IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. HALWAX und Mag. KNOLL, LL.M. über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 05.06.2024, Zl. D124.1654 2024-0.296.437 (Mitbeteiligte: Präsidentin des Rechnungshofes), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 17.06.2019, verbessert durch Schreiben vom 09.08.2019, wandte sich XXXX (Beschwerdeführer bzw. BF) an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) und brachte zusammengefasst vor, dass die Präsidentin des Rechnungshofes (Mitbeteiligte bzw. MB) ihn dadurch in seinem Recht auf Berichtigung verletze, dass diese seinen Vorrückungsstichtag bzw. sein Besoldungsdienstalter infolge der unionsrechtswidrigen Nichtberücksichtigung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Vordienstzeiten falsch festgesetzt habe. Außerdem seien sein Jubiläums- und Urlaubsstichtag sowie der Stichtag für die Zuerkennung der Amtstitel Ober- und Ministerialrat falsch. Bis zur Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit dieser Daten beantragte der BF die Einschränkung von deren Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO.
2. Die mitbeteiligte Partei entgegnete darauf mit Stellungnahme vom 02.12.2019, dass die Frage der Richtigkeit der vom BF angeführten Daten bereits Gegenstand eines laufenden Verwaltungsverfahrens sei und dieses ehestmöglich abgeschlossen werde.
3. Mit Bescheid vom 17.12.2019, Zl. D124.1654/0003 DSB/2019, wies die belangte Behörde diese Datenschutzbeschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung ab (Spruchpunkt 2.) und setzte das Verfahren hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Besoldungsdienstalter des BF durch die Dienstbehörde bzw. das Verwaltungsgericht aus (Spruchpunkt 1.).
4. Mit Schreiben vom 12.08.2020 ersuchte der BF um Fortsetzung des Verfahrens und übermittelte der belangten Behörde einen Bescheid der MB als Dienstbehörde vom 16.06.2020. Weiters führte er aus, er ändere seine Datenschutzbeschwerde dahingehend ab, dass er sich „durch die faktische Gestion“ der MB dadurch in seinem Recht auf Berichtigung verletzt erachte, dass die MB den an ihn erfolgenden Gehaltszahlungen weiterhin einen unrichtigen Vorrückungsstichtag zugrunde lege.
5. Mit Aufforderung vom 04.09.2020 ersuchte die belangte Behörde die MB um Bekanntgabe, ob der Bescheid vom 17.12.2019 bereits rechtskräftig sei.
6. Mit Schreiben vom 23.09.2020 teilte die MB der belangten Behörde mit, dass dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig sei.
7. Mit Eingabe vom 22.12.2020 ersuchte der BF die belangte Behörde neuerlich um die Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens zu seiner Datenschutzbeschwerde.
8. Mit Aufforderung vom 22.02.2022 ersuchte die belangte Behörde die MB neuerlich um Bekanntgabe, ob bereits eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der MB vom 16.06.2020 ergangen sei.
9. Mit Eingabe vom 03.03.2022 teilte die MB mit, dass das Bundesverwaltungsgericht sein Verfahren über die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem anderen Verfahren ausgesetzt habe.
10. Mit Aufforderung vom 29.03.2024 ersuchte die belangte Behörde die MB um Mitteilung von Informationen zum Verfahrensstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
11. Mit Eingabe vom 15.04.2024 teilte die MB mit, dass dieses Verfahren nunmehr einer anderen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen worden sei. Mit Beschluss vom 21.02.2024 habe das Bundesverwaltungsgericht dann den Bescheid der MB aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die MB zurückverwiesen.
12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.06.2024 setzte die belangte Behörde das ausgesetzte Verfahren fort (Spruchpunkt 1.) und wies die Datenschutzbeschwerde des BF als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, nach ihrer ständigen Spruchpraxis sei ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung in Verwaltungsverfahren auf das Übermaßverbot beschränkt. Wenn es denkmöglich sei, dass die von einer zuständigen Behörde ermittelten Daten für die Feststellung des relevanten Sachverhaltes geeignet seien, sei die Zulässigkeit der Datenverarbeitung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Eine andere Vorgehensweise würde dem Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien widersprechen. Im gegenständlichen Fall liege der Zweck der Feststellung des Vorrückungsstichtages ausschließlich in der Dokumentation und seien daher die Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig, wenn sie den festgestellten Stichtag korrekt wiedergeben würden. Bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters handle es sich um eine rechtliche Wertung.
13. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 28.06.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammengefasst Folgendes aus:
Es stehe außer Streit, dass sein Vorrückungsstichtag in den Datenverarbeitungssystemen der Mitbeteiligten richtigzustellen sei. Die MB sei aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union verpflichtet, die Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten zu beseitigen. Auch könnten die Überlegungen der Behörde zum Übermaßverbot hier nicht herangezogen werden, da das Verfahrensergebnis gegenständlich nicht richtig wiedergeben werde und es im gegebenen Zusammenhang sehr wohl auf die inhaltliche Wahrheit der Angaben ankomme.
14. Mit Schreiben vom 19.08.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem diesbezüglichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist als Beamter Bediensteter des Rechnungshofes. Seine Datenschutzbeschwerde richtet sich gegen die Präsidentin des Rechnungshofes.
Das Ziel der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers ist die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters.
Zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers ist ein Verfahren anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Bereits die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung diesen Sachverhalt zugrunde gelegt und wurde dieser in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.
Dabei ergibt sich die Feststellung, wonach es sich beim BF um einen Beamten des Rechnungshofes handelt und sich seine Datenschutzbeschwerde gegen die Präsidentin des Rechnungshofes richtet, aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Dass das Ziel dieser Datenschutzbeschwerde die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF ist, ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt dieser Datenschutzbeschwerde, in der es unter anderem heißt: „Die Dienstbehörde weigert sich schon seit XXXX meinen Vorrückungsstichtag entsprechend richtigzustellen […].“ In der dazu ergangenen Verbesserung schrieb der BF ebenfalls in diesem Sinne: „Ich verlange die Berücksichtigung der genannten Vordienstzeiten für die laufende Vorrückung und für die Berechnung der Bezugsnachzahlung sowie eine Abgeltung für die persönliche Beeinträchtigung.“
Die Feststellung zur Anhängigkeit eines dienstrechtlichen Verfahrens zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt, wobei eine Einschau in das elektronische Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes ergab, dass das in dieser Sache ergangene (zurückverweisende) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2024, W203 2235639-1/10E, vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.01.2026, Zl. 2024/12/0034, aufgehoben wurde und die Angelegenheit daher wieder am Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 DSG und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2. Gemäß Art. 16 DSGVO hat der Betroffene das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung ihn betreffender personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat der Betroffene das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.
Gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO können die Pflichten und Rechte nach Art. 16 DSGVO im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedsstaates, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedsstaates, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit dient, sicherstellt.
Gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 BDG sind die Leiter der Zentralstellen als jeweils Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO zu verarbeiten, einander zu übermitteln und zu einem anderen in § 280 Abs. 2 BDG genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.
Gemäß § 280 Abs. 2 BDG muss eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß § 280 Abs. 1 BDG zum Zwecke der Aufrechterhaltung oder des Funktionierens der Administration des öffentlichen Dienstes (Z 1), zum Zwecke der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen oder der Geltendmachung der Rechte, die sich aus den dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen oder sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben (Z 2), oder zum Zwecke der Ausübung der in den Vorschriften gemäß § 280 Abs. 2 Z 2 BDG übertragenen öffentlichen Gewalt erforderlich sein (Z 3).
Gemäß § 280b Abs. 5 BDG wird das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder, wenn für den Betroffenen die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht der Betroffene glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten ihn erheblich in seinen Rechten beeinträchtigt, so kann er dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.
Gemäß § 22 Abs. 1 Rechnungshofgesetz (RHG) werden alle Personalangelegenheiten der Bediensteten des Rechnungshofes, vorbehaltlich der dem Bundespräsidenten zustehenden Befugnisse, von der Präsidentin des Rechnungshofes im Rahmen der für die Bediensteten des Bundes im allgemeinen geltenden Vorschriften selbstständig geführt.
Gemäß § 22 Abs. 2 RHG stehen die der Bundesregierung oder einem Bundesminister zufolge eines Gesetzes oder einer Verordnung gegenüber einem Bediensteten des Bundes im Einzelfalle zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Bediensteten des Rechnungshofes der Präsidentin des Rechnungshofes zu.
3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Der Beschwerdeführer begehrt – soweit hier verfahrensgegenständlich – mit seiner Datenschutzbeschwerde die Feststellung, dass er durch die Mitbeteiligte in seinem Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO dadurch verletzt worden sei, dass diese sich ihm gegenüber weiterhin auf ein infolge der Nichtberücksichtigung seiner vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Vordienstzeiten unrichtiges Besoldungsdienstalter stütze.
Nach Ansicht des erkennenden Senates ist in einer solchen Konstellation der Anwendungsbereich des Rechtes auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO nicht eröffnet, da eine Berichtigung schon rein begrifflich voraussetzt, dass das richtige Datum, also im gegenständlichen Fall das richtige Besoldungsdienstalter, bereits feststeht und nicht erst ermittelt werden müsste. Diese Voraussetzung liegt jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig nicht vor, da erst erhoben werden müsste, welche Vordienstzeiten der BF zurückgelegt hat und in welchem Umfange diese anzurechnen wären, wofür im Übrigen die belangte Behörde gar nicht zuständig ist und wozu sie wohl auch faktisch nicht in der Lage wäre.
Selbst wenn man jedoch annähme, dass das Begehren des BF grundsätzlich der Berichtigung zugänglich wäre, so ist dem im konkreten Fall Folgendes entgegenzuhalten:
Wie festgestellt handelt es sich beim BF um einen Bediensteten des Rechnungshofes. Gemäß § 22 Abs. 1 RHG ist die Mitbeteiligte somit als seine Dienstbehörde zu betrachten. Die Mitbeteiligte ist weiters gemäß § 280 BDG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 RHG berechtigt, die besoldungsrechtlichen personenbezogenen Daten ihrer Bediensteten, also auch diejenigen des BF, zu verarbeiten. Diese Datenverarbeitung ist auch erforderlich im Sinne des § 280 Abs. 2 Z 2 BDG, da ohne die Speicherung der Vordienstzeiten des BF und der anhand dieser erfolgenden Berechnung seines Besoldungsdienstalters die Bemessung und in weiterer Folge die Auszahlung seiner Bezüge, die zweifellos eine gesetzliche Verpflichtung der MB darstellt, nicht möglich wäre.
Gemäß § 280b Abs. 5 BDG wird aber das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO insofern eingeschränkt, als dem Betroffenen die Anstrengung eines Verfahrens auf einem zumutbaren Rechtsweg zur Klärung der Richtigkeit seiner personenbezogenen Daten zur Verfügung steht. Aus seiner Stellung innerhalb der Gesetzessystematik ergibt sich weiters, dass sich § 280b Abs. 5 BDG auf alle nach § 280 Abs. 1 und 2 BDG vorgenommene Datenverarbeitungen bezieht.
Derartige Einschränkungen der einem Betroffenen aus der DSGVO erwachsenden Rechte sind nach Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO auch zulässig, wenn sie den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen, die den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedsstaates sicherstellen.
Die Anordnung der ausschließlichen Zuständigkeit der Dienstbehörde eines Beamten für die Klärung der Richtigkeit seines Besoldungsdienstalters dient einem sonstigen wichtigen Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Republik Österreich, und zwar dem einheitlichen und zweckmäßigen Vollzug der hierbei anzuwendenden Rechtsnormen und wird auch der Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen geachtet, da diesen der Rechtsweg an die Dienstbehörde und in weiterer Folge an die Verwaltungsgerichte offensteht. Dass die diesbezügliche Einschränkung des Rechtes auf Berichtigung auch erforderlich ist, zeigt schon der gegenständliche Fall, da auf anderem Wege die Verhinderung von Versuchen von Betroffenen, über den Umweg des Datenschutzes das Besoldungsdienstalter nach ihren Vorstellungen abzuändern, nicht möglich wäre.
Wie festgestellt steht dem BF ein derartiges Verfahren zur Klärung der Richtigkeit seines Besoldungsdienstalters nicht nur zur Verfügung, sondern hat er ein solches bereits vor der Mitbeteiligten angestrengt und ist dieses derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Somit findet gemäß § 280b Abs. 5 BDG das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO in der gegenständlichen Konstellation keine Anwendung und war daher – ohne auf die Frage der Richtigkeit des Vorrückungsstichtages bzw. des Besoldungsdienstalters des BF eingehen zu müssen – spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Trotz Antrages in der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – anhand der Aktenlage der maßgebliche Sachverhalt feststand und eine mündliche Erörterung der Rechtssache eine weitere Klärung derselben nicht erwarten ließ, insbesondere, da es im gegenständlichen Fall nur noch um die Klärung von Rechtsfragen ging. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung sich auf die zitierte klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. VwGH 15.05.2019, 2019/01/0006; VwGH 03.03.2023, 2022/10/0094).
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