W229 2331831-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRASSEGGER und den fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 23.09.2025, VSNR: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2025, Zl. XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) vom 23.09.2025 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 51 von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 27.08.2025 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 27.08.2025 darüber Kenntnis erlangt habe, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Verkäuferin beim XXXX nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Das Ausmaß des laufenden Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin sei kürzer als der gemäß § 10 AlVG zu verhängende Ausschluss. Daher werde mit diesem Bescheid ein Ausschluss bis zum Ende des laufenden Leistungsanspruches ausgesprochen, nach Beantragung und Zuerkennung der Notstandshilfe werde über den restlichen Ausschluss abgesprochen.
2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass sie sich beworben habe, aber beim Versenden leider einen Buchstaben vergessen habe. Dies sei ihr erst aufgefallen, als sie mit ihrer AMS-Beraterin die Rechtzeitigkeit der Bewerbung kontrolliert habe. Eine Fehlermeldung habe sie diesmal auch nicht erhalten. Sie wäre zudem ohnehin nicht eingestellt worden, da der potentielle Dienstgeber eine Samstagskraft bis zum Ende der Öffnungszeiten suche und sie samstags nicht arbeiten könne, da niemand auf ihr Kind aufpassen könne.
3. Das AMS wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2025 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Bewerbung nicht ordnungsgemäß versandt habe und dieses Verhalten eine Vereitelungshandlung darstelle. Die im Nachhinein korrekt versandte Bewerbung könne für sich allein nicht als taugliches Bemühen um die vermittelte Stelle angesehen werden, da die Beschwerdeführerin nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden und keine Beschäftigung zustande gekommen sei. Hinsichtlich der Samstagsarbeitszeit wurde ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich geringfügig bei einem Taxiunternehmen arbeite, bei welchem grundsätzlich flexible Arbeitszeiten möglich seien. Es wäre der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zumutbar gewesen, ein paar Samstage dementsprechend zu organisieren, dass die Beschwerdeführerin ab und zu ganztags arbeiten könne.
4. Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, in welchem sie ergänzend ausführte, dass ihr die gegenständliche Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Auch sei die Annahme, dass eine Wochenendbetreuung problemlos möglich sei, nicht richtig, da ihr Ehemann Vollzeit und am Wochenende zusätzlich geringfügig arbeite.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2026 einlangend vorgelegt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.05.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin sowie zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit 01.05.2023, unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld und einem von 10.03.2025 bis 13.03.2025 dauernden Dienstverhältnis, Notstandshilfe.
Im Jahr 2024 wurde bereits für sechs Wochen der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG ausgesprochen.
Bei der Beschwerdeführerin liegt eine Skoliose vor und hat sie ein ärztliches Schreiben vorgelegt, wonach ihr schwere körperliche Arbeiten nicht möglich sind.
Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat mit ihrem Ehemann ein Kind, geboren am XXXX . Der Kindergarten, den das Kind wochentags besucht, schließt um 17:00 Uhr.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist vollversicherungspflichtig beschäftigt und arbeitet zusätzlich samstags geringfügig für ein Taxiunternehmen. Sonntage sind im Taxiunternehmen auftragsschwach, weshalb das Arbeiten an diesem Tag für den Ehemann nicht sinnvoll wäre.
In der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 06.06.2025 wurde als mögliche Arbeitszeiten 20 bis 30 Stunden von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr festgehalten, als gewünschter Beruf Bürokraft und Hilfsarbeiterin wechselnder Art.
Das AMS übermittelte der Beschwerdeführerin am 18.08.2025 einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Verkäuferin in einem XXXX . Das Stellenangebot lautete wie folgt:
„ XXXX sucht
1 XXXX -Verkäufer/in
30 Wochenstunden
Tätigkeiten:
* Aufbacken und Anrichten des Sortiments
* Verkauf von Brot, Gebäck und Tortenstücken
Anforderungen:
* kundenfreundlich
* guter Umgang mit Menschen
* den Arbeitsanforderungen entsprechende Deutschkenntnisse für den direkten Kundenkontakt
Arbeitsort/Erreichbarkeit:
XXXX
mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar
Arbeitszeit/Ausmaß/Dauer
Teilzeitbeschäftigung 30 Wochenstunden
Bewerbungen bitte an:
XXXX
Entgeltangaben des Unternehmens:
Das Mindestentgelt für die Stelle als XXXX -Verkäufer/in beträgt 2.195,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“
Am Standort in der XXXX ist Samstag der umsatzstärkste Tag und erfordert in der Regel die Anwesenheit aller Mitarbeitenden. In Ausnahmefällen können sich die Mitarbeitenden einen Samstag im Monat frei nehmen.
Die Tätigkeit als XXXX -Verkäuferin umfasst die Bereiche Kassa und Kundenservice, Zubereitung und Backen der Ware sowie Belegen und Vorbereiten von Snacks. Dabei sind Backbleche zu heben, die leer etwa 0,5 kg und mit Backwaren bis zu 5 kg wiegen. Die Lieferannahme umfasst unter anderem das Heben und Transportieren von zwischen 13 kg und 14 kg schweren Kartons mit Tiefkühlware. Das Gewicht von anderen schweren Gegenständen, wie Trockenwaren, Einpackmaterial und Reinigungsmitteln, beträgt maximal zwischen 14 kg und 15 kg.
Die Beschwerdeführerin versandte am 18.08.2025 ihre Bewerbung zunächst an XXXX und erst am 04.09.2025 an die korrekte E-Mailadresse. Im Rahmen eines Telefonats am 05.09.2025 teilte der potentielle Dienstgeber der Beschwerdeführerin unter anderem die vorgesehenen Arbeitszeiten mit. Eine Beschäftigung kam nicht zustande.
Das AMS erließ daraufhin den gegenständlichen Bescheid.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Versicherungs- sowie Bezugsverlauf jeweils vom 12.01.2026 im Akt ein.
Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin beruhen insbesondere auf ihren Schilderungen (s. insb. Verhandlungsschrift S. 5: „VR: Sie bringen vor, gesundheitlich beeinträchtigt zu sein. In diesem Zusammenhang haben Sie ein Schreiben eines Facharztes für Orthopädie vorgelegt, wonach Ihnen schwere manuelle Arbeiten nicht möglich sind. Welche Therapien absolvieren Sie hinsichtlich dieser Beeinträchtigung? BF: Ich habe Schulterprobleme. Deshalb habe ich den Arztbrief vorgelegt. Trotzdem habe ich mich beworben, weil ich gelesen habe, dass dieser Job nicht so schwierig ist. Ich kann natürlich arbeiten, aber es geht mir um die Arbeitsstunden, Nachmittag und Samstag sind für mich ganz schwierig.“) sowie auf dem im Mai 2024 dem AMS vorgelegten Arztbrief. Dies wird auch von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung bestätigt (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Dass die gesundheitlichen Einschränkungen in die Betreuungsvereinbarungen aufgenommen worden wären, ist nicht ersichtlich.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS. Die Betreuungsvereinbarung vom 06.06.2025 liegt im Akt ein. Die Öffnungszeiten des Kindergartens gibt die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an (vgl. Verhandlungsschrift S. 5). Ebenso ergibt sich insbesondere aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass ihr Ehemann wochentags Vollzeit und an Samstagen geringfügig als Taxifahrer arbeitet (vgl. Verhandlungsschrift S. 5 ff.). Die Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, dass es aufgrund der flexiblen Arbeitszeiten in einem Taxiunternehmen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann möglich gewesen wäre, ein paar Samstage so zu organisieren, dass die Beschwerdeführerin ab und zu ganztags arbeiten könne, erweisen sich letztlich als reine Vermutung des AMS, da die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung explizit angibt, dass Sonntags wenig los sei, weshalb ihr Ehemann Samstag Taxi fahre (vgl. Verhandlungsschrift S. 6).
Der Vermittlungsvorschlag liegt im Akt ein. Dass am Standort des potentiellen Dienstgebers der Samstag der umsatzstärkste Tag ist und daher in der Regel die Anwesenheit aller Mitarbeitenden erforderlich ist, ergibt sich bereits aus der Nachfrage des AMS beim potentiellen Dienstgeber, ob er nur Samstagskräfte brauche (Aktenvermerk vom 04.12.2025: „[…] Samstag sei der stärkste Tag und grundsätzlich sollten an diesem Tag alle Mitarbeiter arbeiten, aber es gibt auch andere Mütter und er könne das jetzt nicht genau sagen, mal hat der eine frei, dann eben wieder der andere […]“). Aus den Angaben des potentiellen Dienstgebers ist bereits ersichtlich, dass grundsätzlich alle Mitarbeitenden am Samstag arbeiten sollten, die sonstige Formulierung ist wohl dem Umstand geschuldet, dass das AMS aufgrund des Beschwerdevorbringens, es werde eine Samstagskraft bis zum Ende der Öffnungszeiten gesucht, konkret nach den generellen Arbeitszeiten fragte. In der Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers vom 20.01.2026 an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. OZ 5) wird explizit festgehalten, dass am Samstag grundsätzlich alle Mitarbeitenden arbeiten müssten. So wird darin unter anderem folgendes festgehalten: „[…] In Ausnahmefällen kann einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin einmal im Monat der Samstag freigestellt werden. […] Samstags ist in der Regel die Anwesenheit aller Teammitglieder erforderlich […]“. Die Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers vom 20.01.2026 enthält zudem Ausführungen zum jeweiligen Gewicht der Gegenstände, die im Rahmen der gegenständlichen Tätigkeit aufzuheben und zu transportieren sind.
Dass die Beschwerdeführerin ihre Bewerbungsunterlagen zunächst an die falsche E-Mailadresse verschickte, ist unstrittig, ebenso, dass sie in weiterer Folge eine Bewerbung an die korrekte E-Mail Adresse versendet hat und dass gegenständlich keine Beschäftigung zustande kam.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(4) – (6) […]
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) […]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. – 4. […]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) […]
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.3.1. Zur Zumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung:
3.3.1.1. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind (jedenfalls in erster Linie) keine familienpolitischen Leistungen, deren Bezug Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder sichern oder erleichtern soll. Dies schließt zwar nicht aus, dass der Gesetzgeber auf die besonderen Schwierigkeiten, die bei der Arbeitsplatzsuche entstehen können, wenn arbeitslose Personen für Kinder zu sorgen haben, in gewisser Weise Bedacht nimmt, und es ist wohl auch gleichheitsrechtlich geboten, diesen Umstand nicht zur Gänze außer Betracht zu lassen; dies muss aber – jedenfalls aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht – nicht so weit gehen, dass Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ohne Rücksicht auf die Arbeitswilligkeit jedenfalls immer dann und solange zu gewähren wären, als Arbeitslose keine Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder gefunden haben (Zechner in Sdoutz/Hinterberger (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz (25. Lfg 2025) § 9 AlVG Rz 250).
Gesetzliche Betreuungspflichten sind jedenfalls im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) festzuhalten und bei der Vermittlung der arbeitslosen Person hinsichtlich Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sowie des Arbeitsortes – im Rahmen der gesetzlichen Erfordernisse – zu berücksichtigen (Zechner in Sdoutz/Hinterberger (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz (25. Lfg 2025) § 9 AlVG Rz 251).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sogar eine Beschäftigung am Wohnort der arbeitslosen Person im Ergebnis als unzumutbar angesehen, wenn keine anderen Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, und damit eine Vermittlung von Arbeitslosen mit Sorgepflichten für minderjährige Kinder auf Beschäftigungen, die mit Verpflichtungen am Abend bzw. in der Nacht oder an Wochenenden verbunden sind, weitgehend ausgeschlossen (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 42 mit Hinweis auf VwGH 21.04.2004, 2004/08/0007).
Eine durch solche Umstände bewirkte Einschränkung der zeitlichen Verfügbarkeit der beschriebenen Art rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass sich die betreffende Person nicht zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen und zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit hielte; sie steht daher einem Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht entgegen (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0275).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt werden. Daraus ergibt sich die weitere Verpflichtung des Arbeitslosen, beim Eingehen vertraglicher Bindungen, welche jedoch Arbeitslosigkeit nicht ausschließen (wie einer geringfügigen Beschäftigung), gegebenenfalls auf deren jederzeitige Lösbarkeit Bedacht zu nehmen, um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung antreten zu können (VwGH 19.10.2011, 2009/08/0046).
Das systematisch erste Zumutbarkeitskriterium nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AlVG war und ist, dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen sein muss. Hier ist also auf das individuelle subjektive Arbeitsvermögen der Arbeitslosen abzustellen und dieses mit den Anforderungen einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also dem dafür erforderlichen Leistungsprofil, zu vergleichen. Eine allgemeine Zusicherung, dass im Rahmen der zugewiesenen Beschäftigung auf gesundheitliche Einschränkungen Bedacht genommen werde, erfüllt diese Anforderung nicht. Allerdings müssen derartige Einschränkungen der regionalen Geschäftsstelle gegenüber geltend gemacht werden, weil es als Vereitelung anzusehen wäre, wenn diese stattdessen im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs in den Vordergrund gerückt werden (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 29).
3.3.1.2. Im gegenständlichen Fall liegen bei der Beschwerdeführerin zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen vor. Es lagen bei dem Stellenangebot jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit evident unzumutbar gewesen wären, so dass sie verpflichtet war, diesbezüglich die konkret zu erwartenden Arbeitsbedingungen mit dem Dienstgeber zu klären (vgl. VwGH 03.02.2020, Ra 2019/08/0158) und gibt die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst an, natürlich arbeiten zu können und das Problem in den Arbeitszeiten zu sehen (vgl. Verhandlungsschrift S. 5). Schließlich hat die Nachfrage beim Dienstgeber hinsichtlich der Schwere der zu hebenden bzw. tragenden Gegenstände nicht ergeben hat, dass es sich um eine schwere körperliche Tätigkeit gehandelt hätte, sondern wären fallweise schwere Gegenstände zu heben bzw. tragen gewesen, deren Handhabung bzw. Aufteilung unter den Mitarbeitern mit dem Dienstgeber im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs zu besprechen gewesen wäre.
Bei der Beschwerdeführerin liegen jedoch Einschränkungen ihrer zeitlichen Verfügbarkeit vor. In der Betreuungsvereinbarung sind als mögliche Arbeitszeiten 20 – 30 Stunden von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr festgehalten. Soweit in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wird, dass dem AMS keine direkten Informationen vorliegen würden, dass die Beschwerdeführerin am Samstag nicht arbeiten könne, ist auszuführen, dass sich die angeführten Arbeitszeiten üblicherweise auf Werktage beziehen, da an diesen die Kinderbetreuung durch Betreuungseinrichtungen gewährleistet ist. Auch der Berufswunsch Bürokraft impliziert eine Arbeitszeit unter der Woche und kann daher nicht ohne Weiteres auf eine zeitliche Verfügbarkeit an den Wochenendtagen geschlossen werden. Nachdem die Vermittlung auf Hilfstätigkeiten wohl häufig Tätigkeiten im Handel beinhaltet, wo Samstagsöffnungszeiten üblich sind, hätte die Beschwerdeführerin jedoch auch von sich aus dem AMS bekannt geben können, dass sie an Samstagen aufgrund von Kinderbetreuungstätigkeiten nicht verfügbar ist.
Da das gegenständliche Stellenangebot als Arbeitszeit lediglich 30 Wochenstunden und keine Öffnungs- und Dienstzeiten nennt, war die Stelle als XXXX -Verkäufer/in auch nicht von vornherein als evident unzumutbar anzusehen und konnte die Zuweisung daher erfolgen. Die Beschwerdeführerin erörterte schließlich mit dem potentiellen Dienstgeber die Arbeitszeiten und wurde ihr mitgeteilt, dass die grundsätzliche Verfügbarkeit an Samstagen Voraussetzung für die Tätigkeit sei (vgl. zur evidenten Unzumutbarkeit etwa VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0103 mwN.).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, arbeitet der Ehemann der Beschwerdeführerin neben seiner Vollbeschäftigung am Wochenende als Taxifahrer, was aufgrund der Kundennachfrage nur an Samstagen sinnvoll erscheint. Aufgrund der notwendigen Betreuung des im entscheidungsrelevanten Zeitraum XXXX -jährigen Kindes der Beschwerdeführerin war ihr zum Zeitpunkt der Stellenzuweisung eine Tätigkeit am Samstag nicht möglich. Wie festgestellt, ist an Samstagen in der Regel die Anwesenheit aller Mitarbeitenden des XXXX erforderlich. Durch dieses Erfordernis könnte die Beschwerdeführerin ihre gesetzlichen Betreuungsverpflichtungen nicht einhalten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die gegenständliche Beschäftigung nicht als zumutbar iSd § 9 Abs. 2 AlVG anzusehen ist.
Es mag aus arbeitsmarktpolitischer Sicht nicht befriedigend erscheinen, die geringfügige Tätigkeit des Ehemannes, der ohnehin eine Vollzeitbeschäftigung ausübt, gegenüber der Integration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt zu priorisieren. Aus Sicht des erkennenden Senats geht die Verpflichtung einer Arbeitslosen, ehestmöglich eine vollversicherte Beschäftigung aufzunehmen, allerdings nicht so weit, dass die Beschwerdeführerin auf die Beendigung der geringfügigen Beschäftigung ihres Ehemanns bzw. Änderung der Arbeitszeiten, welche arbeitsrechtlich in der Regel nicht ohne weiteres möglich ist, hinwirken hätte müssen, zumal sich die Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer Beschäftigung unter der Woche zu den mit dem AMS vereinbarten Zeiten bereithielt.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die gegenständlich zugewiesene Beschäftigung als XXXX -Verkäuferin der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Betreuungspflichten an Samstagen nicht zumutbar iSd § 9 Abs. 2 AlVG war. Aufgrund der Unzumutbarkeit der Beschäftigung liegt bei der wenn auch verspätet erfolgten fehlerfreien E-Mailbewerbung, welche zu einem anschließenden Telefonat mit dem Dienstgeber geführt hat, keine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Zumutbarkeit einer Beschäftigung, wurde ausführlich wiedergegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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