IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Philipp KUHLMANN sowie Mag. Felix SPEISS als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat vom 23.10.2025, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2026, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Bei der am 21.10.2025 vor dem Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 01.08.2025 als Taxichauffeur beim Dienstgeber XXXX GmbH mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) an, dass er sich nicht erinnern könne, dass er einen Anruf bekommen habe. Normalerweise rufe er immer zurück, wenn er einen Anruf in Abwesenheit habe.
Mit Bescheid des AMS vom 23.10.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 14.10.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 14.10.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Taxichauffeur beim Dienstgeber XXXX GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.11.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er bereits am 05.08.2025 eine E-Mail-Bewerbung an die Firma gesendet und keine Rückantwort erhalten habe. Erst von seiner AMS-Beraterin habe der Beschwerdeführer schließlich erfahren, dass er ein Telefonat nicht entgegengenommen hätte.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 23.01.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 01.08.2025 ein Vermittlungsvorschlag als Taxichauffeur übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht – wie im Vermittlungsvorschlag gefordert – telefonisch beworben. Dem potentiellen Dienstgeber sei in der Folge vom AMS eine Bewerberliste übermittelt worden, anhand derer der Dienstgeber versucht habe, den Beschwerdeführer telefonisch zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer habe nicht abgehoben und auch nicht zurückgerufen. In einer Gesamtschau habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung vereitelt.
Mit Schreiben vom 03.02.2026 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin verwies er auf sein Beschwerdevorbringen.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.03.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 28.08.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 02.04.2024 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 16.11.2024 bezog er Notstandshilfe, unterbrochen durch ein kurzes Dienstverhältnis von 10.06.2025 bis 25.06.2025. Von 26.11.2025 bis 03.12.2025 stand der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH.
Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 11.07.2025 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Taxichauffeur bzw. Botendienstfahrer oder weiterer gesetzlich zumutbarer Stellen in den vereinbarten Arbeitsorten Wien, Maria Lanzendorf, Bezirk Schwechat, Bezirk Mödling im Vollzeitausmaß unterstützt.
Am 01.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Taxichauffeur beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung vom AMS zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass eine Bewerbung im Zuge einer telefonischen Terminvereinbarung zu erfolgen habe.
Der Beschwerdeführer hat den Dienstgeber nicht – wie im Vermittlungsvorschlag gefordert –angerufen, sondern hat er am 05.08.2025 ein E-Mail geschickt. Das E-Mail enthielt keinen Betreff. Der Lebenslauf des Beschwerdeführers war dem E-Mail als Anhang, der den Dateinamen „original-[Hexadezimalwert]“ trug, beigefügt. Im E-Mail-Textfeld war zu lesen: „Gesendet von Outlook für IOS“. Weitere Ausführungen fanden sich nicht in diesem E-Mail und ging daraus auch nicht hervor, auf welche offene Stelle in dem Unternehmen die Bewerbung abzielte. Zum Zeitpunkt des Erhalts des E-Mails war für den potentiellen Dienstgeber daher nicht klar, was er mit diesem E-Mail anfangen sollte und wusste er insbesondere nicht, ob es sich möglicherweise um ein Spam handelt und war ihm keine Zuordnung zu seinen offenen Stellen möglich.
Am 09.10.2025 hat der potentielle Dienstgeber aufgrund einer vom AMS übermittelten Bewerberliste versucht, den Beschwerdeführer anzurufen. Der Beschwerdeführer hat nicht abgehoben und hat den Dienstgeber auch nicht zurückgerufen, sodass in weiterer Folge kein Termin für ein Bewerbungsgespräch vereinbart werden konnte.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie das Dienstverhältnis ergeben sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf.
Die Betreuungsvereinbarung vom 11.07.2025 liegt im Akt ein.
Die Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer das Stellenangebot am 01.08.2025 zugewiesen wurde, zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages sowie die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich nicht per Telefon beworben hat.
Die Feststellungen zum, vom Beschwerdeführer am 05.08.2025 an den Dienstgeber gesendeten, E-Mail ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Screenshot in Zusammenschau mit den Angaben des Herrn XXXX , Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers, der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommen wurde. Herr XXXX hat zwar in einem Telefonat mit dem AMS vom 22.01.2026 noch angegeben, dass er kein E-Mail des Beschwerdeführers erhalten habe; im Zuge der Verhandlung hat sich jedoch herausgestellt, dass er das E-Mail des Beschwerdeführers vom 05.08.2025 doch erhielt. So gab Herr XXXX an: „Der Herr hat sich per E-Mail beworben, aber nur mit Lebenslauf.“ Herr XXXX zeigte in der Verhandlung sein E-Mail-Postfach am Handy vor und war darin das E-Mail des Beschwerdeführers vom 05.08.2025 zu sehen, welches deckungsgleich mit dem im Akt einliegenden Screenshot aussah. Aus diesem Screenshot in Zusammenschau mit den Angaben des Herrn XXXX ergeben sich die oben getroffenen Feststellungen zu diesem E-Mail. Herr XXXX gab in der Verhandlung an und ergibt sich dies auch aus dem Screenshot, dass das E-Mail keinen Betreff hatte und führte er aus, dass er aufgrund des Umstandes, dass lediglich ein Lebenslauf angehängt gewesen sei, aber sich keine sonstigen Ausführungen in dem E-Mail befunden hätten, nicht gewusst habe, wofür sich der Beschwerdeführer überhaupt beworben habe. So gab Herr XXXX weiters an, dass das Unternehmen auch Spengler und Lackierer gesucht habe und das E-Mail des Beschwerdeführers daher mangels Betreffs bzw. weiterer Ausführungen keiner offenen Stelle zugeordnet werden habe können.
Die Feststellung, wonach der potentielle Dienstgeber am 09.10.2025 versucht hat, den Beschwerdeführer anzurufen, ergibt sich aus der Rückmeldung des Dienstgebers an das AMS vom 14.10.2025 und bestätigte Herr XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weiterhin, dass er am 09.10.2025 versucht habe, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Herr XXXX legte nachvollziehbar dar, wie es zu diesem Anruf kam, indem er wie folgt ausführte: „Schauen Sie, vom AMS sind über 30, 40 Leute, die sich jede zwei, drei Monate bewerben sollen. Sie bewerben sich nicht. Dann schickt das AMS ein Protokoll darüber, dass sie sich nicht beworben haben. Dann probiere ich, die Leute anzurufen. Wer sich meldet, bei dem ist es gut. Wer sich nicht meldet, der wird beim AMS gemeldet, dass die Person nicht erreicht wurde“. Herr XXXX zeigte in weiterer Folge auch die AMS-Telefon-Protokolle vor, wobei es sich um eine tabellarische Auflistung der anzurufenden Personen handelte; unter der jeweiligen Person findet sich ein Anmerkungsfeld, in welchem Herr XXXX vermerkte, wann der Anruf war und ob der Anrufversuch erfolgreich war. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keinen Anruf erhalten habe, kann – aufgrund der eben dargelegten Erwägungen – nicht gefolgt werden. Zudem wurde in der Verhandlung versucht, im Handy des Beschwerdeführers in das Anrufprotokoll Einsicht zu nehmen. Dabei wurde jedoch festgestellt, dass die Anrufliste nur bis 02.08.2026 zurückreichte. Zumal auch im Mail-Client des Beschwerdeführers am Handy der Ordner „Gesendete Nachrichten“ leer war, entstand für den erkennenden Senat der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versuchte, die Geschehnisse im verfahrensrelevanten Zeitraum zu verschleiern.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Schwechat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Im gegenständlichen Fall war die Beschäftigung als Taxichauffeur zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Den Feststellungen folgend hat sich der Beschwerdeführer per E-Mail für die Stelle beworben, obwohl im Stellenvorschlag dezidiert eine telefonische Bewerbung gefordert war. Bewerbungen haben immer auf dem Weg zu erfolgen, wie in der Stellenausschreibung gefordert wird. Eine taugliche Bewerbung kann nur auf die im Vermittlungsvorschlag verlangte Art und Weise erfolgen (vgl. VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187). Das Abgehen von einer ausdrücklich gewünschten Bewerbungsform stellt nach ständiger Judikatur eine Vereitelungshandlung dar, bei der auch Vorsatz gegeben ist (vgl. VwGH vom 20.10.1999, 99/08/0136). Der Beschwerdeführer hat sohin bereits dadurch, dass er sich für die am 01.08.2025 zugewiesene Stelle per E-Mail und nicht telefonisch beworben hat, eine Vereitelungshandlung gesetzt.
Abgesehen davon, ist festzuhalten, dass – selbst wenn eine E-Mail-Bewerbung vom Dienstgeber dennoch akzeptiert worden wäre – das gegenständliche E-Mail keine taugliche Bewerbung dargestellt hätte, zumal dieses keinen Betreff enthielt und aufgrund des Inhalts des E-Mails – wie oben festgestellt – für den potentiellen Dienstgeber nicht klar war, was er mit diesem E-Mail anfangen soll, er nicht wusste, ob es sich möglicherweise um ein Spam handelt und ihm keine Zuordnung zu seinen offenen Stellen möglich war.
Eine endgültige Vereitelungshandlung setzte der Beschwerdeführer schließlich damit, dass er, nachdem der potentielle Dienstgeber am 09.10.2025 versucht hat, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen, nicht zurückgerufen hat.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Die Kausalität ist aus Sicht des erkennenden Senats auch trotz der Angabe des Dienstgebers gegenüber dem AMS (Aktenvermerk vom 22.01.2026), wonach sich der Beschwerdeführer noch einmal bewerben könne, weiterhin gegeben, da der Senat dies so versteht, dass der Dienstgeber den damaligen Bewerbungsprozess mit der Abgabe der Anrufliste samt Vermerken abgeschlossen hatte und damit nur zu verstehen geben wollte, dass sich der Beschwerdeführer in einem neuen Bewerbungsverfahren neuerlich bewerben kann. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal der Beschwerdeführer durch den Nichtrückruf das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an.
Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers von 26.11.2025 bis 03.12.2025 bei der Synergie Personal Austria GmbH vermag aufgrund der sehr kurzen Dauer zu keiner Nachsicht führen.
Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vereitelungshandlung und Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren und sich die Entscheidung an der ständigen Judikatur des VwGH zu § 10 AlVG orientiert.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise