I424 2327899-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. Doris EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 26.10.2025 zu der Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem türkischen Staatsbürger eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.) und ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren verhängt (Spruchpunkt V.).
Begründend wurde ausgeführt, der BF sei zu einem unbekannten Zeitpunkt bewusst illegal in das Bundesgebiet eingereist. In weiterer Folge sei er bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten worden und sei es zu einer Anzeige nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gekommen. Der BF halte sich seit drei Monaten in Österreich auf und sei weder beruflich, familiär noch sozial verankert. Er lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind. Doch konnte die belangte Behörde kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinem Sohn erkennen, da der BF seinen im Jahr 2023 geborenen Sohn erstmals nach der illegalen Einreise nach Österreich gesehen habe und daher kein schützenswertes Familienleben vorliege.
Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der BF in Österreich behördlich nicht gemeldet und mittellos sei und er zudem der Schwarzarbeit nachgegangen sei. Aus seinem Verhalten (illegale Einreise statt Beantragung eines Visums sowie illegale Erwerbstätigkeit) ergebe sich jedenfalls, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohe dem BF jedenfalls keine bedrohliche oder ausweglose Lage und verfüge er auch über zahlreiche Angehörige im Herkunftsland.
2. Mit dem am 20.11.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, in Österreich würden die Lebensgefährtin sowie der gemeinsame Sohn des BF leben. Beiden sei der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Da dem Sohn des BF mit Bescheid vom 21.05.2024 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, stelle der BF hiermit gleichzeitig den Antrag auf Zuerkennung desselben Schutzstatus, da ein Familienverfahren vorliege.
Dem BF drohe im Fall einer Rückkehr eine strafrechtliche Verfolgung nach den Anti-Terror-Gesetzen, Diskriminierung und unmenschliche oder ungerechte Behandlung durch das Justizsystem in der Türkei. Der BF sei kurdischer Herkunft und in der Türkei im Umfeld der pro-kurdischen politischen Bewegung aktiv. So habe er regelmäßig an Treffen mit der HDP-nahestehenden Personen und an Demonstrationen teilgenommen. Zumindest einmal sei er bei einer Versammlung durch die Polizei kontrolliert und bedroht worden. Außerdem habe sich der BF in sozialen Medien zu politischen Themen geäußert. Auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit könne dem BF eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde dem BF eine strafrechtliche Verfolgung drohen.
Die Rückkehrentscheidung greife unzulässig in das tatsächlich gelebte Familienleben des BF ein. Seiner Lebensgefährtin sei es aufgrund des erteilten Schutzstatus nicht möglich in die Türkei zurückzukehren.
Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerde Folge gegeben und dem Antrag des BF stattgegeben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 26.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Mit Schreiben vom 11.02.2026 teilte der frühere Rechtsvertreter des BF mit, dass das Vollmachtverhältnis aufgelöst wurde. Mit Schreiben vom 26.02.2026 teilte die nunmehrige Rechtsvertreterin des BF mit, dass ihr eine Vollmacht erteilt und alle bisherigen Vollmachtverhältnisse beendet wurden.
5. Mit Ladungen vom 26.06.2026 wurden die belangte Behörde, der BF vertreten durch RA Mag. Doris Einwallner, die Lebensgefährtin des BF als Zeugin, ein Dolmetscher für die arabische Sprache und die Dolmetscherin für die türkische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 04.08.2026 geladen.
6. Mit Eingabe vom 06.07.2026 gab der BF bekannt er beabsichtige einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seine Lebensgefährtin benötige eine Übersetzung für die kurdische Sprache.
7. Dem Dolmetscher für die arabische Sprache wurde daraufhin mitgeteilt, dass er nicht an der Verhandlung teilnehmen muss. Mit Ladung vom 07.07.2026 wurde der Dolmetscher für die kurdische Sprache zur Verhandlung am 04.08.2026 geladen.
6. Mit Schreiben vom 26.06.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus terminlichen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
7. Am 03.08.2026 gab die Rechtsvertreterin des BF telefonisch bekannt, dass der BF am heutigen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Die anberaumte Verhandlung wurde daher abgesagt.
8. Am 21.08.2026 übermittelte der BF eine Kopie seiner von der belangten Behörde ausgestellten Verfahrenskarte nach § 50 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 AsylVfVO („weiße Karte“) und gab geleichzeitig bekannt, dass er den Asylantrag am 21.08.2026 bei der belangten Behörde eingereicht habe. Im Zuge dieses Termins sei ihm die angefügte Verfahrenskarte ausgefolgt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen
Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und hielt sich seit Sommer 2025 illegal in Österreich auf.
Mit Bescheid des BFA vom 26.10.2025 zu der Zl. XXXX wurde dem BF, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist, ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt und ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren verhängt.
Am 03.08.2026 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Einreichung des Antrages erfolgte fristgerecht am 21.08.2026.
II.2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt zur Einreise, zum Aufenthalt und der Asylantragstellung des BF ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt sowie der Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid.
Die Feststellungen zur Antragstellung am 03.08.2026 sowie zur Einreichung des Antrages am 21.08.2026 ergeben sich aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus den von dem BF übermittelten Bestätigungen der belangten Behörde sowie der Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), wonach das Asylverfahren laufend sei.
II.3. rechtliche Beurteilung
Zu A)
II.3.1. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides
Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe diesbezügliche Ausführungen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0138-9 mit Verweis auf VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 iVm Rn. 1) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, ob (nach der neuen Rechtslage: dass) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig.
Nach § 17 Abs. 2 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) gilt der Antrag auf internationalen Schutz in den Fällen des § 43 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b BFA-VG mit der Ankunft des Antragstellers in der vom Bundesamt bezeichneten Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Betreuungsstelle des Bundes, in den Fällen des § 43 Abs. 1 Z 2 lit. a BFA-VG mit der Vorführung zur Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion sowie in den Fällen des § 43 Abs. 2 BFA-VG mit dem Einlangen des gemäß Art. 28 Abs. 4 der Verfahrensverordnung ausgefüllten Formblattes beim Bundesamt als eingereicht. Das Datum der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz ist aktenkundig zu machen.
Der BF hat im gegenständlichen Verfahren nach Erlassung des angefochtenen Bescheides inklusive Rückkehrentscheidung durch das BFA am 03.08.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (vgl. Art. 26 AsylVfVO) und diesen auch fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 27 AsylVfVO). Folglich ist im gegenständlichen Fall zur gleichen Zeit sowohl ein Verfahren über eine Rückkehrentscheidung beim Bundesverwaltungsgericht als auch seit 03.08.2026 ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.
Die angeführte Rechtsprechung ist nach wie vor anwendbar, da die fraglichen Rechtsnormen nicht relevant geändert wurden und war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
II.3.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid im Umfang seiner Anfechtung aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der AsylVfVO und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 bzw. des FPG idF BGBl. 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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