IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rudolf PREYER sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache der XXXX , SVNr: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Stegersbach/Jennersdorf vom 20.01.2026, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2026, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2026 wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Das Arbeitsmarktservice Stegersbach/Jennersdorf (in der Folge: AMS) hat mit Bescheid vom 20.01.2026 die Notstandshilfe von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 7 sowie 38 und 24 Abs. 1 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ab dem 29.09.2023 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin am 25.08.2023 mit Wirkung 29.09.2023 vom Leistungsbezug wegen Ausbildung abgemeldet habe. Bis zur Abmeldung sei ihr seitens des AMS niemals mitgeteilt worden, dass ein Stipendium oder die berufsbegleitende Ausbildung anspruchsschädlich wäre. Ihre Wiedermeldung sei erst am 12.08.2024 erfolgt. Eine Nachzahlung der Leistung ab 29.09.2023 sei daher ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.01.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie sich am 25.08.2023 mit Wirkung 29.09.2023 vom Leistungsbezug abgemeldet habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass während des Besuchs einer berufsbegleitenden Vorbereitungsphase kein Bezug von Notstandshilfe zulässig sei. Ihr sei jedoch nicht erklärt worden, dass dieser Vorbereitungslehrgang ihre Verfügbarkeit nicht zwingend ausschließe. Ebenso wenig sei sie darüber informiert worden, dass eine Abmeldung vom Leistungsbezug zur Folge habe, dass eine spätere Nachzahlung ausgeschlossen sei. Der angefochtene Bescheid sei aus Sicht der Beschwerdeführerin widersprüchlich. Im Spruch werde ausgeführt, dass die Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit eingestellt werde. In der Begründung werde die behauptete mangelnde Verfügbarkeit jedoch in keiner Weise geprüft, sondern werde die Entscheidung ausschließlich mit der Abmeldung der Beschwerdeführerin vom Leistungsbezug begründet. Die Beschwerdeführerin sei vor der Abmeldung unzureichend aufgeklärt worden. Wäre sie darüber informiert worden, dass ein Weiterbezug rechtlich möglich sei, hätte sie sich nicht vom Leistungsbezug abgemeldet.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 22.04.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin am 08.08.2023 per 29.09.2023 vom Notstandshilfebezug abgemeldet habe und sie diese Abmeldung am 25.08.2023 bestätigt habe. Der Grund für die Abmeldung sei das Absolvieren des Vorbereitungskurses zur Studienberechtigungsprüfung und der Erhalt eines Stipendiums gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die eindeutige Willenserklärung der Abmeldung abgegeben. Sie habe damit erklärt, der Arbeitsvermittlung nicht (mehr) zur Verfügung zu stehen, sodass die Einstellung der Leistung gemäß § 24 AlVG zu Recht erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 04.05.2026 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass ihre Abmeldung vom Leistungsbezug nicht auf einer freien und vollständig informierten Entscheidung beruht habe. Sie sei davon ausgegangen, dass durch den Besuch des Vorbereitungslehrganges keine Arbeitslosigkeit mehr vorliege. Eine nachvollziehbare individuelle Prüfung der tatsächlichen Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt sei nicht vorgenommen worden. Sie habe sich unter den Umständen abgemeldet, weil sie davon ausgegangen sei, dass ein weiterer Leistungsbezug nicht zulässig sei. Wäre ihr bekannt gewesen, dass trotz des Lehrganges ein Anspruch bestehen kann, hätte sie sich wieder beim AMS gemeldet. In einer Gesamtschau sei die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass ihre Abmeldung nicht als eindeutige und freie Willenserklärung gewertet werden könne, und dass eine ausreichende individuelle Prüfung ihrer Verfügbarkeit nicht erfolgt sei.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 23.06.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 18.08.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand von 30.04.2022 bis 19.10.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld; ab 20.10.2022 hat sie Notstandshilfe bezogen.
Im Zuge einer persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS am 11.05.2023 gab sie an, dass sie für den Studienberechtigungslehrgang der FH Burgenland, welcher am 22.09.2023 berufsbegleitend starte und alle zwei Wochen Freitag nachmittags und Samstag stattfinde, fix genommen worden sei. Sie wurde darüber informiert, dass eine Prüfung gemäß § 12 Abs. 4 AlVG notwendig sei.
Am 15.06.2023 wurde vor dem AMS mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift zur Prüfung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG aufgenommen. Im Zuge der Niederschrift wurde festgehalten, dass sie ab 22.09.2023 das Studium zur Berechtigung zu einem Bachelorstudium an der FH Burgenland als ordentliche Hörerin berufsbegleitend absolviere. Das Ausmaß dieser Ausbildung betrage elf Stunden pro Woche (Mo-Fr) mit Präsenzterminen Freitag 14:00 bis 21:45 Uhr und Samstag 08:30 bis 17:15 Uhr, ca. zweimal im Monat. Auf der Niederschrift wurde angekreuzt, dass die Ausbildung nicht im Auftrag des AMS erfolgt, sowie, dass die Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 4 AlVG erteilt werde.
Im Zuge eines Telefonats mit Herrn XXXX , AMS-Betreuer der Beschwerdeführerin, am 08.08.2023 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie sich aufgrund des Vorbereitungskurses zur Studienberechtigungsprüfung ab 29.09.2023 vom AMS abmelden wolle.
Am 25.08.2023 hat die Beschwerdeführerin noch einmal mit Herrn XXXX telefoniert. Im Zuge dieses Telefonats wurde erneut die Abmeldung der Beschwerdeführerin vom AMS per 29.09.2023 besprochen. Die Beschwerdeführerin hat Herrn XXXX darüber informiert, dass sie ein Selbsterhalterstipendium und Förderungen von anderen Stellen beziehen werde.
Der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 29.09.2023 eingestellt. Eine Leistungsmitteilung über die Einstellung ist nicht an die Beschwerdeführerin ergangen.
Am 04.10.2023 hat die Beschwerdeführerin bei der Serviceline des AMS angerufen und um Rückruf von Herrn XXXX ersucht, weil sie über die mit 29.09.2023 erfolgte Abmeldung “angepisst” war. Herr XXXX hat die Beschwerdeführerin in der Folge zurückgerufen. Im Rahmen dieses Telefonats hat Herr XXXX nicht nachgefragt, ob mit dem Anruf eine Wiedermeldung bezweckt wird.
Am 05.11.2025 hat die Beschwerdeführerin einen Bescheidantrag betreffend ihren Anspruch auf Notstandshilfe ab 29.09.2023 gestellt. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 20.01.2026 hat das AMS die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 2 iVm§§ 7 sowie 38 und 24 Abs. 1 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ab dem 29.09.2023 eingestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Feststellungen zur Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS am 11.05.2023 ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vermerk im Akt.
Die Niederschrift vom 15.06.2023 liegt im Akt ein.
Die Feststellungen zu den Telefonaten der Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX am 08.08.2023 und 25.08.2023 ergeben sich aus den entsprechenden Gesprächsvermerken im Akt in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin sowie des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Herrn XXXX . Die Beschwerdeführerin und Herr XXXX tätigten in der Verhandlung zum Inhalt dieser beiden Telefonate im Wesentlichen gleichlautende Angaben, die auch mit den im Akt befindlichen Vermerken im Einklang stehen.
Die Einstellung des Leistungsbezuges am 29.09.2023 ist unstrittig. Die Feststellung, wonach keine Leistungsmitteilung über die Einstellung an die Beschwerdeführerin ergangen ist, ergibt sich aus den Erörterungen im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zum Anruf der Beschwerdeführerin bei der Serviceline am 04.10.2023 ergibt sich aus dem diesbezüglichen Eintrag vom 04.10.2023, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin um Rückruf ersucht habe, weil sie “angepisst” sei, dass sie mit 29.09.2023 abgemeldet worden sei.
Es ist unstrittig, dass Herr XXXX die Beschwerdeführerin am 04.10.2023 zurückgerufen hat und ergibt sich aus der Aussage des Herrn XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er nicht nachgefragt hat, ob der Anruf eine Wiedermeldung sein soll.
Das als Bescheidantrag zu wertende Schreiben der Beschwerdeführerin vom 05.11.2025 liegt im Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Stegersbach/Jennersdorf.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Wie festgestellt, hat das AMS den Leistungsbezug der Beschwerdeführerin am 29.09.2023 aufgrund der von der Beschwerdeführerin im August 2023 telefonisch bekanntgegebenen Abmeldung vom AMS mit 29.09.2023 eingestellt.
Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde der Beschwerdeführerin vom AMS keine Leistungsmitteilung über die Einstellung der Notstandshilfe ab 29.09.2023 zugestellt, sodass die vierwöchige Frist des § 24 Abs. 1 AlVG zur Stellung eines Bescheidantrags nicht ausgelöst wurde. Es war der Beschwerdeführerin daher jederzeit möglich, einen Bescheidantrag zu stellen, was sie schließlich am 05.11.2025 getan hat.
Wird nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Bescheidantrags ein Bescheid erlassen, so tritt gemäß § 24 Abs. 1 vierter Satz AlVG die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Der beschwerdegegenständliche Bescheid datiert auf den 20.01.2026. Die belangte Behörde hat daher die vierwöchige Frist des § 24 Abs. 1 AlVG zur Erlassung eines Bescheides nicht eingehalten.
Aufgrund des Bescheidantrags vom 05.11.2025 wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, bis spätestens 03.12.2025 einen Bescheid zu erlassen, was sie jedoch nicht getan hat. Da sohin innerhalb der Frist von vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid über die Einstellung des Leistungsbezuges nicht erlassen wurde, ist die Einstellung der Notstandshilfe ab 29.09.2023 gemäß § 24 Abs. 1 vierter Satz AlVG mit Ablauf des 03.12.2025 daher rückwirkend außer Kraft getreten. Damit trat nicht nur keine Unterbrechung des Leistungsbezuges im Rechtssinne ein, die genannte Gesetzesstelle verpflichtet das AMS auch ausdrücklich zur Nachzahlung der vorenthaltenen Leistung. Der fünfte Satz der zitierten Gesetzesstelle lässt lediglich in jenem Umfang, in dem die Leistung tatsächlich nicht gebührt hat, einen - nachträglichen und mit Bescheid zu verfügenden - Widerruf der Leistung und - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - in diesem Umfang auch ihre Rückforderung zu (vgl. VwGH vom 07.09.2011, 2008/08/0158).
Der Bescheid des AMS vom 20.01.2026, mit welchem die Notstandshilfe ab dem 29.09.2023 eingestellt wird, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2026, ist daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
Obiter ist der Vollständigkeit halber noch auszuführen:
Selbst wenn man der Argumentation des AMS abseits der bisherigen gerichtlichen Ausführungen folgte, dass ein Abmeldungsgrund vorgelegen wäre, folgte, so ist die fehlende behördliche Manuduktion hinsichtlich einer Wiedermeldung (einem möglichen Anbringen, vgl. VwGH vom 04.09.2013, GZ 2013/08/0180) und die fehlende, allenfalls darauffolgende Wiedergewährung der Leistung ab 04.10.2023 für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des geschilderten Verlaufs nicht vollends nachvollziehbar, da die behördlichen Handlungen nicht stringent zur Argumentation insbesondere in der Beschwerdevorentscheidung passen. Da diese Gründe aber nicht tragend für die Entscheidung sind, war nicht weiter im Detail darauf einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Einstellung des Arbeitslosengeldes Einzelfallfragen zu den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 AlVG zu klären waren. Die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die Entscheidung des VwGH vom 07.09.2011, 2008/08/0158.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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