W293 2339381-1/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2026, Zl. W293 2339381-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid vom 19.02.2026, Zl. 1391227709/240577407, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2026 wurde die Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
4. Mit Schriftsatz vom 24.08.2026 brachte der Revisionswerber eine außerordentliche Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber Folgendes an:
„Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG beantragt der Revisionswerber die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien festgestellt; die mit der Rückkehrentscheidung verbundene Frist für die freiwillige Ausreise ist bereits abgelaufen. Käme es vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision zur Abschiebung des Revisionswerbers, wäre dies durch eine der Revision stattgebende Entscheidung nicht mehr rückgängig zu machen: Der Revisionswerber würde von seinem in Österreich lebenden Bruder, bei dem er wohnt und der ihn derzeit finanziell erhält, getrennt und nach Syrien in eine von den eigenen Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts als angespannt bezeichnete humanitäre Lage rücküberstellt, noch bevor der Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit dieser Rücküberstellung befunden hat.
Der Revisionswerber ist strafrechtlich unbescholten. Von ihm geht keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus, die eine sofortige Vollziehung noch vor der Entscheidung über die Revision erforderlich machen würde.
Dem nur befristeten Aufschub der Abschiebung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes steht der endgültige und nicht wiederherstellbare Nachteil einer vorzeitigen Abschiebung gegenüber. Das Interesse des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet bis zur Entscheidung über die Revision überwiegt daher das Interesse an einer sofortigen Vollziehung.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. u.a. VwGH 13.06.2025, Ra 2025/11/0058).
Es ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, für Revisionswerber – schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und daher aufschiebende Wirkung, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision, zu gewähren ist (VwGH 18.02.2019, Ra 2018/19/0675).
Der Beschwerdeführer legte in seinem Antrag dar, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre, zumal die angefochtene Entscheidung einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt. Ein aktueller Strafregisterauszug zum Revisionswerber ergibt, dass im Strafregister keine Verurteilung aufscheint.
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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