Ra 2014/20/0013 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 1 Z 4 AsylG 1997 war der Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besaßen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (Hinweis Erkenntnisse vom 19. November 2010, 2006/19/0502, und vom 20. Februar 2009, 2007/19/0535, mwN). Auf welchen Staat diese Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, ist von den Asylbehörden zu ermitteln und festzustellen (Hinweis E vom 30. September 2004, 2001/20/0410, mwN).