W228 2330500-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA sowie Christian KAUER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 22.07.2025, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2025 wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Bei der am 22.07.2025 vor dem Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 26.05.2025 als Maschinenfahrer beim Dienstgeber XXXX GmbH mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf die Frage, warum er am 17.06.2025 nicht an der Jobbörse teilgenommen habe, an, dass er am 17.06.2025 wegen einer Nasenentzündung beim Arzt gewesen sei. Auf die Frage, warum er den Arzt in Kärnten aufgesucht habe, gab er an, dass er über das Wochenende in Kärnten gewesen sei und dann am Dienstag dort zum Arzt gegangen sei.
Mit Bescheid des AMS vom 22.07.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 17.06.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der XXXX GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.07.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er am 16.06.2025 erkrankt sei und dies dem AMS auch gemeldet habe. Dem AMS würden als Nachweise sowohl die Krankschreibung seiner Allgemeinmedizinerin für den Zeitraum 16.06.2025 bis 17.06.2025 als auch die Bestätigung seiner HNO-Ärztin über die Behandlung am 17.06.2025 von 10:00 bis 12:00 Uhr vorliegen. Da der Beschwerdeführer den Termin bei der Jobbörse am 17.06.2025 infolge Krankheit nicht wahrnehmen habe können, sei die Sperre zu Unrecht erfolgt.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 07.10.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 26.05.2025 eine Beschäftigung als Maschinenführer beim Dienstgeber XXXX GmbH zugewiesen worden sei. Die Bewerbung wäre im Rahmen einer Jobbörse am 17.06.2025 erfolgt. Am 17.06.2025 habe der Beschwerdeführer dem AMS mitgeteilt, dass er den Termin nicht wahrnehmen habe können, da er dringend zum Arzt gemusst habe. Er habe eine Zeitbestätigung einer HNO-Ärztin beigelegt, wonach er am 17.06.2025 vom 10:00 bis 12:00 Uhr in der Ordination gewesen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit ab 16.06.2025 habe der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht vorgebracht, sondern habe er erst sechs Wochen später eine mit 28.07.2025 datierte Arbeitsunfähigkeitsmeldung einer Allgemeinmedizinerin für den Zeitraum 16.06.2025 bis 17.06.2025 vorgelegt. Diese könne nicht als Beweis einer Arbeitsunfähigkeit gewürdigt werden; ebenso wenig sei eine bloße Zeitbestätigung über die Vorsprache in einer ärztlichen Ordination als Nachwies einer Erkrankung geeignet. Der Beschwerdeführer habe sohin eine mögliche Beschäftigungsaufnahme dadurch vereitelt, dass er nicht zur Jobbörse am 17.06.2025 erschienen sei.
Mit Schreiben vom 20.10.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin verwies er im Wesentlichen auf sein Beschwerdevorbringen.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 09.01.2026 übermittelte die belangte Behörde eine Dokumentenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 20.08.2026 langte eine Stellungnahme der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 25.08.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden Dr. XXXX sowie Dr. XXXX (jeweils per Zoom) als Zeuginnen einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht seit 31.05.2022 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 18.01.2023 steht er im Notstandshilfebezug.
Am 26.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Maschinenfahrer (Vollzeitbeschäftigung, 40 Wochenstunden) beim Dienstgeber XXXX GmbH vom AMS zugewiesen. In dem Stellenangebot ist festgehalten, dass die Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse beim AMS XXXX am 17.06.2025 um 10:00 Uhr zu erfolgen hat.
Der Beschwerdeführer ist am Donnerstag, 12.06.2025, nach XXXX gereist.
Der Beschwerdeführer ist am 17.06.2025 nicht zur Jobbörse erschienen, weil er an diesem Tag von 10:00 bis 12:00 Uhr in der Ordination von Dr. XXXX , Fachärztin für HNO, in XXXX behandelt wurde. Der Beschwerdeführer hat dem AMS die Zeitbestätigung betreffend diesen Arztbesuch am 17.06.2025 übermittelt.
Es wird festgestellt, dass die beim Beschwerdeführer am 17.06.2025 vorgelegenen gesundheitlichen Beschwerden einer Behandlung bedurften.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf.
Das Stellenangebot vom 26.05.2025 liegt im Akt ein.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 12.06.2025 nach XXXX gereist ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 17.06.2025 nicht zur Jobbörse erschienen ist.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 17.06.2025 von 10:00 bis 12:00 Uhr in der Ordination von Dr. XXXX behandelt wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Bestätigung in Zusammenschau mit den Angaben von Frau Dr. XXXX , die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen wurde.
Die Feststellung, wonach die beim Beschwerdeführer am 17.06.2025 vorgelegenen gesundheitlichen Beschwerden einer Behandlung bedurften, ergibt sich aus der diesbezüglichen, glaubwürdigen Aussage von Frau Dr. XXXX in der Verhandlung. So gab sie, nach Entbindung von der Verschwiegenheit, auf die Frage, ob die Beschwerden aus ihrer Sicht akut gewesen seien, an: „So dass es einer Behandlung bedurfte.“
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Im gegenständlichen Fall war die Beschäftigung als Maschinenfahrer zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer am 17.06.2025 nicht zur Jobbörse erschienen, weil er an diesem Tag von 10:00 bis 12:00 Uhr in einer HNO-Ordination in XXXX aufgrund von behandlungsbedürftigen gesundheitlichen Beschwerden behandelt wurde. Der Beschwerdeführer hat sohin am 17.06.2025 einen Arzttermin benötigt und fand dieser Arzttermin am selben Tag und zur selben Uhrzeit statt, an dem sich der Beschwerdeführer gemäß verfahrensgegenständlichem Vermittlungsvorschlag bei der Jobbörse bewerben hätte sollen. Selbst wenn der Beschwerdeführer am 17.06.2025 in Wien gewesen wäre, hätte er aufgrund seiner behandlungsbedürftigen Beschwerden an diesem Tag einen Arzt aufsuchen müssen. Der Beschwerdeführer hat daher keine Vereitelungshandlung gesetzt.
Im gegenständlichen Fall liegt sohin kein Verhalten des Beschwerdeführers vor, welches den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe rechtfertigen könnte.
Da somit die Voraussetzungen für den Verlust des Notstandshilfebezuges im entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht erfüllt waren, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vereitelungshandlung und Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren und sich die Entscheidung an der ständigen Judikatur des VwGH zu § 10 AlVG sowie zu Ra 2022/08/0117 orientiert.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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