IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 18.06.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX ist seit 01.08.2025 Inhaber eines (zuletzt) unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70%.
Mit Erkenntnis vom 05.02.2026, W604 2317853-1/7E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 31.07.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer begehrte am 12.02.2026 erneut die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises.
2.1. Die belangte Behörde holte daraufhin folgendes Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.04.2026 basierend auf einer persönlichen Untersuchung ein:
„Anamnese:
Begutachtung am 06.04.2022
1 Multiple kartilaginäre Exostosen 70%
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Nachuntersuchung 04/2025
Nachtschiene bds.
ÖVM nicht zumutbar
Letzte Begutachtung am 30.05.2025
1 Multiple kartilaginäre Exostosen 70%
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Dauerzustand
Nachtschiene bds.
ÖVM zumutbar
Zwischenanamnese seit 5/2025:
Mehrfache Exostosenabtragungen Sprunggelenk links vor etwa 12 Jahren
Geplante Achskorrektur mittels Tibianagel mit Fibulaosteotomie und Peroneusrelease
16.2.2026 OP linke untere Extremität: Peroneusrelease, medial closing HTO links bei Genu valgum links und Sprunggelenksschmerzen links , MHE
Valgische Fehlstellung oberes Sprunggelenk links
Rezidivierende Exostosen an Tibia und Fibula links
Pseudarthrose der Syndesmose links
Insertionstendopathie Achillessehne links
Sprunggelenksschmerz links
Derzeitige Beschwerden:
‚Ich darf das linke Bein sechs Wochen nach der Operation am 16.02.2026 nicht belasten, anschließend ist ein langsamer Belastungsaufbau vorgesehen.
Vor der Operation bin ich aufgrund der Schmerzen im linken Sprunggelenk mit einem Gehstock gegangen.
Derzeit benötige ich keine Schmerzmittel. Seit der Operation bestehen Gefühlsstörungen am linken Unterschenkel. Lähmungen habe ich keine.
Ich bin regelmäßig bei einem Facharzt für Orthopädie in Behandlung. Eine Kur oder Rehabilitation habe ich bisher nicht erhalten. Derzeit finde noch keine Physiotherapie statt.
Ich bin mit öffentlichen Verkehrsmitteln gekommen.‘
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: keine
Allergie: 0
Nikotin: 0
Hilfsmittel: Rollstuhl
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Sozialanamnese:
ledig, lebt mit Mutter in Wohnung im Erdgeschoß, 8 Stufen
Berufsanamnese: Einzelhandeslkaufmann, Lehre abgeschlossen, Vollzeit, berufstätig, derzeit KS seit 19.1.2026
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Orthopädisches Spital XXXX 2026-01-19
Genu Valgum links Sprunggelenksschmerz links geplante operative Achskorrektur mittels Tibianagel mit Fibulaosteotomie und möglichem Peroneusrelease
MRT des linken Kniegelenkes 03.10.2025
Multiple große Exostosen an proximaler Fibula und Tibia sowie dorsal femoral bei MHE Nahebeziehung des Nervus peroneus communis zu dorsolateralen Exostosen Kniegelenk selbst intakt ohne Erguss
Orthopädisches Spital XXXX 2025-10-07
Ausgeprägtes X Bein links Hauptbeschwerden im oberen Sprunggelenk medial mit Bewegungseinschränkung Patient auf Gehstock angewiesen Hüftinnenrotation links stark eingeschränkt Knie frei beweglich Exostosen im Tibia Fibula Gelenkbereich Planung einer Achskorrektur mittels Nagel nach Ganzbeinröntgen mit späterer Reevaluierung des Sprunggelenkes
2025-09-22,07:52 OA Dr XXXX
Supramalleoläre Closing Wedge Osteotomie links als nicht ausreichend beurteilt
Empfehlung Tibianagel mit Peroneusrelease links weitere Befunde angefordert Ambulanztermin bei OA Dr XXXX vereinbart
MRT des linken Sprunggelenkes 18.09.2025
Rezidiv Exostose distale Fibula Pseudarthrose der Syndesmose mit Knochenmarködem weitere Exostosen an distaler Tibia und Fibula intakter Bandapparat deutliche Achillessehnen Tendinopathie mit Insertionstendopathie geringe Bursitis subachillea
Orthopädisches Spital XXXX 2025-05-16
Valgische OSG Achsfehlstellung mit medialer Mehrbelastung erneute Exostose distale Tibia
Empfehlung supramalleoläre Closing Wedge Osteotomie links mit gleichzeitiger Exostosenabtragung Planung von CT mit 3D Rekonstruktion und MRT OSG links OP im Herbst vorgesehen
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut, 19 a
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 167,00 cm Gewicht: 89,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch
Abdomen: weich, klinisch unauffällig
Integument: Narben Schulter rechts, Handgelenk rechts knie beidseits Sprunggelenk beidseits
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Die Durchblutung ist ungestört.
Beweglichkeit unauffällig außer Kleinfinger rechts, geringgradig Streckdefizti und Schnappfinger Achsenabweichung distale Phalanx rechter Mittelfinger kleine Exostose rechter Zeigefinger proximale Phalanx dorsal, Beweglichkeit jeweils frei
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Greiffunktionen erhalten.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Bld links – 2 cm
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Knie rechts lateral Narbe sonst unauffällig
Knei links narbe und Pflaster prox. Tibia
Sprunggelenk beidseits Narben und Fuß links mittig dorsal Narbe
Beweglichkeit Sprunggelenk annähernd frei
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften frei , Knie rechts 0/0/130, links aktiv 0 0 90, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt im Rollstuhl, darf links derzeit nicht belasten.
Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
2/2026 Peroneusrelease, medial closing Umstellung linke Tibia bei Genu valgum links sonst keine Änderung zu Vorgutachten
X Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Der Bewegungsumfang, Kraft Koordination und Rumpfstabilität sind ausreichend, um die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300m bis 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu ermöglichen. Derzeit ist postoperativ links keine Belastung erlaubt, daher derzeit ein Rollstuhl in Verwendung. Die dauerhafte behinderungsbedingte Verwendung eines Rollstuhls ist jedoch nicht begründbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
(…)“
2.2. Im Rahmen des hierzu gewährten Parteiengehörs wandte der Beschwerdeführer ein, er sei bei der Begutachtung im Rollstuhl gewesen, der Transfer sei nur mit Benützung von Gehhilfen möglich gewesen. Freies Stehen, welches auch nicht möglich gewesen sei, sei nicht überprüft worden. Er sei immer schon auf Gehilfen angewiesen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stelle für ihn ein erhöhtes Risiko und eine Sturzgefahr durch Anfahren, Abbremsen sowie durch andere Fahrgäste dar. Eine Verletzung durch einen Sturz wäre eine Gefahr, weil es könnten sich Exostosen lösen (abbrechen) und Gefäße sowie Sehnen verletzen.
2.3. Die belangte Behörde holte in der Folge eine Stellungnahme der bereits beigezogenen Sachverständigen ein; in ihrer Stellungnahme vom 14.06.2026 führt diese wie folgt aus:
„Antwort(en):
Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.
Im Vorgutachten vom 02.03.2026 wurde bei multiplen kartilaginären Exostosen festgehalten, dass keine dauerhafte relevante funktionelle Mobilitätseinschränkung besteht und Bewegungsumfang, Kraft und Koordination grundsätzlich ausreichend sind, um kurze Strecken sowie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu bewältigen. Die aktuelle Rollstuhlverwendung wurde als postoperativ und vorübergehend beurteilt, eine dauerhafte Rollstuhlpflicht ist nicht begründbar.
Zum Beschwerdevorbringen ist aus medizinischer Sicht festzuhalten, dass die Anwesenheit von Begleitpersonen sowie organisatorische Angaben ohne Relevanz für die funktionelle Beurteilung sind. Die angeführte Rollstuhlbenutzung und Gehhilfenabhängigkeit entsprechen dem postoperativen Zustand und begründen keine dauerhafte Einschränkung.
Eine relevante krankheitsbedingte Sturzgefährdung im öffentlichen Verkehr oder ein erhöhtes Risiko für relevante Komplikationen durch Exostosen ist nicht objektiv belegt.
Ebenso ist die Grunderkrankung mit möglicher zukünftiger Operationsnotwendigkeit für die aktuelle funktionelle Einschätzung nicht entscheidend.
Neue objektivierbare Befunde wurden nicht vorgelegt, sodass sich keine Änderung der bisherigen gutachterlichen Beurteilung ergibt.“
3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.06.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.
4. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer unter Beilage weiterer Befunde Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.06.2026 und führte aus, entgegen der gutachtlichen Annahme, die Gehilfenabhängigkeit sei lediglich postoperativ, sei er dauerhaft und generell auf einen Gehstock oder Krücken angewiesen. Der Rollstuhl werde zusätzlich nach den regelmäßig notwendigen Operationen benötigt. Eine uneingeschränkte, aus eigener Kraft zu bewältigende Fortbewegung sei dauerhaft nicht gegeben. Im Gutachten werde behauptet, ein erhöhtes Risiko für Komplikationen durch die Exostosen oder eine Sturzgefährdung sei nicht objektiv belegt. Fakt sei, dass die krankheitsbedingten Knochenablagerungen(Wucherungen) in den Dehnfugen scharfkantig und porös seien. Bei einem Sturz - wie er durch abruptes Anfahren oder Bremsen sowie Erschütterungen in öffentlichen Verkehrsmitteln jederzeit passieren könnte - bestehe akute und lebensbedrohliche Gefahr, dass diese Wucherungen absplittern. Dies könnte zu gravierenden Verletzungen von Muskeln, Sehnen und Blutgefäßen führen. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln unter den üblichen Betriebsbedingungen sei für den Beschwerdeführer somit unmöglich und unzumutbar. Aufgrund seiner Berufstätigkeit im Einzelhandel sei er auf einen gesicherten Arbeitsweg zwingend angewiesen.
5. Am 13.08.2026 langte der Verwaltungsakt samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 12.02.2026 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in seinen Behindertenpass. Mit Bescheid vom 18.06.2026 wurde dieser Antrag abgewiesen.
1.3. Beim Beschwerdeführer liegt folgende Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, vor:
1.4. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen vom 23.04.2026 von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie deren Stellungnahme vom 14.06.2026 der Entscheidung zu Grunde gelegt.
1.5. Beim Beschwerdeführer liegt keine relevante, dauerhafte funktionelle Mobilitätseinschränkung vor. Bewegungsumfang, Kraft und Koordination sind grundsätzlich ausreichend, um kurze Strecken sowie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu bewältigen. Die aktuelle Rollstuhlverwendung wurde als postoperativ und vorübergehend beurteilt, eine dauerhafte Rollstuhlpflicht ist nicht begründbar. Eine relevante krankheitsbedingte Sturzgefährdung im öffentlichen Verkehr oder ein erhöhtes Risiko des Beschwerdeführers für relevante Komplikationen durch Exostosen ist nicht objektiv belegt. Der Beschwerdeführer leidet zudem an keiner schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. und 1.2.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.3. bis 1.5.: Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen – in freier Beweiswürdigung – auf den vorgelegten Beweismitteln sowie auf dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 23.04.2026 von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Begutachtung am 02.03.2026, welches durch deren Stellungnahme vom 14.06.2026 bestätigt wird.
In diesem Gutachten wurde auf die Art des Leidens sowie dessen Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. DDr.in XXXX gelangte nachvollziehbar unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer Bewegungsumfang, Kraft Koordination und Rumpfstabilität ausreichend sind, um die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300m bis 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu ermöglichen. Zwar sei postoperativ links keine Belastung erlaubt, weshalb derzeit ein Rollstuhl in Verwendung sei. Eine dauerhafte behinderungsbedingte Verwendung eines Rollstuhls ist jedoch nicht begründbar. Weiters liegt kein Immundefekt vor.
Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden und finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.03.2026 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung (vgl. „Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Die Durchblutung ist ungestört. Beweglichkeit unauffällig außer Kleinfinger rechts, geringgradig Streckdefizit und Schnappfinger Achsenabweichung distale Phalanx rechter Mittelfinger kleine Exostose rechter Zeigefinger proximale Phalanx dorsal, Beweglichkeit jeweils frei. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Greiffunktionen erhalten. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Bld links – 2 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Knie rechts lateral Narbe sonst unauffällig. Knei links narbe und Pflaster prox. Tibia. Sprunggelenk beidseits Narben und Fuß links mittig dorsal Narbe. Beweglichkeit Sprunggelenk annähernd frei. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts 0/0/130, links aktiv 0 0 90, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt im Rollstuhl, darf links derzeit nicht belasten. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt“).
Wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz ausführt, die Gehhilfenabhängigkeit sei entgegen der gutachterlichen Annahme nicht nur postoperativ, er sei vielmehr dauerhaft und generell auf einen Gehstock oder Krücken angewiesen. Eine uneingeschränkte, aus eigener Kraft zu bewältigende Fortbewegung sei dauerhaft nicht möglich, so bestätigt er jedoch bereits selbst im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 02.03.2026, ‚Ich darf das linke Bein sechs Wochen nach der Operation am 16.02.2026 nicht belasten, anschließend ist ein langsamer Belastungsaufbau vorgesehen. …. Ich bin mit öffentlichen Verkehrsmitteln gekommen.‘ Zudem bestätigte er in seiner Beschwerde, dass der Rollstuhl zusätzlich nach den regelmäßig notwendigen Operationen benötigt werde.
So ist auch in dem vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vorgelegten Patientenbrief vom 19.02.2026 angeführt:
„Durchgeführte Maßnahmen
Operation: 16.02.2026 Peroneusrelease, medial closin HTO (Newclip) links
Empfohlene Medikation: (…)
Weitere empfohlene Maßnahmen
Zur Mobilisierung ist ein abrollendes Gehen für 6 Wochen postoperativ vorgesehen - hierbei wird das operierte Bein mit Bodenkontakt aufgesetzt und nur wenig Körpergewicht übertragen.
Zum Schwellungsabbau empfehlen wir wiederkehrendes Hochlagern, Schonung und lokale Kryotherapie (kühle, trockene Auflagerungen).
Die OP-Wunde ist bis zur vollständigen Wundheilung sauber und trocken zu halten.
Die Thromboseprophylaxe (Inhixa s.c. 1 x tgl.) ist bis zur sicheren Mobilisierung vorgesehen. (…)
Zusammenfassung des Aufenthalts
Nach abgeschlossener präoperativer Vorbereitung erfolge der oben genannte Eingriff am 16.02.2026, der intra- und postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationsfrei. Unter medikamentöser Analgesie zeigte sich Herr XXXX schmerzkompensiert. Die Wundheilung erfolgte bei allzeit reizlosen und trockenen Wundverhältnissen ad primam.
Postoperativ erfolgte die leitliniengerechte Thromboembolieprophylaxe mittels niedermolekularem Heparin. Die Mobilisierung erfolgte mit Hilfe unserer Kollegen der Physiotherapie unter ärztlicher Anweisung.
Wir können Herr XXXX heute in subjektiven Wohlbefinden und reizlosen Wundverhältnissen in die häusliche Pflege entlassen.“
Weiters ist in der Ambulanzkartei vom 18.02.2026 angeführt:
„2026-03-31,14:23, OA Priv.Doz.Dr. XXXX (iA):
Bislang wurde noch nicht viel belastet, keine Phys.th. durchgeführt.
Status localis:
Kniegel. in S 0-0-100. Beinachse schwierig zu beurteilen aufgr. d. Exostosen, auch am lat. US, wirkt gerade bis leicht valgisch.
Röntgen: aktuell v. heute
Bereits lat. schöner Durchbau.
Procedere:
Nächste Ko. in 6 Wo. m. Ganzbein im Zweibeinstand.
Die Belastung darf jetzt schrittweise erholt werden, je nach subjektivem Gefühl.
Bei d.nächsten Ko. Rö.: Knie stl. li.
Thrombosespritze solange d.Krücken verwendet werden.“
Daraus ergibt sich schlüssig, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer auf eine dauerhafte Benützung der Krücken angewiesen ist.
Zudem vermag die Unterstützung durch eine Gehhilfe wie beispielsweise einen Gehstock, den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel, insbesondere das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen, das Überwinden von Niveauunterschieden sowie die Stand- und Gangsicherheit nicht zu beeinträchtigen.
Hinsichtlich des weiteren Einwandes in der Beschwerde, bei einem Sturz - wie er durch abruptes Anfahren oder Bremsen sowie Erschütterungen in öffentlichen Verkehrsmitteln jederzeit passieren könnte - bestehe akute und lebensbedrohliche Gefahr, dass die krankheitsbedingten Knochenablagerungen in den Dehnfugen, die scharfkantig und porös seien, absplittern könnten, ist auszuführen, dass die Sachverständige bereits in ihrer Stellungnahme vom 14.06.2026 darauf hingewiesen hat, dass eine relevante krankheitsbedingte Sturzgefährdung im öffentlichen Verkehr oder ein erhöhtes Risiko für relevante Komplikationen durch Exostosen nicht objektiv belegt ist. Mag auch der Beschwerdeführer einen KI-generierten Text hierzu vorgelegt haben, so wurden keine Beweismittel hinsichtlich von Stürzen des Beschwerdeführers dargeboten.
Vielmehr ist in der Ambulanzkartei vom 20.04.2026 angemerkt:
„STATUS
(…)
Kraft. etwas red. bei Kniebeuge links. diese bis ca. 100° möglich bzw. toleriert.
Tonus gel.angrenzend blande,
Trophik. Mit ventrale Kniegel.konturverplumpung, blande Narben
Sens. im lat. prox. USCh links lateral massiv reduziert.
Kraft seitengleich bzw. ohne echte Ausfälle insbes. bei Vorfussheben links
Zohlne links diskret positiv. sz-haft.
Diagnose: N25,5 Gonalgie mit Lim mot et mob. linke UE nach HTO vom 16.2.26 Mult. Vor-OPs bei Q78.6 MHE.
Verordnung: 10x BTE Gangtraining, links Schwerpunkt, Stabils. HÜP vor MTT UE ohne GAL“,
sodass keine motorische Lähmung festgestellt wurde. Die Muskelkraft der Beine ist auf beiden Seiten gleich ausgeprägt, und liegt keine Fußheberschwäche links vor.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Der Sachverständige konnte insgesamt im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei dem Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel iSd Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zeigen sich aktuell in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach das vorliegende Beschwerdebild nicht geeignet sei, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, zu entkräften. Zumal der Beschwerdeführer auch keine medizinischen Unterlagen (wie beispielsweise Bericht eines Krankenhausaufenthaltes u.ä.) über allfällig erfolgte Stürze vorgelegt hat.
Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen/einer Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Zudem bestehen noch Therapieoptionen (vgl. „10x BTE Gangtraining, links Schwerpunkt, Stabils. HÜP vor MTT UE“).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Abweisung der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten.
Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 23.04.2026 von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Der Bewegungsumfang, Kraft, Koordination und Rumpfstabilität sind ausreichend, um die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300m bis 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu ermöglichen. Wenngleich zum Zeitpunkt der Untersuchung postoperativ links keine Belastung erlaubt war und deshalb ein Rollstuhl in Verwendung war, ist eine dauerhafte behinderungsbedingte Verwendung eines Rollstuhls nicht begründbar. Der Beschwerdeführer leidet zudem an keiner schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkung vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.
Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Er hat jedoch keine weiteren/aktuelleren Beweismittel im Verfahren vorgelegt, die eine weitere Untersuchung notwendig machen würden.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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