IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wird gemäß Art. 25 Abs. 2 StatusVO iVm § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren (Antrag auf internationalen Schutz):
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 11.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid vom 12.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) den Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
1.3. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 17.04.2025 als unbegründet abgewiesen.
1.4. Mit Erkenntnis vom 18.09.2025 hob der Verfassungsgerichtshof (in der Folge: VfGH) das Erkenntnis des BVwG vom 17.04.2025 soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, auf. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
1.5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2026 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
2. Gegenständliches Verfahren (Gegenständlicher Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses):
2.1. Der BF stellte am 20.02.2026 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
2.2. Mit Schriftsatz vom 25.03.2026 (zugestellt am 31.03.2026) informierte das BFA den BF darüber, dass es beabsichtige seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abzuweisen. Gemäß den aktuell aufliegenden Informationen könne eine Beantragung eines neuen syrischen Reisepasses online erfolgen. Auch sei bekannt geworden, dass die syrische Botschaft in Wien aktuell wieder Passanträge entgegennehme und diese dann nach Syrien übermittle. Der BF werde somit aufgefordert sich einen syrischen Reisepass zu beschaffen. Er könne zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abgeben.
2.3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.04.2026 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.
2.3.1. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zu den Gründen für die Abweisung des Passantrages. Der BF habe trotz Aufforderung nicht nachgewiesen, warum es ihm aktuell nicht möglich sei, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Der Behörde sei bekannt, dass die syrische Botschaft in Wien Passanträge entgegennehme und, dass es möglich sei online syrische Reisepässe zu beantragen.
2.3.2. Beweiswürdigend und in der rechtlichen Beurteilung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF die ihm gewährte Frist verstreichen habe lassen, ohne eine Stellungnahme abzugeben bzw. Beweismittel über die Unmöglichkeit der Erlangung eines syrischen Reisepasses vorzulegen. Darüber hinaus sei bereits im Asylverfahren vom BVwG keine begründete Frucht vor Verfolgung festgestellt worden und sei dem BF daher der Besuch der syrischen Botschaft zumutbar. Er sei offensichtlich bis dato nicht daran interessiert gewesen einen syrischen Reisepass zu erlangen. Ansonsten hätte er zumindest bei der Botschaft in Österreich vorgesprochen. Der BF sei zwar subsidiär schutzberechtigt habe jedoch keine Gründe in Vorlage gebracht, welche belegen würden, dass es ihm aktuell nicht möglich sei, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen.
2.4. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 26.05.2026 erhob der BF gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 12.05.2026, das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF und seine Familie der arabischen Volksgruppe angehören würden. Seine Familie lebe im kurdischen Gebiet in XXXX . Wegen einer positiven Meldung auf social media zur syrischen Übergangsregierung seinerseits sei seine Familie von kurdischen Streitkräften bereits einmal bedroht worden. Daher habe er Angst einen syrischen Pass bei der syrischen Botschaft in Wien zu beantragen. Kontakt mit Behörden der syrischen Übergangsregierung bedeute mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere Gefahr und Bedrohung seiner Familie in Syrien durch kurdische Soldaten. Es sei dem BF daher unzumutbar über die syrische Botschaft in Wien einen syrischen Pass zu beantragen, da er damit seine Familie in Syrien in Gefahr bringe.
2.5. Die Beschwerdevorlage vom 22.07.2026 und der Verwaltungsakt langten beim BVwG am 30.07.2026 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der vom BF eingebrachten Beschwerde vom 26.05.2026 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2026 und der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, den hg. Gerichtsakt zur GZ: W155 2288117-1, der Auszüge des Zentralen Fremdenregisters und des Strafregisters der Republik Österreich werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist syrischer Staatsangehöriger. Er verfügt über den Status subsidiären Schutzes und ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
Der BF stellte am 20.02.2026 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.04.2026 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Der BF hat nicht dargetan, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der syrischen Vertretungsbehörde im Bundesgebiet gestellt bzw. sich um die Erlangung eines solchen nachdrücklich und gewissenhaft bemüht hat. Dem BF ist die Erlangung eines gültigen Reisedokumentes seines Heimatsstaates möglich und zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den vorliegenden Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts zum gegenständlichen Verfahren und zum Vorverfahren (GZ: W155 2288117-1).
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit und, dass der BF über den Status subsidiären Schutzes verfügt, beruhen auf seinen insoweit unbedenklichen Angaben im gegenständlichen Antrag (AS 1 f) sowie einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister der Republik Österreich und in den hg. Gerichtakt zur GZ: W155 2288117-1.
2.2. Zu den Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren:
Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag vom 20.02.2026 und gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.04.2026 und der dagegen erhobenen Beschwerde basieren auf einer Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt.
Die Feststellung, wonach der BF nicht dargetan hat, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der syrischen Vertretungsbehörde im Bundesgebiet gestellt bzw. sich um die Erlangung eines solchen nachdrücklich und gewissenhaft bemüht hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF im gesamten Verfahren keine Unterlagen in Vorlage brachte, aus denen ein solcher Antrag oder diesbezügliche Bemühungen hervorgehen würden. Auch wurde vom BF im gesamten Verfahren nicht behauptet, dass er einen syrischen Reisepass beantragt hätte oder sich um die Erlangung eines solchen bemüht hätte.
Die Feststellung, dass dem BF die Erlangung eines gültigen Reisedokumentes seines Heimatsstaates möglich und zumutbar ist, beruht auf nachfolgenden Erwägungen:
Festzuhalten ist, dass der BF in seinem gegenständlichen Antrag zwar im Antragsformular das Kästchen ankreuzte, dass er aus sonstigen Gründen keinen Reisepass seines Herkunftsstaates erla(n)gen könne, er begründete aber überhaupt nicht warum (vgl. AS 1 ff). Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 25.03.2026 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass gemäß den aktuell aufliegenden Informationen eine Beantragung eines neuen syrischen Reisepasses online erfolgen könne und wurde hierzu von der belangten Behörde auch eine Website angegeben. Auch sei bekannt geworden, dass die syrische Botschaft in Wien aktuell wieder Passanträge entgegennehme und diese dann nach Syrien übermittle. Der BF wurde aufgefordert sich einen syrischen Reisepass mittels der angegeben Möglichkeiten zu beschaffen und zudem aufgefordert, sollte die Ausstellung eines syrischen Reisepasses abgelehnt werden, entsprechende Beweise innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Ihm wurde auch die Möglichkeit eingeräumt zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben (vgl. AS 9 ff). Der BF nahm dazu nicht Stellung und brachte auch keine Beweise in Vorlage.
Erstmals in der Beschwerdeschrift und somit verspätet und in erheblicher inhaltlicher Steigerung führte der BF aus, dass er und seine Familie der arabischen Volksgruppe angehören würden und würde seine Familie im kurdischen Gebiet in XXXX leben. Wegen einer positiven Meldung des BF auf social media zur syrischen Übergangsregierung sei seine Familie von kurdischen Streitkräften bereits einmal bedroht worden. Daher habe er Angst einen syrischen Pass bei der syrischen Botschaft in Wien zu beantragen. Kontakt mit Behörden der syrischen Übergangsregierung bedeute mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere Gefahr und Bedrohung seiner Familie in Syrien durch kurdische Soldaten. Es sei dem BF daher unzumutbar über die syrische Botschaft in Wien einen syrischen Pass zu beantragen, da er damit seine Familie in Syrien in Gefahr bringe (vgl. AS 48).
Festzuhalten ist, dass der BF somit gar nicht behauptet, dass es ihm nicht (faktisch) möglich wäre einen syrischen Reisepass zu erlangen und ist dies auch für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Auch geht der BF in seiner Beschwerde gar nicht auf die von der belangten Behörde dargestellte Möglichkeit einer Onlinebeantragung ein.
Nicht nachvollziehbar ist, dass der BF erstmals im gegenständlichen Verfahren in der Beschwerde, und somit verspätet im Verfahren, Gründe anführte, die ihn hindern bzw. es ihm unzumutbar machen würden, einen syrischen Reisepass zu erlangen. Weder beim gegenständlichen Antrag noch beim eingeräumten Parteiengehör machte er derlei Gründe geltend. Das Vorbringen des BF erweist sich vor diesem Hintergrund als inhaltlich erheblich gesteigert und vermag der BF auch inhaltlich nicht überzeugen. Weder brachte der BF Unterlagen hinsichtlich seiner behaupteten „positiven Meldung“ zur syrischen Übergangsregierung auf social media in Vorlage, noch führte er aus, auf welcher Plattform und wann diese Meldung erfolgt wäre. Er legte auch überhaupt nicht dar, wann und in welcher Form seine Familie bedroht worden wäre und erweist sich das erheblich gesteigerte Vorbringen auch als inhaltlich äußerst vage und unsubstantiiert. Der belangten Behörde kann zudem nicht entgegengetreten werden, wenn sie beweiswürdigend ausführt, dass bereits im Asylverfahren vom BVwG keine begründete Furcht vor Verfolgung festgestellt worden sei und dem BF der Besuch der syrischen Botschaft zumutbar sei, zumal der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich mit der damaligen volatilen Sicherheitslage und den instabilen Verhältnissen insbesondere in seiner Herkunftsregion begründet wurde (vgl. W155 2288117-1/33E).
Auch ist nicht ersichtlich und legt der BF nicht substantiiert dar, inwiefern ein Kontakt des BF zu den syrischen Behörden der Übergangsregierung eine konkrete Gefahr für seine Familie in Syrien bedeuten solle. Selbst bei Wahrunterstellung ist nicht ersichtlich, wie die kurdischen Streitkräfte (deren Auflösung mittlerweile verkündet wurde) von einer Passbeantragung bzw. Passerlangung des BF in Österreich überhaupt erfahren sollten und legt dies auch der BF nicht dar. Der BF hat im Übrigen auch nicht behauptet, dass er das Reisedokument für eine Reise nach Syrien nutzen wolle und dürfte der BF einen Fremdenpass für eine Reise nach Syrien auch gar nicht verwenden (vgl. § 91 Abs. 2 FPG). Es sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, warum dem BF die Erlangung eines syrischen Reisedokumentes nicht möglich oder zumutbar ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchteil A)
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 88 FPG idF BGBl. I 39/2026 anwendbar.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß Art. 25 Abs. 2 StatusVO stellen, sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, die zuständigen Behörden Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten bzw. die die Gültigkeit ihres nationalen Passes nicht verlängern lassen können, Reisedokumente aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten entsprechen.
Gemäß § 88 Abs. 2a FPG wird Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, das in Art. 25 Abs. 2 StatusVO vorgesehene Reisedokument als Fremdenpass ausgestellt.
Für die Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG iVm Art. 25 Abs. 2 StatusVO ist damit erforderlich, dass der Fremde, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, erstens keinen nationalen Reisepass erhalten bzw. einen solchen nicht verlängern kann und zweitens, dass der Ausstellung eines Fremdenpasses keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen.
Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K 8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist (vgl. idS VfGH vom 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).
Aus der bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind (vgl. VwGH vom 19.03.2013, 2011/21/0242).
3.1.2. Der Beschwerdeführer verfügt über den Status des subsidiären Schutzes. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist ihm jedoch die Erlangung eines syrischen Reisedokumentes möglich und zumutbar. Dass der BF einen der anderen Tatbestände des § 88 FPG erfüllen würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies von ihm auch nicht vorgebracht.
3.1.3. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist sohin als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall des BF war die Beurteilung der Rechtssache nicht von weiteren Tatsachen abhängig, sondern war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. In der Beschwerde wurde im Übrigen auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH vom 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH vom 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise