Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Hainz Sator und Dr. Funk Leisch als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über den Fristsetzungsantrag des C F, vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 893,20, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2026 beantragte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine am 13. Februar 2025 beim Verwaltungsgericht eingelangte Säumnisbeschwerde zu setzen.
2 Das Verwaltungsgericht setzte das Verfahren in der Folge mit Beschluss vom 22. Jänner 2026, W291 2307571 1/15E, bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C 474/24 über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2024, W108 22504011, gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG aus. Die Anträge des Antragstellers an die Datenschutzbehörde auf Erlassung eines Mandatsbescheids gemäß § 22 Abs. 4 Datenschutzgesetz iVm § 57 Abs. 1 AVG wies das Verwaltungsgericht mit unter einem erlassenen Erkenntnis vom 22. Jänner 2026, W291 2307571-1/15E, ab. Das Verwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieser Erledigungen samt Zustellnachweis vor.
3Durch die Erlassung des Aussetzungsbeschlusses wurde die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts beendet (vgl. etwa VwGH 6.8.2025, Fr 2025/04/0006, Rn. 3, mwN). Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2026 nachgekommen.
4Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
5Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Jänner 2026
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