BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Frankreich, gegen die bevorstehende Abschiebung den Beschluss gefasst:
A)
Die Maßnahmenbeschwerde sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Eingabe vom 26.08.2026 richtete die Beschwerdeführerin (i.d.F. „BF“) eine Maßnahmenbeschwerde gegen ihre bevorstehende Abschiebung ans Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) und beantragte gleichzeitig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie begründete dies im Wesentlichen mit ihrer Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Maßnahmenbeschwerdeschriftsatz (OZ 1).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gem. Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen Rechtswidrigkeit. Zur Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde aktivlegitimiert ist gem. Art 132 Abs 2 B-VG jene Person, welche durch die Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet. Unzweifelhaft handelt es sich bei Außerlandesbringungen um derartige Maßnahmen und liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung gem. § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG beim BVwG. Gem. § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde sechs Wochen und beginnt gem. Z 3 leg.cit. in den Fällen des Art 132 Abs 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Im gegenständlichen Fall focht die BF eine in der Zukunft liegende Außerlandesbringung an.
Prozessgegenstand des Verfahrens über die Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes; diese ist auf Grund der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand. Bei der Maßnahmenbeschwerde kommt dem VwG nur eine nachprüfende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu (Thienel, Verwaltungssenate 167; VwGH vom 06.08.1998, 96/07/0053). (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 959)
Es liegt sohin kein für die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde tauglicher Anfechtungsgegenstand vor und war die Maßnahmenbeschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen. Dasselbe Schicksal teilt der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Eine Rechtsschutzlücke liegt dadurch nicht vor, da es der BF freisteht, den Titelbescheid zu bekämpfen und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Bescheidbeschwerdeverfahren zu begehren.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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