W122 2300988-1/23E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX vertreten durch HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 21.08.2024, Zl. VrSt 311588/2024, betreffend Besoldungsdienstalter gemäß § 169ff GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit (rechtskräftigem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2023, W122 2250982-1/5E, wurde infolge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20.04.2023, C-650/21, unter unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 XXXX Jahre und 2 Monate beträgt (bzw. betrug). Die dagegen eingebrachte Revision wurde mit Beschluss vom 28.09.2023, Zl. Ro 2023/12/0067 als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, da die Revision zurückgezogen wurde.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde gemäß § 169f Abs. 9 GehG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX Tagen neu fest, wogegen der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.09.2024 durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde erhob. In dieser brachte er im Wesentlichen vor, dass sich durch die Neufestsetzung sein Besoldungsdienstalter verschlechtere. Eine Erschütterung des Vertrauens in die effektive Durchsetzung unionsrechtlich gewährleisteter Rechte wiege schwer, wenn in die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, die in unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts ergingen, eingegriffen werde. Ein zwingender Grund des Allgemeininteresses liege nicht vor und eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung sei unzulässig.
3. Mit am 18.10.2024 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Mit Beschluss vom 15.09.2025, W122 2300988-1/11Z wurde das Verfahren nach einem Fristsetzungsantrag ausgesetzt. Das Fristsetzungsverfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2025, Fr 2025/12/0020-7 eingestellt.
5. Nach stattgegebener Vertagungsbitte wurde am 25.08.2026 am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die belangte Behörde nicht teilnahm und in der Folge fristgerecht die Ausfertigung des dabei verkündeten Beschlusses beantragte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom 19.11.2021 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX Tagen festgesetzt, wogegen der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erhob.
1.2. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 07.07.2023, W122 2250982-1, stellte das Bundesverwaltungsgericht nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage unter unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht fest, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 XXXX Jahre und 2 Monate betrug.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.08.2024 setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers aufgrund der zwischenzeitig geänderten Rechtslage gemäß § 169f Abs. 9 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX Tagen neu fest.
1.4. Die Behörde hat keinerlei Feststellungen zum Inhalt der privatrechtlichen Vortätigkeiten des Beschwerdeführers, zum Inhalt der Tätigkeiten in den ersten sechs Monaten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, zur Frage, ob die Vortätigkeiten zu „mindestens 75% den [letztgenannten] Aufgaben entsprechen“, zum Erfordernis einer Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene und – bejahendenfalls – ob „für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 GehG in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war“ getroffen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu W122 2250982-1 und aus der durchgeführten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen (GehG, BDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
„Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ (Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0063, 26.06.2014, RS29).
Die belangte Behörde hat betreffend mehrerer wesentlicher Verfahrensfragen und des hierzu abzuklärenden entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht ermittelt oder Feststellungen getroffen. Damit konnte sie die verfahrenswesentlichen Feststellungen zum Inhalt der Vortätigkeiten, zum Inhalt der Tätigkeiten in den ersten sechs Monaten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, zur Frage, ob die Vortätigkeiten zu „mindestens 75% den [letztgenannten] Aufgaben entsprechen“, zum Erfordernis einer Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene und – bejahendenfalls – ob „für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 GehG in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war“ (§ 12 Abs. 2 Z 1a iVm § 169g Abs. 3 Z3 GehG).
Die Behörde konnte in dem angefochtenen Bescheid auf wesentliche Verfahrensfragen nicht eingehen und unterließ die diesbezüglich erforderlichen Abklärungen und Abwägungen gänzlich. Der von der Verwaltungsbehörde diesbezüglich ermittelte Sachverhalt ist somit grundlegend ergänzungsbedürftig.
Nach dem Vorhalt diesbezüglicher Ermittlungsmängel (OZ 16, 2. Absatz) verschwiegen sich beide Verfahrensparteien und widersprachen den auch im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehaltenen Ermittlungsmängeln nicht.
Zusätzlich zum festgestellten gänzlichen Fehlen von Ermittlungen zu oben genannten wesentlichen Sachverhaltselementen liegt die Behörde näher am Beweis zu den erforderlichen Feststellungen über Tätigkeiten in den ersten sechs Monaten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und zum Erfordernis einer Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2025 steht der gegenständlichen Entscheidung nicht entgegen, da die nach ersatzloser Behebung der Zurückweisung entstandene Entscheidungspflicht der belangten Behörde nach aktueller Rechtslage auch mit der gegenständlichen Entscheidung begründet wird.
Eine persönliche Erörterung des Sachverhaltes mit dem Beschwerdeführer war aufgrund der Anwendung von § 28 Abs. 3 2. Satz nicht erforderlich, obwohl die entsprechend dem Standardformular formulierte Ladung vom 05.05.2026 anderes intendierte.
Insoweit die belangte Behörde von einer mit drei Jahren gedeckelten Anrechnung sonstiger Zeiten ausging, ist anzumerken, dass diese Deckelung aufgrund des Eintritts vor dem 01.05.1995 ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgrund der Bestimmung des § 113 idF der Dienstrechts-Novelle 2004 nicht anwendbar ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Rechtsfrage in Bezug auf grundlegende Ermittlungsmängel geklärt ist.
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