W169 2307450-1/13E W169 2307854-1/12E W169 2307857-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , dieser gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , alle StA. Äthiopien, vertreten durch den Verein Tralalobe, gegen den Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2025, Zlen. 1.) 1376938500-232384926, 2.) 1376939606-232385078 und 3.) 1391397404-240588042, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Die Anträge auf internationalen Schutz werden hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin, zu diesem Zeitpunkt minderjährige Staatsangehörige von Äthiopien, stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.11.2023 je einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Ausreisegrund an, dass in Äthiopien Bürgerkrieg herrsche. Ihr Haus sei zerstört worden. Sie habe Angst dort zu leben. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie den Krieg.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab insoweit zu Protokoll, dass sie zwei Väter habe, einen in Äthiopien und einen in Europa. In Äthiopien herrsche Bürgerkrieg. Soldaten hätten sie in Äthiopien vergewaltigt. Sie sei dadurch schwanger. Wegen des Bürgerkrieges sei sie nach Europa. Sie suche hier ihren Vater, der in Europa sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie den Bürgerkrieg.
2. Von der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin wurden äthiopische Geburtsurkunden polizeilich sichergestellt. Da eine Visadatenabfrage ergab, dass ihnen im Oktober 2023 italienische Touristenvisa ausgestellt wurden, holte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Österreichische Botschaft in Addis Abeba italienische Unterlagen zur Beantragung dieser Visa ein.
3. Nach der Geburt des Drittbeschwerdeführers, dem Sohn der Zweitbeschwerdeführerin, wurde auch für diesen ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
4. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 03.06.2024 in Anwesenheit einer Vertreterin des zuständigen Kinder- und Jugendwohlfahrtträgers vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu den Anträgen auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer einvernommen.
5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 13.01.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt (Spruchpunkt III.).
6. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden und monierten nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
7. Am 23.07.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin ausführlich zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführer befragt (s. Verhandlungsprotokoll).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind Staats0angehörige von Äthiopien, gehören der Volksgruppe der Amharen sowie der Religionsgemeinschaft der orthodoxen Christen an und stammen aus Addis Abeba. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten dort acht Jahre die Grundschule.
Der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin wurden im Mai 2023 äthiopische Reisepässe ausgestellt. Am 12.10.2023 wurde bei der italienischen Botschaft in Addis Abeba die Ausstellung italienischer Visa für sie beantragt. Die Visa wurden noch am selben Tag ausgestellt. Die Visaanträge wurden unterschrieben von XXXX , welcher zu jener Zeit als Verwaltungspersonal der äthiopischen Botschaft in Rom angestellt war. XXXX fungierte dabei aufgrund einer wenige Monate zuvor vereinbarten Adoption als gesetzlicher Vertreter der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin reisten auf Grundlage dieser Visa in die Europäische Union ein.
Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin lebten tatsächlich nicht bei XXXX und haben kein echtes familiäres Verhältnis zu ihm. Ihre Adoption wurde lediglich zu dem Zweck vorgetäuscht, um ihnen Visa für die Einreise in die Europäische Union zu beschaffen, um in weiterer Folge hier Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.
Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin unterlagen in Äthiopien keiner Bedrohung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Es wurde nicht ihr Wohnhaus von der äthiopischen Regierung abgerissen und die Zweitbeschwerdeführerin wurde in weiterer Folge nicht vergewaltigt. Den Beschwerdeführern droht auch im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien keine individuell gegen sie gerichtete Gefährdung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.
Bei der Erstbeschwerdeführerin wurde in Äthiopien als Kleinkind eine Genitalverstümmelung nach dem WHO-Typ II durchgeführt. Bei der Zweitbeschwerdeführerin besteht keine Genitalverstümmelung. Es droht ihnen in Äthiopien keine weitere Genitalverstümmelung. Auch eine sonstige konkrete und aktuelle Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer bereits erfolgten Genitalverstümmelung kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihr deswegen eine Rückkehr nach Äthiopien unzumutbar wäre.
Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Äthiopien keine alleinstehenden Frauen. Sie unterliegen dort keiner Bedrohung aus diesem Grund. Sie haben in Äthiopien Angehörige, bei denen sie unterkommen können und mit denen sie in Kontakt stehen.
Der Drittbeschwerdeführer ist in Äthiopien keiner individuell gegen ihn gerichteten, kinderspezifischen Bedrohungslage ausgesetzt und wird dort nicht ausgegrenzt.
Die Beschwerdeführer sind in Äthiopien auch keiner sonstigen, individuell gegen sie gerichteten Bedrohung ausgesetzt.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Äthiopien:
1. Politische Lage
Staatsstruktur: Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat (AA 19.7.2024), eine demokratische Bundesrepublik (ADA 2.2025). Der Vielvölkerstaat Äthiopien ist das zweitbevölkerungsreichste Land Afrikas. Nach dem Ende der Militärdiktatur 1991 wurde das Land ethno-föderalistisch organisiert (AA 17.2.2025). Das Land ist in zwölf ethnisch definierte Regionalstaaten (Afar, Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Harar, Oromia, Sidama, Somali, Tigray, Region südwestäthiopischer Völker, Südäthiopien sowie Zentraläthiopien) sowie zwei Statutarstädte (Addis Abeba, Dire Dawa) unterteilt (CIA 13.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen (AA 19.7.2024).
Der Präsident fungiert als Staatsoberhaupt, er übernimmt allerdings vornehmlich repräsentative Aufgaben (AN 7.10.2024). Der Präsident wird indirekt gewählt, namentlich von den beiden Parlamentskammern. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Präsident ist seit Oktober 2024 Taye Atske Selassie (CIA 13.8.2025; vgl. FH 2025). Er hat die erste weibliche Präsidentin des Landes, Sahle-Work Zewde, abgelöst (AN 7.10.2024).
Die politische Macht geht vom Premierminister aus (AN 7.10.2024). Premierminister ist seit 2018 Abiy Ahmed Ali (CIA 13.8.2025).
Das Parlament verfügt über zwei Kammern. Das 153sitzige House of Federation, dessen Abgeordnete von den Regionalparlamenten gewählt werden, zur Interpretation der Verfassung und in Belangen zwischen Regionalstaaten und Bundesregierung; sowie das 547sitzige Repräsentantenhaus mit direkt gewählten Abgeordneten als gesetzgebende Versammlung (CIA 13.8.2025; vgl. FH 2025). In letzterem verfügt die Prosperity Party (PP) von Premierminister Abiy über 448 Sitze, andere Parteien über 22. Die dem Regionalstaat Tigray zustehenden Sitze wurden aufgrund des zum Zeitpunkt der Wahlen herrschenden Bürgerkriegs nicht befüllt. Die nächsten Wahlen sind für das Jahr 2026 vorgesehen (CIA 13.8.2025).
Politik: Ab den 90er-Jahren dominierte die Ethiopian People‘s Revolutionary Democratic Front (EPRDF) die Politik des Landes. Ab 2015 kam es zu Unruhen, die auch zu Spannungen innerhalb der EPRDF führten (ADA 2.2025). Abiy Ahmed wurde 2018 neuer Vorsitzender der EPRDF und Premierminister. 2019 wurde die EPRDF aufgelöst und die neu gegründete Prosperity Party (PP) setzte sich als die dominierende politische Partei im Land durch (ADA 2.2025; vgl. AA 19.7.2024, SFH 5.2025). Alle der EPRDF angehörigen sowie alle mit ihr verbündeten Parteien haben sich der PP angeschlossen – mit Ausnahme der TPLF (Tigray People’s Liberation Front). Zur PP gehören: Oromo Democratic Party (ODP), Amhara Democratic Party (ADP), Southern Ethiopian People’s Democratic Movement (SEPDM), Afar National Democratic Party (ANDP), Somali Democratic Party (SDP), Harari National League (HNL), Benishangul Gumuz People’s Democratic Party (BDP) und Gambela People’s Unity Democratic Movement (GPUDM) (SFH 5.2025). Die letzten Wahlen im Jahr 2021 waren vom Boykott durch wichtige Oppositionsparteien, von Unsicherheit, Registrierungs- und anderen Problemen geprägt (FH 2025).
Bis zum Amtsantritt von Ministerpräsident Abiy Ahmed Ali 2018 stand Äthiopien fast drei Jahrzehnte unter der Herrschaft der TPLF (AA 17.2.2025). Der Amtsantritt Abiys war von innenpolitischen und wirtschaftlichen Reform- und Öffnungsschritten begleitet (ADA 2.2025; vgl. AA 17.2.2025). Diese haben aber u.a. den Raum für ein Aufbrechen ethnischer Bruchlinien geschaffen (AA 17.2.2025), der Reformprozess kam ins Stocken (ADA 2.2025).
Konflikte: Im Herbst des Jahres 2020 brach ein Krieg zwischen der Regionalregierung in Tigray und der äthiopischen Zentralregierung aus. Die Armee wurde dabei von Streitkräften des Nachbarstaats Eritrea und der amharischen Fano-Miliz unterstützt. Alle Kriegsparteien beteiligten sich an Menschenrechtsverbrechen (AI 6.1.2025). Während des zwei Jahre dauernden Kriegs in Tigray wurden mehr als 600.000 Menschen getötet, mehr als 120.000 Frauen vergewaltigt und fast zwei Millionen Menschen vertrieben (AI 6.1.2025; vgl. Sahan 12.8.2025). Der zwischen 2020 und 2022 militärisch ausgetragene Konflikt hat das Land in seiner Entwicklung massiv zurückgeworfen. Zahlreiche weitere innenpolitische Konflikte, derzeit v.a. in den Regionen Amhara und Oromia, wiederkehrende Dürren und Fluten stellen das Land weiterhin vor enorme politische und humanitäre Herausforderungen (AA 17.2.2025). Seit dem Ende der Kämpfe im November 2022 befinden sich die Tigrayer in einer düsteren Schwebe, es herrscht weder Krieg noch Frieden. Hunderttausende leben in überfüllten, unterfinanzierten Flüchtlingslagern, wo Unterernährung und vermeidbare Krankheiten weit verbreitet sind. Seit dem Ende des Krieges wurden keine Versuche unternommen, die zerrüttete politische Ordnung des Landes zu verbessern. Hunderte weitere Journalisten, Oppositionspolitiker und kritische Aktivisten wurden entweder unter fadenscheinigen Gründen festgenommen oder flohen ins Ausland, während die Aufstände in Amhara und Oromia weiter wüten (Sahan 12.8.2025).
Auch durch interne Rivalitäten innerhalb der TPLF wird die Umsetzung des Friedensabkommens von 2022 in Tigray behindert (SFH 5.2025; vgl. Sahan 19.8.2025). Fast ein Jahr lang wurde Tigrays Wiederaufbau nach dem Krieg durch die Spaltung zwischen zwei Machtzentren behindert – der Tigray People's Liberation Front (TPLF) unter der Führung von Debretsion Gebremichael und dem abgesetzten Präsidenten der Tigray Interim Administration (TIA), Getachew Reda (Sahan 19.8.2025).
Obwohl Getachew ursprünglich viele Instrumente der TIA kontrolliert hat, gerieten Armee und allgemeine Unterstützung schließlich hinter die TPLF. Im März 2025 besetzte diese TPLF mit verbündeten Sicherheitskräfte wichtige Büros in Mekelle und anderen Städten Tigrays, Getachew musste aus der Region weichen. Auslöser war der Versuch von Getachew, Militärkommandanten abzusetzen (SFH 5.2025).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.2.2025): Äthiopien: Politisches Porträt
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024)
- ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2025): Länderinformation – Äthiopien
- AI - Amnesty International (6.1.2025): Frieden ist anderswo
- AN - Africa News (7.10.2024): Ethiopia's FM elected president, replaces country's first female head of state
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia
- Sahan / ECT - Sahan Research / Ethiopian Cable Team (19.8.2025): Polarisation keeps Tigray on the boil, in: The Ethiopian Cable No. 296, per e-Mail
- Sahan / ECT - Sahan Research / Ethiopian Cable Team (12.8.2025): No peace, no justice: The politics of forgetting and the Tigray war, in: The Ethiopian Cable No. 295, per e-Mail
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2025): Factsheet Äthiopien
2. Sicherheitslage
Äthiopien ist seit einigen Jahren Schauplatz bewaffneter Konflikte, die auf historischen Ungerechtigkeiten, unterschiedlichen politischen Ambitionen und mangelndem Vertrauen zwischen Regierung und Bevölkerung beruhen (ADA 2.2025). Der Bürgerkrieg in Tigray ist im November 2022 durch ein Streitbeilegungsabkommen weitgehend beendet worden (ADA 2.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), wiewohl die Lage dort weiterhin angespannt ist (SFH 5.2025). In verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere in den beiden bevölkerungsreichsten Regionen Äthiopiens, Amhara und Oromia, kommt es immer wieder zu bewaffneten Konflikten (ADA 2.2025; vgl. Al Arabiya 3.4.2025), v.a. zwischen Regierungstruppen und den Fano-Milizen der Amharen sowie der Oromo Liberation Front (OLF) (USDOS 12.8.2025). Eine Quelle spricht diesbezüglich von ethnisch motivierter Gewalt (CIA 13.8.2025), eine andere von Aufständen (SFH 5.2025). Die staatlichen Kampagnen im Kampf gegen die Fano-Miliz, die OLA und Milizen in den Regionen Benishangul-Gumuz, Zentraläthiopien und Gambela werden fortgesetzt (USDOS 12.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Bei den seit Anfang August 2023 andauernden Kampfhandlungen in Amhara und Oromia kommt es mitunter zum Einsatz schwerer Waffen (AA 20.8.2025).
Addis Abeba: Laut einer Quelle ist in Addis Abeba, wo rund 3,5 Millionen Menschen aus allen ethnischen Gruppen leben, die Gewalt, welche die Provinzen erschüttert, kaum zu spüren (AI 6.1.2025).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.8.2025): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)
- ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2025): Länderinformation – Äthiopien
- AI - Amnesty International (6.1.2025): Frieden ist anderswo
- Al Arabiya (3.4.2025): ‘Many killed’ in restive central Ethiopia: Local official
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2025): Factsheet Äthiopien
- USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Ethiopia
3. Allgemeine Menschenrechtslage
Laut staatlicher Menschenrechtskommission (EHRC) ist das Recht auf Leben in Äthiopien gefährdet, aufgrund von innerstaatlichen bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und einem teilweisen Zusammenbruch öffentlicher Dienste (v.a. in den Bereichen Bildung und Gesundheit). Die EHRC dokumentiert in ihrem jüngsten Jahresbericht (Juni 2024 – Juni 2025) zahlreiche Menschenrechtsverbrechen, darunter extralegale Tötungen, Entführungen, Verletzungen und Zerstörung zivilen Eigentums. Täter waren demnach u.a. staatliche Kräfte und lokale bewaffnete Gruppen (AS 4.8.2025).
Gewalt: Bei den verschiedenen Konflikten im Land kommt es regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Zuge von bewaffneten Auseinandersetzungen sowie dem militärischen Vorgehen des staatlichen Sicherheitsapparats gegen bewaffnete Gruppen. Es wird – u.a. von der staatlichen Menschenrechtskommission (EHRC) – über massive Menschenrechtsverletzungen v.a. in Amhara, Oromia und Benishangul-Gumuz berichtet, darunter Tötung von und Gewalt gegen Zivilpersonen, Zerstörung von Eigentum und weitverbreitete Vertreibungen (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 12.8.2025, FH 2025). Mehr als 5.000 Frauen haben im Konflikt in Amhara nach sexuellem Missbrauch medizinische Hilfe gesucht. Diese Zahl stellt aber nur einen Bruchteil der tatsächlich begangenen Verbrechen dar (TNH 12.11.2024). Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden von Jänner 2023 bis Jänner 2024 mindestens 1.351 Zivilisten durch Angriffe von Regierungstruppen, eritreischen Truppen, regierungsfeindlichen Milizen und unbekannten Akteuren getötet. In Amhara wurden 740 Zivilisten getötet. Im ersten Halbjahr 2024 haben die Vereinten Nationen 594 Menschenrechtsvergehen dokumentiert, davon waren 8.253 Menschen betroffen. 70% der Vorfälle wurden von Regierungsakteuren begangen (USDOS 12.8.2025).
Es gibt Berichte über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, sexuelle Gewalt, Folter und Misshandlungen an der Zivilbevölkerung (USDOS 12.8.2025; vgl. HRW 16.1.2025) sowie über den Einsatz von Drohnen und schwere Artillerie gegen Zivilisten in Amhara (HRW 16.1.2025). Beim Einsatz von Drohnen durch Regierungstruppen kamen alleine im ersten Halbjahr 2024 248 Zivilisten ums Leben (USDOS 12.8.2025).
Äthiopische Streitkräfte haben in Amhara zudem zahlreiche Angriffe gegen medizinisches Personal, Patienten und Gesundheitseinrichtungen geführt, diese kommen Kriegsverbrechen gleich. Kämpfe zwischen Armee und Milizen fordern in Amhara hunderte von Todesopfern und Verletzten in der Zivilbevölkerung (HRW 16.1.2025). Zudem gab es Berichte über Angriffe auf humanitäre Helfer, was die Hilfsmaßnahmen zusätzlich erschwerte. Zivilisten und ziviles Eigentum, darunter Schulen und Gesundheitseinrichtungen, wurden gezielt angegriffen (USDOS 12.8.2025).
Nicht nur die Regierung ist für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich: Häufig kommt es zu Gewaltausbrüchen zwischen ethnischen Gruppen (AI 6.1.2025). So sind etwa die Fano-Milizen für die Tötung von Zivilisten, Angriffe auf zivile Objekte und unrechtmäßige Festnahmen verantwortlich (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). In Tigray beteiligen sich Mitglieder amharischer Kräfte an Deportationen und ethnischen Säuberungen (USDOS 12.8.2025). In dieser Region verüben auch eritreische Regierungstruppen in den von ihnen besetzten Gebieten Verbrechen wie Vergewaltigung, sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführung und Plünderung zivilen Eigentums (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).
Repression und willkürliche Verhaftungen: Angesichts der angespannten Lage greift die Regierung auf repressive Maßnahmen gegen die Bevölkerung zurück (AA 19.7.2024). Ein äthiopischer Menschenrechtsaktivist bezeichnet die Lage als „außer Kontrolle“. Demnach gehen die Geheimdienste brutal gegen alle vor, die zur Opposition gezählt werden. I.d.F. gibt es Morde, Vergewaltigungen, Verschwindenlassen (AI 6.1.2025) willkürliche Festnahmen, Misshandlungen und Folter (AI 6.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch Zwangsumsiedlungen gehören zum Alltag (AI 6.1.2025). Die Behörden schikanieren, überwachen und inhaftieren Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Persönlichkeiten (HRW 16.1.2025). Dabei berichten Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Oppositionelle und Journalisten über eine zunehmende Drangsalierung und Einschüchterung seitens der Behörden (AI 29.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).
Im August 2023 hat die Regierung einen landesweiten Ausnahmezustand verhängt. Der Ausnahmezustand ist Anfang Juni 2024 ausgelaufen (AI 29.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Für die Region Amhara wurden spezifische Bestimmungen erlassen (USDOS 12.8.2025).
Die Notstandsgesetze haben den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse verliehen und wurden von den Behörden dazu genutzt, gegen Andersdenkende vorzugehen und die Medien zu unterdrücken (AI 29.4.2025). Dabei wurden jene Bestimmungen, die eigentlich nur für die Region Amhara gültig waren, in ganz Äthiopien angewendet. Diese ermöglichten zahlreiche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Kommunikation (HRW 16.1.2025) sowie die willkürliche Festnahme von Menschen (AI 29.4.2025). Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kommt es zu Repression (AI 6.1.2025), Massenverhaftungen (HRW 16.1.2025) und Menschenrechtsverletzungen (USDOS 12.8.2025).
Schon während des Ausnahmezustands wurden tausende Amharen in Amhara und anderen Regionen (auch in Addis Abeba) ohne Haftbefehl festgenommen und inhaftiert (UKHO 6.2025; vgl. HRW 16.1.2025, AI 6.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kam es zu Verhaftungen. So führten Sicherheitskräfte in Amhara im September 2024 eine neue Welle willkürlicher Massenverhaftungen durch. Hunderte wurden festgenommen, darunter hochrangige Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter sowie Journalisten, Akademiker, Anwälte und Beamte (HRW 16.1.2025). Nach anderen Angaben wurden bei dieser Verhaftungswelle tausende Menschen festgenommen und in vier Massenhaftanstalten gebracht. Unter den Verhafteten fanden sich u.a auch Richter und Staatsanwälte (AI 28.1.2025). Viele Häftlinge werden ohne Gerichtsbeschluss in regulären und irregulären Haftanstalten festgehalten, und ihr Aufenthaltsort bleibt oft tage- oder wochenlang unbekannt (USDOS 12.8.2025).
Im Jänner 2025 wurden Hunderte freigelassen (AI 28.1.2025; vgl. UKHO 6.2025), tausende Personen befanden sich demnach zu diesem Zeitpunkt weiter in Haft (AI 28.1.2025). Und auch 2025 kommt es zur Festnahme von Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zur Fano zu haben (UKHO 6.2025). In der Region Oromia führen die Regierungsmiliz Oromia Regional Police sowie die Bundesarmee regelmäßig willkürliche Massenverhaftungen durch. Dabei haben Sicherheitskräfte Verhaftete mitunter geschlagen und gefoltert (USDOS 12.8.2025).
Personen werden überlang ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die Festnahme und Inhaftierung von Familienangehörigen von Verdächtigen, um diese zu einem Erscheinen vor der Polizei zu zwingen, ist eine weitere im Land weit verbreitete Form unrechtmäßiger Festnahme und Inhaftierung (OMCT 4.2024).
Verantwortlichkeit: Die Regierung unternimmt nur begrenzt Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025). Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen bleibt die Norm (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025).
Ombudsmann: Die 2006 etablierte staatliche Ethiopian Human Rights Commission (EHRC) hat seit der Ernennung von Daniel Bekele, einem ehemaligen politischen Gefangenen und Menschenrechtsaktivisten, zu ihrem Vorsitzenden an Bedeutung und Unabhängigkeit gewonnen. Die EHRC hat auch im Kontext des Konflikts in Nordäthiopien mit kontinuierlichen Erklärungen und Berichten national die zentrale Rolle bei Aufklärung und glaubhafter Information über Menschenrechtsverbrechen inne (AA 19.7.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024)
- AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der Menschenrechte weltweit; Äthiopien 2024
- AI - Amnesty International (28.1.2025): Ethiopia - Urgent international action needed to end mass arbitrary detentions in the Amhara Region
- AI - Amnesty International (6.1.2025): Frieden ist anderswo
- AS - Addis Standard (4.8.2025): Right to life in ‘critical’ state amid conflicts, service collapse, and humanitarian crises: Rights Commission
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Ethiopia
- OMCT - World Organisation Against Torture (4.2024): Broken promises: escalating human rights violations in Ethiopia
- TNH - The New Humanitarian / Simon Vera (12.11.2024): Who is Fano? Inside Ethiopia’s Amhara rebellion
- UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2025): Country Policy and Information Note Ethiopia: Amhara and Amhara opposition groups [Version 1.0]
- USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Ethiopia
4. Minderheiten
Demographie: An ethnischen Gruppen finden sich 35,8% Oromo, 24,1% Amharen, 7,2% Somali, 5,7% Tigray, 4,1% Sidama, 2,6% Gurage, 2,3% Wolaita, 2,2% Afar, 1,3% Silte, 1,2% Kefficho und 13,5% andere (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben sind es ca. 35% Oromo, 27% Amharen und 6% Tigray (AA 19.7.2024).
Staat: Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Delegierten in der zweiten Parlamentskammer vertreten. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis ist nicht feststellbar. Es gibt nicht verifizierbare Berichte, wonach kleinere indigene Gruppen in der Praxis diskriminiert werden (AA 19.7.2024).
Der föderale Staatsaufbau verläuft entlang ethnischer Linien (ethnischer Föderalismus), die Mehrheit der politischen Parteien ist ebenfalls entlang ethnischer Linien aufgestellt. Amharisch ist Sprache der Bundesregierung; sie wird aber nicht mehr landesweit in den Schulen als erste Sprache unterrichtet, da Schulunterricht in der jeweiligen Regionalsprache stattfindet. Im März 2020 hat die äthiopische Regierung vier zusätzliche Arbeitssprachen (Oromo, Afar, Somali und Tigrinya) zur Förderung der nationalen Einheit eingeführt (AA 19.7.2024).
Praxis: Die anhaltende Konflikte und politische Spannungen im ganzen Land haben die ethnische Spaltung verschärft. Sie tragen zu diskriminierenden politischen Maßnahmen und Handlungen bei (FH 2025). Es kommt zu ethnischen, auch gewalttätigen Spannungen, v.a. im Westen und Süden, insbesondere zwischen Amharen und Oromo sowie Afar und Somali. Oft gelten die Auseinandersetzungen der Ressourcenverteilung (Weideland, Wasser) (AA 19.7.2024).
Binnenvertreibungen, die sich teilweise gezielt gegen Minderheiten richten, bleiben ein großes Problem. Zudem kam es im Kontext des Konflikts in Tigray zu Diskriminierung, Festnahmen und Einschüchterung gegen Personen tigrayischer Abstammung. Maßnahmen gegen Tigrayer haben jedoch seit der Aufhebung des Ausnahmezustandes und dem Waffenstillstand im November 2022 deutlich nachgelassen. Ebenso wird seit Beginn der Kämpfe in Amhara im April 2023 und der Ausrufung des Ausnahmezustands im August 2023 über willkürliche Festnahmen von Menschen amharischer Herkunft und gezielten Entlassungen von Amharen aus der Armee berichtet. Auch Oromos wurden im Zuge der Binnenkonflikte willkürlich verhaftet (AA 19.7.2024). In der Region Amhara wurden im anhaltenden Krieg zwischen der Bundesregierung und der Fano-Miliz, der im August 2023 begonnen hat, Berichten zufolge hunderte Zivilisten durch schwere Artillerie, Drohnenangriffe und außergerichtliche Hinrichtungen der Regierungstruppen getötet, weil sie verdächtigt wurden, Mitglied der Fano zu sein oder diese Gruppe zu unterstützen. Die andere Region mit zahlreichen standrechtlichen Hinrichtungen sowohl durch militante Gruppen als auch durch Regierungstruppen ist Oromia. Viele Menschen wurden von Regierungstruppen getötet, weil sie die Oromo National Front (OLF) unterstützt haben oder Mitglied gewesen sind; und von der OLF, weil sie die Regierung unterstützt haben. Zudem wurden tausende Amharen von der OLF brutal gefoltert und getötet. Millionen wurden allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit vertrieben, Frauen und Mädchen vergewaltigt (OMCT 4.2024). In Tigray sind viele Tigrayer weiterhin willkürlicher Inhaftierung, Folter und Zwangsabschiebungen durch amharische Kräfte ausgesetzt (OMCT 4.2024; vgl. USDOS 12.8.2025), die Rede ist von ethnischen Säuberungen (FH 2025). Mehrere hundert ethnische Tigray, die zuvor in der Bundesarmee gedient hatten, werden seit Jahren ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die in West-Tigray stationierten Amharen verbieten teils den Gebrauch der Sprache Tigrinya und vertreiben Tigrayer (AI 6.1.2025).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024)
- AI - Amnesty International (6.1.2025): Frieden ist anderswo
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia
- OMCT - World Organisation Against Torture (4.2024): Broken promises: escalating human rights violations in Ethiopia
5. Frauen
Frauen sind nach der äthiopischen Verfassung gleichberechtigt. In der Praxis bestehen nach wie vor erhebliche Defizite. Äthiopien rangiert bei dem globalen Gender Development Index (Verhältnis von weiblichen zu männlichen Human Development Index (HDI)-Werten) auf Platz 173 von 189. Gesetze beinhalten diskriminierende Regelungen, wie z.B. die Anerkennung des Ehemanns als legales Familienoberhaupt und als einzigen Fürsorgeberechtigten für Kinder über fünf Jahre. In der gesellschaftlichen Realität haben Frauen eine schwächere Position als Männer (AA 19.7.2024).
Die Alphabetisierungsrate von Frauen liegt deutlich unter der Alphabetisierungsrate der Männer. Dies führt dazu, dass Frauen öfter als Männer in Armut leben. Trotz steigender Tendenz ist die Einschulungsquote für Mädchen nach wie vor deutlich niedriger als bei Buben (AA 19.7.2024).
41,9% der Abgeordneten im Repräsentatenhaus sind weiblich, im Oberhaus sind es 29,7% (CIA 13.8.2025). Traditionell haben nur wenige Frauen Führungsämter in Wirtschaft und Politik inne (AA 19.7.2024; vgl. FH 2025). Die Regierung von Premierminister Abiy setzt sich für eine Stärkung der Rolle der Frau ein. So war das Kabinett zwischenzeitlich paritätisch mit Frauen besetzt und Äthiopien hatte mit Staatspräsidentin Sahle-Work Zewde von 2018-2024 erstmalig ein weibliches Staatsoberhaupt (AA 19.7.2024).
Gewalt: Häusliche Gewalt wird meist nicht gerichtlich verfolgt oder als Scheidungsgrund anerkannt, Vergewaltigung in der Ehe ist kein Straftatbestand (AA 19.7.2024). Die Gesetze gegen häusliche Gewalt und Vergewaltigung werden nur inkonsistent durchgesetzt (FH 2025).
Vergewaltigungen, Folter und sexuelle Versklavung werden in Tigray und in der Region Amhara als Kriegswaffe gegen Frauen und Mädchen eingesetzt (SFH 5.2025), es kommt zum systematischen Einsatz sexualisierter Gewalt – v.a. gegen Frauen – durch alle Konfliktparteien (AA 19.7.2024).
Traditionelle Praktiken und FGM: Traditionelle Praktiken zum Schaden oder Nachteil von Frauen, wie FGM, Kinderehe und Brautraub mit Zwangsverheiratung stehen unter Strafe, kommen aber – insbesondere in ländlichen Gegenden – weiterhin vor. Brautraub scheint im Zuge der politischen Unruhen wieder zuzunehmen (AA 19.7.2024).
In Äthiopien wird jede Form weiblicher Genitalverstümmlung praktiziert. Insgesamt sind 68% der Frauen und Mädchen betroffen (Stand 2016) (AA 19.7.2024). Nach anderen Angaben sind es 65% (OP 4.2025). Nach wieder anderen Angaben aus dem Jahr 2021 ist die Zahl an Mädchen im Alter von 0-14 Jahren, die FGM erleiden mussten, von 24% im Jahr 2005 auf 18,6% im Jahr 2021 gesunken. Demnach liegt der Anteil der von FGM betroffenen Frauen und Mädchen in der Altersstufe 15-49 Jahre bei 65% (USDOS 12.8.2025).
FGM trifft laut einer Quelle alle Altersgruppen. Trotz sinkender Zahlen (bei Mädchen betrug der Anteil an Neuverstümmelungen 2016 25-40%) ist FGM nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weit verbreitet, am häufigsten in ländlichen Gebieten der Regionen Somali und Afar sowie in Oromia, am wenigsten in Tigray und Gambela (AA 19.7.2024).
FGM ist laut Strafgesetzbuch gemäß Art. 565 mit einer Geldstrafe ab 500 Birr [Anm.: 3 Euro] oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Gefängnisstrafe bedroht (AA 19.7.2024). Allerdings beinhaltet das Gesetz keine genaue Definition von FGM (OP 4.2025) und es wird insgesamt wenig konsistent durchgesetzt (FH 2025).
Diskriminierung: Insbesondere auf dem Land werden Frauen diskriminiert und verfügen über nur sehr eingeschränkte Entfaltungsmöglichkeiten (AA 19.7.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024)
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia
- OP - Orchid Project (4.2025): FGM/C in the Horn of Africa: Signs of Change
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2025): Factsheet Äthiopien
- USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Ethiopia
6. Kinder
Bildung: Aufgrund von diversen Konflikten im Land können insgesamt immer wieder bis zu mehrere Millionen Kinder keine Schule besuchen (AA 19.7.2024). Laut Regierungsangaben waren im April 2025 in Amhara über 3.600 Schulen geschlossen, viele davon sind geplündert oder beschädigt worden, 4,5 Millionen Kinder erhalten keine Schulbildung (AP 11.4.2025; vgl. HRW 16.1.2025). Im ganzen Land sind 18% der Schulen beschädigt oder zerstört (FH 2025).
Kinderehe: Gesetzlich liegt das Mindestalter für eine Ehe bei 18 Jahren (USDOS 12.8.2025; vgl. AA 19.7.2024). Dieses Alter wird aber häufig nicht eingehalten (AA 19.7.2024), und die Behörden setzen das entsprechende Gesetz nicht einheitlich durch. Familien auf dem Land kennen die Bestimmungen manchmal nicht oder ignorieren sie (USDOS 12.8.2025). Auch Kinderzwangsehen treten verbreitet auf, diesbezügliche Strafverfolgung ist selten (FH 2025).
Laut UNICEF-Daten aus dem Jahr 2016 wurden 40% der Frauen zwischen 20 und 24 Jahren vor ihrem 18. Lebensjahr verheiratet, 14% vor ihrem 15. Lebensjahr. Die Regierungsstrategie zur Bekämpfung von Kinderehen konzentriert sich eher auf Aufklärung und Vermittlung denn auf die Bestrafung von Tätern (USDOS 12.8.2025).
Kinderarbeit: Auch wenn das Mindestalter für Arbeit bei 15 Jahren liegt, ist Kinderarbeit verbreitet (FH 2025), etwa im informellen Sektor v.a. auf dem Land, aber auch zunehmend im städtischen Bereich (Hausarbeit, Prostitution, Bettelei). Kinder, insbesondere mit Behinderungen, werden aus armen Familien systematisch von Vermittlern in große Städte zum Betteln gebracht. Der Familie gegenüber wird erzählt, dass die Kinder in die Schule gehen werden (AA 19.7.2024).
Kindersoldaten: Im Zuge des Nordäthiopien-Konflikts wurde vom Einsatz von Kindersoldaten berichtet, sowohl auf Seiten der ENDF, bzw. in den regionalen Milizen, als auch von TPLF-Seite (AA 19.7.2024). Laut der Ethiopian Human Rights Commission kommt es etwa in Oromia durch regionale Milizen zur Rekrutierung von Minderjährigen. Mitunter werden Eltern aufgefordert, Lösegeld zu bezahlen, um eine Freilassung ihrer Kinder zu erreichen (BAMF 31.12.2024).
Gewalt: Kindesmissbrauch und Kindesmisshandlung, auch im Zuge schädlicher traditioneller Praktiken, sind weitverbreitet. Im Zuge des Konflikts in Nordäthiopien haben alle Konfliktparteien sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt auch gegen Kinder verübt. Das Mindestalter von 18 Jahren für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr wird häufig nicht eingehalten. Mädchen aus verarmten ländlichen Regionen werden für sexuellen Missbrauch oder Zwangsarbeit in die größeren Regionalstädte oder nach Addis Abeba verschleppt. Rituelle und auf Aberglauben beruhende Kindstötungen, auch an behinderten Kindern, kommen in abgelegenen Regionen – insbesondere in Süd-Omo – vor (AA 19.7.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024)
- AP - Associated Press (11.4.2025): Is Ethiopia at war again? A look at the rebellion in one of its most powerful regions
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2024): Briefing Notes Zusammenfassung – Äthiopien
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Ethiopia
- USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Ethiopia
7. Dokumente und Staatsbürgerschaft
Staatsbürgerschaft: Mindestens ein Elternteil muss äthiopischer Staatsbürger sein, damit bei der Geburt Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft erhoben werden kann (CIA 13.8.2025; vgl. AA 19.7.2024). Den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten lässt das äthiopische Recht nicht zu. Kinder, die durch ein ausländisches Elternteil auch dessen Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben, können sich mit Erreichen der Volljährigkeit (18 Jahre) binnen Jahresfrist für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Keine Entscheidung wird grundsätzlich als Entscheidung gegen die äthiopische Staatsangehörigkeit ausgelegt (AA 19.7.2024).
Die Staatsangehörigkeit wird nachgewiesen durch den Pass, die Kebele-ID (vergleichbar dem Personalausweis) oder hilfsweise durch die Geburtsurkunde. Der Beweiswert der letzteren ist als geringer einzuschätzen, weil Prüfungen der vorzunehmenden Eintragungen kaum stattfinden, insbesondere dann, wenn die Beurkundung der Geburt nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Standesfall erfolgt ist (AA 19.7.2024).
Gefälligkeitsbescheinigungen sind in Äthiopien relativ leicht erhältlich. Gegen entsprechende Zahlungen können Zeugen für Aussagen vor Gericht oder Behörden gekauft werden. Häufig stellen äthiopische Beamte auf Bitten der Antragsteller Urkunden aus, die den geltenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Ebenfalls weit verbreitet sind Gefälligkeitsbescheinigungen z.B. von privaten Arbeitgebern, die Arbeitsverhältnisse oder Monatseinkommen bestätigen, die nicht existieren (AA 19.7.2024).
Fälschungen, falscher Inhalt: Komplettfälschungen von Ausweisdokumenten oder Urkunden sind in Äthiopien wegen ihrer schlechten Qualität meist als solche erkennbar. Äthiopische Dokumente (außer dem Pass) enthalten kaum fälschungssichere Merkmale. Viel schwerer aufzudecken, jedoch weitaus stärker verbreitet, sind dagegen echte Dokumente mit falschem Inhalt. Dies betrifft v.a. Personenstandsurkunden (Geburts- und Heiratsurkunden) und Pässe, die auf der Grundlage von unrichtigen Dokumenten und/oder von Zeugenaussagen ausgestellt worden sind. Geburtsurkunden werden erst seit einigen Jahren – und nicht in allen Fällen – auf der Grundlage von Geburtsbescheinigungen von Krankenhäusern ausgestellt (AA 19.7.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024)
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund der ermittelten italienischen Einreisevisa der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin und aufgrund der österreichischen Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers fest. Sie sind demnach Staatsangehörige von Äthiopien. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur örtlichen Herkunft sowie zur Schulbildung folgen ihren insoweit plausiblen und gleichbleibenden Angaben.
Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden aufgrund der für sie ausgestellten italienischen Visa (AS 9 im Akt der Erstbeschwerdeführerin; AS 20 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin) die bei der italienischen Botschaft in Addis Abeba aufliegenden Unterlagen zu den zugrunde liegenden Visaanträgen der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin beigeschafft (AS 73 ff und 211 ff im Akt der Erstbeschwerdeführerin; AS 99 ff im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Den Visaanträgen ist zu entnehmen, dass diese am 12.10.2023 gestellt wurden. Das Ausstellungsdatum der Reisepässe der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich ebenso aus den Visaanträgen sowie den Kopien des Datenblattes ihrer Reisepässe. Die Visaanträgen sind von XXXX unterfertigt. Laut beiliegender Note des äthiopischen Außenministeriums vom 11.10.2023, in welcher um die Ausstellung der Visa für die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin ersucht wird, war dieser zu jenem Zeitpunkt als Verwaltungspersonal bei der äthiopischen Botschaft in Rom angestellt. In den Visaanträgen wird XXXX als gesetzlicher Vertreter der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin geführt und wurde dem die Übersetzung eines äthiopischen Adoptionsvertrags vom 25.01.2023 sowie eines darauf basierenden, anerkennenden Gerichtsurteils vom 12.03.2023 beigelegt. Das Ausstellungsdatum der Visa ist auf den vorliegenden Visaetiketten angeführt und ergibt sich auch aus der zu Verfahrensbeginn durchgeführten Visadatenabfrage.
Die erkennende Richterin hegt keinen Zweifel daran, dass es sich – jedenfalls im fraglichen Zeitraum 2023 – bei XXXX um einen Angestellten der äthiopischen Botschaft in Rom handelte. Das ergibt sich schon alleine daraus, dass die italienische Botschaft in Addis Abeba die Visa tatsächlich mit der Begründung des Besuchs in Italien ausstellte, und ist zumal auch eindeutig einem der Antwortschreiben einer Mitarbeiterin der italienischen Botschaft in Addis Abeba zu entnehmen, wonach die Unterlagen zur Adoption vom Konsul der äthiopischen Botschaft in Rom übermittelt wurden (AS 215 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Unzweifelhaft reisten die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin demnach auch auf Grundlage dieser Visa in die Europäische Union ein.
Fraglos unglaubhaft ist aber das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin über die genaueren Umstände und die Gründe dieser Ausreise. Wie im Folgenden dargelegt wird, geht die erkennende Richterin im Ergebnis mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Adoption der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin lediglich vorgetäuscht wurde, um ihnen die Einreise in die Europäische Union zu ermöglichen, um in weiterer Folge Anträge auf internationalen Schutz zu stellen, die aber gänzlich unbegründet sind.
So kann schon – abseits der eigentlichen Fluchtgründe – das Grundvorbringen der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.06.2024 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2026 über ihren Weg bis nach Österreich nur als äußerst nebulös und lebensfremd bezeichnet werden. Demnach hätten sie nämlich in Addis Abeba mit ihrem Adoptivvater – XXXX – und dessen Ehefrau und zwei leiblichen Kindern sowie einer Haushälterin in dessen Eigentumshaus gelebt. Ihr zuletzt im Ausland aufhältiger Adoptivvater habe seine Ehefrau und seine beiden leiblichen Kinder zum Besuch nachgeholt, sodass die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt alleine mit ihrer Haushälterin in Äthiopien zurückgeblieben seien, wobei sie aber auch nachkommen oder ihn später besuchen hätten sollen (AS 254 im Akt der Erstbeschwerdeführerin; AS 149 f, 155 f, 163 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Ab diesem Zeitpunkt hätten sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt (AS 250, 253 im Akt der Erstbeschwerdeführerin; AS 161 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin; Verhandlungsprotokoll S. 11 und 24). Ein Freund ihres Adoptivvaters namens XXXX habe sich um die Ausstellung der nötigen Dokumente gekümmert und sodann seien sie – Monate später – mit ihm weggeflogen, wobei sie nicht gewusst hätten, wohin sie geflogen seien (AS 252, 255 f im Akt der Erstbeschwerdeführerin; AS 151 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). In dem unbekannten Land ihrer Ankunft – sie hätten erst in Österreich erfahren, dass es Italien gewesen sei – hätten sie rund 20 bis 25 Tage verbracht, ohne ihren Adoptivvater zu treffen, dann seien sie mit XXXX weitergefahren, bis sie wieder an einem Ort (nämlich in Österreich) untergekommen seien, wo XXXX sie ohne ihre Reisepässe zurückgelassen habe. Die äthiopische Putzfrau ihres gemieteten Zimmers habe ihnen am dritten Tag ihres Aufenthaltes den Weg zur Polizei gezeigt, sei aber nicht mit ihnen mitgekommen (AS 254 und 256 im Akt der Erstbeschwerdeführerin; AS 151 f im Akt der Zweitbeschwerdeführerin; Verhandlungsprotokoll S. 14). Bei Betrachtung dieses Vorbringens ist es als hochgradig lebensfremd anzusehen, dass ihr Adoptivvater seine minderjährigen Adoptivtöchter ohne Kontaktmöglichkeit in Äthiopien zurücklassen würde. Das entspricht schlichtweg keinem vernunftbegabten menschlichen Verhalten. Kein Elternteil würde seine eigenen (Adoptiv-)Kinder ohne jegliche Not ohne Kontaktmöglichkeit zurücklassen. Selbst wenn man die eigenen minderjährigen (Adoptiv-)Töchter zurücklassen würde, so wäre es eine offenkundige Selbstverständlichkeit, diesen eine Telefonnummer und eine Kontaktmöglichkeit zu hinterlassen. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin nannten auch keinen Grund, aus dem so gehandelt worden wäre. Desweiteren stehen die erwähnten Visaanträge eindeutig dem Vorbringen entgegen, dass ihr Adoptivvater sich nicht mehr in Äthiopien aufgehalten habe und kein Kontakt mehr bestanden habe, hat er doch selbst im Oktober 2023 in Addis Abeba die Visaanträge der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin unterschrieben (s. oben). Ein Mitwirken eines gewissen XXXX ist keinen Unterlagen zu entnehmen und auch die beiden Beschwerdeführerinnen waren – abseits des Umstandes, dass es sich um einen Freund des Adoptivvaters gehandelt habe – nicht imstande, etwas über diese Person auszusagen. Wenn die beiden Beschwerdeführerinnen sodann meinten, dass sie nicht gewusst hätten, wohin sie mit jenem XXXX geflogen seien und wo sie sich nach der Ankunft aufgehalten hätten, so ist auch das in Anbetracht ihres Alters zu jenem Zeitpunkt und ihrer achtjährigen Schulbildung als lebensfremd zu betrachten. Es ist allgemein bekannt, dass eine Flugdestination am Flughafen, beim Check-In, am Gate, beim Boarding und während des Fluges – erst Recht während eines Langstreckenfluges – angezeigt und durchgesagt wird. Angesichts des Umstandes, dass die Relation Addis Abeba – Rom von Ethiopian Airlines bedient wird, wird etwa eine Durchsage im Flug zumal auch in einer den Beschwerdeführerinnen verständlichen Sprache erfolgt sein. Darüber hinaus wären die Beschwerdeführerinnen sicherlich auch daran interessiert gewesen, wohin sie fliegen. Dies erst Recht, wenn es sich um die erste Auslandsreise der Beschwerdeführerinnen handelte. Darüber hinaus kann es nur als absolut lebensfremd betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien nicht von ihrem Adoptivvater abgeholt respektive zu ihm gebracht worden wären. Weder konnten die Beschwerdeführerinnen einen Grund dafür nennen noch wäre ein solcher ersichtlich. Ebenso lebensfremd ist in dieser Konstellation, dass jener XXXX , der ein Freund ihres Adoptivvaters gewesen sei und sie zu ihm bringen habe sollen, nicht etwa die äthiopische Botschaft in Rom aufgesucht hätte oder sonst mit diesem in Kontakt getreten wäre, sondern stattdessen nach einigen Tagen mit den Beschwerdeführerinnen nach Österreich weitergefahren wäre, bloß um dann ebenso plötzlich mitsamt ihren Reisepässen zu verschwinden. Kein vernunftbegabter Mensch würde in einer solchen Situation derart handeln. Ebenso unerklärlich ist, dass die Beschwerdeführerinnen dies augenscheinlich nie hinterfragt hätten. Sämtliche Elemente dieser Erzählung der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin können nur als ausgesprochen lebensfremd beurteilt werden und steht das Vorbringen, wie erwähnt, auch nicht im Einklang mit den Unterlagen zu den Visaanträgen, welche von der belangten Behörde eingeholt wurden. Es steht für die erkennende Richterin außer Frage, dass dieses Vorbringen der Beschwerdeführerinnen schlichtweg unwahr ist, es sich somit um ein Konstrukt handelt.
Demgegenüber erscheint deutlich wahrscheinlicher, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin in Äthiopien tatsächlich nicht bei XXXX lebten und sie von diesem lediglich adoptiert wurden, um ihnen als nun Angehörige eines Mitarbeiters einer äthiopischen Botschaft in der Europäischen Union auf vergleichsweise einfachem Wege Einreisevisa für die Europäische Union zu verschaffen. Es ist für die erkennende Richterin aus den genannten Gründen undenkbar, dass es sich bei jenem Mann um den tatsächlichen (nicht nur formaljuristischen) Adoptivvater der Beschwerdeführerinnen handelt. Betrachtet man diesen Mann jedoch nur als eine Person, die – sei es gegen Bezahlung, sei es aus anderen Gründen – den Beschwerdeführerinnen Einreisevisa verschaffen sollte, so wird auch verständlich, weshalb die Beschwerdeführerinnen kaum etwas über ihren Adoptivvater wissen wollen, keinerlei Kontaktmöglichkeit zu ihm haben wollen und nicht in Italien geblieben sind, um bei diesem zu leben, sondern nach Österreich weiterreisten bzw. weitergeschleppt wurden und dann hier „alleine gelassen“ wurden.
Für diese Erwägungen spricht im Übrigen auch der letztlich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitete Adoptionsvertrag der Erstbeschwerdeführerin (betreffend der Zweitbeschwerdeführerin wurde von der italienischen Botschaft in Addis Abeba insoweit nichts übermittelt). Es ist nämlich zum einen durchaus auffällig, dass dieser trotz eines behauptet jahrelangen Zusammenlebens erst im Jänner 2023, also wenige Monate vor der Ausreise – geschlossen wurde. Zum anderen ist aber insbesondere von Interesse, dass in diesem Vertrag als leibliche Eltern XXXX und XXXX , aufhältig in Addis Abeba, geführt werden („We Mrs. XXXX and XXXX who are the biological parents of the child […]“). Die Erstbeschwerdeführerin behauptete aber in der Einvernahme durch das Bundesamt, dass ihre leiblichen Eltern XXXX heißen würden (AS 247 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Das ist auch der von der Erstbeschwerdeführerin mitgeführten äthiopischen Geburtsurkunde, welche 2021 ausgestellt wurde, so zu entnehmen (AS 57 ff im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Weiters gab sie an dieser Stelle an, dass sie nichts über ihre Eltern wisse. Sie wisse nur, dass ihre Mutter lebe und ihr Vater verstorben sei (AS 247 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Dieses Vorbringen steht im offenkundigen Widerspruch zum Adoptionsvertrag, laut dem ihre Eltern anders heißen würden und beide Elternteile am Leben seien. Damit können nur entweder der Adoptionsvertrag oder die von der Erstbeschwerdeführerin mitgeführte Geburtsurkunde und ihre Aussage inhaltlich falsch sein. Für die Zwecke dieses Verfahrens kann dabei dahingestellt bleiben, welche dieser Urkunden unrichtig ist, weil sich daraus jedenfalls ergibt, dass das Vorbringen über eine Adoption so nicht der Wahrheit entsprechen kann. Es wird aber bemerkt, dass auch die Begleitumstände dieser Geburtsurkunden als nebulös zu bezeichnen sind. Die Geburten der Beschwerdeführerinnen wurden laut ihrem Inhalt erst in den Jahren 2021 bzw. 2022 registriert und die Urkunden weisen im April 2023 gestempelte Beglaubigungen des äthiopischen Außenministeriums auf (AS 61 im Akt der Erstbeschwerdeführerin; AS 53 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerinnen, die diese Geburtsurkunden selbst nach Österreich mitnahmen, konnten keinen plausiblen Grund nennen, weshalb sich diese in ihrem Gepäck befanden. Beide gaben in der Einvernahme durch das Bundesamt dazu befragt lediglich an, dass sie sie den Grund der Ausstellung ihrer Geburtsurkunden nicht kennen würden und sie deren Mitnahme nach Österreich nicht geplant hätten, sondern diese sich zufällig in ihren Schultaschen befunden hätten, als sie ihr Haus in Äthiopien zwangsweise verlassen hätten müssen (s. dazu sogleich), sie aber beide nicht wüssten, weshalb die Geburtsurkunden sich in diesen Taschen befunden hätten, zumal sie diese nie – zumal auch nicht in der Schule – verwenden hätten müssen (AS 248, 255 im Akt der Erstbeschwerdeführerin; AS 153 f im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Da diese Ausführungen nicht als lebensnah bezeichnet werden können und zumal – wie sogleich auszuführen – der Abriss des Hauses ohnedies auch unglaubhaft ist, ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerinnen hier keine wahren Angaben machen.
All dies lässt schon grundsätzlich die Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin erheblich in Zweifel ziehen und ihr Fluchtvorbringen, das letztlich darauf aufbaut, dass sie bei ihrem Adoptivvater gelebt hätten, unglaubhaft erscheinen. Dieses Bild wird dadurch bestätigt, dass sich die beiden Beschwerdeführerinnen auch in diesem Fluchtvorbringen wiederholt erheblich widersprachen und es zudem nicht plausibel ist.
So zeigen sich bereits in der Schilderung des Abrisses des Hauses ihres Adoptivvaters, in dem sie gelebt hätten, erhebliche Widersprüche. Die Erstbeschwerdeführerin begann in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die freie Schilderung ihrer Fluchtgründe damit, dass sie ihr Haus zerstört vorgefunden hätten, als sie von der Schule zurückgekommen seien. Es seien die Häuser der Amhara zerstört worden (AS 252 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Demgegenüber begann die Zweitbeschwerdeführerin diese Schilderung damit, dass sie zu Hause gewesen seien, als ohne jede Vorwarnung sehr stark an der Haustür geklopft worden sei. Als sie aufgemacht hätten, hätten sie Polizisten und viele Leute gesehen, die ihre Häuser verloren hätten. Sie hätten gewusst, dass sie gehen müssten, da sie das Haus zerstören würden (AS 143 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Die beiden Beschwerdeführerinnen widersprachen sich somit schon von Beginn weg darin, wo sie sich zum Zeitpunkt der Zerstörung ihres Hauses aufgehalten hätten, obgleich sie dies bei Erzählung wahrer Begebenheiten zweifellos gleichbleibend angeben können müssten. Auf Vorhalt der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme korrigierte die Erstbeschwerdeführerin zwar ihre Angaben entsprechend darauf, dass sie nur gesagt habe, dass „die Häuser der Amhara“ zerstört gewesen seien, als sie von der Schule zurückgekommen seien, und sie noch in ihr Haus hineingegangen seien, als es sodann an der Tür geklopft habe und sie das Haus wieder verlassen hätten müssen (AS 253 f im Akt der Erstbeschwerdeführerin), doch widerspricht dies klar ihrer zuvor protokollierten Aussage, wonach sie ihr Haus bereits zerstört vorgefunden hätten. Würde man zudem von der korrigierten Version der Erstbeschwerdeführerin ausgehen, stünde dies wiederum nicht mit der Behauptung der Zweitbeschwerdeführerin in Einklang, dass es keine Vorwarnung gegeben habe, als plötzlich an ihrer Tür geklopft worden sei, hätten die Beschwerdeführerinnen diesfalls doch bereits gesehen, dass die Häuser abgerissen werden. Davon abgesehen brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass ihr Haus im Sommer zerstört worden sei, als es keine Schule gegeben habe (AS 155 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin), was ebenso nicht mit der Aussage der Erstbeschwerdeführerin in Einklang steht, die davon sprach, dass sie am Heimweg von der Schule gewesen seien. Neben diesen deutlichen Widersprüchen ist es zudem wenig plausibel, dass die äthiopische Regierung das Haus eines Bediensteten eben dieser Regierung abreißen würde, weil er ein Amhara sei, und ihm gleichzeitig zu seinen Gunsten ein Empfehlungsschreiben an die italienische Botschaft in Addis Abeba ausstellen würde (AS 73).
Nach dem einhelligen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin wären sie nach dem Abriss des Hauses mit ihrer Haushälterin in einem behelfsweise aufgebauten Zelt untergekommen. Zur Dauer dieses Aufenthaltes gab die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme durch das Bundesamt an, dass es „einige Wochen“ gewesen seien (AS 252 im Akt der Erstbeschwerdeführerin), die Zweitbeschwerdeführerin sprach von vier oder fünf Wochen (AS 155 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dagegen erklärten die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin drei bis vier Monate in einem Zelt gelebt zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 9 und 24). Auch wenn diese Ereignisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits drei Jahre in der Vergangenheit gelegen wären, so lässt sich – würden sie über Selbsterlebtes berichten – doch nicht nachvollziehen, dass sich die Erinnerung der Beschwerdeführerinnen über die Dauer, die sie in einem Zelt leben hätten müssen, derart verändert hätte, ist der Unterschied zwischen vier bis fünf Wochen und drei bis vier Monaten doch ein erheblicher.
In weiterer Folge sei in der Erzählung der beiden Beschwerdeführerinnen die Zweitbeschwerdeführerin in diesem Zelt vergewaltigt worden, als die Erstbeschwerdeführerin und die Haushälterin einkaufen gewesen seien. Zu den Tätern gab die Zweitbeschwerdeführerin schon nicht ganz stringent zunächst in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.11.2023 zu Protokoll, dass sie von Soldaten vergewaltigt worden sei (AS 31 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin), wohingegen sie in der Einvernahme durch das Bundesamt zunächst von einem Polizisten sprach und dies sodann wiederum darauf abänderte, dass sie eigentlich nicht wisse, ob es ein Polizist oder ein Zivilist gewesen sei (AS 165 f im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Während die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bei Letzterem blieb, bestand die Erstbeschwerdeführerin darauf, dass die Zweitbeschwerdeführerin gesagt habe, dass ihr Vergewaltiger jemand von der Regierung bzw. ein Polizist gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 14 f). Insbesondere aber widersprachen sich die Beschwerdeführerinnen in ihrer Erzählung zur versuchten Erstattung einer Anzeige wegen dieser Vergewaltigung. Dazu gab die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme durch das Bundesamt an, dass sie zur Polizeistation gegangen seien, die Polizisten aber nicht zuhören hätten wollen und nur gesagt hätten, dass sie illegal in dieser Umgebung seien. Die Polizisten hätten ihnen keine Chance gegeben zu reden. Sie (die Zweitbeschwerdeführerin) habe gesagt, dass sie eine Anzeige erstatten wolle und habe das erklären wollen, doch die Polizisten hätten gesagt, dass sie minderjährig seien und keine Zeugen hätten. Sie hätten keine Anzeige erstatten können und seien nach Hause zurückgekehrt (AS 165 f im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Auch die Erstbeschwerdeführerin begründete die Verweigerung der Aufnahme einer Anzeige damit, dass ihnen gesagt worden sei, dass sie (Plural) minderjährig seien und sie nichts vorzuweisen hätten (AS 252 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gingen die beiden Beschwerdeführerinnen von dieser Aussage jedoch vollständig ab und behaupteten nun, dass die Zweitbeschwerdeführerin gar nicht in die Polizeidienststelle hineingegangen sei, weil sie bereits von Weitem erkannt habe, dass ihr Vergewaltiger dort gestanden sei (Verhandlungsprotokoll S. 14 f und 26). Zweifellos würden die Beschwerdeführerinnen aber, würden sie von einer wahren Begebenheit berichten, stets gleichbleibend angeben, ob die Zweitbeschwerdeführerin die Polizeidienststelle betreten hätte und mit den Polizisten gesprochen hätte, oder ob sie vor der Polizeidienststelle zurückgeblieben wäre.
Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin erzählten, dass daraufhin sie bzw. die Erstbeschwerdeführerin und die Haushälterin von Personen geschlagen und bedroht worden seien, keine Anzeige zu erstatten. Sie widersprachen sich allerdings zu Ort und Zeitpunkt dieser Geschehnisse. Während die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme durch das Bundesamt aussagte, dass sie auf dem Weg von der Polizeidienststelle nach Hause gewesen seien, als sie aufgehalten, bedroht und geschlagen worden seien (AS 167 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin), erklärte die Erstbeschwerdeführerin zunächst in der Einvernahme, dass das erst zwei oder drei Tage nach ihrem Versuch der Anzeigeerstattung passiert sei (AS 252 im Akt der Erstbeschwerdeführerin), um dann aber in der mündlichen Verhandlung zu behaupten, dass sie bereits auf der Polizeidienststelle geschlagen und bedroht worden seien (Verhandlungsprotokoll S. 15). Die beiden Beschwerdeführerinnen brachten somit drei verschiedene, unvereinbare Varianten dieser Geschehnisse vor. Während die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung dementsprechend nur davon erzählte, dass sie daraufhin von der Polizeidienststelle „gemeinsam“ nach Hause gegangen seien (ibid.), blieb die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Version der Ereignisse, wonach die Erstbeschwerdeführerin und die Haushälterin am Heimweg geschlagen worden seien. Dazu näher befragt, meinte die Zweitbeschwerdeführerin undurchsichtig, dass sie zu diesem Zeitpunkt „von denen entfernt“ gewesen sei, dass heiße, dass sie versteckt gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 27). Aus welchem Grund die Zweitbeschwerdeführerin aber versteckt gewesen wäre, wenn sie doch zusammen am Heimweg gewesen wären, erhellt sich aus ihrem Vorbringen nicht.
Nachdem aufgrund dieser Ereignisse ihre Haushälterin sie verlassen habe, seien die beiden Beschwerdeführerinnen bei der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin untergekommen. Dort seien sie nach der Erzählung der Erstbeschwerdeführerin zwei oder drei Wochen geblieben, bevor diese von der Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin erfahren habe und nicht mehr für sie sorgen habe wollen, weshalb sie kurz darauf mithilfe von XXXX schließlich aus Äthiopien ausgereist seien (AS 253 im Akt der Erstbeschwerdeführerin; Verhandlungsprotokoll S. 12 f). Auch die Zweitbeschwerdeführerin sprach von einem etwa dreiwöchigen Aufenthalt (Verhandlungsprotokoll S. 20). Während aber die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angab, dass die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin in dieser Zeit alleine gelebt habe und sonst niemand dort gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 12), behauptete die Zweitbeschwerdeführerin dem widersprechend, dass ihre Mutter zu jener Zeit bei ihrer Großmutter gelebt habe und sie beide dort gesehen habe (Verhandlungsprotokoll S. 20). Wenn die beiden Beschwerdeführerinnen aber vor ihrer Ausreise dort gemeinsam gewohnt hätten, so würden sie auch gleichbleibend angeben können, wer noch in diesem Haus gelebt hätte.
Schlussendlich ist noch anzumerken, dass der Eintritt der Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin mit dem Drittbeschwerdeführer aufgrund der Vergewaltigung nicht mit den von den Beschwerdeführerinnen gemachten Zeitangaben in Einklang steht. Laut dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass war die Zweitbeschwerdeführerin Ende November 2023 in der 22. Schwangerschaftswoche (AS 79 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin), was zurückgerechnet einen Eintritt der Schwangerschaft im Juni 2023 bedeutet. Nach den geschilderten Angaben der Beschwerdeführerinnen wäre die Zweitbeschwerdeführerin aber erst zwischen Mitte und Ende September 2023 – also rund drei Monate später – vergewaltigt worden. Das ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerinnen unmittelbar nach Ausstellung ihre Visa, d.h. kurz nach dem 12.10.2023, aus Äthiopien ausgereist seien und die Vergewaltigung unmittelbar vor ihrem Umzug zur Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, also etwa drei Wochen vor der Ausreise, geschehen sei.
In Anbetracht all dieser Erwägungen steht für die erkennende Richterin außer Frage, dass das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspricht. Daran vermag auch der herabgesetzte Beweismaßstab aufgrund ihres jungen Alters bzw. ihre Minderjährigkeit im Zeitpunkt der behaupteten Ereignisse nichts zu ändern, da die Widersprüche in ihrem Vorbringen deutlich und erheblich waren. Auch Personen im Alter der Beschwerdeführerinnen würden sich nicht in derartige Ungereimtheiten verwickeln, wenn sie von wahren Begebenheiten berichten würden. Zudem ist das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht mit der erwähnten Aktenlage betreffend ihrer Visaanträge zu vereinbaren. Soweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht klinisch-psychologische Befundberichte vom März 2026 vorgelegt wurden, nach denen beiden Beschwerdeführerinnen aufgrund eines durchgeführten Kurzinterviews eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde (Beilagen ./A und ./B), so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen jedenfalls nicht aufgrund der in diesem Verfahren als Fluchtgründe genannten Ereignisse traumatisiert wurden, da diese nicht glaubhaft sind. Ein derartiger Befund belegt auch kein bestimmtes Ereignis als Auslöser einer Traumatisierung, sondern setzt diese vielmehr voraus. Die Beschwerdeführerinnen zeigten in der mündlichen Verhandlung kein vermeidendes oder sonst in dieser Hinsicht auffälliges Verhalten und es wird derartiges Verhalten auch nicht zulasten der Beschwerdeführerinnen gewertet, sondern stützt sich die Beweiswürdigung auf klare, eindeutige und erhebliche Widersprüche, die keine Erklärung in einer posttraumatischen Belastungsstörung finden können. Im Übrigen ist es für die erkennende Richterin wenig nachvollziehbar, dass eine derartige Befundung erst zweieinhalb Jahre nach der Ankunft der damals minderjährigen, unter Obhut der Kinder- und Jugendwohlfahrt stehenden Beschwerdeführerinnen in Österreich durchgeführt wurde. Es ist demzufolge nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerinnen in Äthiopien aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Bedrohung unterlagen, nämlich insbesondere ihr Wohnhaus abgerissen wurde und die Zweitbeschwerdeführerin vergewaltigt wurde.
Demzufolge war auch keine individuell gegen die Beschwerdeführer gerichtete Gefährdungslage aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien zu substantiieren. Abgesehen von ihrem unglaubhaften Fluchtvorbringen behaupteten die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin keine Schwierigkeiten aufgrund dieser Zugehörigkeit erlebt zu haben. Darauf deutet auch nichts im vorgebrachten bzw. zumindest behaupteten Lebenslauf der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin hin. Nun wird zwar nicht übersehen, dass Äthiopien aktuell von ethnischen Konflikten und darauf beruhenden bewaffneten Auseinandersetzungen geprägt ist, es ist jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Addis Abeba davon betroffen wären. Zwar kam es nach den Länderberichten der Staatendokumentation nach Ausrufung des Ausnahmezustandes im August 2023 aufgrund des bewaffneten Konflikts in der Provinz Amhara zu willkürlichen Verhaftungen von tausenden Angehörigen der Volksgruppe der Amharen, die auch die Hauptstadt betrafen, und wurden auch noch nach Beendigung des Ausnahmezustandes im Juni 2024 willkürliche Verhaftungen vorgenommen, die diese Länderberichte wiewohl nur für die Provinz Amhara und bezüglich Personen, die verdächtigt wurden, mit der Fano-Miliz in Verbindungen zu stehen, dokumentieren. Die Beschwerdeführer stammen jedoch nicht aus der Provinz Amhara, stehen in keinerlei Verbindung zur Fano-Miliz und sind auch sonst in keiner Weise (etwa politisch) besonders exponiert, sondern handelt es sich bei ihnen um durchschnittliche Zivilisten der zweitgrößten Bevölkerungsgruppe Äthiopiens, der rund 30 Millionen Menschen angehören. Dadurch besteht – zumal auch nochmals in Erinnerung zu rufen ist, dass ihr Fluchtvorbringen unglaubhaft ist – im Ergebnis keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Addis Abeba aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit von einer willkürlichen Festnahme oder sonst körperlicher Gewalt betroffen wären. Auch sonst besteht anhand des Gesagten kein Anhaltspunkt dafür, dass konkret die Beschwerdeführer in Addis Abeba wegen dieser Zugehörigkeit von der Möglichkeit der Bildung, der Teilnahme am Erwerbsleben oder der Gesellschaft an sich ausgeschlossen wären. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zitierten Berichten, die sich zumal auch auf keine neuere Situation beziehen. Soweit die zitierte US-amerikanische Interessenvertretung Amhara Association of America die Lage als Völkermord an den Amhara bezeichnet, kann dem anhand der vorhandenen Berichtslage nicht beigetreten werden.
Die Genitalverstümmelung der Erstbeschwerdeführerin und deren Nichtbestehen bei der Zweitbeschwerdeführerin wurden durch medizinische Befunde belegt (AS 261 im Akt der Erstbeschwerdeführerin; AS 189 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Die Erstbeschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu aus, dass sie als Kleinkind aufgrund der Traditionen beschnitten worden sei. Sie habe Angst, bei einer Rückkehr nach Äthiopien vor einer eventuellen Heirat von der Familie ihres zukünftigen Mannes nach dem WHO-Typ III beschnitten zu werden. Sie habe aktuell deswegen keine physischen Probleme, aber mache sich Sorgen über Schmerzen im Falle einer Schwangerschaft bzw. Entbindung (Verhandlungsprotokoll S. 16 f). Die Zweitbeschwerdeführerin wiederum führte ebenso aus, dass im Falle einer Heirat der zukünftige Mann eine Beschneidung verlangen würde, was sie akzeptieren müsste (Verhandlungsprotokoll S. 30). Damit wurde kein Vorbringen erstattet, das eine künftige Genitalverstümmelung der inzwischen volljährig gewordenen Beschwerdeführerinnen wahrscheinlich scheinen ließe. Den Länderberichten ist weder zu entnehmen, dass eine bereits beschnittene Frau nochmals verstümmelt werden würde, noch dass eine Beschneidung eine Notwendigkeit für eine Heirat wäre, zumal die Prävalenz der Genitalverstümmelung in Äthiopien mit ca. 65 % zwar hoch ist, aber sie demnach nicht flächendeckend praktiziert wird und vor allem im ländlichen Bereich verbreitet ist, wohingegen die beiden Beschwerdeführerinnen aus Addis Abeba stammen. Die Aussagen der Beschwerdeführerinnen, dass im Falle einer zukünftigen Ehe von ihrem Ehemann eine (weitere) Genitalverstümmelung verlangt werden könnte, erweist sich vor diesem Hintergrund als bloße Spekulation, zumal für beide Beschwerdeführerinnen auch keine Ehe in Aussicht steht. Eine sonstige bestimmte Person, von der eine Gefährdung ausgehen könnte, nannten die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin nicht. Daneben kann sich die Rückkehr zwar unter bestimmten Umständen auch alleine aufgrund einer bereits in der Vergangenheit vorgenommenen Genitalverstümmelung im asylrechtlichen Kontext als unzumutbar erweisen. Das ist dann der Fall, wenn die Verfolgungshandlung besonders grausam war und die betroffene Frau noch immer fortgesetzte und traumatische psychologische Auswirkungen erleidet. Nach dem vorgelegten ärztlichen Befund und der Aussagen der Erstbeschwerdeführerin liegen bei ihr aber keine derartigen Auswirkungen vor. Dadurch bestehen im Zusammenhang mit der Genitalverstümmelung keine Umstände, welche der Erstbeschwerdeführerin eine Rückkehr unzumutbar machen würden.
Zur im Verfahren behaupteten Bedrohung der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin in Äthiopien als alleinstehende Frauen ist zunächst zu bedenken, dass eine verfahrensrelevante Bedrohung von alleinstehenden Frauen in Addis Abeba – insbesondere im Sinne einer schwerwiegenden Diskriminierung oder einer erheblichen Vulnerabilität gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt – nicht substantiiert wurde. Eine solche lässt sich den Länderberichten jedenfalls für die Hauptstadt Addis Abeba und abseits der ländlichen Regionen und jener Regionen, in denen ein bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, nicht entnehmen. Es lässt sich aber auch grundlegend nicht sagen, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin in Äthiopien um alleinstehende Frauen handelt. Zwar behaupteten sie im Verfahren durchgehend, keinen Kontakt zu ihren Angehörigen zu haben bzw. diesen verloren zu haben. Die dem zugrundeliegenden Umstände, die zum Verlust des Kontakts geführt hätten, sind aber aus den bereits oben ausführlich genannten Gründen gänzlich unglaubhaft. Vielmehr war zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerinnen die Unwahrheit über ihre Lebensumstände in Äthiopien und den Grund für ihre Ausreise erzählten und somit (bewusst) an der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht mitwirkten, sodass ihre ganz konkreten, wahren Lebensumstände in Äthiopien – zumal in Hinblick auf die Unmöglichkeit der Ermittlungen im Herkunftsland – auch amtswegig nicht erforschbar waren (s. dazu etwa auch die Ungereimtheiten zwischen dem Adoptionsvertrag und der Geburtsurkunde der Erstbeschwerdeführerin, denen logisch nur zugrundeliegen kann, dass eine der beiden Urkunden bewusst mit falschem Inhalt ausgestellt wurde, weshalb sich schlicht nicht feststellen lässt, welche der darin jeweils genannten Personen tatsächlich die Eltern der Erstbeschwerdeführerin sind). Das kann ihnen aber nicht zum Vorteil gereichen. Dass die Beschwerdeführerinnen in Äthiopien Angehörige haben müssen, ergibt sich zudem jedenfalls daraus, dass die damals minderjährigen Beschwerdeführerinnen zweifellos nicht ohne deren Hilfe und Unterstützung auf die festgestellte Art aus Äthiopien ausreisen hätten können. Dass der Kontakt zu diesen Angehörigen bestehen muss, ergibt sich wiederum fraglos daraus, dass das Vorbringen über den Kontaktverlust aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft ist. Anzumerken ist dabei, dass beide Beschwerdeführerinnen bereits in der Einvernahme durch das Bundesamt die Telefonvorwahl von Äthiopien nennen konnten (AS 251 im Akt der Erstbeschwerdeführerin; AS 159 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin), obwohl sie nach ihren Angaben in Äthiopien kein Telefon besessen hätten und sie keinen Kontakt nach Äthiopien hätten. Wenn die Beschwerdeführerinnen aus anderen als den von ihnen behaupteten Umständen den Kontakt zu ihren Angehörigen verloren hätten oder sie insbesondere von ihren Angehörigen verstoßen worden wären, so hätten sie eben diese Gründe im Verfahren vorgebracht, statt ihre Anträge auf internationalen Schutz mit einem Konstrukt über eine Adoption und einen Kontaktverlust zu begründen. Daraus kann nur geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerinnen in Wahrheit Angehörige in Äthiopien bzw. Kontakt zu ihren Angehörigen in Äthiopien haben und sie bei diesen Angehörigen Schutz und Aufnahme finden können. Eine andere Annahme wäre eine logisch unzulässige Spekulation auf Basis der Nichtmitwirkung der Beschwerdeführerinnen.
Den Drittbeschwerdeführer betreffend wurden kinderspezifische Bedrohungslagen weder behauptet noch ließen sich solche anhand der Länderberichte substantiieren. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Drittbeschwerdeführer – zumal in seinem kleinkindlichen Alter und in Addis Abeba – etwa einer Kinderehe, Kinderarbeit, Zwangsrekrutierung oder sonstiger Gewalt ausgesetzt wäre. Fest steht im Übrigen, dass der Drittbeschwerdeführer nicht unter den von der Zweitbeschwerdeführerin geschilderten Umständen gezeugt wurde, sodass sich auch daher nicht substantiieren ließe, dass er in Äthiopien von einer Ausgrenzung betroffen wäre. Wäre der Drittbeschwerdeführer in Wahrheit nämlich aus einem anderen Grund bedroht, so hätte die Zweitbeschwerdeführerin diesen im Verfahren genannt, statt den Antrag auf internationalen Schutz mit einer unwahren Begebenheit zu begründen. Da feststeht, dass der Drittbeschwerdeführer nicht, wie von der Zweitbeschwerdeführerin behauptet, aufgrund einer Vergewaltigung gezeugt wurde, wäre jegliche Annahme einer sonstigen Bedrohung der Drittbeschwerdeführers aus diesem Grund oder als Folge daraus logisch unzulässig und bloße Spekulation über Umstände, an deren Ermittlung die Zweitbeschwerdeführerin nicht mitwirkte – zumal sie auch ihre wahren Lebensverhältnisse in Äthiopien verheimlichte – und die folglich amtswegig nicht erforschbar sind.
Eine sonstige, individuell gegen die Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungslage wurde im Verfahren nicht vorgebracht und ist auch amtswegig nicht hervorgekommen.
2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation in Äthiopien beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Äthiopien vom 05.09.2025. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Äthiopien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf die vorliegenden Fälle, deren verfahrenseinleitende Anträge vor dem 12.06.2026 eingebracht worden sind, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden sind.
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Nach Art. 6 lit. c StatusVO kann eine Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Eine Handlung wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (lit. b).
Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es gemäß Art. 10 Abs. 2 StatusVO unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Die Beschwerdeführer konnten – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Sie konnten ihre Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und ihre Aussagen waren weder kohärent noch plausibel. Es bestehen auch keine hinreichenden Gründe zur Annahme, dass Angehörige der Volksgruppe der Amhara in Äthiopien schon alleine aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer (Gruppen-)Verfolgung unterliegen.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführer, in ihrem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland der Beschwerdeführer aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihnen aktuell in ihrem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide sind sohin mit der Maßgabe der Anpassung auf die nun gültige Rechtslage als unbegründet abzuweisen.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der StatusVO noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten, zumal die StatusVO insoweit der bis zum 12.06.2026 noch maßgeblichen Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU), welche das AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 39/2026 prädeterminierte, entspricht. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise