Dem von einem potentiellen Arbeitgeber verwendeten Begriff der "Stressresistenz" kommt insbesondere in Bezug auf einen mit der geforderten Tätigkeit einhergehenden Zeitdruck kein definierter Inhalt zu. Eine evidente Unzumutbarkeit ist daraus nicht ableitbar, sodass der Arbeitslose - ohne dass weitere Ermittlungen erforderlich waren - jedenfalls zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet gewesen wäre.
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