IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Eritrea, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2024, Zl. 1310458303-221825897, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Eritrea, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.06.2022 eine Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zu Protokoll, der Religionsgemeinschaft der Christen sowie der Volksgruppe der Tigrinya anzugehören. Der Beschwerdeführer habe Eritrea im Oktober 2021 illegal verlassen. Die Schleppung nach Österreich habe ca. USD 17.000,-- gekostet. Zum Grund seiner Ausreise gab er an, dass er von Seiten des Staates dazu aufgefordert worden sei, an den in den benachbarten Ländern stattfindenden Kriegen teilzunehmen und sein Land zu verteidigen. Er wolle jedoch nicht im Krieg sterben und sei geflohen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er den Tod.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.12.2023 gab der Beschwerdeführer zum Grund seiner Ausreise in freier Erzählung an, dass „sie“ ihn rekrutieren hätten wollen. Er habe das verweigert, weil er nicht zum Nationaldienst gehen habe wollen. Er sei gegen die Regierung gewesen, weil diese sie unterdrückt habe. Das sei sein Hauptgrund. Er sei auch (im Jahr 2009) sechs Monate in Haft gewesen. In dieser Zeit hätten „diese“ ihn geschlagen, weil er den Wehrdienst verweigert habe. Er habe auch vier Zähne verloren. Sie hätten ihn auch am Rücken geschlagen.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt (Spruchpunkt III.).
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
5. Am 16.06.2026 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor, da diese „übersehen“ worden sei.
6. Am 04.08.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (s. Verhandlungsprotokoll).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Eritrea und gehört der Religionsgemeinschaft der Christen sowie der Volksgruppe der Tigrinya an.
Es besteht keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungslage in Eritrea. Er wurde nicht vor seiner Ausreise aus Eritrea im Jahr 2021 aufgefordert, an einem Krieg teilzunehmen. Er war nicht von 1995 bis zu seiner Ausreise ständigen Rekrutierungsversuchen zum Wehr- oder Nationaldienst ausgesetzt. Er wurde nicht im Jahr 2009 wegen einer Verweigerung des Wehr- bzw. Nationaldienstes inhaftiert. Ihm droht bei einer Rückkehr keine Rekrutierung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Eritrea illegal verließ.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Eritrea:
1. Wehrdienst und Rekrutierungen
Die eritreische Gesellschaft wird vom Militär stark dominiert, und die meisten Bürger müssen einen unbefristeten Militär- oder anderweitigen Nationaldienst leisten (FH 2023; vgl. CIA 6.12.2023). Alle Eritreer im Alter von 18 bis 40 Jahren sind ex lege verpflichtet, den 18-monatigen Nationaldienst, hiervon vier bis sechs Monate militärische Ausbildung sowie zwölf Monate Militär- oder Zivildienst, abzuleisten (CIA 6.12.2023). Das gilt für taugliche Männer wie Frauen in gleicher Weise (FH 2023), weshalb der Frauenanteil des eritreischen Militärs Stand 2020 auf bis zu 30 % geschätzt wird (CIA 6.12.2023). Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum 27., für Männer bis zum 50. Lebensjahr, laut einer anderen Quelle bis zum 47. bzw. 57. Lebensjahr (AA 3.1.2022). Eine Mobilisierung ist bis zum 55. Lebensjahr jederzeit möglich (CIA 6.12.2023) und seit 2012 soll es die sog. „Volksmiliz“ geben, eine Art weiterführender Militärdienst, bei dem die obere Altersgrenze wahrscheinlich bei 60 Jahren für Frauen und 70 für Männer liegt (HO 9.2021).
Asmara verfolgt eine Politik des unbefristeten Nationaldienstes, der eine Art Zivildienst und einen obligatorischen Militärdienst umfasst (UNHRC 9.5.2023; vgl. HO 9.2021), d.h., dass die Dauer des Nationaldienstes in der Praxis unbefristet und dadurch stets auf unbestimmte Zeit verlängerbar ist (CIA 6.12.2023; vgl. AA 3.1.2022, FH 2023). Neben dem Militärdienst, der am häufigsten vorkommt (CIA 6.12.2023) und für den das Verteidigungsministerium zuständig ist, können Wehrpflichtige je nach Tauglichkeit auch in zivilen Bereichen eingesetzt und somit anderen Ministerien zugeteilt werden. Ein Teil von ihnen wird in einem der rund 30 Unternehmen eingesetzt, die der PFDJ oder der Armee gehören und in Branchen wie in z.B. der Landwirtschaft, Bauwesen, Verkehr, Tourismus oder Handel operieren (HO 9.2021; vgl. FH 2023). Ergo ist der Nationaldienst für das Regime nach wie vor eines der wichtigsten Instrumente zur sozialen bzw. wirtschaftlichen Kontrolle. Gemäß dem UN-Sonderberichterstatter ist er aber in seiner derzeitigen Form untrennbar mit Zwangsarbeit und sklavereiähnlichen Praktiken verbunden (SFH 25.8.2023; vgl. FH 2023).
Hunderttausende Eritreer, vornehmlich Männer und unverheiratete Frauen, leisten jedes Jahr ihren Militär- und Zivildienst auf unbestimmte Zeit, für einen Hungerlohn und ohne freie Berufswahl (SFH 25.8.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Verweigerung aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt, sondern bestraft. Wehrpflichtige sind häufig unmenschlichen und erniedrigenden Strafen, u.a. Folter, ausgesetzt, ohne dass dagegen Beschwerde eingereicht werden kann (HRW 12.1.2023; vgl. SFH 25.8.2023). Sexuelle Gewalt wird von hochrangigen Offizieren als Bestrafungsmethode gegen Wehrpflichtige genehmigt (GCR2P 31.8.2023; vgl. SFH 25.8.2023). Im Allgemeinen fehlt eine Rechenschaftspflicht bzgl. der im Rahmen des Nationaldienstes begangenen Übergriffe völlig (SFH 25.8.2023).
Die Wehrpflicht beginnt im Militärlager Sawa, in dem Schüler, manche erst 16 Jahre alt, das letzte Oberstufenjahr absolvieren und gleichzeitig eine militärische Ausbildung durchlaufen [siehe Kapitel 16.2. Kinder, Anm.] (HRW 12.1.2023; vgl. AA 3.1.2022). Die Entlassung aus dem Nationaldienst erfolgt willkürlich und die diesbezüglichen Modalitäten sind unklar (HRW 12.1.2023). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Militär- bzw. Nationaldienst entlassen. In erster Linie betrifft das aber das Militär selbst, keineswegs ausgeschlossen bleibt eine zivile Weiterarbeit (AA 3.1.2022). Stand 2020 wurde der Frauenanteil des eritreischen Militärs auf bis zu 30 % geschätzt (CIA 6.12.2023). Jedes Jahr fliehen Tausende junge Eritreer aus dem Land, um sich dem Nationaldienst zu entziehen. Der Konflikt in Tigray hat diese Situation noch verschärft, da eritreische Männer, Frauen und Kinder versuchen, nicht an die Front in Äthiopien eingezogen zu werden (SFH 25.8.2023).
Seit der Beteiligung Eritreas am Tigray-Konflikt wird regelmäßig über Massenverhaftungen von Deserteuren berichtet, die sich dem Dienst entzogen haben sollen, um die Reihen der Armee aufzufüllen, wobei nach Angaben des UN-Sonderberichterstatters auch Kinder rekrutiert wurden. Im August und September 2022 nahmen die Razzien zu, als die Kämpfe in Äthiopien wieder aufflammten; auch die Familien von Wehrdienstverweigerern waren mit Repressalien konfrontiert, darunter willkürliche Verhaftungen und Zwangsräumungen ihrer Häuser. Im September berichteten die Medien, dass auch Reservisten, d. h. Männer unter 55 Jahren, die aus der Armee entlassen worden waren, aber noch Wachdienst leisten sollten, einberufen wurden. Die Familien erhalten keine offiziellen Informationen über das Schicksal ihrer Angehörigen, die zum Kampf geschickt wurden (HRW 12.1.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021)
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook: Eritrea
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea
- GCR2P - Global Centre for the Responsibility to Protect (31.8.2023): Eritrea
- HO - Home Office [Vereinigtes Königreich] (9.2021): Country Policy and Information Note. Eritrea: National service and illegal exit
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2023): “Der Nationaldienst in seiner jetzigen Form ist untrennbar mit Zwangsarbeit und der Sklaverei ähnlichen Praktiken verbunden”
- UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker
2. Haftbedingungen
Zahllose Gefangene befinden sich in dem ausgedehnten formellen und informellen Gefängnisnetz Eritreas (HRW 12.1.2023), inklusive Tausender politischer Häftlinge und Gesinnungsgefangenen (FH 2023; vgl. UNHRC 9.5.2023). Einige Gefangene, u.a. hochrangige Regierungsvertreter und Journalisten, werden seit 2001 in Isolationshaft gehalten, nachdem sie damals den Führungsanspruch Afewerkis [innerhalb der PFDJ, Anm.] kritisiert hatten und daraufhin verhaftet wurden. Es wird angenommen, dass mehrere von ihnen mittlerweile in Haft gestorben (HRW 12.1.2023; vgl. BS 23.2.2022) oder in schlechter gesundheitlicher Verfassung sind (BS 23.2.2022). Gefangene, auch Kinder, werden per se oftmals ohne Anklage oder Gerichtsverfahren auf unbestimmte Zeit in Isolationshaft verwahrt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023), bisweilen ohne den Angehörigen mitzuteilen, ob sie noch leben (FH 2023). Willkürliche Verhaftungen kommen häufig vor (USDOS 20.3.2023).
Es gibt in Eritrea etliche offizielle, aber auch inoffizielle Haftanstalten, die zum Teil in Militärlagern untergebracht sind (USDOS 20.3.2023; vgl. SFH 16.2.2023). Zudem sollen sog. „Villen“ existieren, geheime Gefängnisse inmitten von Städten, welche nicht sofort als solche erkennbar sind (UNHRC 6.5.2022). In den „berüchtigten“ Haftzentren, u.a. in Adi Abeto, Eiraero, Adi Qala, Barentu, Gedem, Ghatelay, ai Daga, Me'eter, Prima country und Wi'a, werden die Haftbedingungen ausnahmslos als unmenschlich und erniedrigend beschrieben (SFH 16.2.2023; vgl. UNHRC 6.5.2022). Es wird auch vermutet, dass die Behörden mitunter Häftlinge in Metallcontainern und unterirdischen Zellen ohne Toiletten und Betten gefangen halten. Obwohl das Gesetz verlangt, dass Jugendliche getrennt von Erwachsenen untergebracht sind, werden einige, vor allem Teenager, mit Volljährigen zusammen festgehalten. Nach Angaben des US-amerikanischen Außenministeriums gibt es in Asmara ein oft überfülltes Jugendgefängnis (USDOS 20.3.2023; vgl. SFH 16.2.2023), gemäß einer Quelle vor Ort gibt es jedoch keine Jugendgefängnisse im gesamten Land (SFH 16.2.2023).
Die Haftbedingungen in Eritrea sind Berichten zufolge nach wie vor hart und teils lebensbedrohlich (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022). Sie verstoßen gegen sowohl Menschenrechtsstandards als auch die Menschenwürde, so der UN-Sonderberichterstatter im Land (UNHRC 9.5.2023). In den Haftanstalten und Straflagern sind die hygienischen Zustände sowie die medizinische Versorgung völlig ungenügend (AA 3.1.2022; vgl. HRW 12.1.2023, UNHRC 9.5.2023). Sie sind auch notorisch überfüllt, und es mangelt an Medikamenten, ausreichend Nahrung und Wasser (UNHRC 9.5.2023; vgl. HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023). Trinkwasser ist zuweilen nur gegen Bezahlung erhältlich, Belüftung und Beleuchtung sind inadäquat (USDOS 20.3.2023; vgl. SFH 16.2.2023). Gefangene werden häufig gefoltert bzw. unmenschlich, erniedrigend behandelt (UNHRC 9.5.2023), besonders politische Gefangene (SFH 16.2.2023). Die Haftbedingungen führten in der Vergangenheit bereits zu schweren Gesundheitsschädigungen und in einigen Fällen zum Tod, ein Informationsmangel verunmöglicht jedoch eine genauere Berichterstattung (USDOS 20.3.2023).
Insassen können keine Beschwerden bei den Justizbehörden einreichen, und es gibt auch keine Ombudsmänner in Haftanstalten, die auf Beschwerden reagieren könnten (USDOS 20.3.2023; vgl. SFH 16.2.2023). Ferner wird die Überwachung der Haftbedingungen durch unabhängige staatliche oder nichtstaatliche Beobachter oder durch internationale Organisationen von der Regierung nicht zugelassen (SFH 16.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021)
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (16.2.2023): Eritrea: Situation von Schulabbrecher*innen
- UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker
- UNHRC - United Nations Human Rights Council (6.5.2022): Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea
3. Bewegungsfreiheit
Die Bewegungsfreiheit ist stark eingeschränkt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Das gilt für den Binnenverkehr, Auslandsreisen, Emigrationen wie Rückführungen (USDOS 20.3.2023). Für Reisen innerhalb des Landes benötigt man eine Genehmigung (FH 2023), insbesondere in abgelegene Regionen oder in Grenznähe. Hierbei verlangen die Behörden, dass an den Kontrollpunkten eine Rechtfertigung für die jeweilige Reise vorgelegt wird (USDOS20.3.2023).
Der Auslandsreiseverkehr ist in Eritrea eingeschränkt. Um das Land zu verlassen, braucht man ein Ausreisevisum, auch Doppelstaatsbürger. Die Bedingungen für den Erhalt eines Reisepasses oder eines Ausreisevisums sind uneinheitlich und intransparent. Die Regierung verweigert Bürgern oft Pässe und Ausreisevisa, wenn sie ihre Militär-, Wehrdienst- oder Milizpflichten nicht erfüllt oder die Einkommenssteuer nicht bezahlt haben, sowie aus willkürlichen, unbegründeten Motiven (USDOS 20.3.2023). Eritreer, die jung genug für den Nationaldienst sind, erhalten nur selten die Erlaubnis, ins Ausland zu reisen (FH 2023): Die Behörden erteilen Kindern, die älter als sieben Jahre sind, im Allgemeinen keine Ausreisevisa. Häufig verweigert werden letztere auch Männer unter 40 Jahren, unabhängig davon, ob sie den Wehrdienst abgeleistet haben, und Frauen unter 30 Jahren. Zudem erhalten verheiratete Frauen und solche mit Kindern eher ein Auslandsvisum (USDOS 20.3.2023). Diejenigen, die versuchen, das Land ohne Visum zu verlassen, müssen mit einer Gefängnisstrafe rechnen (FH 2023). Laut dem Auswärtigen Amt kann eine allgemeine staatliche Verfolgung allein aufgrund einer unerlaubten Ausreise nicht festgestellt werden (AA 3.1.2022).
Reisebeschränkungen für Nicht-Staatsbürger, die sich rechtmäßig im Land aufhalten, sind in Kraft, u.a. für Diplomaten, humanitäre Helfer oder UN-Mitarbeiter. Sie müssen mindestens zehn Tage im Voraus eine Genehmigung für Reisen außerhalb von Asmara beantragen (USDOS 20.3.2023).
Die Landgrenze zum Sudan ist offen, die anderen weiterhin nicht. Reisen auf dem Landweg sind daher für die meisten Eritreer nicht möglich. Angehörige einiger grenzüberschreitender ethnischer Gruppen wie die Afar im Osten und die Beja/Hedareb im Westen sind berechtigt, die Grenzen zu überschreiten (USDOS 20.3.2023).
In der COVID-19-Pandemie rief die Regierung zwar nicht den Notstand aus, da sie behauptete, so gut wie keine Todesfälle durch das Virus im Land zu haben, aber schränkte die Bewegungsfreiheit noch drastischer ein als zuvor (BS 23.2.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021)
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea
4. Rückkehr
Stand Mitte 2023 befanden sich rund 537.000 eritreische Flüchtlinge sowie Asylwerber im Ausland (UNHCR 2023). Laut einer Befragung durch den UN-Sonderberichterstatter wird der Nationaldienst weiter als Hauptgrund für die Flucht angegeben (UNHRC 9.5.2023; vgl. HRW 12.1.2023), während das Auswärtige Amt mitteilt, dass ökonomische Schwierigkeiten, also die Familie nicht versorgen zu können, in einer IOM-Umfrage zu den Fluchtursachen mit 77 % eine höhere Zustimmungsrate erzielt als der Nationaldienst mit 71 % (AA 3.1.2022). Auch eine im September 2023 veröffentlichte IOM-Studie besagt, dass Eritreer hauptsächlich wegen eines zu geringen Einkommens emigrieren (IOM 25.9.2023).
Prinzipiell scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen, wie einem angeblichen Schießbefehl bei Fluchtversuchen von Deserteuren, Bestrafungen von gescheiterten Fluchtversuchen, oder der Weigerung, Reisepässe und Ausreisegenehmigungen auszustellen, zu verhindern, dass sich ihre Bürger dem obligatorischen Nationaldienst entziehen (AA 3.1.2022). Andererseits scheint sie den Exodus, soweit er sich nicht verhindern lässt, zu nutzen, um Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer sog. „Aufbausteuer“ von im Ausland lebenden eritreischen Staatsbürgern Deviseneinnahmen zu erzielen (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022).
Diese „Aufbausteuer“ beträgt 2 % auf im Ausland erwirtschaftetes Einkommen (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022, BS 23.2.2022). Sie wird auch auf Sozialleistungen der Aufnahmestaaten erhoben (BS 23.2.2022), und wird dem Außenministerium überwiesen. Die „Aufbausteuer“ muss beglichen werden, um einige staatliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, u.a. Ausstellungen von Geburts- oder Heiratsurkunden, Passverlängerungen sowie Durchführungen von Immobilien- und Fahrzeuggeschäften (USDOS 20.3.2023). Diejenigen, welche Eritrea illegal verlassen haben, müssen neben der Bezahlung der „Aufbausteuer“ zusätzlich einen sog. „Briefs des Bedauerns“ unterschreiben (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022). Vor allem Deserteure des Nationaldienstes werden von den eritreischen Botschaften zur Unterzeichnung gedrängt (BS 23.2.2022). Insofern Auslandseritreer eine Zahlungsbestätigung der Steuer bzw. einen unterschriebenen Reuebrief vorweisen können, haben sie grundsätzlich das Recht zurückzukehren inne (DIS 3.2.2020; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Praxis gilt dies aber hauptsächlich für Diaspora-Mitglieder die bereits in den 1990er-Jahren zurückkehrten, für solche, die eine ausländische Staatsbürgerschaft erhalten haben und mit einem ordnungsgemäßen Visum einreisen, und für diejenigen, welche einen Diaspora-Status während eines Aufenthalts in Eritrea bekommen haben (DIS 3.2.2020).
Ausgereiste erhalten im Regelfall nach drei Jahren Auslandsaufenthalt die Gelegenheit, abermals nach Eritrea zu reisen und dort den sog. Diaspora-Status zu beantragen. Hierbei erhalten sie eine Karte, die sieben, manchmal zehn, Jahre lang gültig und auch verlängerbar ist. Sie ermöglicht eine freie Ein- und Ausreise. Von Bürgern mit Diaspora-Status wird erwartet, dass sie zumindest einmal im Jahr ausreisen, widrigenfalls wird er ihnen wieder entzogen. Eritreer mit Diaspora-Status sind von gewissen öffentlichen Dienstleistungen wie von Lebensmittelgutscheinen oder einer Nutzung öffentlicher Schulen ausgeschlossen, können aber Eigentum erwerben und sich, insofern möglich, wirtschaftlich betätigen. Bei einer Einreise werden nicht nur eritreische bzw. ausländische Pässe akzeptiert, sondern auch im Ausland ausgestellte Flüchtlingsausweise (AA 3.1.2022).
Der Staat versucht mittlerweile, die Auslandseritreer an sich zu binden, u.a. durch Veranstaltungen in Übersee, organisierte Auslandsreisen oder Gründungen von Sektionen der PFDJ im Ausland, inklusive einer Jugendbewegung (AA 3.1.2022). Die Diaspora ist nach wie vor in Anhänger sowie Gegner der PFDJ gespalten, wobei Letztere nicht als Gruppe organisiert sind (BS 23.2.2022). Ein paar Bürger in der Diaspora behaupte, dass staatlich organisierte politische Veranstaltungen auch in den Botschaften stattfinden, und dass diejenigen, die nicht teilnehmen, Benachteiligungen, z.B. bei der Passaustellung, erfahren (USDOS 20.3.2023). Auslanderitreer werden auch regelmäßig zu „freiwilligen“ Solidaritätsleistungen aufgefordert, wie zu Einzahlungen in den „Martyr’s Trust Fund“ oder zuletzt in den nationalen Fonds zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022). Es ist jedoch unklar, wie diese Mittel verwendet werden (BS 23.2.2022).
Erfahrungen deutscher Behörden deuten darauf hin, dass die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland sowie eine Anerkennung als Flüchtling keine Bestrafung nach sich ziehen. Ebenso gibt es keinen Fall aus jüngster Zeit, in dem es zu Sanktionen gegen in Eritrea verbliebene Angehörige ob einer unerlaubten Ausreise gekommen wäre. Angesichts der großen Zahl der Ausgereisten wäre die Regierung zudem nicht in der Lage, eine solche Verfolgung durchzuführen, so das Auswärtige Amt, und kann daran auch kein Interesse haben, weil inzwischen praktisch jede eritreische Familie Verwandte im Ausland hat (AA 3.1.2022).
Eine Verfolgung im Einzelfall kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, u.a, weil es keine rechtlichen Garantien für eine Rückkehr gibt. Dies gilt vor allem für bekennende Regimegegner, die mit oppositionellen Aktivitäten hervorgetreten sind (AA 3.1.2022). So berichtet z.B. FH, dass eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber, welche aus anderen Ländern zurückgeführt werden, teils unter harten Bedingungen inhaftiert werden (FH 2023). Laut einem Bericht des SRF (Schweizer Radio und Fernsehen) wurde im Mai 2022 zum ersten Mal bewiesen, dass ein eritreischer Rückkehrer, der sich oppositionell betätigt hatte, bei seiner Ankunft gefoltert und anschließend verhaftet wurde (SRF 4.5.2022). Zudem nimmt Eritrea zwangsrückgeführte Eritreer eigentlich nicht wieder auf, außer es wurde vorab so mit den Rückkehrenden vereinbart (SFH 19.9.2020; vgl. DIS 3.2.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021)
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Eritrea
- DIS - Danish Immigration Service (3.2.2020): Eritrea. National service, exit and entry
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022: Eritrea
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Eritrea
- IOM - International Organization for Migration (25.9.2023): A Region on the Move: East and Horn of Africa
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (19.9.2020): Eritrea: Rückkehr. Themenpapier
- SRF - Schweizer Radio und Fernsehen (4.5.2022): Erstmals erwiesen: Eritrea-Rückkehrer wurde gefoltert
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2023): Refugee Data Finder. Country of Origin: Eritrea
- UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.5.2023): Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker
- USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente im Original steht die Identität des Beschwerdeführers zwar nicht fest, doch sind seine gleichbleibenden Angaben über seine Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit plausibel.
Die vom Beschwerdeführer angeführten Ausreisegründe sind dagegen zweifellos unglaubhaft.
Das zeigt sich bereits darin, dass er diese Gründe im Laufe des Verfahrens austauschte. Während er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.06.2022 noch zu Protokoll gab, sein Heimatland verlassen zu haben, weil er aufgefordert worden sei, an den „mit den benachbarten Ländern stattfindenden Kriegen“ teilzunehmen und sein Land zu verteidigen (AS 30), und er auch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.12.2023 – wenn auch wiederum nur völlig abstrakt – unter anderem ausführte, dass er wegen „dem Krieg“ einem Rekrutierungsversuch ausgesetzt gewesen sei (AS 69), erwähnte er nichts davon mehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2026, sondern bezog sich hier nur mehr allgemein darauf, dass er seit dem Jahr 1995 ständigen Rekrutierungsversuchen zum verpflichtenden Wehr- respektive Nationaldienst ausgesetzt gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 6 ff). Einen konkreten Grund, aus dem er gerade im Jahr 2021 ausgereist sei, nannte er auch auf wiederholte Nachfrage nicht (Verhandlungsprotokoll S. 10). Der Beschwerdeführer konnte somit mit der gänzlich oberflächlichen, nie weiter konkretisierten Behauptung, zur Teilnahme an einem Krieg aufgefordert worden zu sein, die er zudem vor dem Bundesverwaltungsgericht schon gar nicht mehr erwähnte, keineswegs überzeugen. Dieses Vorbringen ist fraglos unglaubhaft.
Aber auch die Ausführungen des Beschwerdeführers über ganz generell stattgefundene Rekrutierungsversuche, denen er sich entzogen habe, sowie eine damit zusammenhängende Inhaftierung sind unglaubhaft. Auch hier blieb der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen über das gesamte Verfahren hinweg nur gänzlich oberflächlich. Als einziges konkretes Ereignis nannte er in der Einvernahme durch das Bundesamt eine Inhaftierung im Jahr 2009, d.h. rund zwölf Jahre vor seiner Ausreise. Er sei sechs Monate in Haft gewesen und habe aus der Haft fliehen können, indem er zusammen mit anderen Gefangenen mithilfe von Schaufeln, die sie von einem Gefängniswärter erhalten hätten, binnen zwei bis drei Stunden einen Tunnel ins Freie gegraben hätten (AS 64, 66 und 68). Diese schon grundsätzlich wenig plausible Schilderung seiner Flucht aus der Haft änderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vollständig – und im Übrigen ebenso unnachvollziehbar – darauf ab, dass er und zwei andere Gefangene aufs Klo gehen hätten müssen und sie „dann zu dritt weggelaufen“ seien (Verhandlungsprotokoll S. 9). Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers lässt keinen Zweifel daran, dass es sich bei der vorgebrachten Inhaftierung um ein bloßes gedankliches Konstrukt handelt, was wiederum auf die Unglaubwürdigkeit der diese Inhaftierung auslösenden Rekrutierungsversuche schließen lässt. Im Übrigen ist die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, zwischen 1995 und seiner Ausreise im Jahr 2021 wöchentlich bzw. alle drei Tage Rekrutierungsversuchen ausgesetzt gewesen zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 7), völlig lebensfremd. Das wären selbst bei nur wöchentlichen Rekrutierungsversuchen hochgerechnet weit mehr als eintausend (fehlgeschlagene) Versuche der eritreischen Regierung, seine Wehrpflicht durchzusetzen. Ebenso wenig kann als plausibel angesehen werden, dass der Beschwerdeführer sich immer wieder verstecken habe können oder andernfalls lediglich geschlagen worden sei. Selbst nach seiner einmaligen angegebenen Inhaftierung rund 14 Jahre nach Beginn der Rekrutierungsversuche und seiner Flucht aus der Haft behauptete der Beschwerdeführer keine besonderen Sanktionen geschweige denn eine Rückverbringung in die Haft. Vielmehr meinte er in diesem Zusammenhang, dass er dann seinen Vater gepflegt habe (Verhandlungsprotokoll S. 10), obwohl dieser bereits Jahre vor seiner Inhaftierung verstorben sei (Verhandlungsprotokoll S. 5). Aus welchem genauen Grund der Beschwerdeführer rund zwölf Jahre nach seiner behaupteten (unglaubhaften) Inhaftierung ausreiste, war, wie schon erwähnt, nicht zu eruieren. Diesem nur völlig vagen, unplausiblen und widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers mangelt es somit an der Glaubwürdigkeit. Das lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit entweder den verpflichtenden Wehr- bzw. Nationaldienst in Eritrea bereits abgeleistet hat und daraus entlassen wurde, oder aber er davon befreit war, was wiederum bedeutet, dass er in Eritrea keiner damit in Zusammenhang stehenden Bedrohungslage ausgesetzt ist.
Da somit das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, ist auch kein Grund zu erkennen, aus dem er das Land illegal – also ohne Genehmigung in Form eines Ausreisevisums – verlassen hätte (müssen). Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt angab, dass er konkret von Eritrea in den Sudan ausgereist sei, weil es sich beim Sudan um das nächstgelegene Land gehandelt habe (AS 65), ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers in der Provinz Dekamhare (AS 61) bzw. im Distrikt Mai Aini (Verhandlungsprotokoll S. 3) nicht an der sudanesischen, sondern an der äthiopischen Grenze liegt, sodass es sich bei Äthiopien um das nächstgelegene Land gehandelt hätte. Dementsprechend stimmt auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der nahe der sudanesischen Grenze gelegene Ort XXXX , über den er ausgereist sei, „zwei Tage Laufstrecke“ von seinem Herkunftsort entfernt liege (AS 65), nicht mit der Realität einer Streckenlänge von (mehr als) 300 Kilometern überein. Dem Beschwerdeführer war somit auch insoweit nicht in seinem Vorbringen einer illegalen Ausreise zu folgen.
Eine sonstige, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung in Eritrea kam im Verfahren nicht hervor.
2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation in Eritrea beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Eritrea vom 02.01.2024. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Eritrea ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden sind.
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Nach Art. 6 lit. c StatusVO kann eine Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Eine Handlung wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (lit. b).
Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es gemäß Art. 10 Abs. 2 StatusVO unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Der Beschwerdeführer konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Er konnte seine Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und seine Aussagen waren weder kohärent noch plausibel.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe der Anpassung auf die nun gültige Rechtslage als unbegründet abzuweisen.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der StatusVO noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten, zumal die StatusVO insoweit der bis zum 12.06.2026 noch maßgeblichen Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU), welche das AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 39/2026 prädeterminierte, entspricht. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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