W171 2332665-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten vom 24.11.2025, Zl. XXXX , betreffend einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 11 IFG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 07.09.2025 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ein an die belangte Behörde gerichtetes und auf das IFG gestütztes Informationsbegehren (siehe Feststellungen 1.1.).
2. Mit Schreiben vom 03.10.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer per E-Mail eine Antwort auf sein Informationsbegehren und führte sinngemäß aus, dass die begehrte Information, nämlich die durch einen Dritten ermittelten Hundertsätze, so nicht existiere, sondern die Hundertsätze bei der belangten Behörde selbst unter Zuhilfenahme einer von dem Dritten bereitgestellten Software ermittelt würden (siehe Feststellungen 1.2.).
3. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 03.10.2025 die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG.
4. Am 24.11.2025 erließ die belangte Behörde den im Spruch genannten Bescheid und stellte fest, dass dem BF der Zugang zu den von ihm mittels Informationsbegehren vom 07.09.2025 begehrten Informationen gemäß §§ 1 Z 1 IVm 11 Abs. 1 iVm § 6 IFG nicht erteilt werden kann.
Begründend hielt die belangte Behörde fest, die gewünschten Informationen, die von der XXXX ermittelten Hundertsätze, seien bei der belangten Behörde nicht vorhanden. Die belangte Behörde ermittle die Hundertsätze selbst mittels einer von der XXXX bereitgestellten Berechnungsplattform. Basis dieser Plattform stellen seitens der XXXX erhobene Preisdaten dar. Für den Fall, dass sich das Informationsbegehren auf die von der XXXX zur Verfügung gestellten Preisdaten bzw. die bereitgestellte Berechnungsplattform bezöge, seien Geheimhaltungsgründe nach § 6 Abs. 1 IFG zu prüfen. Im Ergebnis überwiegen die Geheimhaltungsinteressen das öffentliche Informationsinteresse des Antragsstellers.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.12.2025 Beschwerde und führte zusammengefasst aus, er sei als Beamter eine Zeit lang ins Ausland entsandt worden, wobei die für diesen Zeitraum zusätzlich zum Monatsbezug gebührende Kaufkraftausgleichszulage unrichtig als zu niedrig bemessen worden sei. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass staatliche Entscheidungsgrundlagen transparent, nachvollziehbar und überprüfbar sein müssen, widerspreche die Abschottung der Berechnungsgrundlagen dieser Judikatur fundamental. Darüber hinaus sei die Argumentation der belangten Behörde, wonach keine von dritter Seite erhobenen Hundertsätze vorliegen, da die XXXX bloß Preisdaten erhebe, formalistischer Natur und rechtsirrig, da jedenfalls Preisdaten, Berechnungsergebnisse, angewandte Umrechnungsparameter und Entscheidungsannahmen bei der belangten Behörde vorhanden seien, weshalb die Behauptung, wonach die begehrte Information nicht existiere, unhaltbar sei.
6. Am 15.01.2026, eingelangt am 19.01.2026, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF richtete per E-Mail unter dem Betreff „Antrag gem. Informationsfreiheitsgesetz“ am 07.09.2025 folgendes Schreiben an die Bundesministerin XXXX (im Folgenden: belangte Behörde): „Ich beantrage für die Jahre 2022-2025 die Information über die von der XXXX , gem. § 21/3 GehG 1956 halbjährlich erhobenen Hundertsätze, der Dienstorte XXXX . Damit sind nicht die mittels Bundesgesetzblatt veröffentlichten Hundertsätze, sondern die ursprünglich von der XXXX halbjährlich erhobenen und an das XXXX in schriftlicher Form mitgeteilten Hundertsätze gemeint, bevor sie mittels Verwendung des Schwarzmarktkurses rechtswidrig, zu Ungunsten der entsendeten Beamten, manipuliert wurden“.
1.2. Mit Schreiben vom 03.10.2025, XXXX , übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer per E-Mail eine Antwort auf sein Informationsbegehren und führte aus: „[…] zu Ihrem Informationsbegehren vom 7. September 2025 betreffend „Hundertsätze der Dienstorte XXXX “ dürfen wir Ihnen gemäß § 8 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums XXXX wie folgt mitteilen:
Die von Ihnen beantragten Informationen („ursprünglich von der XXXX halbjährlich erhobenen und an das XXXX in schriftlicher Form mitgeteilten Hundertsätze“) können nicht bekannt gegeben werden, da seitens der Firma XXXX weder halbjährlich Hundertsätze erhoben, noch diese in schriftlicher Form dem XXXX mitgeteilt werden.
Die Firma XXXX erhebt halbjährlich Preisdaten an verschiedenen Orten und stellt dem XXXX als Vertragspartner eine Datenbank-Applikation zur Berechnung von Kaufkraftindizes zur Verfügung.
Die Ermittlung der Hundertsätze zur Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage (KAZ) erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 21b Gehaltsgesetz 1956 idgF im Einvernehmen mit dem Bundesminister XXXX ). In der Beilage wurde dem BF die aktuelle „Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes“ übermittelt (BGBl. II Nr. 200/2025).
Den vertraglichen Bestimmungen zufolge unterliegen die von der Firma XXXX zur Verfügung gestellten Daten bzw. Datenbanken den Intellectual Property Rights im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 7 IFG (Geschäftsgeheimnis). […]“.
Im Anhang wurde dem BF das genannte Bundesgesetzblatt übermittelt.
1.3. Der BF beantragte am 03.10.2025 die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG.
1.4. Die belangte Behörde erließ am 24.11.2025 den im Spruch genannten Bescheid.
1.5. Der belangten Behörde liegen zur Beantwortung der von ihr im Zuge des Verfahrens nicht beantworteten Fragen des Informationsbegehrens in der vom BF gewünschten Form keine Aufzeichnungen vor.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen konnten aufgrund der unbedenklichen Aktenlage ergehen.
2.1. Die Feststellungen zum Inhalt des Informationsbegehrens des Beschwerdeführers stützen sich auf die aktenmäßig dokumentierte Eingabe des Beschwerdeführers vom 07.09.2025.
2.2. Die Feststellungen zur Replik der belangten Behörde zum Informationsbegehren des Beschwerdeführers gründen sich ebenso auf das im Akt aufliegende Schreiben vom 03.10.2025.
2.3. Die Feststellungen zum unter 1.3. angeführten Schreiben ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Schreiben.
2.4. Die Feststellungen zum Bescheid (1.4.) ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Bescheid.
2.5. Die Feststellungen unter 1.5. ergeben sich aus dem Bescheid, dem Schreiben der belangten Behörde an den BF vom 03.10.2025 sowie insbesondere aus der Stellungnahme der Abteilung XXXX des XXXX vom 11.09.2025, wonach die XXXX selbst keine Hundertsätze erhebt. Die Hundertsätze werden durch Bedienstete des XXXX selbst ermittelt, wobei sie sich einer von der XXXX zur Verfügung gestellten Rechenmaske bedienen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anhaltspunkt, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Auch hat sich im Zuge des Verfahrens nicht ergeben, dass sich die belangte Behörde bei der Bearbeitung des Informationsbegehrens des BF wider Treu und Glauben verhalten hätte oder von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Der BF ist dieser Darstellung nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Nach Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. […]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025, (IFG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
[…]
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
[…]
Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
[…]
Information
§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
[…]
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
[…]“
3.1.2. In der Sache: Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK muss die Information vorhanden und verfügbar („ready and available“) sein (siehe etwa EGMR 8.11.2016 (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság; 8.10.2019, 15.428/16 Z 169 f). Dieser Aspekt der Rechtsprechung des EGMR wurde durch den nationalen Gesetzgeber – auch für Personen, die keine watchdog-Stellung innehaben – in Bezug auf das IFG übernommen (AB 2420 BlgNR 27. GP, 17 betreffend § 2 Abs. 1 IFG). Auch führen die Materialien (ebd.) aus, dass sich Informationen auf bereits bekannte Tatsachen beziehen und nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen.
Wie die belangte Behörde im Laufe des Verfahrens mehrmals ausführte, liegen ihr keine Informationen vor, um die Fragestellung des Informationsbegehrens in der vom BF begehrten Form zu beantworten. Der BF begehrte Information über die von der XXXX erhobenen und in weiterer Folge an das XXXX übermittelten Hundertsätze (an drei Orten). Da die XXXX dem XXXX keine Hundertsätze übermittelt hat, ist die begehrte Information nicht vorhanden. Soweit der BF in der Beschwerde ausführt, dass jedenfalls u.a. zugrunde liegende Preisdaten und Berechnungsergebnisse vorhanden seien, ist auszuführen, dass sich das Informationsbegehren des BF konkret auf „Hundertsätze“ bezieht. Zugrunde liegende Preisdaten, Berechnungsergebnisse, angewandte Umrechnungsparameter oder Entscheidungsannahmen waren vom Informationsbegehren nicht umfasst. Da die in Rede stehenden Informationen bei der belangten Behörde nicht „vorhanden und verfügbar“ sind, handelt es sich um keine Informationen iSd § 2 Abs. 1 IFG.
Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob es sich bei dem BF um einen „public watchdog“ handelt. Der EGMR sieht es für die Eröffnung des Schutzbereichs der passiven Informationsfreiheit nach Art. 10 EMRK als erforderlich an, dass die Informationen vorhanden und verfügbar („ready and available“) sind (dazu erneut etwa EGMR 8.11.2016 (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság; 8.10.2019, 15.428/16 Z 169 f). Auch sieht Art. 10 EMRK keine Verpflichtung zur Informationsbeschaffung bzw. Informationsaufbereitung in der vom Antragsteller gewünschten Form vor (vgl. EGMR 07.02.2017, 63898/09, Bubon /Russia, Rz 44-45).
Vor diesem Hintergrund folgt, dass die belangte Behörde schon aus diesem Grund zu Recht keinen Zugang zu den in Rede stehenden Informationen gewährte und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht.
Fallbezogen konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt werden und hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragen – mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Die fallbezogen zu beurteilenden Rechtsfragen waren nach Ansicht des erkennenden Gerichtes von keiner besonderen Komplexität. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten der verfahrensgegenständlich zu Anwendung gelangenden Bestimmungen des IFG am 01.09.2025 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen (Spruchpunkt A.) stellen aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren "Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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