IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 25.06.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) war bis zum 30.06.2026 Inhaber eines befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50% und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.
2. Am 04.02.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neuausstellung bzw. Verlängerung des Behindertenpasses und begehrte erneut die Ausstellung eines Parkausweises. Er legte medizinische Befunde vor.
2.1. Die belangte Behörde holte daraufhin folgendes Gutachten aufgrund der Aktenlage von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 08.05.2026 ein, welches u.a. auf das Vorgutachten von DDrin. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.07.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.05.2025 Bezug nimmt:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Reha-Zentrum XXXX vom 10.04.2026 (nicht komplett nur Seite 1-10 vorhanden, Seite 11-15 fehlen
Zuweisung zur Rehabilitation
Hochgradige idiopathische Adoleszenten-Skoliose Typ 4
Zn. zweizeitiger Reduktions-Spondylodese (Orthopädisches Spital XXXX )
-1. OP am 17.03.2025: Th2 bis L3, Ponte-Osteotomien Th3, Th4 und Th7 bis Th9 und
Th12 bis L3, Short Rib Resection Th6 bis Th9 links
- 2. OP am 24.03.2025: definitive Reduktion, zusätzliche Pedikulierung Th5, Th7 und Th9, Short Rib Resection Th10 und Th11 links, Ponte-Osteotomien Th4 bis Th7 und Th9 bis Th11
Adipositas
Hypercholesterinämie
Nikotinabusus
Jetzige Beschwerden: Er geht seit etwa 6 Wochen ohne Rollmobil und schafft bei Schönwetter bis zu 250 m, in den nahegelegenen XXXX sind es etwa 50 m. Er kauft sich aber nur Kleinigkeiten ein, für größere Einkäufe hat er einen Betreuer, der 3-4x pro Woche kommt und auch Haushalts- und Reinigungsarbeiten verrichtet. Die zu Hause benötigten 2 Stufen steigt er ohne Handlauf alternierend. Im Bereich der basalen ADL ist er selbstständig
ZUSAMMENFASSUNG DES AUFENTHALTES:
Er ging zunächst sämtliche Wege im Haus ohne Hilfsmittel. Aufgrund der langen Wege im Haus und der dabei auftretenden Schmerzsymptomatik li. im LWS-Bereich mit fallweiser ischialgiformer Ausstrahlung in das li. Bein verwendete der Pat. teilweise dann doch auch ein Rollmobil. Im Rahmen der Physio- Einzeltherapie ging der Pat. ohne Hilfsmittel bis 200 m ohne Pause, allerdings mit mittel- bis höhergradigen Schmerzen. Mit dem Rollmobil konnte er mit geringeren Schmerzen 500 m ohne Pause gehen. Die Schmerzsymptomatik war auch stark wetterabhängig. Weitere Einzelheiten und Scores siehe höher stehenden physiotherapeutischen Endbefund. Aufgrund der Schmerzsymptomatik und der Frage nach der von orthopädischer Seite empfohlenen Hebe- und Trageleistung wurde der Pat. hier auch orthopädisch vorgestellt, siehe tiefer stehenden orthopädischen Konsiliarbefund. Ursache der Lumbalgie ist eine nun vermehrte Belastung der Anschlusssegmente L3 bis S1, von orthopädischer Seite wird an eine Röntgen-gezielte transforminale epidurale Infiltration in diesen Segmenten gedacht. Aufgrund der hier erzielten Fortschritte sollte der Pat. Zuhause in der Lage sein, in seinem Alltag im Hinblick auf das Gehen wieder etwas besser zurecht zu kommen. Es wurde ein Wiederholungsheilverfahren im Oktober 2026 beantragt.
Der Pat. war auch sehr daran interessiert, Gewicht abzunehmen, er erhielt hierorts eine diätologische Beratung (siehe auch höher stehende diätologische Empfehlung) und es gelang ihm, hierorts 6 kg abzunehmen
Diagnosezentrum XXXX vom 27.03.2026
Zuweisungsdiagnose: Z.n. zweizeitiger Reduktions-Spondylodese 03/2025 mit Short Rib Resection Th6-Th11 links bei hochgradiger Skoliose
Zustand nach Skolioseoperation mit dorsaler Spondylodese von Th2-L3.
Regelrechte Lage der Pedikelschrauben, die Stäbe sind intakt, es wird jedoch ein Vergleich mit den Vorbildern empfohlen. Rechtskonvexer Skolioseverlauf der BWS, linkskonvexe Skoliose im Verlauf der LWS.
Hypoplastisches 12. Rippenpaar
weiters siehe auch VGA vom 20.05.2025
Idiopathische Skoliose, Korrekturoperation Th2 bis L3 50% Nachuntersuchung 5/2027 - Evaluierung nach Rehabilitation und wahrscheinlicher Besserung
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Das Augen-ärztliche Leiden wird gesondert berücksichtigt und eingestuft
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
siehe Gesamt-GA
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
x JA
(...)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine. Aus den vorliegenden Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität, als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. Die dauerhafte Notwenigkeit eines Rollators liegt nicht vor. Eine weitere Besserbarkeit und unter laufender Physiotherapie anzunehmen
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
(...)“
3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.06.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Begründend führte diese aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
3.1. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer weiters mit Schreiben vom 25.06.2026, dass bei ihm ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt worden sei und ihm ein bis 31.08.2027 befristet ausgestellter Behindertenpass im Scheckkartenformat zugestellt werde, da nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung des Gesundheitszustandes erforderlich sei.
3.2. Am 26.06.2026 wurde der Behindertenpass an den Beschwerdeführer versendet.
4. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 25.06.2026 und führte aus, dass die Entscheidung seine tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen nicht ausreichend berücksichtige. Laut seinem Rehabilitationsbericht bestünden erhebliche Einschränkungen der Gehfähigkeit und Belastbarkeit; er habe beim Gehtest lediglich 130m in sechs Minuten zurücklegen können. Es bestünden starke Schmerzen beim Gehen. Für längere Strecken benötige er ein Rollmobil. Die Wirbelsäulenbeschwerden beeinträchtigten seine Mobilität dauerhaft. Insbesondere bereite ihm das Gehen von längeren Gehstrecken, das Warten an Haltestellen sowie das Ein- und Aussteigen Schwierigkeiten und Schmerzen.
5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 30.07.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 06.08.2026 langten weitere Dokumente betreffend Pflegegeld aus dem Jahr 2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit Pflegegeld in der Pflegestufe 1.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 04.02.2026 die Neuausstellung seines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Die belangte Behörde stellte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beim Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung von 50% fest und stellte ihm einen bis 31.08.2027 befristeten Behindertenpass aus. Der Behindertenpass wurde dem Beschwerdeführer am 26.06.2026 zugesendet.
Mit angefochtenem Bescheid vom 25.06.2026 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in seinen Behindertenpass abgewiesen.
1.3. Beim Beschwerdeführer liegt folgende Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, vor:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%.
1.4. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen vom 08.05.2026 von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, der Entscheidung zu Grunde gelegt.
1.5. Beim Beschwerdeführer liegt keine relevante, dauerhafte funktionelle Mobilitätseinschränkung vor. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden. Das sichere Ein- und Aussteigen ist möglich. Die dauerhafte Notwendigkeit eines Rollators liegt nicht vor. Im Rahmen der im April 2026 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme konnte beim Beschwerdeführer eine Verbesserung der Gehmobilität festgestellt werden. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Rehabilitationsmaßnahme eine Gewichtsreduktion von 6 kg erzielen. Eine voraussichtliche Besserung ist unter laufender Physiotherapie weiterhin anzunehmen. Der Beschwerdeführer leidet zudem an keiner schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. und 1.2.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die derzeitige Pflegestufe ergibt sich aus dem vorgelegten Gutachten der PVA von Dr. XXXX vom 16.01.2026.
Zu 1.3. bis 1.5.: Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen – in freier Beweiswürdigung – auf den vorgelegten Beweismitteln sowie auf dem von der belangten Behörde eingeholten Aktengutachten vom 08.05.2026 von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, welches u.a. auf das Vorgutachten von DDrin. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.07.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.05.2025 Bezug nimmt.
In diesem Gutachten wurde auf die Art des Leidens sowie dessen Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Dr.in XXXX gelangte nachvollziehbar unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass die Gesamtmobilität des Beschwerdeführers ausreichend ist, um kurze Wegstrecken zu überwinden. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich. Weiters liegt kein Immundefekt vor. Aus den vorliegenden Befunden lassen sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität oder körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Eine dauerhafte behinderungsbedingte Verwendung eines Rollators ist – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde – den Ausführungen der Gutachterin zufolge nicht begründbar.
Die Gutachterin stützt ihre Einschätzung insbesondere auf den Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums XXXX vom 10.04.2026, in welchem die therapeutischen Maßnahmen und die erzielten Fortschritte des Beschwerdeführers dokumentiert sind. So konnte der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme eines Rollmobils mit nur geringen Schmerzen 500 m ohne Pause gehen und zwei Stufen steigen. Dies stützt die Annahme der Gutachterin, wonach eine ausreichende Gangmobilität zum Überwinden kurzer Strecken sowie zur Überwindung von Niveauunterschieden vorhanden ist.
Da für Oktober 2026 bereits ein weiteres Rehabilitationsverfahren vorgesehen ist und eine weitere Besserung in Aussicht gestellt wurde, ist die Einschätzung der Gutachterin, wonach von einer zeitnahen weiteren Verbesserung auszugehen ist, nachvollziehbar.
Voranzuhalten ist zudem, dass eine weitere Verbesserung und Festigung der Gangmobilität auch die entsprechende Mitwirkung des Beschwerdeführers voraussetzt. Eine solche war bereits im Rahmen der Rehabilitation erkennbar, zumal es dem Beschwerdeführer dem Entlassungsbericht zufolge gelang, 6 kg an Körpergewicht zu reduzieren. Die weitere Reduktion der Adipositas sowie regelmäßige physiotherapeutische Übungen und ausreichende Bewegung stellen geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Mobilität dar. Diese Möglichkeiten stehen dem Beschwerdeführer weiterhin offen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung der Sachverständigen insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar.
Zudem stehen die Annahmen der Sachverständigen Dr.in XXXX mit den Ausführungen im Vorgutachten von DDr.in XXXX in Einklang. Diese hielt in ihrem Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, folgenden Status fest:
“Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts F und S 0/80, links 0/140, R endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen nicht möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand nicht möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen soweit derzeit prüfbar unauffällig; Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Narbe 38 cm, geringgradig Thoraxbuckel rechts thorakolumbal, annähernd im Lot, Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich; BWS/LWS: FBA: derzeit nicht geprüft Lasegue bds. negativ.”.
Insbesondere zur Gangmobilität hielt DDr.in XXXX weiters fest:
“Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild ist mit Rollator vorgeneigt, Schmerzangabe. Bewegungsabläufe eingeschränkt, Hinlegen nicht möglich, Sitzen nur auf der Liege.”
Dr.in XXXX führte aus, dass sich im Vergleich zum Vorgutachten keine maßgeblichen Änderungen ergeben hätten, und bestätigte dies auch durch die Übernahme der darin festgestellten Funktionseinschränkungen und des Grades der Behinderung.
DDr.in XXXX hielt bereits im Vorgutachten vom 23.07.2025 zur Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel fest, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vorliegen, die zu einer dauerhaften Einschränkung der Mobilität führen. Zwar bestünden belastungsabhängige Beschwerden der Wirbelsäule, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränkten, die Gesamtmobilität sei jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300 bis 400 m zurückzulegen. Ebenso führte sie aus, dass die Benützung eines Rollators nicht erforderlich sei, wobei allein dessen tatsächliche Verwendung durch den Beschwerdeführer keine medizinische Notwendigkeit begründe. Dies steht auch nicht mit dem von ihr erhobenen Status in Widerspruch, wonach insbesondere an den oberen Extremitäten keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen bestanden und die Kraft seitengleich gut ausgeprägt war.
In Anbetracht der Gesamtheit der festgestellten Funktionsdefizite wurde somit bereits im Vorgutachten keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Diese Einschätzung steht mit den aktuellen Ausführungen der Sachverständigen Dr.in XXXX in Einklang.
Seit dem Vorgutachten sind keine Verschlechterungen, sondern vielmehr weitere Verbesserungen des Gesundheitszustandes dokumentiert. Insbesondere ergibt sich aus dem bereits erwähnten Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik, dass die Rehabilitationsziele teilweise erreicht werden konnten und sich eine Verbesserung der funktionellen Fähigkeiten objektivieren lässt. Auch wird darin ein weiteres Besserungspotential beschrieben. Die Schmerzsymptomatik wird als wetterabhängig und damit wechselnd beschrieben, sodass nicht von durchgehend gleichbleibenden Schmerzen auszugehen ist. Zudem wurde eine weitere therapeutische Behandlung in Form einer gezielten Infiltration im Bereich der Segmente L3 bis S1 in Erwägung gezogen. Soweit im Entlassungsbericht für Schönwetter eine Gehstrecke von 250 m angeführt wird, ist dies im Zusammenhang mit der dort ebenfalls beschriebenen wechselnden Schmerzsymptomatik zu sehen. Die Einschätzung der Sachverständigen, wonach eine kurze Gehstrecke bewältigt werden kann, steht damit nicht in Widerspruch. Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut dem genannten Entlassungsbericht bei den grundlegenden Verrichtungen des täglichen Lebens selbstständig ist. Die in der Beschwerde behauptete Gehstrecke von lediglich 130 m findet demgegenüber keine entsprechende objektive Bestätigung in den vorliegenden Befunden.
DDr.in XXXX ordnete eine Nachuntersuchung für Mai 2027 an. Im Pflegegutachten von Dr. XXXX vom 12.01.2026 wurde ebenfalls eine weitere Besserung des Gesundheitszustandes in Aussicht gestellt, was sich auch in der Herabsetzung der Pflegestufe 3 auf 1 widerspiegelt. Aufgrund des weiterhin bestehenden Besserungspotentials setzte auch Dr.in XXXX eine Nachuntersuchung für Mai 2027 an. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer nach den bereits im Vorgutachten von DDr.in XXXX berücksichtigten zwei Korrekturoperationen im März 2023 seither, insbesondere durch die erfolgte Rehabilitation, eine gesundheitliche Verbesserung erfahren hat.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Sachverständige konnte insgesamt im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel iSd Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zeigen sich aktuell in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach das vorliegende Beschwerdebild nicht geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, zu entkräften. Vielmehr erschöpften sich die Angaben des Beschwerdeführers in der Annahme, dass seine Mobilität eingeschränkt sei und er beim Gehen Schmerzen habe. Allfällige Stürze oder stationäre Aufenthalte sind nicht dokumentiert.
Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen dem Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen/einer Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Abweisung der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten.
Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 08.05.2026 von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer liegt keine relevante, dauerhafte funktionelle Mobilitätseinschränkung vor. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden. Das sichere Ein- und Aussteigen ist möglich. Eine dauerhafte Verwendung eines Rollators ist nicht begründbar. Der Beschwerdeführer leidet zudem an keiner schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkung vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.
Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Er hat jedoch keine weiteren/aktuelleren Beweismittel im Verfahren vorgelegt, die eine weitere Untersuchung notwendig machen würden.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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