IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Natascha BAUMANN, MA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX , SVNr: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 11.02.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2026, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Das Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge: AMS) hat mit Bescheid vom 11.02.2026 festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) das Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 10.02.2026 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 10.02.2026 gestellt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.02.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er sich von 04.11.2025 bis 15.01.2026 im Krankenstand befunden habe. Bereits am 01.12.2025 habe er seine Krankenstandsbestätigung persönlich beim AMS vorgelegt, da er zu diesem Zeitpunkt schon gewusst habe, dass er bis 15.01.2026 im Krankenstand sein werde. Aus diesem Grund sei er davon ausgegangen, dass seine Leistung automatisch ab 16.01.2026 weiterlaufe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er sich am 16.01.2026 erneut beim AMS melden müsse, sondern sei er der Meinung gewesen, dass die Vorlage der Krankenstandsbestätigung im Dezember ausreichend sei. Erst am 10.02.2026, als er bemerkt habe, dass ihm für Jänner kein Geld ausbezahlt worden sei, sei er zum AMS gegangen und habe er dabei erfahren, dass er sich bereits im Jänner neu melden hätte müssen. Er habe dann am 10.02.2026 einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Er habe keinesfalls absichtlich verspätet gehandelt, sondern aus Unwissenheit und aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten. Er ersuche daher, ihm das Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 16.01.2025 bis 09.02.2026 zuzuerkennen.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 28.04.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 04.11.2025 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung an das AMS übermittelt habe. Am 01.12.2025 habe der Beschwerdeführer beim AMS vorgesprochen und habe dabei eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung über seinen aufrechten Krankenstand bis 15.01.2026 vorgelegt. Er habe nach Ende seines 62 Tage übersteigenden Krankengeldbezuges bis 15.01.2026 erst am 10.02.2026 einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und gebühre ihm daher das Arbeitslosengeld erst ab diesem Tag.
Mit Schreiben vom 15.05.2026 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er bei seiner persönlichen Vorsprache beim AMS am 01.12.2025 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt habe, die bis 15.01.2026 gültig gewesen sei. Dabei sei er nicht klar darüber informiert worden, dass nach Ende der Arbeitsunfähigkeit ein neuer Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen sei und/oder eine persönliche Wiedermeldung erforderlich sei. Ihm sei nicht verständlich erklärt worden, welche konkreten Schritte nach Ende der Arbeitsunfähigkeit notwendig seien.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.07.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat nach seinem bis 11.03.2025 dauernden Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung 12.03.2025 gestellt.
Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 14.03.2025 wurde der Beschwerdeführer über die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 12.03.2025 informiert. In dieser Mitteilung wurde er zudem darauf hingewiesen, dass bei Unterbrechenszeiträumen des Leistungsbezuges (z.B. wegen Erkrankung) von länger als 62 Tagen eine neuerliche Antragstellung zur Weitergewährung des Arbeitslosengeldes erforderlich ist.
Am 04.11.2025 hat der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 04.11.2025 an das AMS gesendet. Ein Ende der Arbeitsunfähigkeit war darin nicht angeführt.
Mit Email des AMS vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass seit 01.07.2025 eine Wiedermeldung nach dem Krankenstand am ersten Werktag nach der Unterbrechung per eAMS, telefonisch oder persönlich zu erledigen sei, da es sonst zu einer Bezugsunterbrechung kommt.
Am 17.11.2025 hat der Beschwerdeführer dem AMS telefonisch bekanntgegeben, dass er nach wie vor im Krankenstand sei und wurde er abermals über die Regelungen betreffend die Wiedermeldung nach dem Krankenstand informiert.
Am 01.12.2025 hat der Beschwerdeführer persönlich beim AMS vorgesprochen und dabei eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum 04.11.2025 bis 15.01.2026 vorgelegt. Er hat von 07.11.2025 bis 15.01.2025, sohin für die Dauer von 70 Tagen, Krankengeld bezogen.
Der Beschwerdeführer hat nach Ende seines die Dauer von 62 Tagen übersteigenden Krankengeldbezuges erst am 10.02.2026 einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 12.03.2025 sowie die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 14.03.2025 liegen im Akt ein.
Ebenso liegen die vom Beschwerdeführer am 04.11.2025 an das AMS gesendete Arbeitsunfähigkeitsmeldung sowie das Email des AMS an den Beschwerdeführer vom selben Tag im Akt ein.
Die Feststellungen zum Telefonat des Beschwerdeführers mit dem AMS am 17.11.2025 ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vermerk des AMS.
Die vom Beschwerdeführer am 01.12.2025 vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum 04.11.2025 bis 15.01.2026 liegt im Akt ein. Der Krankengeldbezug von 07.11.2025 bis 15.01.2026 ergibt sich unzweifelhaft aus dem Versicherungsverlauf und ist unstrittig.
Es ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer erst am 10.02.2026 einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat und liegt dieser Antrag im Akt ein. Eine Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt wird vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Antragstellung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten.
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld frühestens ab der Antragstellung.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG sind Leistungen nach diesem Bundesgesetz mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt.
Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG).
Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 AlVG normiert.
Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist gemäß§ 46 Abs. 5 AlVG die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt.
Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer von 07.11.2025 bis 15.01.2026 (70 Tage) im Krankengeldbezug und ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher für den Zeitraum des Krankengeldbezuges bis 15.01.2026. Der Ruhenszeitraum überschritt somit die Dauer von 62 Tagen, weshalb gemäß § 46 Abs. 5 AlVG eine Wiedermeldung allein nicht ausreicht. Vielmehr war der Beschwerdeführer gehalten, die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß § 46 Abs. 1 AlVG zu beantragen.
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer erst am 10.02.2026 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Eine Antragstellung vor diesem Tag wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei seiner persönlichen Vorsprache beim AMS am 01.12.2025 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt habe, die bis 15.01.2026 gültig gewesen sei und er dabei nicht klar darüber informiert worden sei, dass nach Ende der Arbeitsunfähigkeit ein neuer Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen ist, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 14.03.2025 darauf hingewiesen wurde, dass bei Unterbrechenszeiträumen des Leistungsbezuges (z.B. wegen Erkrankung) von länger als 62 Tagen eine neuerliche Antragstellung zur Weitergewährung des Arbeitslosengeldes erforderlich ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht gewusst habe, dass ein neuerlicher Antrag erforderlich sei, geht daher ins Leere.
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die abschließende Regelung des § 46 AlVG es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Zuerkennung des Arbeitslosengeldes rückwirkend ab 16.01.2026 besteht daher keine Grundlage.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Arbeitslosengeld erst ab dem 10.02.2026 gebührt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Wiedermeldung/neuerliche Geltendmachung nach dem Ruhen des Anspruchs in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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