IM NAMEN DER REPUBLIk!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 23.01.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %, stellte am 10.07.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), welcher von der belangten Behörde – entsprechend dem Antragsformular – auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet wurde.
2. Zur Überprüfung dieses Antrages wurde seitens der belangten Behörde ein medizinisches Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.12.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.09.2025, eingeholt. Dabei kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel trotz ihrer festgestellten Funktionseinschränkungen zumutbar ist.
3. Mit Schreiben vom 22.12.2025 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnisnahme und räumte ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme dazu ein. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2026 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigenbeweises abgewiesen. Zudem wurde angemerkt, dass aufgrund dieses Ergebnisses kein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) ausgestellt werden könne.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie führte aus, in Hinblick auf ihre allgemeine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund ihrer Operationen, die Betreuung ihres Ehemannes und die Bewältigung von Einkäufen und Arztterminen um die Ausstellung eines Parkausweises zu ersuchen. Es gehe ihr nicht um die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Dazu stellte sie klar, sehr wohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Sie könne aber nichts tragen.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.02.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland und ist Inhaberin eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin brachte am 10.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) und damit auch auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass ein.
1.2. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
„Allgemeinzustand: unauffällig
Ernährungszustand: schlank
Größe: 166,00 cm Gewicht: 52,00 kg Blutdruck: 168/85
Klinischer Status – Fachstatus:
Haut/Farbe: rosig, sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, blande Narben, bds leichte Knöchelödeme
Caput: Visus: korrigiert, Hörvermögen nicht eingeschränkt, HNO: unauffällig
Thorax: symmetrisch elastisch, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent
Pulmo: Eupnoe, seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche
Abdomen: weich, in Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine palpablen Resistenzen, keine Defense,
Obere Extremität symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft&Sensibilität seitengleich unauffällig, Nacken- und Schürzengriff bds beschmerzt möglich li endständig leicht eingeschränkt, Faustschluss und Spitzengriff möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Untere Extremität: symmetrisch altersentsprechend leicht reduzierte Muskelverhältnisse, grobe Kraft&Sensibilität seitengleich unauffällig, Zehenspitzen und Fersenstand mit Abstützen, sowie Einbeinstand bds möglich, linke Hüfte Rotation deutlich schmerzhaft und eingeschränkt, freie beschmerzte Beweglichkeit in allen anderen Gelenken,
Wirbelsäule: gerade, leicht klopfdolent, leicht verstärkte BWS Kyphose/Lordose, FZA: 40 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
kleinschrittiges beschmerztes und minimal wackeliges Gangbild, Konfektionsschuhwerk, ab und zu Abstützen an Möbelstücken keine Gehhilfen
Status Psychicus: bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur geordnet, kohärent, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage angepasst, gut affizierbar, Affekte angepasst“
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1.) Knietotalendoprothese rechts, Kniegelenksabnützung links.
2.) Abnützungsbedingter Wirbelsäulenschaden mit mehrsegmentaler Versteifung (L3-L5 und Kreuzdarmbeingelenk rechts).
3.) Impingement rechte Schulter bei Calcarea der SSP, Omarthrose mit Humeruskopfhochstand
1.2.3. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Bei der Beschwerdeführerin liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten oder der Wirbelsäule, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender – Funktionseinschränkungen gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.12.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.09.2025.
Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach ihrer persönlichen Untersuchung steht fest, dass bei ihr keine Funktionseinschränkungen vorliegen, die ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden.
Im aktuell eingeholten Gutachten der hinzugezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.12.2025 wurde eine ausführliche Statuserhebung durchgeführt, welche u.a. die oberen und unteren Extremitäten und die Wirbelsäule mitumfasst. Ebenso hat sich die Sachverständige einen Eindruck vom Gangbild der Beschwerdeführerin und ihrer Gesamtmobilität gemacht. Daraus wird ersichtlich, dass im Zuge der persönlichen Untersuchung am 25.09.2025 ein kleinschrittig beschmerztes und minimal wackeliges Gangbild bei der Beschwerdeführerin festgestellt werden konnte. Sie trug Konfektionsschuhe, hat sich gelegentlich an Möbelstücken abgestützt, aber keine Gehhilfen verwendet.
Demnach wurde im Gutachten der hinzugezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.12.2025 eingeräumt, dass bei der Beschwerdeführerin zwar ein eingeschränktes, leicht unsicheres Gangbild vorliege, was insbesondere auf die reduzierten muskulären Verhältnisse bzw. die abnützungsbedingten Wirbelsäulenschäden mit mehrsegmentaler Versteifung zurückzuführen sei. Konkret betreffe die mehrsegmentale Versteifung L3-L5 und SIG rechts und sei mit chronischer Schmerzhaftigkeit und Reizung des Kreuzdarmbeingelenkes links verbunden. Es gibt aber keine Hinweise dafür, dass diese leichte Gangbildbeeinträchtigung das Ein- und Aussteigen in oder das Mitfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich erschweren würde. Diesbezüglich hat die Sachverständige zu Recht darauf hingewiesen, dass einfache Hilfsmittel wie eine einseitige Stützkrücke, ein Gehstock oder auch Walkingstöcke bei eingeschränkter Kraft und Unsicherheit die Stabilität entscheidend erhöhen. Das erkennende Gericht stimmt auch zu, wenn die Sachverständige die Zumutbarkeit des Gebrauchs dieser einfachen Hilfsmittel bejaht. Eine maßgebliche – die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende – Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit ist somit – anhand des erhobenen Untersuchungsbefundes und bei zumutbarerer Zuhilfenahme einer einfachen Gehhilfe nicht nachgewiesen.
Das erkennende Gericht schließt sich auch der Ansicht der Sachverständigen an, wenn diese davon ausgeht, dass sich die weiters bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen nicht maßgeblich negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Dabei handelt es sich zum einen um eine Knietotalendoprothese rechts und eine Kniegelenksabnützung links. Trotz festsitzendem Implantat und radiologischen Aufbrauchzeichen konnte ein guter Bewegungsumfang bei der Beschwerdeführerin objektiviert werden. Eine maßgebliche Einschränkung bei der Überwindung der Stufen beim Einstieg in bzw. beim Ausstieg aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist damit insgesamt nicht hinreichend belegt. Eine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten wurde auch nicht festgestellt. Ein neurologisches Defizit liegt ebenso wenig vor. Das erkennende Gericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführerin das Überwinden von Niveauunterschieden, wie beispielsweise beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln, möglich ist.
Es hat unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse auch keine Zweifel an einem sicheren Bewegen und Anhalten der Beschwerdeführerin in öffentlichen Verkehrsmitteln. So berücksichtigte die Sachverständige auch ein Impingement der rechten Schulter und eine Omarthrose mit Humeruskopfhochstand, wobei sie hier nur eine geringe Funktionseinschränkung feststellen konnte. Erhebliche (Bewegungs-) Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten wurden dabei nicht festgestellt. Dies erlaubt die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführerin das Erreichen von Haltegriffen in öffentlichen Verkehrsmitteln und das Festhalten ausreichend möglich ist.
Demnach wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin weder eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit aufweist noch an einer relevanten Funktionseinschränkung der unteren oder oberen Extremitäten leidet.
Darüber hinaus ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise auf eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Sowohl der Allgemein- als auch der Ernährungszustand sind bei der Beschwerdeführerin gut. Es liegen auch keine Befunde vor, aus denen sich eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit oder der Umstand ergibt, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen die öffentlichen Verkehrsmittel nicht verwenden könne.
Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin selbst zugegeben, dass sie sehr wohl mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne; sie könne aber nichts tragen. Sofern sie weiter ausführte, dass es ihr nicht um die (von der belangten Behörde geprüften und in der Folge verneinten) Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass, sondern vielmehr um den Parkausweis gehe, ist darauf hinzuweisen, dass die Zusatzeintragung Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises ist, worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wurde. Das weitere Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin unter anderem einen Parkausweis für die Erledigung von Einkäufen und Arztterminen benötige, betrifft Umstände, welche für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht relevant sind; diesbezüglich wird auf die entsprechenden nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin legte kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Die von ihr in der Beschwerde angesprochenen medizinischen Unterlagen können diesbezüglich nichts am Ergebnis ändern. Im Befund vom 27.01.2026 wird u.a. auf die Voruntersuchung vom 20.10.2021 Bezug genommen. Im Arztbrief einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 13.01.2026 finden sich wiederum im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie zuvor beispielsweise im Arztbrief vom 03.07.2025, der im Zuge der gegenständlichen Antragstellung berücksichtigt wurde.
Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen können. Das Beschwerdevorbringen ist – wie bereits ausgeführt – jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen, zu entkräften.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des im Verfahren eingeholten Gutachtens.
Es ist zusammenfassend davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen in einem Ausmaß bestehen, auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Dies hat die Beschwerdeführerin – wie oben ausgeführt – zuletzt in der Beschwerde aber auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr war sie selber der Ansicht, mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können.
Der eingeholte Sachverständigenbeweis wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Wie bereits eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das eingeholte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.12.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.09.2025, zu Grunde gelegt. Mit diesem Sachverständigenbeweis wird schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.
Wie bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht. Den sachverständigen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin weder substantiiert, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Im Fall der Beschwerdeführerin ist zusammengefasst von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates auszugehen. Schwerwiegende Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ein Immundefizit, eine Einschränkung der Sinnesfunktionen oder maßgebende psychische Probleme, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, sind weder in den berücksichtigten Befunden dokumentiert noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden.
Daher ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten geprüft. Wie bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die Beschwerdeführerin hat vom zugrunde gelegten Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise