BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 23.03.2026, VSNR XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS, belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 23.03.2026 gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) seit 01.01.2025 bis laufend der Pflichtversicherung gemäß§ 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliegt (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.02.2026 auf Rückerstattung der seit 01.01.2025 entrichteten Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie Selbständigenvorsorge sowie sämtlicher im Jahr 2025 eingehobenen Selbstbehalte, Kostenanteile und Zuzahlungen im Gesundheitsbereich abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.04.2026, zur Post gegeben am 28.04.2026, Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.07.2026 einen Verspätungsvorhalt gemacht.
Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid der PVA vom 23.03.2026, mit welchem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2025 bis laufend der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliegt und mit welchem weiters der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.02.2026 auf Rückerstattung der seit 01.01.2025 entrichteten Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie Selbständigenvorsorge sowie sämtlicher im Jahr 2025 eingehobenen Selbstbehalte, Kostenanteile und Zuzahlungen im Gesundheitsbereich abgelehnt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 27.03.2026 rechtswirksam zugestellt.
Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher mit Ablauf des 24.04.2026.
Die mit 27.04.2026 datierte Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.03.2026 wurde erst am 28.04.2026 bei der Post aufgegeben und erweist sich daher als verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
Die Zustellung des Bescheides vom 23.03.2026 am 27.03.2026 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein, aus welchem hervorgeht, dass der Bescheid am 27.03.2026 übernommen wurde.
Die Feststellung, dass die Beschwerde am 28.04.2026 bei der Post aufgegeben wurde, ergibt sich aus dem Poststempel.
Hinsichtlich der verspäteten Beschwerdeeinbringung ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2026 ein Verspätungsvorhalt gemacht wurde. Der Beschwerdeführer hat sich zu diesem Vorhalt verschwiegen und wurde sohin die verspätete Beschwerdeeinbringung nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer - den oben getroffenen Feststellungen folgend - der Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2026 am 27.03.2026 zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Freitag, 27.03.2026, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Freitag, 24.04.2026.
Wie festgestellt, wurde die mit 27.04.2026 datierte Beschwerde erst am 28.04.2026 bei der Post aufgegeben.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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