IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch seine Erziehungsberechtigten XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Mandatsbescheid vom XXXX zu GZ XXXX sprach die Bildungsdirektion für XXXX gemäß § 49 Abs. 3 SchUG die Suspendierung des minderjährigen Beschwerdeführers XXXX , geb. am XXXX , vom Schulbesuch bis einschließlich XXXX aus.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX einem Mitschüler eine Schere mit nach vorne gerichteter Spitze in den Bauch gestoßen habe, woraufhin dieser am Boden zusammengesackt sei. Anschließend habe der Beschwerdeführer unverständliche Laute von sich gegeben. Als der angegriffene Mitschüler versucht habe, wieder aufzustehen, sei er vom Beschwerdeführer erneut zu Boden gestoßen worden. Auf Deeskalationsversuche anderer Mitschüler habe der Beschwerdeführer mit den beleidigenden Äußerungen „Haltet die scheiß Fresse“ und „Ihr seid alle Arschlochkinder“ reagiert.
Der Vorfall stelle eine schwerwiegende Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit eines Mitschülers sowie der Sicherheit innerhalb der Schulgemeinschaft dar. Der Einsatz eines spitzen Gegenstands gegen einen Mitschüler sei als besonders gravierendes Fehlverhalten zu bewerten und hätte erhebliche gesundheitliche Folgen nach sich ziehen können.
Im Gespräch mit der Schulleitung und dem Klassenvorstand habe der Beschwerdeführer angegeben, sich nicht genau an den Vorfall erinnern zu können. Er habe weder Einsicht in die Schwere seines Verhaltens gezeigt noch eine nachvollziehbare Erklärung dafür geben können.
2. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob XXXX , vertreten durch seine Erziehungsberechtigten XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , Vorstellung. Darin wurde vorgebracht, dass XXXX keine Mitschüler attackiert, geschweige denn verletzt habe. Die ausgesprochene Suspendierung sei rechtswidrig und beruhe „einzig und allein“ auf Behauptungen Dritter, ohne dass entsprechende Nachweise für eine Verletzung vorlägen.
XXXX habe seine Pflichten nicht verletzt. Die Behörde habe zudem keine sonstigen gelinderen Maßnahmen ergriffen. Die Bildungsdirektion für XXXX habe den Bescheid erlassen, ohne XXXX und seinen gesetzlichen Vertretern rechtliches Gehör einzuräumen.
Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass von XXXX keine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen zu erwarten sei.
3. Mit Stellungnahme vom XXXX gab die Schulleitung an, dass die sofortige Suspendierung von XXXX erforderlich gewesen sei, weil Gefahr im Verzug bestanden habe. Der genannte Schüler habe einen Mitschüler mit einer spitzen Schere angegriffen und gezielt in dessen Bauchbereich gestochen. Anschließend habe er den Schüler erneut zu Boden gestoßen und sich gegenüber eingreifenden Mitschülern aggressiv und beleidigend verhalten.
Unabhängig davon, dass der betroffene Schüler keine schwerwiegenden Verletzungen erlitten habe, stelle der Einsatz eines potenziell gefährlichen Gegenstands eine erhebliche Gefährdung für Leib und Leben dar. Das Verhalten von XXXX sei weder vorhersehbar noch unmittelbar kontrollierbar gewesen und habe eine weitere Eskalation nicht ausschließen lassen. Die Suspendierung habe dem Schutz aller Beteiligten und der Wiederherstellung der Sicherheit an der Schule gedient. Aufgrund der Schwere des Vorfalls und der bestehenden Gefährdungslage sei ein sofortiges Einschreiten erforderlich und auch verhältnismäßig gewesen.
Dies sei weiters nicht der erste körperliche Übergriff des Schülers auf Mitschüler:innen gewesen, und das Verhalten von XXXX habe sich in den vergangenen Wochen zunehmend besorgniserregend entwickelt. Er habe Mitschüler:innen ohne erkennbaren Anlass laut ins Ohr geschrien, wodurch diese Schmerzen erlitten hätten. Mehrere Kinder hätten Angst vor weiteren unvorhersehbaren Handlungen, und in der Klasse bestehe eine deutliche Verunsicherung.
Zum Zwecke der sorgfältigen Aufarbeitung seien XXXX , die unmittelbar beteiligten Schüler:innen und relevante Zeugen einzeln befragt worden. Die getrennt erhobenen Aussagen hätten hinsichtlich des wesentlichen Geschehens ein übereinstimmendes Bild ergeben.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde die Suspendierung nach erhobener Vorstellung bestätigt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ohne erkennbaren Anlass eine Schere in den Bauch eines Mitschülers gestoßen und diesen in weiterer Folge zu Boden gestoßen habe. Unter der rechtlichen Beurteilung ist hierzu weiters angeführt, dass der Mitschüler hierbei eine leichte Rötung am Bauch erlitten habe.
Mehrere Mitschüler hätten eingreifen müssen, um die Gewalt des XXXX zu stoppen. Im Gespräch mit der Schulleitung und dem Klassenvorstand habe der Beschwerdeführer angegeben, sich nicht genau an den Vorfall erinnern zu können, und weder Einsicht in die Schwere seines Verhaltens gezeigt noch dieses nachvollziehbar erklären können.
XXXX sei insgesamt bereits dreimal vom Unterricht suspendiert worden.
Der rechtlichen Beurteilung ist weiters zu entnehmen, dass der Ausspruch der Suspendierung aufgrund eines Antrags der Schulleitung und aufgrund des Vorbringens der Schulleitung erfolge. Eine vorherige Stellungnahme der Erziehungsberechtigten sei nicht einzuholen. Dies erfolge erst bei einem Schulausschluss.
Die Tatsache, dass XXXX ohne erkennbaren Anlass mit der Schere auf einen Mitschüler eingestochen habe, mache seine hohe Gewaltbereitschaft und seine Unberechenbarkeit ersichtlich. Die fehlende Reflexion des Schülers mache eine pädagogische Aufarbeitung und das Erzielen einer Verbesserung der Situation unmöglich. Der Umstand, dass der Schüler bereits zuvor suspendiert worden sei und trotz des Einsatzes einer Betreuungslehrkraft, der Durchführung von Gesprächsterminen in Anwesenheit der Schulqualitätsmanagerin und der Diversitätsmanagerin, der Einbeziehung der Schulpsychologie und des Einsatzes eines externen Psychologen keine Verhaltensänderung gezeigt habe, bestätige dies.
Aufgrund der hohen Gewaltbereitschaft, der Unberechenbarkeit des Schülers und der mangelnden Reflexion des Schülers sei es für die Lehrkräfte sowie die Schulleitung nicht einschätzbar, wann und in welcher Intensität es zu weiteren Übergriffen kommen würde. Es sei Gefahr im Verzug vorgelegen, und zum Suspendierungszeitpunkt hätten weitere Übergriffe nur durch ein sofortiges Einschreiten der Behörde abgewendet werden können.
5. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom XXXX wurden eine mangelhafte Beweiswürdigung und die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der minderjährige Beschwerdeführer bestritt insbesondere, einen Mitschüler mit einer Schere verletzt zu haben, und rügte weiters die Verletzung des Parteiengehörs.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus Folgendes:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025/26 die Mittelschule XXXX . Bereits vor der gegenständlichen Suspendierung war er in diesem Schuljahr zweimal vom Schulbesuch suspendiert worden.
Am XXXX nahm der Beschwerdeführer im Zuge einer Auseinandersetzung eine Schere und stieß deren Spitze gegen den Bauchbereich eines Mitschülers. Dieser wies anschließend eine leichte Rötung am Bauch auf. Als er sich wieder aufrichten wollte, stieß ihn der Beschwerdeführer neuerlich zu Boden. Andere Schüler griffen ein und beendeten den Vorfall. Im anschließenden Gespräch gab der Beschwerdeführer an, sich nicht genau daran erinnern zu können.
Bereits vor diesem Vorfall war es wiederholt zu Konflikten sowie zu körperlich und verbal aggressivem Verhalten des Beschwerdeführers gekommen. Die Schule hatte darauf mit pädagogischen und unterstützenden Maßnahmen reagiert, darunter Gespräche mit den Erziehungsberechtigten, Rückführungsgespräche, der Einsatz eines Betreuungslehrers sowie die Einbindung der Schulpsychologie und weiterer fachlicher Unterstützung. Eine nachhaltige Stabilisierung des Verhaltens war nicht eingetreten.
Im Zeitpunkt der Suspendierung war aufgrund des konkreten Vorfalls, der dokumentierten Vorgeschichte und des Ausbleibens einer nachhaltigen Verhaltensänderung mit weiteren, hinsichtlich ihres Zeitpunkts und ihrer Intensität nicht verlässlich vorhersehbaren Übergriffen zu rechnen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen auf der im Verwaltungsakt enthaltenen zeitnahen schulischen Dokumentation, den Stellungnahmen zum Vorfall vom XXXX sowie den Aufzeichnungen über die vorausgegangenen Maßnahmen und Suspendierungen. Diese Unterlagen ergeben in ihrer Gesamtheit ein in den entscheidungswesentlichen Punkten schlüssiges und widerspruchsfreies Bild.
Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich hinsichtlich des Kerngeschehens im Wesentlichen in dessen Bestreitung. Es zeigt keine konkreten Widersprüche in den zeitnah dokumentierten Wahrnehmungen auf und legt nicht nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen diesen die Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre.
Für die Gefährdungsbeurteilung ist nicht allein der Umfang der tatsächlich eingetretenen Verletzung maßgeblich. Das Stoßen einer Schere mit der Spitze gegen den Körper eines Mitschülers war seiner Art nach geeignet, dessen körperliche Sicherheit erheblich zu beeinträchtigen. Die geringe Verletzungsfolge steht der Annahme eines erheblichen Gefährdungspotenzials daher nicht entgegen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass es bereits vor dem Vorfall vom XXXX wiederholt zu Konflikten sowie zu körperlich und verbal aggressivem Verhalten des Beschwerdeführers gekommen war, dieser im selben Schuljahr bereits zweimal vom Schulbesuch suspendiert wurde und die Schule wiederholt pädagogische und unterstützende Maßnahmen – insbesondere Gespräche mit den Erziehungsberechtigten, Rückführungsgespräche, den Einsatz eines Betreuungslehrers sowie die Einbindung der Schulpsychologie und weiterer fachlicher Unterstützung – ergriffen hatte. Eine nachhaltige Verhaltensstabilisierung konnte im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden. Die früheren Vorfälle werden nicht zur nachträglichen Sanktionierung vergangenen Verhaltens herangezogen. Ihnen kommt vielmehr insoweit Bedeutung zu, als sie gemeinsam mit dem Anlassfall und dem Ausbleiben einer nachhaltigen Verhaltensstabilisierung Rückschlüsse auf das im Zeitpunkt der Suspendierung bestehende Gefährdungspotenzial zulassen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 49 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten (§ 43 SchUG) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 SchUG sowie von Maßnahmen gemäß der Hausordnung wirkungslos bleiben, oder wenn sein Verhalten eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das Verhalten eine dauernde Gefährdung bewirkt und die Erfüllung der Schulpflicht sichergestellt ist.
Nach § 49 Abs. 3 SchUG hat die Schulbehörde bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung ist ihrem gesetzlichen Zweck nach eine vorläufige Schutz- und Sicherungsmaßnahme. Ihre Rechtmäßigkeit hängt davon ab, ob im Zeitpunkt ihres Ausspruches konkrete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ohne unverzügliches Einschreiten eine Gefährdung jener Rechtsgüter droht, deren Schutz § 49 Abs. 1 SchUG bezweckt.
3.1.2. Judikatur
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum zweiten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG wiederholt ausgesprochen, dass eine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Zu beurteilen ist, ob künftig ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das die dort genannten Rechtsgüter gefährdet. Die Prognose hat sich an den relevanten Umständen des Einzelfalles und insbesondere an solchen vergangenen Verhaltensweisen zu orientieren, die tragfähige Rückschlüsse auf ein künftiges Gefährdungspotential zulassen (VwGH 31.01.1994, 93/10/0200; 16.06.2011, 2006/10/0187). Nach dieser Rechtsprechung ist eine bloß quantitative Betrachtung unzulässig. Ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die besonders geschützten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten kann eine Gefährdungsprognose auch dann tragen, wenn es sich um den ersten derartigen Vorfall handelt, sofern nicht konkrete Umstände mit einiger Wahrscheinlichkeit gegen eine Wiederholung sprechen. Umgekehrt genügt ein einzelner Vorfall nicht schon als solcher; erforderlich ist dessen Eignung, Rückschlüsse auf ein künftiges Gefährdungsverhalten zuzulassen (VwGH 22.03.1999, 96/10/0242; 16.06.2011, 2006/10/0187).
Nach VwGH 31.01.1994, 93/10/0200, setzt der zweite Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG kein wiederholtes Fehlverhalten voraus. Entscheidend ist vielmehr eine Prognose darüber, ob künftig ein Verhalten zu befürchten ist, das die in § 49 Abs. 1 SchUG genannten Rechtsgüter gefährdet. Diese Prognose ist auf jene Umstände zu stützen, die Rückschlüsse auf das künftige Gefährdungspotential zulassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Maßstab dahin präzisiert, dass selbst ein erstmaliges Fehlverhalten einen Ausschluss tragen kann, wenn es seiner Art und Intensität nach schwerwiegend und gegen die gesetzlich geschützten Rechtsgüter gerichtet ist; anderes gilt nur, wenn konkrete, insbesondere in der Persönlichkeitsstruktur begründete Umstände mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass sich ein derartiges Verhalten nicht wiederholen werde (VwGH 31.01.1994, 93/10/0200; VwGH 16.06.2011, 2006/10/0187). Daraus folgt zugleich, dass weder die bloße Anzahl früherer Vorfälle noch deren formale Qualifikation ausschlaggebend ist. Maßgeblich ist ihre prognostische Aussagekraft.
In VwGH 22.03.1999, 96/10/0242, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Anforderungen auch begrenzend hervorgehoben: Das bloße Mitführen einer ungeladenen Druckluftpistole reichte dort ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus, um ein nach Art und Intensität derart schwerwiegendes, gegen die körperliche Sicherheit gerichtetes Fehlverhalten anzunehmen, das die erforderliche Zukunftsprognose tragen konnte. Die Entscheidung verdeutlicht, dass aus der abstrakten Gefährlichkeit eines Gegenstandes allein noch nicht auf eine dauernde Gefährdung geschlossen werden darf; erforderlich bleibt die Würdigung des konkreten Gebrauchs, der Begleitumstände und der daraus ableitbaren Wiederholungsgefahr. Der gegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich davon wesentlich. Nach den Feststellungen wurde die Schere nicht lediglich mitgeführt. Sie wurde im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung gegen den Bauchbereich eines Mitschülers gestoßen; anschließend wurde der Mitschüler neuerlich zu Boden gestoßen. Dieser Vorgang steht zudem nicht isoliert, sondern ist vor dem Hintergrund bereits dokumentierter aggressiver Verhaltensweisen, zweier vorangegangener Suspendierungen und erfolglos gebliebener Stabilisierungsmaßnahmen zu beurteilen. Damit liegen gerade jene zusätzlichen Umstände vor, deren Fehlen den Verwaltungsgerichtshof in VwGH 22.03.1999, 96/10/0242, zur Verneinung einer tragfähigen Gefährdungsprognose veranlasste. Diese zu § 49 Abs. 1 SchUG ergangene Rechtsprechung kann für die im Rahmen des § 49 Abs. 3 SchUG vorzunehmende vorläufige Gefährdungsbeurteilung sinngemäß herangezogen werden. Für § 49 Abs. 3 SchUG folgt daraus, dass die Behörde im Zeitpunkt der Suspendierung nicht den endgültigen Nachweis einer dauernden Gefährdung abzuwarten hat. Sie muss jedoch über konkrete Tatsachen verfügen, die bei einer am Zweck der Norm orientierten Ex-ante-Betrachtung ein unverzügliches Einschreiten zum Schutz der körperlichen Sicherheit rechtfertigen.
3.1.3. Unter sinngemäßer Heranziehung der zu § 49 Abs. 1 SchUG entwickelten Kriterien war die für ein Einschreiten nach § 49 Abs. 3 SchUG erforderliche Gefährdungsschwelle hier überschritten. Im vorliegenden Fall erschöpfte sich die Gefährdungsannahme nicht in der abstrakten Möglichkeit einer Verletzung. Der Anlassfall betraf den Einsatz eines spitzen Gegenstandes unmittelbar gegen den Körper eines Mitschülers und war in eine bereits dokumentierte Folge aggressiver Verhaltensweisen eingebettet. Hinzu kommt, dass zuvor gesetzte pädagogische und unterstützende Maßnahmen keine nachhaltige Stabilisierung bewirkt hatten. Die Annahme, weitere Übergriffe könnten ohne sofortige Trennung vom Schulbetrieb nicht verlässlich verhindert werden, erweist sich daher als tragfähig.
Dass die beim Mitschüler festgestellte Verletzungsfolge gering blieb, vermag daran nichts zu ändern. § 49 Abs. 3 SchUG setzt nicht den Eintritt eines schweren Schadens voraus, sondern knüpft an die bestehende Gefahr an. Gerade der Umstand, dass die konkrete Handlung nach ihrer Art geeignet war, eine erheblich schwerere Verletzung herbeizuführen, durfte in die Gefahrenprognose einbezogen werden.
Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 SchUG lagen somit vor.
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass vorübergehende Einschränkungen des Rechtes auf Bildung - soweit es in der Person des von der Suspendierung betroffenen Schülers besteht - durch die in § 49 Abs. 3 SchUG normierte Maßnahme ihre Rechtfertigung im Schutz des Rechtes der Mitschüler:innen auf einen Unterricht frei von Gefährdung hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums finden (vgl. VwGH 20.06.1994, 94/10/0061).
3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies konkret:
Aufgrund des Vorfalls am XXXX hatte die belangte Behörde zum Suspendierungszeitpunkt von einer Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Mitschüler:innen und an der Mittelschule tätigen Personen auszugehen.
Mit dem Beschwerdeschriftsatz bestritt der minderjährige Beschwerdeführer, einen Mitschüler mit einer Schere verletzt zu haben. Wie bereits unter Punkt II.2. ausgeführt, ist für die Gefährdungsbeurteilung jedoch nicht allein der Umfang der tatsächlich eingetretenen Verletzung maßgeblich. Der Angriff mit einer Schere, deren Spitze nach vorne gerichtet ist, gegen den Körper, respektive den Bauch, ist unabhängig vom Eintritt einer Verletzung geeignet, die betroffene Person in Furcht zu versetzen und dadurch psychisch erheblich zu belasten.
Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen, das geeignet wäre, den festgestellten Vorfall oder die daraus abgeleitete Gefährdungsprognose in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus fällt auch seine mangelnde Einsicht in das Fehlverhalten ins Gewicht (vgl. VwGH 31.01.1994, 93/10/0200; Jonak/Kövesi, Schulrecht, 14. Aufl., § 49 Anm. 5 ff).
Die belangte Behörde hat die im Suspendierungszeitpunkt bestehende Gefahr nicht allein aus dem Anlassfall, sondern aus dessen Art und Intensität, der dokumentierten Vorgeschichte und dem Ausbleiben einer nachhaltigen Stabilisierung abgeleitet. Diese Beurteilung hält sich innerhalb der durch § 49 Abs. 3 SchUG und die angeführte Rechtsprechung gezogenen Grenzen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die mit Mandatsbescheid verfügte Suspendierung aufrecht bleibt.
3.3. Parteiengehör
Soweit die Beschwerde die unterbliebene Anhörung vor Erlassung des Mandatsbescheides rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Suspendierung nach § 49 Abs. 3 SchUG gerade an Gefahr im Verzug anknüpft und ihrem Zweck nach ein unverzügliches behördliches Einschreiten ermöglicht. Gefahr im Verzug bedeutet, dass bei Aufschub der Vollstreckung die Möglichkeit eines Nachteils für eine Partei oder für das öffentliche Wohl gegeben wäre (siehe VwGH 04.05.1992, 89/07/0117).
Für die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen, nach erhobener Vorstellung ergangenen Entscheidung ist maßgeblich, ob dem Beschwerdeführer im Verfahren insgesamt die Möglichkeit eröffnet war, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu bestreiten und seinen Rechtsstandpunkt darzulegen. Der Beschwerdeführer hatte sowohl im Vorstellungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, ein Vorbringen zu erstatten und hat dies auch getan.
Ein Verfahrensmangel, dessen Relevanz für den Ausgang des Verfahrens dargetan wäre, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine weitere Klärung durch mündliche Erörterung dann nicht zu erwarten, wenn von vornherein absehbar ist, dass eine Verhandlung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nichts beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren mündliche Erörterung erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann dabei außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, mwN).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der zeitnahen und über einen längeren Zeitraum geführten schulischen Dokumentation sowie den im Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen. Die Beschwerde zeigt keine konkreten Widersprüche in diesen Beweismitteln auf, sondern tritt den entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen mit einer Bestreitung entgegen. Eine zusätzliche unmittelbare Beweisaufnahme lässt daher keine für die Entscheidung relevante weitere Klärung erwarten. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind überdies durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.
Hinzu kommt, dass schulrechtliche Angelegenheiten nach der Rechtsprechung nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen; mangels unionsrechtlicher Anknüpfung ist auch Art. 47 GRC nicht eröffnet (vgl. VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017; ferner VfGH 10.03.2015, E 1993/2014). Der Entfall der mündlichen Verhandlung begegnet daher auch unter diesen Gesichtspunkten keinen Bedenken.
3.5. Zum Ausspruch über die aufschiebende Wirkung
Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung hatte zu unterbleiben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos; ein gesonderter Abspruch darüber kann daher entfallen (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174). Mit der vorliegenden abschließenden Entscheidung über die Beschwerde besteht für eine davon losgelöste Entscheidung über die aufschiebende Wirkung kein Rechtsschutzinteresse mehr.
3.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Suspendierung mit Ablauf des XXXX und somit noch vor dem Inkrafttreten der durch BGBl. I Nr. 117/2025 geänderten Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes über Suspendierungen am 01.09.2026 vollständig abgeschlossen war. Ihre Rechtmäßigkeit ist daher nach der im Zeitraum ihrer Wirksamkeit geltenden Rechtslage zu beurteilen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 31.01.1994, 93/10/0200, 22.03.1999, 96/10/0242, und 16.06.2011, 2006/10/0187, geklärt. Die Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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