W269 2343648-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER und Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde des nach Einbringung verstorbenen XXXX , geboren am XXXX , nunmehr der Verlassenschaft, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Rechtsanwalt Dr. Christian LANG, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.02.2026, betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Bezugstagen ab 04.02.2026 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 24.02.2026 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 56 Bezugstage ab 04.02.2026 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 04.02.2026 Kenntnis darüber erlangt, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, an der Wiedereingliederungsmaßnahme „Bewerbungstag für XXXX – Sozialökonomischer Betrieb“, welcher am 04.02.2026 stattgefunden habe, teilzunehmen. Triftige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er krank gewesen sei.
3. Am 18.05.2026 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben führte das AMS aus, es sei seitens des AMS beabsichtigt gewesen, mit einer Beschwerdevorentscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde zu entscheiden, jedoch gehe das AMS davon aus, dass diese aufgrund der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Da inzwischen die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgelaufen sei, werde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
4. Mit Eingabe vom 30.06.2026 informierte das AMS das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der Beschwerdeführer verstorben sei und reichte unter anderem medizinische Unterlagen betreffend den (verstorbenen) Beschwerdeführer nach. Es wurde weiters ausgeführt, dass das ursprüngliche Vorbringen des Beschwerdeführers zum Nichterscheinen beim Bewerbungstag vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Situation dem AMS als glaubhaft erscheine.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2026 wurde der mit der Verlassenschaftssache befasste Notar um Bekanntgabe ersucht, ob namens der Verlassenschaft in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingetreten werde.
6. Mit Eingabe vom 31.07.2026 erklärte der gerichtlich bestellte Verlassenschaftskuratur, dass hinsichtlich des angefochtenen Bescheides ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung bestehe und daher die Verlassenschaft in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eintrete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der verstorbene Beschwerdeführer stand zuletzt im Jahr 2019 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und bezog seither – mit zwischenzeitigen Unterbrechungen – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Zuletzt wurde mit dem Beschwerdeführer am 26.01.2026 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der festgehalten wurde, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft bzw. Hilfsarbeiter unterstützt. Weiters wurde die Teilnahme am Bewerbungstag für „ XXXX – Sozialökonomischer Betrieb“ am 03.02.2026 vereinbart.
Mit (Einladungs-)Schreiben vom 26.01.2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, an der Veranstaltung „Bewerbungstag für XXXX – Sozialökonomischer Betrieb“ am 03.02.2026 um 09:00 Uhr teilzunehmen. Im Einladungsschreiben wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme verpflichtend sei und ein unentschuldigtes Fernbleiben zu einem Leistungsverlust gemäß § 10 AlVG führen könne.
Der Beschwerdeführer ist am 03.02.2026 nicht zum Bewerbungstag erschienen, weil ihm eine Teilnahme aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht möglich war.
Der Beschwerdeführer war von 03.03.2026 bis 06.03.2026 arbeitsunfähig gemeldet.
Vom 14.04.2026 bis 14.05.2026 war der Beschwerdeführer im Krankenhaus stationär zur Behandlung aufgenommen. Folgende Diagnosen wurden beim Beschwerdeführer gestellt: Endokarditis, Sepsis, sonstige autoimmunhämolytische Anämien, Pneumonie, Pyothorax ohne Fistel, Vigilanztrübung in Folge einer Mischintoxikation (pos. Nachweis von Opiaten, Metamphetamin, Amphetamin und THC im Harn), Hepatitis C.
Seit Oktober 2019 litt der Beschwerdeführer unter einer Polytoxikomanie im Substitutionsprogramm.
Am 24.05.2026 verstarb der Beschwerdeführer.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 22.06.2026, Zl. XXXX , wurde Rechtsanwalt Dr. Christian LANG gemäß § 811 ABGB zum Verlassenschaftskurator bestellt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 21.07.2026, Zl. XXXX , wurde der Wirkungsbereich des Verlassenschaftskurators hinsichtlich der Vertretung der Verlassenschaft für das hg. Beschwerdeverfahren erweitert.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS.
Dass der Beschwerdeführer zuletzt am 26.01.2026 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen hat und ihm am 26.01.2026 das Einladungsschreiben für die Veranstaltung „Bewerbungstag für XXXX – Sozialökonomischer Betrieb“ am 03.02.2026 ausgefolgt wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Dass der Beschwerdeführer nicht zum Bewerbungstag am 03.02.2026 erschien, ist unstrittig. Dass eine Teilnahme dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht möglich war, beruht zum einen auf den Ausführungen des Beschwerdeführers, die er bereits anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme erstattete, sowie auf dem Beschwerdevorbringen. Er gab dazu an, dass er krank gewesen und substituiert sei. Zum anderen wird der schlechte gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers durch die übermittelten medizinischen Unterlagen belegt, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom 14.04.2026 bis 14.05.2026 wegen schwerwiegender Erkrankungen stationär behandelt wurde. Aus dem vorliegenden Patientenbrief über den stationären Aufenthalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2019 unter einer Polytoxikomanie litt und im Substitutionsprogramm behandelt wurde. Zudem wurden bei ihm zahlreiche ernste Erkrankungen festgestellt. Schließlich erlag der Beschwerdeführer seinen Erkrankungen am 24.05.2026. Dies ist durch die vorliegende Sterbeurkunde dokumentiert.
Vor dem dargelegten Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bereits zum gegenständlich relevanten Zeitpunkt – seinem damaligen Vorbringen entsprechend – gesundheitlich nicht in der Lage war, an der vorgeschriebenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Soweit für den damaligen Zeitpunkt im Gegensatz zu einem Zeitraum im März 2026 keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Beschwerdeführers vorlag, ist auszuführen, dass es für die Glaubhaftmachung der gegebenen Umstände nicht zwingend auf eine Krankmeldung ankommt, wenn sich die gesundheitliche Situation – wie im vorliegenden Fall – durch andere Umstände belegen lässt. Wie in der Eingabe vom 30.06.2026 zum Ausdruck gebracht, ging letztlich auch die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankungen an der Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme gehindert wurde.
Die Feststellungen zur Bestellung eines Verlassenschaftskurators gründen auf den im Akt einliegenden Beschlüssen des Bezirksgerichtes Innere Stadt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (6) …
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. …
2. …
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. …
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) …
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) …
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Mit dem Tod einer physischen Person erlöschen deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit. An ihre Stelle tritt die Verlassenschaft (der ruhende Nachlass) (VwGH 31.03.2016, 2013/07/0170). An die Stelle des verstorbenen Beschwerdeführers ist somit dessen Verlassenschaft getreten.
3.4. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG, die gemäß § 38 AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe gelten, sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120). Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln versucht.
„Wiedereingliederungsmaßnahmen“ sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen – wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person.
Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn (1) es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, (2) feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und (3) das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und (4) der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen.
In den Fällen des § 10 Abs 1 Z 2 und 3 AlVG (Teilnahme an Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen) liegt kein sanktionierbarer Tatbestand vor, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind – wegen der gleich gelagerten Wertungsgesichtspunkte – vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene einer möglichen Gesundheitsgefährdung –, soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigen sind (VwGH 18. 10. 2000, 98/08/0304; VwGH 21. 4. 2004, 2001/08/0224). Neben gesundheitlichen Gründen ist daher va die zur Erreichung des Maßnahmenortes erforderliche Wegzeit sowie die Vereinbarkeit mit allfälligen Betreuungspflichten für die Beurteilung der Tauglichkeit der Maßnahme zu berücksichtigen (vgl zu den Zumutbarkeitskriterien die Erl zu § 9 AlVG).
3.5. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes an der Teilnahme an der Maßnahme gehindert. Darin ist zweifellos ein „wichtiger Grund“ iSd Gesetzes zu erblicken.
Daraus folgt, dass der Ausschluss vom Bezug der Geldleistung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG nicht rechtmäßig war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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