IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen das Arbeitsmarktservice Wels wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zu Recht erkannt:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 30.06.2025 erteilte das AMS Wels dem Beschwerdeführer den Auftrag sich am 11.07.2025 durch das BBRZ ärztlich untersuchen zu lassen.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 04.07.2025 die bescheidmäßige Beurteilung der BBRZ-Zuweisung.
Mit Schreiben vom 14.06.2026 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe mit Schreiben vom 04.07.2025 die bescheidmäßige Beurteilung der BBRZ-Zuweisung beantragt. Die unterbliebene Entscheidung habe eine gerichtliche Überprüfung verhindert.
Das AMS Wels legte die Säumnisbeschwerde vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 04.07.2025 die bescheidmäßige Beurteilung seiner Zuweisung zur ärztlichen Untersuchung durch das AMS Wels.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 8 Verwaltungsgerichtsverfahren, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lautet:
"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."
Der Beschwerdeführer begehrte die bescheidmäßige Zuweisung zu einer ärztlichen Untersuchung durch das BBRZ. Das AMS Wels wies dem Beschwerdeführer eine derartige Untersuchung bereits im Schreiben vom 30.06.2025 zu.
Fraglich ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht (nur) ob die belangte Behörde säumig ist den beantragten Bescheid zu erlassen, sondern vielmehr, ob der Beschwerdeführer überhaupt Anrecht auf einen Bescheid in dieser Hinsicht hatte. Das erkennende Gericht verneint dies:
Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen, ist die Behörde auch verpflichtet, seine Arbeitsfähigkeit von Amts wegen zu prüfen, wofür eine medizinische Untersuchung in Betracht kommt (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.08.2025, Zl. Ra 2025/08/0031, mwN). Eine vom AMS vorgenommene Anordnung einer medizinischen Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG unter der Sanktionsdrohung des fünften Satzes leg. cit. ist gegen den Willen der Partei nur insoweit rechtmäßig bzw. der Arbeitslose nur insoweit verpflichtet, sich einer Untersuchung zu unterziehen, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der objektiv begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Die Zuweisung an die "Gesundheitsstraße" der Pensionsversicherungsanstalt zur medizinischen Begutachtung iSd § 351b ASVG ist der Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhalten. Es ist nicht notwendig, die Zuweisung mit Bescheid zu verfügen (vgl. VwGH vom 30.11.2018, Zl. Ra 2018/08/0235). Zwar wird mit der Verpflichtung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte eingegriffen. Das bedeutet jedoch nicht, dass schon die Anordnung der Untersuchung mit Bescheid zu erfolgen hat. Sie ist nämlich nicht durch Zwangsmaßnahmen unmittelbar durchsetzbar; vielmehr führt die Verweigerung der aufgetragenen Untersuchung zum - mit Bescheid auszusprechenden - Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Im darüber durchzuführenden Verwaltungsverfahren ist - letztlich unter der Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - auch die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Untersuchung einschließlich der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte im konkreten Einzelfall zu überprüfen (vgl. VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0228). Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht ohne Zweifel, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers mittels Bescheid nicht zulässig ist, sondern die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung im verfahrensabschließenden Bescheid geprüft wird. Da der BEschwerdeführer aber kein Anrecht auf eine bescheidmäßige Zuweisung zur ärztlichen Untersuchung zukommt, konnte die belangte Behörde auch nicht säumig werden. Die Säumnisbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Das erkennende Gericht sah keine Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest und ergab sich daraus, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Von einer mündlichen Verhandlung konnte deshalb abgesehen werden. Der Beschwerdeführer beantragte auch keine mündliche Verhandlung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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