I413 2347369-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Barbara GSTREIN sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Eva Maria STOTTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Arbeiterkammer Vorarlberg, gegen den Bescheid des AMS, Bludenz vom 12.03.2026, VNR XXXX (Zl. XXXX), nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.05.2026, WF XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice Bludenz (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 12.03.2026 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer von 42 Bezugstagen ab dem 10.02.2026 keine Notstandshilfe erhält und keine Nachsicht erteilt wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie am 10.02.2026 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer angebotenen, zumutbaren Beschäftigung als Bekleidungsverkäuferin bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die durch die Arbeiterkammer vertretene, Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie – entgegen dem Vorwurf der potentiellen Dienstgeberin – beim Vorstellungsgespräch durchaus herzeigbare Alltagskleidung getragen habe. Die Beschwerdeführerin habe das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses nicht vereitelt, im Gegenteil, die potentielle Dienstgeberin habe sich sogar bei der Beschwerdeführerin für das persönliche Kennenlernen sowie für das Interesse, an einem Probetag in der Boutique arbeiten zu wollen, bedankt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.05.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den bekämpften Bescheid.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.
Mit Schreiben vom 10.07.2026 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Am 16.09.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin und eine Zeugin befragt worden sind. Das Ermittlungsverfahren wurde sodann geschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht zuletzt seit dem 29.11.2025 in Bezug von Notstandhilfe.
Am 03.02.2026 wies die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Stelle als Mitarbeiterin in einer Modeboutique zu. Gleichzeitig mit dem Aushändigen des Stellenangebotes wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde ersucht, sich für Vorstellungsgespräche entsprechend zu kleiden und auch auf ihr Erscheinungsbild zu achten.
Die Beschwerdeführerin erschien in der Folge mit unangemessener Bekleidung sowie ungepflegter Frisur zu dem mit der potentiellen Dienstgeberin vereinbarten Vorstellungsgespräch und hinterließ einen ungepflegten Eindruck.
Eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin mit der Dienstgeberin XXXX kam nicht zustande. Dazu niederschriftlich einvernommen, gab die Beschwerdeführerin am 24.02.2026 gegenüber dem AMS insbesondere an, dass sie wisse, dass sie mit dem AMS beim letzten Termin besprochen habe, dass sie gepflegt und frisiert zu einem Vorstellungsgespräch gehen müsse. Sie habe vor diesem Vorstellungsgespräch keine Zeit gehabt, sich zu richten und habe gemacht, was möglich gewesen sei.
Die zugewiesene Stelle entsprach den körperlichen Fähigkeiten und sonstigen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin und brachte keine gesundheitlichen Gefahren für diese mit sich. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, konkret der Umstand, dass diese in ungepflegtem Zustand zum Vorstellungsgespräch erschien, war kausal dafür, dass es in der Folge nicht zu einem Beschäftigungsverhältnis kam. Sie rechnete ernstlich mit dieser Folge und nahm diese in Kauf.
Die Beschwerdeführerin ging von 18.05.2026 bis 05.06.2026 einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
Dass die Beschwerdeführer in unangemessener Bekleidung zu dem Vorstellungsgespräch erschien sowie einen ungepflegten Eindruck hinterließ, ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme der potentiellen Dienstgeberin vom 05.05.2026, wonach sich die Beschwerdeführerin mit nicht gekämmten Haaren, einem großen vollgepackten Rucksack, einer Bauchtasche sowie nicht sauber wirkenden Kleidung beim Vorstellungsgespräch einfand. Diesen Eindruck schilderte die Zeugin unter Wahrheitspflicht in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2026. Wenn auch nicht auszuschließen ist, dass die Zeugin sich hinsichtlich einiger Details irrt (zB betreffend den Rucksack), ist dennoch der von ihr geschilderte Eindruck nicht unglaubhaft und im Lichte der mehrmaligen Aufforderungen an die Beschwerdeführerin, ordentliche Kleidung beim Vorstellungsgespräch zu tragen, auch als wahr anzunehmen. Nicht zuletzt gab die Beschwerdeführerin selbst gegenüber der belangten Behörde zu, sich vor dem Vorstellungsgespräch nicht hergerichtet zu haben, weil sie keine Zeit dazu gehabt habe. Die Stellungnahme ist nachvollziehbar sowie schlüssig und es besteht kein Grund an den Angaben der potentiellen Dienstgeberin zu zweifeln.
Ebenso aus der nachvollziehbaren Stellungnahme der potentiellen Dienstgeberin vom 05.05.2026 ergibt sich, dass es aufgrund des ungepflegten Erscheinungsbildes der Beschwerdeführerin nicht zu der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses kam. Zudem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Chancen auf eine Anstellung zumindest verringert werden, wenn man im Rahmen eines Vorstellungsgespräches einen ungepflegten Eindruck hinterlässt, dies insbesondere im Falle einer Anstellung als Mitarbeiterin in einer Modeboutique.
Ebenso ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass sich ihre Chancen auf eine Anstellung bei der potentiellen Dienstgeberin zumindest verringern, wenn sie im Rahmen des Vorstellungsgespräches einen ungepflegten Eindruck hinterlässt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde ersucht, sich bei Vorstellungsgesprächen angemessen zu bekleiden sowie auf ihr Erscheinungsbild zu achten. Dennoch unterließ es die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben, sich entsprechend für das Vorstellungsgespräch herzurichten, weil sie keine Zeit dazu gehabt habe.
Die Beschwerdeführerin hat niederschriftlich angegeben, keine Einwendungen gegen die Beschäftigung aus Gründen körperlicher Fähigkeiten oder der Gesundheit zu haben. Hinweise auf solche oder andere Aspekte, aus denen eine Unzumutbarkeit herrühren könnte, haben sich nicht ergeben.
Dass die Beschwerdeführerin von 18.05.2026 bis 05.06.2026 einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging, ergibt sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als nicht berechtigt.
Zum Anspruchsverlust legt § 10 Abs 1 AlVG fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.
Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist dem Grunde nach, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
Eine Beschäftigung ist nach § 9 Abs 2 AlVG zumutbar, wenn sie –unter anderem – den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, deren Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Das Gericht sieht keinen Grund, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle als Mitarbeiterin in einer Modeboutique anders zu beurteilen als die belangte Behörde. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin nicht jenen entsprochen hätten, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt worden sind. Zudem lassen sich keine Hinweise erkennen, dass die zugewiesene Stelle den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin nicht angemessen war, zumal die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Einschränkungen vorbrachte.
Die allfällige von Amts wegen wahrzunehmende Prüfung des Entgeltschutzes entfällt in diesem Fall, da sich die Beschwerdeführerin bereits im Notstandshilfebezug befand und ihr der Entgeltschutz (ebenso wie der Berufsschutz) dementsprechend nicht mehr zukommen.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023)
Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN)
Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, mwN)
Wie festgestellt, war das Verhalten der Beschwerdeführerin, nämlich einen ungepflegten Eindruck beim Vorstellungsgespräch zu hinterlassen, kausal für das Nichtzustandekommen der Anstellung. Der Beschwerdeführerin war, wie weiters festgestellt, bewusst, dass ein ungepflegtes Erscheinungsbild die Chancen der Anstellung verringert, wobei sie sich mit diesem Resultat abgefunden hat. Es lag somit zumindest ein bedingter Vorsatz vor.
Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde angibt, dass sie vor dem Vorstellungsgespräch keine Zeit gehabt habe, sich zu richten und gemacht habe, was ihr möglich gewesen sei, so sei diesbezüglich darauf hingewiesen, dass im Falle eines ernsthaften Interesses an einer Anstellung das Einplanen einer angemessenen Vorbereitungszeit für ein Vorstellungsgespräch vorausgesetzt werden kann.
Damit sind die Voraussetzungen der in § 10 Abs 1 AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlustes erfüllt, weshalb die verhängte Sperrfrist von 42 Tagen grundsätzlich zu Recht ausgesprochen wurde.
Nach § 10 Abs 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches nach Anhörung des Regionalbeirates in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001).
Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs 3 AlVG ausgegangen werden kann. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mwN)
Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin am 18.05.2026 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Da die Beschäftigungsaufnahme erst 14,5 Wochen nach Setzung der Vereitelungshandlung und somit nach Verstreichen der verlängerten Ausschlussfrist erfolgte sowie zudem am 05.06.2026 wieder beendet wurde, war eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG nicht zu erteilen.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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