb die verhängte Sperrfrist von 42 Tagen grundsätzlich zu Recht ausgesprochen wurde.
Nach § 10 Abs 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches nach Anhörung des Regionalbeirates in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)
Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mwN)
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufgenommen. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen.
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer zumindest bis Ende Juli 2026 keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufgenommen, somit weit über die Zeit der Sperre des Bezuges hinaus. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Unterhalt für seine Kinder leisten zu müssen, stellt dies keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar. Sorgepflichten für Familienangehörige treffen einen Arbeitslosen nicht härter als andere Arbeitslose, die ebenfalls eine Familie zu versorgen haben (vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise