W128 2346285-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , (Erstbeschwerdeführerin), gesetzliche Vertreterin des mj. XXXX (Zweitbeschwerdeführer), gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 01.06.2026, Zl. Präs/3a313-25/0001-allg/2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Entscheidung vom 02.04.2026 stellte die Schulleitung der XXXX fest, dass bei dem schulpflichtigen Zweitbeschwerdeführer die Schulreife nicht vorliegt, und nahm ihn in die erste Schulstufe in Verbindung mit einem Deutschförderkurs auf. Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.04.2026, fristgerecht Widerspruch. Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, die nur etwa 30 Minuten dauernde und in einer Gruppe durchgeführte Testung ermögliche keine objektive und umfassende Beurteilung; der Zweitbeschwerdeführer habe alle Aufgaben verstanden und beantwortet, verfüge über altersgemäße motorische und sprachliche Fähigkeiten, werde auch zu Hause gezielt gefördert und sei im Kindergarten stets positiv beurteilt sowie als selbstständig, auffassungsstark und sozial gut integriert wahrgenommen worden. Die angefochtene Entscheidung beruhe daher lediglich auf einer kurzen Momentaufnahme und spiegle die tatsächlichen Fähigkeiten des Zweitbeschwerdeführers nicht wider; dieser sei in der Lage, dem Unterricht der ersten Schulstufe zu folgen.
Aufgrund des Widerspruchs führte die Schulbehörde ein Ermittlungsverfahren durch und holte die erforderlichen Unterlagen und Stellungnahmen ein.
2. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und ordnete an, dass der Zweitbeschwerdeführer ab dem Schuljahr 2026/2027 die Vorschulstufe in Verbindung mit einer temporären Förderung in Form eines Deutschförderkurses zu besuchen habe.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Schulreife sowohl ausreichende Kenntnisse der Unterrichtssprache als auch die körperliche und geistige Fähigkeit voraussetze, dem Unterricht ohne Überforderung zu folgen. Die ordnungsgemäß durchgeführte MIKA-D-Testung habe trotz ausreichender Leistungen im ersten Testbereich insgesamt ein mangelhaftes Ergebnis erbracht, weshalb der Zweitbeschwerdeführer verpflichtend einen Deutschförderkurs zu besuchen habe. Darüber hinaus habe das eingeholte schulpsychologische Gutachten deutliche Defizite bei wesentlichen Basisfunktionen, insbesondere bei Aufmerksamkeit, sprachlicher Verarbeitung, auditiver Merkfähigkeit und Verarbeitungsgeschwindigkeit, sowie einen erheblichen feinmotorischen Förderbedarf aufgezeigt. Der Zweitbeschwerdeführer besitze daher noch nicht die erforderliche Schulreife und sei zwingend in die Vorschulstufe einzustufen.
3. Mit Schreiben vom 12.06.2026 erhob die Erstbeschwerdeführerin rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde und stütze diese auf schwere inhaltliche, verfahrensrechtliche und sachliche Mängel sowie ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren. Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil dem ursprünglichen Gutachten ein unrichtiges Geburtsdatum des Zweitbeschwerdeführers zugrunde gelegen und dieser daher im strikt altersnormierten IDS-2-Test mit älteren Kindern verglichen worden sei. Auch das korrigierte Gutachten sei in sich widersprüchlich und nicht objektiv, zumal es in mehreren Bereichen durchschnittliche beziehungsweise überdurchschnittliche Ergebnisse ausweise, dennoch aber an einer negativen Gesamtbeurteilung festhalte; insbesondere widerspreche die festgestellte grobmotorische Schwäche den Wahrnehmungen im Kindergarten und der regelmäßigen Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Fußballtraining. Ferner seien seine Bilingualität, seine ausgeprägte Schüchternheit und die ungewohnte Testsituation nicht ausreichend berücksichtigt worden, weshalb die ermittelten Werte seine tatsächlichen Fähigkeiten nicht widerspiegelten. Ein bloßer sprachlicher Förderbedarf rechtfertige keine Zuordnung zur Vorschulstufe, sondern sei durch den Besuch eines Deutschförderkurses beziehungsweise die Aufnahme als außerordentlicher Schüler in die erste Klasse auszugleichen. Zur weiteren Überprüfung sei bereits die Einholung eines privaten Gegengutachtens veranlasst worden, das wegen eines länger geplanten Familienurlaubs und der Auslastung der kontaktierten Praxen erst nach der Rückkehr im Juli vorgelegt werde.
4. Mit Schreiben vom 19.06.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
5. Mit Note vom 03.07.2026 wurde die Amtssachverständige der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht ersucht, ihr Gutachten ergänzend zu erläutern und zu ausgewiesenen Fragen Stellung zu nehmen.
6. Die Stellungnahme der Amtssachverständigen langte am 17.07.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am selben Tag der Erstbeschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt.
7. Mit Schreiben vom 27.07.2026 äußerte sich die Erstbeschwerdeführerin zur Stellungnahme der Amtssachverständige und übermittelte ihrerseits einen klinisch-psychologischen Befund einer Wahlpsychologin vom 21.07.2026.
8. Im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.08.2026 eine weitere schulpsychologische Stellungnahme mit welcher unter Berücksichtigung des von der Erstbeschwerdeführerin eingeholten Privatgutachtens weiterhin der Besuch der Vorschulklasse empfohlen wird.
9. Mit Schreiben vom 26.08.2026 nahm die Erstbeschwerdeführerin dazu Stellung und führte darin aus, die dort gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere die Empfehlung für ein Vorschuljahr, “aufs Schärfste” zurückzuweisen. Es liege nachweislich keine intellektuelle Beeinträchtigung vor, die ein Vorschuljahr rechtfertigen würde. Die belangte Behörde versuche lediglich, eine auf einem falschen Geburtsdatum basierende und nachweislich zu niedrige Erstbeurteilung zu verteidigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Zweitbeschwerdeführer , XXXX ist in Österreich schulpflichtig. Am 02.04. 2026 wurde von der Schulleitung der XXXX festgestellt, dass die Schulreife nicht vorliegt und eine Aufnahme in die Vorschulstufe mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgt.
Aufgrund des Widerspruchs der Erstbeschwerdeführerin wurde am 25.06.2026 von der belangten Behörde ein schulpsychologisches Gutachten der Abteilung Schulpsychologie&Schulärtzlicher Dienst erstellt. Aus diesem ergibt sich zusammengefasst Folgendes: Der Zweitbeschwerdeführer zeigt ein uneinheitliches Entwicklungsprofil mit altersentsprechenden Stärken insbesondere im visuell-räumlichen sowie sozial-emotionalen Bereich. Gleichzeitig bestehen in mehreren für den Schuleinstieg wichtigen Basisfunktionen noch deutliche Entwicklungsbedarfe, insbesondere im Bereich der Verarbeitungsgeschwindigkeit, der Aufmerksamkeit, der auditiven Merkfähigkeit sowie der sprachlichen Verarbeitung.
Auch im feinmotorischen Bereich zeigt sich aktuell klar Unterstützungsbedarf, insbesondere bei Anforderungen, die eine präzise Steuerung von Händen und Fingern erfordern und im schulischen Alltag vor allem beim Schreibenlernen von Bedeutung sind. Bei der Interpretation sprachgebundener Testleistungen ist zu berücksichtigen, dass die Erstsprache des Zweitbeschwerdeführers Serbisch ist und er mehrsprachig mit Serbisch und Deutsch aufwächst. Besonders im Bereich der phonologischen Bewusstheit zeigt sich aktuell jedoch ein deutlicher Förderbedarf, da diese eine zentrale Voraussetzung für den Schriftspracherwerb darstellt.
Aus schulpsychologischer Sicht erscheint ein zusätzliches Vorschuljahr derzeit sinnvoll, um den Zweitbeschwerdeführer in seiner weiteren Entwicklung gezielt zu unterstützen und grundlegende Vorläuferfertigkeiten für den Schuleinstieg weiter zu festigen.
Am 01.06.2026 teilte die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass bei der Erstellung des Gutachtens ein Fehler passiert sei. Als Geburtsdatum wurde fälschlich der 13.09.2019 als Berechnungsgrundlage herangezogen und nicht das tatsächliche Geburtsdatum des Zweitbeschwerdeführers.
Am 01.06.2026 wurde ein neuerliches Gutachten erstellt, ohne den Zweitbeschwerdeführer erneut zu testen. Als Berechnungsgrundlage wurde nunmehr das richtige Geburtsdatum verwendet.
Die zusammenfassende Beurteilung lautet wie folgt:
„Zusammenfassend zeigt XXXX ein uneinheitliches Entwicklungsprofil mit altersentsprechenden Stärken insbesondere im visuell-räumlichen sowie sozial-emotionalen Bereich. Gleichzeitig bestehen in mehreren für den Schuleinstieg wichtigen Basisfunktionen noch deutliche Entwicklungsbedarfe, insbesondere im Bereich der Verarbeitungsgeschwindigkeit, der Aufmerksamkeit sowie der sprachlichen Verarbeitung. Das auditive Kurzzeitgedächtnis liegt zwar noch im unteren Durchschnittsbereich, zeigt sich jedoch im Vergleich zu räumlich-visuellen Gedächtnis als schwächer ausgeprägt. Gerade im schulischen Alltag kommt der auditiven Merkfähigkeit beim Verstehen und Behalten mündlicher Arbeitsaufträge sowie sprachlich vermittelter Inhalte eine zentrale Bedeutung zu.
Auch im feinmotorischen Bereich zeigt sich aktuell klar Unterstützungsbedarf, insbesondere bei Anforderungen, die eine präzise Steuerung von Händen und Fingern erfordern und im schulischen Alltag vor allem beim Schreibenlernen von Bedeutung sind. Bei der Interpretation sprachgebundener Testleistungen ist zu berücksichtigen, dass XXXX Erstsprache Serbisch ist und er mehrsprachig mit Serbisch und Deutsch aufwächst. Da XXXX laut Angaben der Eltern aber seit früher Kindheit in Österreich lebt und einen deutschsprachigen Kindergarten besucht, erscheint die Mehrsprachigkeit allein nicht ausreichend, um die festgestellten Auffälligkeiten zu erklären. Besonders im Bereich der phonologischen Bewusstheit zeigt sich aktuell ein deutlicher Förderbedarf, da diese eine zentrale Voraussetzung für den Schriftspracherwerb darstellt.
Aus schulpsychologischer Sicht erscheint ein zusätzliches Vorschuljahr derzeit sinnvoll, um XXXX in seiner weiteren Entwicklung gezielt zu unterstützen und grundlegende Vorläuferfertigkeiten für den Schuleinstieg weiter zu festigen.“
Aus der Interpretation des Rechenwerkes nach dem IDS-2 Verfahren ergeben sich bei den beiden Gutachten für die untersuchten Funktionen folgende Unterschiede:
Kurzzeitgedächtnis auditiv:
25.05.2026: leicht unterdurchschnittlich
01.06.2026: knapp durchschnittlich
Logisch-mathematisches Denken:
25.05.2026: leicht unterdurchschnittlich
01.06.2026: knapp durchschnittlich
Die übrigen untersuchten Funktionen wurden wie im Folgenden dargestellt, in beiden Gutachten ident interpretiert, wobei sich aus dem korrigierten Geburtsdatum bloß rechnerische Unterschiede ergeben (Ergebnisse vom 01.06.2026 jeweils in Klammern):
Kognitive Funktionen
Erfasste Funktion PR Interpretation
Verarbeitung Visuell: 63 (76) durchschnittlich
Langzeitgedächtnis: 8 unterdurchschnittlich
Verarbeitungsgeschwindigkeit: 2 weit unterdurchschnittlich
Kurzzeitgedächtnis auditiv: 14 (18) leicht unterdurchschnittlich
(knapp durchschnittlich)
Kurzzeitgedächtnis Räumlich-Visuell: 68 durchschnittlich
Denken abstrakt: 23 (29) durchschnittlich
Denken Verbal: 7 unterdurchschnittlich
Intelligenzquotient gesamt (allgemeine IQ=8o, PR=10 leicht unterdurchschnittlich
Leistungsfähigkeit): IQ=84, PR=14
Exekutive Funktionen (Regulations- und Kontrollprozesse)
Erfasste Funktion WP Interpretation
Wortflüssigkeit: 7 leicht unterdurchschnittlich
Geteilte Aufmerksamkeit: 1 weit unterdurchschnittlich
Allgemeine Entwicklungsfunktionen
Erfasste Funktion (inkl. Beschreibunq) WP Interpretation
Grobmotorik: 7 leicht unterdurchschnittlich
Feinmotorik: 4 unterdurchschnittlich
Visuomotorik: 5.5 (6) unterdurchschnittlich
Psychomotorik gesamt: 5.2 (5,7 unterdurchschnittlich
Emotionen erkennen: 11-19 überdurchschnittlich
Sozial kompetent handeln: 10 durchschnittlich
Logisch-mathematisches Denken: 7 (8) leicht unterdurchschnittlich
(knapp durchschnittlich)
Phonem-Analyse: 1 weit unterdurchschnittlich
Zum IDS-2 Testverfahren:
Die IDS-2 ist ein Einzeltestverfahren zur Einschätzung der Kognitiven Funktionen und Allgemeinen Entwicklungsfunktionen im Alter von 5;0-20;11 Jahren. Sie erfasst im Rahmen der Kognitiven Funktionen die Funktionsbereiche Intelligenz und Exekutive Funktionen, während die Allgemeinen Entwicklungsfunktionen die Funktionsbereiche Psychomotorik, Sozial-Emotionale Kompetenz, Schulische Kompetenzen und Arbeitshaltung beinhalten.
Legende der Testergebnisse:
Klassifizierung T-Wert Prozentrang PR IQ-Wert
überdurchschnittlich >60 >84 >115
durchschnittlich 40-60 16-84 85-115
unterdurchschnittlich <40 <16 70-84
weit unterdurchschnittlich <30 <2 <70
(Intelligenzminderung)
Wertpunkte (WP) Interpretation
0-3 weit unterdurchschnittliche Leistung
4 Übergang von weit unter-zu unterdurchschnittlicher Leistung
5-6 unterdurchschnittliche Leistung
7 Übergang von unter-zu durchschnittlicher Leistung
8-12 durchschnittliche Leistung
13 Übergang von durch - zu überdurchschnittlicher Leistung
14-15 überdurchschnittliche Leistung
16 Übergang von über- zu weit überdurchschnittlicher Leistung
17-19 weit überdurchschnittliche Leistung
Aus der schulpsychologischen Stellungnahme vom 07.08.2026 ergibt sich Folgendes:
Für das von der Erstbeschwerdeführerin übermittelte Privatgutachten wurde u.a. der Wechsler Inteligence-Scale for children (WISC-V) verwendet, welcher ebenfalls ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren ist, das sich verstärkt: auf die allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit fokussiert. Die IDS-2 liefert aufgrund ihres breit gefächerten Profils tendenziell etwas niedrigere Werte als rein akademisch fokussierte Testverfahren.
Die statistischen Wertebereiche beider Tests überschneiden sich und widersprechen sich psychometrisch nicht wesentlich. Unterschiede zwischen den Ergebnissen beider Verfahren können sich durch abweichende theoretische Grundlagen, die Zusammensetzung des Gesamtwertes, unterschiedliche Gewichtung einzelner Fähigkeiten sowie unterschiedliche Testbedingungen ergeben. Weiters können bei einer erneuten Testung Übungseffekte und die Tagesverfassung des Zweitbeschwerdeführer eine Rolle spielen.
Die Einschätzung der Schulreife basiert nicht ausschließlich auf dem Intelligenzquotienten. Für die Beurteilung der Schulfähigkeit sind neben psychosozialen Faktoren, u.a., die Verarbeitungsgeschwindigkeit, die Aufmerksamkeitsleistung, die sprachliche Verarbeitung, exekutive Funktionen, schulische Basiskompetenzen sowie die Feinmotorik von Bedeutung, die mittels IDS-2 abgebildet werden können. Diese Bereiche sind für die erfolgreiche Bewältigung schulischer Anforderungen oftmals aussagekräftiger als die Höhe des Intelligenzquotienten allein. So kann ein Kind trotz durchschnittlichem Intelligenzquotienten beim Schuleinstieg erhebliche Schwierigkeiten haben, wenn in einem oder mehreren dieser Funktionsbereiche Einschränkungen bestehen. Beide Gutachten deuten darauf hin, dass der Zweitbeschwerdeführer bei Aufgaben, die ein zügiges Erfassen, Bearbeiten und Umsetzen von Informationen erfordern, zum Testzeitpunkt noch mehr Zeit benötigt. Die wiederholt festgestellten Schwierigkeiten im feinmotorischen Bereich sind insbesondere für graphomotorische Anforderungen im Schulkontext relevant.
Hinsichtlich der Sprachkompetenz zeigen sich Unterschiede zwischen den vorliegenden Gutachten, die auf Grundlage der verfügbaren Unterlagen nicht abschließend erklärt werden können. Aus schulpsychologischer Sicht ist jedoch festzuhalten, dass die IDS-2 sprachliche Kompetenzen differenziert und umfassend erfasst, wobei die entsprechenden Befunde durch die Ergebnisse des Messinstruments zur Kompetenzanalyse - Deutsch (MIKA-D) zusätzlich gestützt werden.
In Bezugnahme auf das schulpsychologische Gutachten erscheint es zum jetzigen Zeitpunkt empfehlenswert zu sein, dem Zweitbeschwerdeführer ein Vorschuljahr zu ermöglichen, um ihn in seiner weiteren Entwicklung gezielt zu unterstützen und grundlegende Vorläuferfertigkeiten für den Schuleinstieg weiter zu festigen.
Die ergänzende Stellungnahme der Amtssachverständigung vom 16.07.2026, samt Fragestellung des Bundesverwaltungsgerichts, lautet wie folgt:
„1. Wurde bei der korrigierten Fassung des Gutachtens vom 01.06.2026 ausschließlich das Geburtsdatum XXXX berichtigt und daraus folgend eine Neuberechnung der altersnormierten Werte vorgenommen?
A: Ja, aufgrund der Berichtigung des Geburtsdatums wurden die bereits erhobenen Rohwerte anhand der für das chronologische Alter von 6;5 Jahren geltenden Altersnormen des IDS-2 erneut ausgewertet. Die altersnormierten Werte wurden entsprechend dem korrekten Geburtsdatum neu berechnet. Das Gutachten wurde darauf aufbauend korrigiert und die diagnostische Interpretation dort angepasst, wo sich aufgrund der korrigierten altersbezogenen Auswertung Änderungen der altersnormierten Testergebnisse ergaben. Weitere Änderungen an den erhobenen Testleistungen, den zugrunde liegenden Rohwerten oder der Testdurchführung erfolgten nicht.
2. Sind die der ursprünglichen Auswertung und der korrigierten Auswertung zugrunde liegenden Rohwerte in sämtlichen Untertests unverändert geblieben?
A: Ja, der ursprünglichen Auswertung und der korrigierten Auswertung lagen in sämtlichen Untertests dieselben Rohwerte zugrunde. Die erhobenen Testleistungen wurden nicht verändert. Geändert wurden ausschließlich die altersnormierten Werte, die sich aufgrund der Berichtigung des Geburtsdatums und der Anwendung der für das korrekte chronologische Alter geltenden Altersnormen ergaben.
3. Wurde die korrigierte Auswertung auf Grundlage derselben Testprotokolle erstellt, die bereits der ursprünglichen Auswertung zugrunde lagen?
A: Ja, die korrigierte Auswertung erfolgte auf Grundlage derselben Testprotokolle und derselben erhobenen Testleistungen. Auch bei Verwendung des korrekten Geburtsdatums wären für die Bereiche Kognitive Funktionen und Exekutive Funktionen dieselben IDS-2-Testprotokolle (Altersbereich 5;0 bis 20;ll Jahre) sowie für die Allgemeinen Entwicklungsfunktionen derselbe Testprotokollbogen für 5;0- bis 6;ll-jährige Kinder zur Anwendung gekommen. Eine erneute Testdurchführung war daher nicht erforderlich.
4. Hatte das zunächst unrichtig angenommene Geburtsdatum Einfluss auf die Durchführung der Testung selbst, insbesondere auf die Auswahl der Untertests, die Auswahl der Aufgaben, die Einstiegsaufgaben, die angewandten Abbruchregeln oder die Instruktionen?
A: Nein. Das zunächst unrichtig angenommene Geburtsdatum, aufgrund dessen bei der Testung zunächst von einem chronologischen Alter von 6;8 Jahren anstelle von 6;5 Jahren ausgegangen wurde, hatte keinen Einfluss auf die Durchführung der Testung. Die Auswahl der Untertests, der Aufgaben, der Einstiegsaufgaben, der Instruktionen sowie der Abbruchregeln änderte sich dadurch nicht. Es kamen dieselben altersbezogenen Testprotokolle und Instruktionen zur Anwendung. Die Testdurchführung erfolgte daher fachlich korrekt.
5. Falls das zunächst unrichtig angenommene Geburtsdatum Einfluss auf einzelne Aspekte der Testdurchführung gehabt haben sollte: Welche konkreten Auswirkungen ergaben sich daraus, und inwieweit ist die korrigierte Auswertung dennoch fachlich verwertbar?
A: Da das zunächst unrichtig angenommene Geburtsdatum keinen Einfluss auf die Durchführung der Testung hatte (bei der Altersgruppe der 6-Jährigen wird dieselbe Testung durchgeführt), ergaben sich aus fachlicher Sicht keine Auswirkungen auf einzelne Aspekte der Testdurchführung. Die Korrektur beschränkte sich ausschließlich auf die altersbezogene Auswertung der bereits erhobenen Rohwerte. Die korrigierte Auswertung ist daher aus fachlicher Sicht uneingeschränkt verwertbar.
6. Wurde die korrigierte Auswertung unter Verwendung des für das IDS-2 vorgesehenen Auswertungssystems erstellt?
A: Ja. Die korrigierte Auswertung wurde unter Verwendung des für das IDS-2 vorgesehenen Auswertungssystems und der für das korrekte chronologische Alter geltenden Altersnormen vorgenommen.
7. Wie erklären sich aus fachlicher Sicht die Änderungen der ausgewiesenen Werte infolge der Korrektur des Geburtsdatums?
A: Die Änderungen der ausgewiesenen Werte ergeben sich daraus, dass beim IDS-2 nicht die Rohwerte selbst beurteilt werden, sondern deren Einordnung anhand standardisierter altersbezogener Vergleichsnormen erfolgt. Nach Berichtigung des Geburtsdatums wurden dieselben Rohwerte den für das korrekte chronologische Alter von 6;5 Jahren vorgesehenen Normtabellen zugeordnet. Dadurch ergaben sich geringfügige Änderungen einzelner altersnormierter Werte, etwa einzelner Prozentränge, Wertpunkte und Standardwerte, die im korrigierten Gutachten vom 01.06.2026 entsprechend dargestellt und interpretiert wurden.
8. Ändern sich durch die Korrektur des Geburtsdatums lediglich die numerischen Werte oder auch die diagnostische Gesamtbeurteilung?
A: Durch die Berichtigung des Geburtsdatums änderten sich einzelne altersnormierte Werte sowie die darauf aufbauende Interpretation einzelner Testergebnisse bis zu einem gewissen Grad. Diese Veränderungen sind ausschließlich auf die korrekte altersbezogene Zuordnung der unveränderten Rohwerte anhand der IDS-2-Normtabellen zurückzuführen. Dabei sind die meisten Ergebnisse nach wie vor derselben Interpretationskategorie zuzuordnen wie etwa die visuelle Verarbeitung, die auch nach Überarbeitung klar im Durchschnittsbereich bleibt. Auch der Gesamt-IQ bleibt im leicht unterdurchschnittlichen Bereich. Nach erneuter fachlicher Gesamtbeurteilung führten diese Änderungen demnach zu keiner anderen diagnostischen Gesamteinschätzung. Die schulpsychologische Gesamtbeurteilung sowie die daraus abgeleitete Empfehlung blieben daher unverändert und beruhen auf der korrigierten Auswertung.
9. Ist die korrigierte Fassung des Gutachtens vom 01.06.2026 aus fachlicher Sicht als schlüssige und vollständige Grundlage für die Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens geeignet?
A: Ja, die korrigierte Fassung des schulpsychologischen Gutachtens vom 01.06.2026 stellt aus fachlicher Sicht eine schlüssige und vollständige Grundlage für die Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens dar. Die schulpsychologische Beurteilung der Schulreife beruht nicht nur auf einzelnen Testkennwerten, sondern auf einer integrativen fachlichen Gesamtbeurteilung aller erhobenen Befunde. Dabei werden insbesondere die kognitiven Fähigkeiten (einschließlich des Gesamt-IQs und der einzelnen Leistungsbereiche), die Vorläuferfähigkeiten für den Lese- und Schriftspracherwerb, die Gedächtnisleistungen, die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen sowie die sozial-emotionale Reife berücksichtigt. Ergänzend fließt die Verhaltensbeobachtung während der Untersuchung, die Anamnese sowie die Beantwortung der gutachterlichen Fragestellung in die fachliche Beurteilung ein.“
Zum Sprachstand:
Die Behörde hat, um die Objektivität zu gewährleisten den MIKA-D Test wiederholt und dabei eine andere Testversion verwendet. Die Lehrperson hat den Test korrekt durchgeführt und ausgewertet. Die positive und motivierende Atmosphäre bewirkte eine aussagekräftige sprachliche Interaktion mit dem Zweitbeschwerdeführer.
Die Auswertung ergab Folgendes Ergebnis: Subtest 1A: Wortschatz 19 Punkte, Subtest 1B: W-Fragen 7 Punkte, Subtest 3: Satzverständnis 9 Punkte. Somit wurde in den angeführten Subtestungen die Deutschkompetenz "ausreichend" erreicht.
lm Testbereich 2 konnten die erforderlichen Verbstellungen (Verbzweitstellung, Verbklammer, Inversion) 3mal und öfter beobachtet werden, was dem Ergebnis ,,mangelhaft" entspricht. Die Kriterien für die Zuteilung in den Deutschförderkurs lauten: Wenn das Kind bei der Verbstellung mindestens ,,mangelhaft" und in mindestens zwei weiteren Subtests mindestens ,,mangelhaft", aber nicht die Mindestkriterien für den ordentlichen Status erreicht. Aus diesem Grund ist das Gesamtergebnis der durchgeführten MIKA-D Testung mit "mangelhaft" zu bewerten.
Der Zweitbeschwerdeführer , XXXX ist nicht schulreif.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere auf die darin enthaltenen Gutachten und ergänzenden fachlichen Stellungnahmen. Die von der Behörde eingeholten Gutachten sind schlüssig und widerspruchsfrei. Das von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten tritt dem von der Behörde eingeholten Gutachten nicht in einer Weise entgegen, die dessen Schlüssigkeit oder Richtigkeit in Zweifel ziehen würde, sondern ergänzt dieses vielmehr in den festgestellten Punkten. Die unterschiedlichen Berechnungsergebnisse, die sich aufgrund des im ursprünglichen Gutachten unrichtig angenommenen Geburtsdatums ergaben, wurden im korrigierten Gutachten berücksichtigt; sie führten jedoch zu keiner abweichenden fachlichen Gesamtbeurteilung. Zur weiteren Klärung ob und inwieweit sich das Privatgutachten und die vorliegenden Amtsgutachten widersprechen und welche Auswirkungen das fehlerhafte Geburtsdatum bei der Gutachtenserstellung hatte, holte das Bundesverwaltungsgericht ergänzende schulpsychologische Stellungnahmen ein und räumte den Parteien Gelegenheit ein, hierzu Stellung zu nehmen. Auch die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen sind schlüssig und widerspruchsfrei. Die Erstbeschwerdeführerin trat den darin enthaltenen fachlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Auch hinsichtlich der MIKA-D-Testung ergaben sich weder aus den vorliegenden Testunterlagen noch aus dem sonstigen Akteninhalt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass von den maßgeblichen Durchführungs- oder Auswertungsvorgaben abgewichen wurde. Bei MIKA-D handelt es sich um das im Auftrag des zuständigen Bundesministeriums entwickelte, standardisierte und verpflichtend anzuwendende Instrument zur Feststellung, ob die Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch ausreichen, um dem Unterricht folgen zu können. Das Verfahren wird seit April 2019 österreichweit flächendeckend eingesetzt. Seine Durchführung und Auswertung erfolgen nach einheitlichen Vorgaben durch entsprechend geschulte Testleitungen und dienen gerade dazu, die Beurteilung des Sprachstandes und die darauf beruhende Zuordnung zu einer Deutschfördermaßnahme zu vereinheitlichen und zu objektivieren (siehe https://www.bmb.gv.at/dam/jcr%3Ab1cb01c8-f90d-4a33-ad71-e9b04c77b3ac/mika_d_information_pst.pdf?utm_source=chatgpt.com; Stand 08.09.2026). Mangels konkreter Hinweise auf einen Fehler bei der Durchführung oder Auswertung bestand daher kein Anlass, die Verwertbarkeit des beim Zweitbeschwerdeführer erzielten Testergebnisses in Zweifel zu ziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Anzuwendende Rechtlage
Gemäß § 2 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF, beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
§ 6 SchPflG lautet (auszugsweise):
„Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht
§ 6. (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.
(1a) Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes (Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache) erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen. Der Schulleiter hat diese personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und Informationen gemäß den Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, insbesondere zum Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, zu verarbeiten und ist darüber hinaus ermächtigt, allenfalls nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen automationsunterstützt übermittelte personenbezogene Daten und Informationen zu erfassen und zu verarbeiten.
(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.
(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.
(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn
1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und
2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.
(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.
(2e) Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes
1. in Deutschförderklassen oder
2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen. […]“
Gemäß § 2 Schulreifeverordnung, BGBl. II Nr. 300/2018, idgF, sind die kognitive Reife und die Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen ausreichend entwickelt, wenn das Kind über phonologische Bewusstheit verfügt, rasch und sicher vertraute Objekte benennen kann, über ein mengenbezogenes und zahlenbezogenes Vorwissen verfügt sowie ein altersgemäßes Aufmerksamkeits- und Konzentrationsverhalten zeigt.
Gemäß § 4 Schulreifeverordnung sind für die Überprüfung der körperlichen Reife allgemeine körperliche Fähigkeiten zur Erfüllung schulischer Aufgaben sowie die dafür maßgebliche grob- und feinmotorische Geschicklichkeit zu berücksichtigen.
Gemäß § 5 Schulreifeverordnung liegt eine ausreichende sozial-emotionale Reife vor, wenn das Kind insbesondere über die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderlichen sozialkommunikativen und personalen Kompetenzen verfügt.
Gemäß § 4 Abs. 2a Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, sind zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Diese Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme als ordentlicher Schüler oder als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 SchOG oder in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 SchOG geben.
3.1.2. Zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:
Das Verwaltungsgericht wird der Anforderung, seine Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn es dann, wenn es ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, seine fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (siehe VwGH vom 28.07.2026, Ra 2025/11/0167).
3.1.3.Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Der Erstbeschwerdeführerin ist zunächst darin beizupflichten, dass die Heranziehung eines unrichtigen Geburtsdatums bei einem altersnormierten Testverfahren grundsätzlich geeignet ist, die Berechnung der Testergebnisse und damit auch die darauf beruhende fachliche Beurteilung zu beeinflussen. Zur Klärung der Auswirkungen dieses Fehlers holte das Bundesverwaltungsgericht daher eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme der Amtssachverständigen ein.
Die Amtssachverständige legte darin schlüssig und widerspruchsfrei dar, dass die Berichtigung des Geburtsdatums um 77 Tage zwar geringfügige Änderungen einzelner Berechnungswerte zur Folge habe, diese jedoch zu keiner abweichenden fachlichen Gesamtbeurteilung der Schulreife des Zweitbeschwerdeführers führten. Der dem ursprünglichen Gutachten anhaftende Fehler wurde damit im ergänzenden Ermittlungsverfahren berichtigt und seine Auswirkung auf das Ergebnis nachvollziehbar geklärt.
Auf Grundlage der korrigierten gutachterlichen Beurteilung, der ergänzenden Stellungnahme der Amtssachverständigen und des Ergebnisses der MIKA-D-Testung war zweifelsfrei festzustellen, dass der Zweitbeschwerdeführer weder über die erforderlichen Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß § 6 Abs. 2b Z 1 SchPflG noch über die für den Besuch der ersten Schulstufe erforderliche Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b Z 2 SchPflG verfügt. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie gemäß § 6 Abs. 2e SchPflG die Aufnahme des Zweitbeschwerdeführers in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in einem Deutschförderkurs anordnete.
3.1.4 Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Trotz des Antrags der beschwerdeführenden Parteien konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt durch die vorliegenden Gutachten, die korrigierte Berechnung und die ergänzende schulpsychologische Stellungnahme vollständig geklärt war. Den Parteien wurde zu den ergänzenden Ermittlungsergebnissen Parteiengehör gewährt. Auch die beantragte Einvernahme der Kindergärtnerin des Zweitbeschwerdeführers war nicht erforderlich: Ihre bereits aktenkundigen Wahrnehmungen, wonach der Zweitbeschwerdeführer im Kindergartenalltag insbesondere keine grobmotorischen Auffälligkeiten gezeigt habe und sozial gut integriert gewesen sei, wurden als zutreffend zugrunde gelegt. Diese Wahrnehmungen stehen jedoch nicht im Widerspruch zu den im standardisierten Testsetting festgestellten Defiziten und vermögen die auf einer umfassenden fachlichen Untersuchung beruhende Beurteilung der Schulreife nicht zu ersetzen. Da somit auch bei Zugrundelegung des unter Beweis gestellten Vorbringens kein anderes Verfahrensergebnis zu erwarten war, konnte die beantragte Zeugeneinvernahme ohne unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung unterbleiben. Eine mündliche Erörterung ließ daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten; dem Entfall der Verhandlung standen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
3.2. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt – soweit ersichtlich – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier maßgeblichen Rechtsfrage vor. Das bloße Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung begründet jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die Rechtslage aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts keiner weiteren Klärung bedarf (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0138, unter Hinweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0052). Die Voraussetzungen der Schulreife und die Rechtsfolgen ihres Nichtvorliegens ergeben sich eindeutig aus § 6 Abs. 2b und 2e SchPflG in Verbindung mit der Schulreifeverordnung und § 4 Abs. 2a SchUG. Die Entscheidung beruht im Übrigen auf der Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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