IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARTSBERGER und Mag. VONWILLER über die Beschwerde von XXXX , VersNr.: XXXX , gegen den Bescheid des AMS Ried/Innkreis vom 02.03.2026, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Ried/Innkreis, GZ. XXXX , betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätungzu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 15.01.2026 einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein. Mit Schreiben vom 30.01.2026 forderte das AMS Ried/Innkreis (belangte Behörde) den Beschwerdeführer auf, seine deutsche Arbeitsbescheinigung vom deutschen Dienstgeber oder das Formular PDU1 aus Deutschland bis 13.02.2026 zu übermitteln.
Die belangte Behörde sprach mit Bescheid vom 02.03.2026 aus, dass dem Antrag aufgrund der Nichterfüllung der Anwartschaft nicht entsprochen wird. Der Beschwerdeführer habe in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 295 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten nachweisen können.
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.06.2026 Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte aus, die verspätete Vorlage sei nicht von ihm verursacht geworden, sondern sei er von den deutschen Behörde abhängig gewesen. In dem Moment, als er die erforderlichen Unterlagen übermittelt bekommen habe, hätte er sie umgehend vorgelegt.
Mit Schreiben vom 05.06.2026 gewährte die belangte Behörde Parteiengehör dahingehend, als dass der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass die Beschwerde nach Aktenlage verspätet eingebracht worden sei. Der BEschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme und führte aus, er hätte den Bescheid zwar gelesen, hätte aber auf Unterlagen aus Deutschland gewartet. Es treffe ihn keine Schuld an der Verspätung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, das AMS hätte den gegenständlichen Bescheid am 02.03.2026 per "MeinAMS" zugestellt und hätte der Beschwerdeführer den Bescheid laut Protokoll am 04.03.2026 gelesen. Eine Reaktion darauf sei nicht erfolgt. Die Beschwerde sei am 03.06.2026 per "MeinAMS" an die belangte Behörde übermittelt worden. Die Beschwerde sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Mit Schreiben vom 17.06.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Begründend führte der BEschwerdeführer aus, dass die verspätete Vorlage des PDU1 nicht aus seinem Verschulden herrühre. Das Formular sei von den zuständigen deutschen Behörden erst verspätet ausgestellt und nach Erhalt umgehend dem AMS im Original übermittelt worden. Er ersuche um neuerliche Prüfung seines Anspruchs.
Der Akt wurde dem erkennenden Gericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid vom 02.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer am 03.03.2026 auf sein MeinAMS Konto übermittelt und las der Beschwerdeführer den Bescheid am 04.03.2026. Der Beschwerdeführer erhob am 03.06.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2026 wies das AMS Ried/Innkreis die Beschwerde, nach Einräumung von Parteiengehör mit Schreiben vom 03.06.2026, als verspätet zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem bisherigen Aktenverlauf. Widerstreitende Beweisergebnisse sind nicht zu Tage getreten, insbesondere gesteht der Beschwerdeführer im Schreiben vom 11.06.2026 klar ein, dass er den Bescheid gelesen hatte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lautet auszugsweise:
"Verfahren
1. Abschnitt
Beschwerde
Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unbestritten am 03.03.2026 zugestellt, die am 05.06.2026 gesendete Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Aus welchem Grund der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist nunmehr konkret versäumt hatte, war in diesem Verfahren nicht zu klären. Wie die belangte Behörde bereits ausführte, kann die verspätete Übermittlung einen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens bilden, was allerdings abermals einen Antrag voraussetzt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise