W217 2337185-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 09.01.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines bis 31.03.2030 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60%. Grundlage hierfür bildete ein Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 24.06.2025 von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin.
Der Beschwerdeführer begehrte am 02.12.2025 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Aufgrund einer offenen Stelle in der Luftröhre müsse er regelmäßig Schleim entfernen, wobei ein erhöhtes Risiko bestehe, Keime aufzunehmen.
1.1. In einem Aktengutachten vom 12.12.2025 hält Dr. XXXX , Facharzt für HNO, fest:
„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
aus der Sicht des Fachgebietes keine, da bei den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen eine kurze Wegstrecke selbstständig zurückgelegt werden kann, das Ein- und Aussteigen bei den in öffentlichen Verkehrsmittel vorliegenden Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe möglich ist und den sicheren Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen nicht beeinträchtigt
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
Gutachterliche Stellungnahme:
Aktengutachten
• Mit der Bitte um Prüfung ob im Befund der bisher festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen eine maßgebliche Änderung eingetreten ist bzw. ob durch die vorgelegten medizinischen Beweismittel eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes geltend gemacht wird (Antragstellung binnen eines Jahres) siehe VGA Dr. XXXX v. 24.06.2025 sowie neu vorgelegter Befund
das Leiden besteht innerhalb der Heilungsbewährung unverändert, die therapeutische Strategie hat sich zwischenzeitlich verändert, die ursprünglich eingeleitete primäre Chemoradiatio mit Sicherung der Atemwege durch Tracheostoma wurde unter kurativer Zielsetzung durch eine salvage = Notfall Laryngektomie erweitert, daraus resultiert ein permanentes Tracheostoma und der dauerhafte Verlust der natürlichen Stimme, die Rehabilitation der Stimme wurde durch die Anlage einer Provox Stimmprothese eingeleitet. Der Grad der Behinderung aus den daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen bleibt innerhalb der Heilungsbewährung im Vergleich zur Vorbegutachtung gleich.“
1.2. Im Rahmen des hierzu gewährten Parteiengehörs wandte der Beschwerdeführer ein, aufgrund des dauerhaften Tracheostomas bestünden hohe Infektions- und Atemrisiken sowie Kommunikationsprobleme und ein erhöhter medizinischer Betreuungsbedarf. Wartezeiten, Menschenansammlungen notwendige Umstiege sowie unvorhersehbare Situationen stellten ein erhebliches gesundheitliches Risiko dar.
1.3. Die belangte Behörde holte in der Folge eine Stellungnahme des bereits beigezogenen Facharztes für HNO ein; in seiner Stellungnahme vom 02.01.2026 führt dieser wie folgt aus:
„Antwort(en):
Im Beschwerdeverfahren liegen keine neuen medizinischen Dokumentationen vor. Die vom Antragssteller in der Stellungnahme vom 16.12.2025 angeführten Leiden und daraus resultierenden Funktionseinschränkungen wurden bereits im Sachverständigengutachten vom 12.12.2025 in vollem Umfang berücksichtigt.
Gemäß den rechtsbindenden Richtlinien und gemäß der Judikatur des VwGH ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar da bei den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen eine kurze Wegstrecke selbstständig zurückgelegt werden kann, das Ein- und Aussteigen bei den in öffentlichen Verkehrsmittel vorliegenden Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe möglich ist und den sicheren Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen nicht beeinträchtigt.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten, keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
Der in der letzten Stellungnahme vom 16.12.2025 angeführte Zustand nach Laryngektomie, dauerhaftes Tracheostoma, Einlage einer Stimmprothese und nicht abgeschlossene Stimmrehabilitation ist vorbekannt und bewirken aus medizinischer Sicht keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Aus diesem Zustand liegt auch aus objektiv gutachterlicher Sicht keine erheblich erhöhte Infektionsgefahr vor.“
2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.
3. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer unter Beilage eines ambulanten Arztbriefes vom 22.01.2026 Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.01.2026 und führte aus, durch das Tracheostoma entfalle die physiologische Filter-, Reinigungs- und Anwärmfunktion der oberen Atemwege vollständig. Eingeatmete Luft gelange ungefiltert direkt in die unteren Atemwege. Diese anatomische Dauerveränderung führe zu einer erhöhten Infektionsanfälligkeit, insbesondere in engen, schlecht belüfteten Räumen mit erhöhter Keimexposition.
4. Am 02.03.2026 langte der Verwaltungsakt samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge Frau Prim.Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
5.1. Diese hält in ihrem Gutachten vom 06.07.2026 basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 18.05.2026 fest:
“(…)
Relevante Befunde (chronologischer Reihenfolge)
Befund MUW XXXX , 22.01.2026, ABL 26
Plattenegithelkarzinom des Larynx (Stimmlippe rechts} cT3cN0cM0, Erstdiagnose 03/2025
Z,n. primärer Radiochemotherapie bis 23.05.2025
bei Tumorpersistenz nach pRCTH → z.n. totaler Laryngektomie mit selektiver neck dissection Level Il-IV beidseits mit Anlage einer Provos-Prothese und Interponat eines myofaszialem M.pectoralis Major Lappen links
Entlassungsbrief XXXX Kliniken, 07.11.2025, ABL 16:/ABL 9ff
Aufenthalt vom 26.10.2025 bis 11.11.2025
geplante Aufnahme zur operativen Versorgung am 28.10.2025
Medikamente und Hilfsmittel:
Schmerzmittel bei Bedarf, Tracheostoma
Status:
Kopf frei beweglich
Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: unauffällig
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normfrequent
Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblieh
WS: im Lot
OE: unauffällige Gelenkbeweglichkeit
UE: unauffällige Gelenkbeweglichkeit
Muskulatur beidseits gleich ausgebildet
grob neurologischer Status: unauffällig
Tracheostoma in situ
Status psychicus.
klar, Orientiert, Ductus ist kohärent
Gangbild:
unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich, keine Gehbehinderung, Standfestigkeit ist ausreichend sicher gegeben, die Beweglichkeit ist uneingeschränkt
ZUSAMMENFASSUNG:
Frage 1.)
Diagnosen
Plattenepithelkarzinom des Larynx (Stimmlippe rechts) cT3cN0cM0. Erstdiagnose 03/2025
Z.n. primärer Radiochemotherapie bis bis 23.05.2025
bei Tumorpersistenz nach pRCTH →z.n. totaler Larygektomie mit selektiver neck dissection Level Il-IV beidseits mit Anlage einer Provox-Prothese und Interponat eines myofaszialem M.pectoralis Major Lappen links
Frage 2.)
nicht zutreffend
Erhebliche Einschränkungen betreffend die untere Extremität liegen nicht vor. Insbesondere besteht keine erhebliche Einschränkung der Gelenkbeweglichkeit, die Muskulatur ist seitengleich ausgebildet. Somit können Wegstrecken 300 bis 400m in 10 min ohne Einschränkung zurückgelegt werden, Niveauunterschiede wie sie zum Ein- und Aussteigen in eine öffentliches Verkehrsmittel notwendig sind können ohne fremde Hilfe überwunden werden und der freie Stand ist ausreichend sicher möglich. Der Transport in einem Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt ist möglich.
Frage 3.)
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor.
Insbesondere bestehen keine Einschränkungen betreffend einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, keine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationsreichen, keine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, keine Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, keine COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, kein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
Frage 4 und Frage 5.)
nicht zutreffend
Frage 6.)
a.) eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 m kann ungehindert zurückgelegt werden da keine Einschränkung in der Gelenkbeweglichkeit besteht und keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit wie oben genannt besteht.
b.) Hilfsmittel zur Fortbewegung müssen keine verwendet werden und sind auch nicht erforderlich bei uneingeschränkter Gehfähigkeit.
c.) nicht zutreffend
d.) nicht eingeschränkt, Niveauunterschiede können ungehindert und ohne fremde Hilfe überwunden werden. da keine Einschränkung der Gelenkbeweglichkeit vorliegt.
e.) der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist sicher und gefährdungsfrei möglich, da keine Beeinträchtigung der Standfestigkeit gegeben ist.
f.) nein; bei Hr. XXXX , besteht ein Zustand nach Larynxkarzinom mit einer liegenden Prothesenversorgung (Tracheostoma). Es kommt dabei zu einer Schleimbildung und konsekutiv zu einem Hustenreiz. Der Schleim wird anschließend geräuschvoll über die Larynxprothese und das Tracheostoma abgehustet und abgesondert. Eine Einschränkung in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist laut EVO nicht gegeben.
Häufige pulmonale Infekte wie vom BF angegeben sind nicht dokumentiert und bei entsprechender Handhabung des Tracheostomas, unter den erlernten Hygienerichtlinien nicht zu erwarten. Es besteht keine erhebliche Atemnot, die Auskultation der Lunge ist unauffällig. Aktuelle HNO ärztliche Befunde oder Befunde eines Lungenfacharztes die eine abweichende Beurteilung zulassen würden liegen nicht vor. Atemnotfälle wie vom BF angegeben sind bei einem Zustand nach Larynxkarzinom unter Anlage einer Provox Prothese (Prothese zur Stimmbildung) und Tracheostoma in keinem erheblichen Ausmaß erwartbar, eine Versorgung durch eine Langzeitsauerstoff ist nicht notwendig. Durch die Anlage der Provoxprothese ist eine Stimmbildung wieder möglich und wurde vom BF auch erlernt. Die Kommunikation im Ordinationssetting gelang einwandfrei, auch wenn die Stimmbildung verändert ist zur natürlichen Stimme. Eine Verunmöglichung zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dadurch nicht gegeben.
Frage 7.)
Die Stellungnahme wird gesichtet und der Beurteilung nach Einschätzungsverordnung berücksichtigt.
Entgegen der Aussage ABL 18 es wäre keine verbale Kommunikation möglich, erfolgte diese bereits während des Ordinationsbesuches mit mir, wenngleich auch bei erhöhtem Hustenreiz.
Bei einem Tracheostoma besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko, welches durch eine entsprechende Handhabung sowie dem Umsetzen von üblichen Hygienerichtlinien entgegengewirkt werden kann Eine Verunmöglichung zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel resultiert daraus aber nicht. Mit einem Tracheastoma ist eine Teilnahme am öffentlichen Leben möglich, erhebliche Einschränkungen ergeben sich daraus nicht.
Auch im Befund der XXXX Kliniken, ABL 26 vom 22.01.2026 sind keinerlei Infektzeichen dargestellt. Eine Tumorpersistent konnte nicht verzeichnet werden.
Frage 8.)
Es kommt zu keiner abweichenden Beurteilung in diesem SVGA.
Frage 9.)
eine Nu ist nach Abschluss der Heilungsbewährung 03/2030 indiziert.”
5.2. Im Rahmen des hierzu gewährten Parteiengehörs langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers oder der belangten Behörde ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Er ist Inhaber eines bis 31.03.2030 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60%.
1.3. Es besteht ein Zustand nach Larynxkarzinom mit einer liegenden Prothesenversorgung (Tracheostoma).
Der Beschwerdeführer begehrte am 02.12.2025 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Mit Bescheid vom 09.01.2026 wurde dieser Antrag abgewiesen.
1.4. Der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird das Gutachten von Prim.Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 06.07.2026 basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 18.05.2026 zugrunde gelegt, welches die Befundungen und Beurteilungen vom 12.12.2025 von Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, sowie dessen Stellungnahme vom 02.01.2026 voll inhaltlich bestätigt.
1.5. Beim Beschwerdeführer liegt keine relevante, dauernde Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder der Gangsicherheit vor. Eine kurze Wegstrecke kann selbständig zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen bei den in öffentlichen Verkehrsmittel vorliegenden Niveauunterschieden ist ohne fremde Hilfe möglich und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen nicht beeinträchtigt.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten, keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
Der Zustand nach Larynxkarzinom unter Anlage einer Provox Prothese und Tracheostoma bewirkt keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Aus diesem Zustand liegt auch keine erheblich erhöhte Infektionsgefahr vor. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. und 1.2.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.3. bis 1.5.: Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen – in freier Beweiswürdigung – auf den vorgelegten und eingeholten Beweismitteln sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von Prim.Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 06.07.2026 basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 18.05.2026.
In diesem Gutachten wurde auf die Art des Leidens sowie dessen Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Prim.Dr.in XXXX gelangte nachvollziehbar unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 m ungehindert zurücklegen kann, da keine Einschränkung in der Gelenkbeweglichkeit und keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit besteht. Hilfsmittel zur Fortbewegung müssen keine verwendet werden und sind auch nicht erforderlich bei einer uneingeschränkten Gehfähigkeit. Niveauunterschiede können ungehindert und ohne fremde Hilfe überwunden werden, da keine Einschränkung der Gelenkbeweglichkeit vorliegt. Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist sicher und gefährdungsfrei möglich, da keine Beeinträchtigung der Standfestigkeit gegeben ist.
Beim Beschwerdeführer besteht ein Zustand nach Larynxkarzinom mit einer liegenden Prothesenversorgung (Tracheostoma). Die Sachverständige schilderte nachvollziehbar, dass es dabei zwar zu einer Schleimbildung und konsekutiv zu einem Hustenreiz komme; anschließend werde der Schleim geräuschvoll über die Larynxprothese und das Tracheostoma abgehustet und abgesondert. Eine Einschränkung in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei jedoch nicht gegeben. Des Weiteren sind häufige pulmonale Infekte - wie vom Beschwerdeführer angeführt - nicht dokumentiert und seien solche Infekte bei entsprechender Handhabung des Tracheostomas unter den erlernten Hygienerichtlinien nicht zu erwarten. Ebenso bestehe keine erhebliche Atemnot, die Auskultation der Lunge sei unauffällig. Aktuelle HNO-ärztliche Befunde oder Befunde eines Lungenfacharztes, die eine abweichende Beurteilung zulassen würden, liegen nicht vor. Atemnotfälle wie vom Beschwerdeführer angegeben, seien bei einem Zustand nach Larynxkarzinom unter Anlage einer Provox Prothese (Prothese zur Stimmbildung) und Tracheostoma in keinem erheblichen Ausmaß erwartbar, eine Versorgung durch eine Langzeitsauerstofftherapie sei nicht notwendig. Durch die Anlage der Provoxprothese sei eine Stimmbildung wieder möglich und wurde – wie die Sachverständige betont - vom BF auch erlernt.
Eine Verunmöglichung zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dadurch nicht gegeben.
Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden und finden auch Bestätigung in deren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.05.2026 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung (vgl. „Status: Kopf frei beweglich Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: unauffällig Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normfrequent Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich WS: im Lot. OE: unauffällige Gelenkbeweglichkeit UE: unauffällige Gelenkbeweglichkeit Muskulatur beidseits gleich ausgebildet grob neurologischer Status: unauffällig Tracheostoma in situ Status psychicus: klar, orientiert, Ductus ist kohärent Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich, keine Gehbehinderung, Standfestigkeit ist ausreichend sicher gegeben, die Beweglichkeit ist uneingeschränkt“). Zudem führte die Sachverständige an, dass die Kommunikation im Ordinationssetting einwandfrei gelang.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Sachverständige konnte insgesamt im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel iSd Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zeigen sich aktuell in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach das vorliegende Beschwerdebild nicht geeignet sei, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, zu entkräften.
Die Sachverständige konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen.
Vom Beschwerdeführer wurden im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens widerlegen könnten.
Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen/einer Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Die vom Beschwerdeführer nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegten neuen Beweismittel konnten aufgrund des im § 46 Bundesbehindertengesetz vorgesehenen Neuerungsverbotes für das Beschwerdeverfahren nicht mehr zur Entscheidung herangezogen werden.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Abweisung der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten.
Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 06.07.2026 von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer liegt ausgehend davon keine relevante, dauernde Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder der Gangsicherheit vor. Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft in adäquater Zeit zurückgelegt werden, Niveauunterschiede werden sicher bewältigt. Kraft und Standfestigkeit reichen aus, um ein sicheres Ein-/Aussteigen bzw. einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer leidet zudem an keiner schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkung vermag der Beschwerdeführer nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die vom Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 18.07.2023 vorgelegten weiteren Beweismittel (Entlassungsbericht Reha-Klinik, Protokoll Hustenattacken, Fotodokumentation) konnten aufgrund des in § 46 BBG normierten Neuerungsverbotes (vgl. VfGH vom 14.12.2021, G 225/2021-19) im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zur Entscheidung herangezogen werden.
Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.
Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Er hat jedoch keine weiteren/aktuelleren Beweismittel im Verfahren vorgelegt, die eine weitere Untersuchung notwendig machen würden.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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