W282 2287648-1/12Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, mitbeteiligte Parteien: 1.) Bundesarbeitskammer; 2.) Wirtschaftskammer Österreich, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria f.d. Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft vom XXXX 2023, Zl. XXXX , in einem Verfahren zur Feststellung der Zielvorgaben sowie der Kosten und des Mengengerüsts nach dem ElWOG 2010, den Beschluss:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 38 AVG i.V.m. § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Revisionsverfahren Zl. Ro 2025/04/0026 gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.07.2025, GZ. W295 2243015-1/38E (behördliche GZ: XXXX ) ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen und Verfahrensgang:
1.1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom XXXX 2023 zur Zl. XXXX stellte der Vorstand der Energie-Control Austria f.d. Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft („belangte Behörde“) die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst der XXXX („Beschwerdeführerin“) für das Jahr 2024 gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 fest.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die zur gegenständlichen Geschäftszahl protokolliert wurde. Darin bringt die Beschwerdeführerin u.a. vor, bei den operativen Kosten (OPEX) seien unzulässige Kürzungen bei vom vertikal integrierten Unternehmen (VIU) XXXX verrechneten Dienstleistungen (Logistik, personalintensive Dienstleistungen, juristische Dienste) sowie beim „Stromeigenbedarf“ der Netzbetreiberin vorgenommen worden. Überdies sei die Zielvorgabe (ZV) hinsichtlich des individuellen Produktivitätsfaktors rechtswidrig festgestellt worden; weiters sei der WACC für Altinvestitionen allgemein zu niedrig festgestellt worden und rechtswidrigerweise eine effizienzabhängige Rendite bei der Bestimmung der Finanzierungskosten zur Anwendung gebracht worden.
1.3. Die XXXX (in Folge „Konzernmutter“) ist Konzernmutter der Beschwerdeführerin, die als Tochterunternehmen im Bereich der Energieversorgung bzw. als Netzbetreiber iSd ElWOG 2010 / ElWG tätig ist.
1.4. Mit Schreiben vom 25.09.2020 im Verfahren zur Zl. XXXX , forderte die belangte Behörde die Konzernmutter im Rahmen einer eingeleiteten Sonderprüfung von Dienstleistungsverrechnungen innerhalb des XXXX Konzerns auf, binnen sechs Wochen Wirtschaftsprüfungsberichte und Jahresabschlüsse der Konzernunternehmen für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 sowie Daten einer bereitgestellten Anforderungsliste gemäß§ 34 E-ControlG, zu übermitteln. Die Konzernmutter replizierte darauf mit Schreiben vom 03.11.2020, indem sie das Vorliegen einer Rechtsgrundlage bestritt und die Erlassung eines Bescheids anregte.
1.5. Nach diversen Korrespondenzen zwischen der Konzernmutter und der belangten Behörde sowie der teilweisen Übermittlung von Daten durch Erstere verpflichtete die belangte Behörde diese mit Bescheid gem. §§ 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 34 E-ControlG iVm §§ 10, 48 und 59 ElWOG 2010 vom XXXX 2021, Zl. XXXX , innerhalb von zwei Wochen ab Bescheidzustellung zur Vorlage
(Spruchpunkt 1.) erstellter Wirtschaftsprüfungsberichte und Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 für jene Unternehmen des XXXX Konzerns, welche Leistungsbeziehungen mit der Netzbetreiberin (der ggst. Beschwerdeführerin) unterhalten, sowie von
(Spruchpunkt 2.) Saldenlisten der Beschwerdeführerin sowie der unter Spruchpunkt 1. erfassten Unternehmen des XXXX Konzerns für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 (im Excel-Dateiformat), gegliedert in Bilanz- sowie Aufwands- und Erlöskonten für sämtliche Geschäftsbereiche.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Netznutzungsentgelt in XXXX gemäß § 5 der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018), BGBl. II Nr. 398/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2023, merklich über jenem der übrigen Netzbereiche im übrigen Bundesgebiet liege. Ursächlich dafür sei die Kosten- und Mengenstruktur der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren. Die belangte Behörde benötige für die eingeleitete Detailprüfung der Dienstleistungsverrechnungen Unterlagen, um nachvollziehen zu können, ob die der Beschwerdeführerin konzernintern verrechneten Dienstleistungen dem Grundsatz der Kostenwahrheit und der Angemessenheit (§ 59 ElWOG 2010) entsprächen.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Konzernmutter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; diese wurde zur GZ. W295 2243015-1 protokolliert.
1.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.07.2025, GZ. W295 2243015-1/38E wurde die Beschwerde der Konzernmutter der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid XXXX der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen, die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.
1.8. Mit Schriftsatz vom 22.08.2025 erhob die Konzernmutter durch ihre Rechtsvertretung gegen das in Punkt 1.7 bezeichnet Erkenntnis ordentliche Revision an den VwGH; das Revisionsverfahren ist dg. zur Zahl. Ro 2025/04/0026 anhängig. Der Revision wurde mit Beschluss des BVwG GZ. W295 2243015-1/43E gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere den genannten Bescheiden der belangten Behörde sowie den Gerichtsakten des ggst. Verfahrens sowie des Verfahrens W295 2243015-1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A): Zur Aussetzung des Verfahrens:
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde bzw. das Gericht berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Gegenständlich liegt die fallbezogene rechtliche Vorfrage darin gelegen, ob die belangte Behörde die Konzernmutter der Beschwerdeführerin auf der Grundlage der §§ 24 Abs. 1 Z 1 u. Abs. 2 sowie § 34 E-ControlG i.V.m. §§ 10, 48 und 59 ElWOG 2010 zulässigerweise zur Auskunft über die oben festgestellten Daten bzw. Unterlagen verpflichten konnte. Sowohl die Konzernmutter als auch die Beschwerdeführerin bestreiten die Zulässigkeit dieser Auskunftsverpflichtung. Die Lösung dieser Vorfrage ist für das ggst. Verfahren insoweit i.S.d. § 38 AVG präjudiziell, da die Entscheidung über die Zulässigkeit des Auskunftsbescheides im Revisionsverfahren vor dem VwGH zur Zl. Ro 2025/04/0026 unmittelbare Auswirkungen auf den im ggst. Verfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt hinsichtlich der Feststellung der Kostenbasis bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Zielvorgaben i.S.d. §§ 48, 49 ElWOG 2010 und in weiterer Folge der Systemnutzungsentgelte hat. Würde die Zulässigkeit der Auskunftsverpflichtung bestätigt, wären seitens der Konzernmutter zusätzliche Daten zu liefern bzw. Unterlagen vorzulegen, die im ggst. – nun auszusetzenden – Verfahren zu einem erheblich anderen entscheidungsrelevanten Sachverhalt führen könnten. Die als Hauptfrage im Revisionsverfahren Zl. Ro 2025/04/0026 vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidende Rechtsfrage, ob es zulässig ist, die Konzernmutter der Beschwerdeführerin auf Grundlage der genannten Bestimmungen zur Auskunft über kostenrelevante Daten zu verpflichten, ist daher ggst. Verfahren als entscheidungswesentlicher Umstand zu qualifizieren, somit liegt eine Vorfrage im engeren Sinne i.S.d. § 38 AVG vor.
Sohin liegen fallbezogen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des VwGH im Revisionsverfahren zur Zl. Ro 2025/04/0026 vor.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38 AVG ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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